Urteil
27 O 156/02
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0803.27O156.02.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.004.977,84 € nebst Zinsen in Höhe von 9,5% aus 600.511,47 € seit dem 04. April 2002 und aus weiteren 404.466,37 € seit dem 24. September 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 93,81 % und die Kläger zu 6,19 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.004.977,84 € nebst Zinsen in Höhe von 9,5% aus 600.511,47 € seit dem 04. April 2002 und aus weiteren 404.466,37 € seit dem 24. September 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 93,81 % und die Kläger zu 6,19 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Architektenhonorarforderungen der Kläger gegen den Beklagten zu einem Bauvorhaben Z in Köln-S, F-Str.. Dabei handelt es sich um einen 17-geschossigen Büroturm mit Nebengebäuden im Airport-Business-Park. Eigentümer des Grundstücks war ursprünglich der Beklagte; er hat das Grundstück am 26.04.2007 an die Fa. Z Projektgesellschaft GmbH (im folgenden: Fa. Z) verkauft. Der Beklagte war bis zum 12.07.2007 Geschäftsführer der Fa. Z. Die Fa. Z war mit der Bebauung des Grundstücks betraut und schloss mit den meisten der Baufirmen entsprechende Verträge; daraus sind und waren zahlreiche Rechtsstreitigkeiten entstanden. Der Beklagte hat in der Folge die Anteile der Fa. Z veräußert. Am 19.05.2009 ist über das Vermögen der Fa. Z das Insolvenzverfahren eröffnet worden (AG Frankfurt/M. 810 IN 1270/08 A). Am 14.07.2000 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 – 9 nach § 15 HOAI für das Gebäude "Z" mit Parkhaus; als Vergütung waren bestimmte Pauschalsätze von den Baukosten abzüglich vereinbarter Nachlässe vereinbart worden. Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Vertrages war ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Bl. 11 ff.d.A.) Bezug genommen. Die Kläger, hier im Wesentlichen der Kläger zu 2), begannen mit der Erbringung der Leistungen. Ab November 2001 war auf der Baustelle neben den Klägern der Zeuge T3 für die Firma Z Projektsteuerungs GmbH als Projektsteuerer tätig. In der Folge kam es zu zunehmenden Differenzen zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 02.05.2002 (Bl. 67 ff.d.A.) kündigte der Beklagte den Architektenvertrag aus wichtigem Grund. Die Kläger rechneten ihre nach ihrem Vortrag erbrachten Architektenleistungen sowie die nicht erbrachten Leistungen auf Basis der Mindestsätze der HOAI mit Schlussrechnung vom 23.08.2002 (Bl. 93 ff. d.A.) ab. Danach belief sich der Anspruch aus erbrachter Leistung auf netto 3.120.056,24 DM abzüglich geleisteter Zahlungen von netto 2.040.000,00 DM, also netto 1.080.056,24 DM. Das entspricht einem Bruttobetrag von 1.252.865,24 DM. Die nicht erbrachten Leistungen wurden mit netto 842.303,28 DM abgerechnet. Die Gesamtforderung der Kläger beläuft sich damit auf 2.095.168,40 DM (=1.071.242,65 €). Die Kläger berufen sich zunächst darauf, die Honorarvereinbarung im Architektenvertrag liege unter den Mindestsätzen der HOAI und sei nicht bindend. Eine Teilaufhebung bzw. Teilkündigung des Architektenvertrages sei nie erfolgt; sie hätten der von dem Beklagten erklärten Teilkündigung widersprochen, worauf der Beklagte dazu keine weitere Erklärung abgegeben habe. Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund habe dem Beklagten nicht zugestanden; daher könnten die Kläger auch die nicht erbrachten Leistungen abrechnen. Sie – die Kläger – hätten ihre Leistungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht. Verzögerungen beruhten jedenfalls nicht auf ihren Versäumnissen. Der Leistungsstand bei Kündigung sei von ihnen festgestellt und entsprechend in die Schlussrechnung eingeflossen. Eine Verzögerung hinsichtlich der Rohbaufirma T beruhe nicht auf ihrem Verschulden. Die Leistungsverzeichnisse seien zum 29.12.2000 abrufbereit gewesen. Hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Ausführungspläne seien sie nie zur Nachbesserung aufgefordert worden. Die Einschaltung eines Fassadenplaners sei bei einem Gebäude dieser Größe regulär erforderlich gewesen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 1.071.242,65 € nebst Zinsen in Höhe von 9,5 % aus 600.511,47 € seit dem 04.04.2002 und aus weiteren 470.731,20 € seit dem 24.09.2002 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt zunächst vor, die Schlussrechnung der Kläger vom 23.09.2009 sei nicht prüfbar. Die Kostenschätzung, die Kostenberechnung und der Kostenanschlag nach DIN 276 seien von Klägerseite nicht erstellt worden. Eine Trennung nach Gebäuden gemäß § 22 HOAI sei nicht erfolgt. Die Einordnung in die Zone IV sei unzutreffend; tatsächlich sei die Zone III anzusetzen. Im Übrigen seien die Kläger an das vereinbarte Pauschalhonorar gebunden. Die in der Schlussrechnung angesetzten Werte hinsichtlich der erbrachten Leistungen der Kläger seien nicht zutreffend. Eine Zusatzleistung betreffend eine Umplanung Netzersatzanlage (NEA) sei nie beauftragt worden; die Umplanung sei – wenn überhaupt erforderlich – im Verantwortungsbereich der Kläger gewesen. Die Leistungen aus der Nachtragsvereinbarung vom 03.01.2001 seien nie erbracht worden und daher nicht zu vergüten. Die Planung der Kläger für das Parkhaus habe gegen die Abstandsflächenverordnung verstoßen und sie nicht genehmigungsfähig gewesen; genehmigt worden sein zunächst nur 417 statt der geschuldeten 480 Stellplätze. Insoweit habe der Beklagte die A Planungs AG mit der Änderung der Planung beauftragen müssen; diese Planung habe immerhin 454 Stellplätze erbracht. Ein Bauteil G – wie von Klägerseite beschrieben – habe es nie gegeben; unterkellert seien nur worden die Bauteile B. D, E und F. Das geplante 2. Untergeschoss der Bauteile B und D sei nicht genehmigt worden. Eine Kostenkontrolle haben die Kläger nie erbracht. Durch das Verhalten der Kläger seit es zu einer erheblichen Bauzeitüberschreitung gekommen. Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten anlässlich einer Baubesprechung vom 27.02.2002 vereinbart, dass die Kläger wegen fehlender Kompetenz ihre Tätigkeiten bezüglich der Bauteile B und C einstellen und dafür auch keine Vergütung erhalten sollten, also eine Teilkündigung des Architektenvertrages erfolgt sei. Der Beklagte behauptet weiter, er habe – über den unstreitig gezahlten Betrag von 2.040.000,- DM hinaus – drei weitere Zahlungen in bar vom 05.12.2000, am 26.03.2001 und 30.03.2001 in Höhe von je 150.000,- DM netto in bar an den Kläger zu 2) übergeben. Die Kläger behaupten dazu, es habe in Bezug auf diese Zahlungen nur eine Zahlung per Scheck vom 05.12.2000 über 174.000,- DM brutto gegeben (Bl. 1648 d.A.); sie hätten diesen Betrag aber am 13.06.2001 an den Beklagten bzw. auf dessen Weisung an die Fa. I3 GmbH zurücküberwiesen (Belege Bl. 1647, 1648 d.A.). Der Beklagte behauptet weiter, die Kläger – besonders der handelnde Kläger zu 2) – sei mit dem Objekt völlig überfordert gewesen. Er habe alles immer zu spät und nur mangelhaft erbracht/geleistet. Das habe zu erheblichen Bauverzögerungen geführt. Insoweit wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 12.11.2001 (Bl. 281 ff.d.A.), 21.11.2001 (Bl. 322 ff.d.A.), 06.12.2002 (Bl. 417 ff.d.A.), 27.03.2003 (Bl. 594 ff.d.A.), 18.06.2003 (Bl. 676 ff.d.A.) Bezug genommen, in denen die Vorwürfe – ungeordnet – vorgetragen worden sind. Nachdem die Kammer mit Beschlüssen vom 19.08.2003 – Ziffer I.4 (Bl. 804 d.A.), 08.06.2004 – Ziffer III (Bl. 1200 d.A.) aufgegeben hatte, den Sachvortrag hinsichtlich der von Beklagtenseite behaupteten Verzögerungen und Schlechtleistungen der Kläger geordnet vorzutragen, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.09.2004 (Bl. 1266 ff.d.A.) Stellung genommen. Mit Beschluss vom 30.09.2004 – Ziffer IV (Bl. 1244 d.A.) ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass seine bisherige Darstellung nicht genügt. Mit Schriftsätzen vom 23.05.2005 (Bl. 1361 ff.d.A.) und 01.09.2006 (Bl. 1677 d.A.) hat er seinen Vortrag sodann erneut ergänzt. Zu den Fehlleistungen der Kläger trägt der Beklagte sodann im letztgenannten Schriftsatz, dort ab Seite 20 (Bl. 1696 ff.d.A.) zusammenfassend unter Vorlage einer Liste mit 83 Einzelpositionen (Anlage B 83, Bl. 1704 f.d.A.) vor; auf diese wird ergänzend Bezug genommen. Ab November 2001 – so der Beklagte weiter - habe der Kläger zu 2) immer mehr Arbeiten dem Projektsteuerer überlassen. Die Fassadenplanung habe der Kläger nur stückweise/fehlerhaft erbracht; der Beklagte habe daher ab Dezember 2001 einen Fassadenplaner zuziehen müssen. Daher sei – so die Ansicht des Beklagten - die außerordentliche Kündigung vom 02.05.2002 gerechtfertigt gewesen. Der Beklagte hat zu der Frage, welche Unterlagen ihm die Kläger während des Bauablaufs zugeleitet haben, zunächst in der Klageerwiderung vorgetragen, die von den Klägern erstellten Leistungsverzeichnisse seien völlig lückenhaft und mangelhaft gewesen; dennoch habe man damit die Vergabe durchführen müssen. Es habe praktisch überhaupt keine Ausführungsplanung der Kläger gegeben. Dies hat er im Schriftsatz vom 24.10.2002 noch einmal wiederholt; dort ist – Seite 14, Bl. 213 d.A.- ausgeführt, alle Ausführungspläne, die die Kläger erbracht hätten, seien unbrauchbar gewesen. Im Schriftsatz vom 21.11.2002 – dort Seite 2, Bl. 323 d.A. – hat der Beklagte angeboten, den bei ihm vorhandenen Ordner zur Fassadenplanung der Kläger vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 06.12.2002 – dort Seite 3, Bl. 415 d.A. – hat der Beklagte vorgetragen, die Kläger hätten lediglich fünf Terminpläne, diese allerdings nicht brauchbar, vorgelegt. Im Schriftsatz vom18.06.2003 – dort Seite 19, Bl. 694 d.A. – hat der Beklagte vorgetragen, die Kläger hätten nur nach der Kündigung am 02.05.2003 dem Beklagten Ordner mit Plänen überreicht; weitere Pläne hätten sie bis dahin nicht erstellt. Im Schriftsatz vom 20.11.2003 – dort Seite 7, Bl. 893 d.A. – hat der Beklagte erstmals vorgetragen, der Bauherr habe vom Kläger nichts jemals erhalten außer der Vorlage des Bauantrags. Im Schriftsatz vom 22.12.2003 – dort Seite 3, Bl. 954 d.A. – wird vorgetragen, der Bauherr bestreite entschieden, von dem Kläger jemals Ausführungspläne mit Ausnahme der Pläne für die Unterkellerung bzw. Zusatzunterkellerung erhalten zu haben. Nachdem er mit Schriftsatz vom 28.04.2004 den Zugang bestimmter Pläne bestritten hat, hat er im Schriftsatz vom 30.10.2009 vorgetragen, ihm seien wesentliche Unterlagen nicht bzw. nicht in der jetzt präsentierten Form vorgelegt worden. Ihm – dem Beklagten - seien durch das Verhalten der Kläger erhebliche Mehrkosten entstanden, für die ihm die Kläger hafteten. Nachdem der Beklagte zunächst daraus „Abzüge“ vom Honorar der Kläger geltend gemacht hat, macht er nach Hinweis mit Schriftsatz vom 23.05.2005 (Bl. 1395 ff.d.A.) nunmehr Schadensersatzansprüche geltend für nachfolgende Positionen, die er zur Aufrechnung stellt: 1) Kosten Fassadenplaner Prof. M 131.781,00 € 2) Kosten F/G 11.390,00 € 3) Kosten H 19.146,38 € 4) Kosten O, P 41.006,04 € 5) Kosten Q 6.264,00 € 6) Kosten Y 3.977,64 € 7) Kosten E 59.739,20 € 8) Kosten J 10.015,29 € 9) Kosten N 94.344,57 € 10) Kosten A 43.459,54 € 11) Kosten A 188.232,49 € 12) Mietausfall Bauteil A 1.251.666,66 € 13) Mietausfall Bauteil B 317.114,98 € 14) Mietausfall Bauteil C 100.533,32 € 15) Kosten D/X 58.965,45 € 16) Kosten Teilbaugenehmigung 766,94 € insgesamt: 2.343.493,50 € Zu Pos. 1) trägt er vor, der Planer Prof. M habe nur die Fenster sowie die Pfosten- und Riegelkonstruktion der Fassade geplant; sein Auftrag habe zu 65 % für Fassadentechnik und zu 35 % für Bauphysik/Bauklimatik bestanden. Zu Pos. 5) trägt er vor, der vorbeugende Brandschutz, von dem Sachverständigen Q geplant, sei von den Klägern nicht in die Planung integriert worden. Zu Pos. 10) trägt er vor, er habe ab Dezember 2001/Januar 2002 das Architektenbüro A parallel zu den Klägern mit einer Planung beauftragt. Zu den Pos. 12) bis 14) trägt er vor, er habe einen Schadensersatzanspruch für den Mietausfall im Z für die Zeit 01.07.2002 bis 11.11.2002 in Höhe von 1.256.666,66 € und für die Zeit vom 11.11.2002 bis 31.121.2002 in Höhe von 317.114,98 €; der Mieter B Aluminium habe der Fa. Z gegenüber wegen der verzögerten Fertigstellung einen Schadensersatz in Höhe von 545.886,- € geltend gemacht sowie für den Mietausfall Parkhaus für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 11.11.2002 in Höhe von brutto 100.533,32 €. Zur Pos. 15) bestehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Fehlplanung der Gebäudeanschlüsse Nebengebäude zum Tower in Höhe von 30.921,- € für Arbeiten der Fa. D und X sowie 8.975,50 € für Arbeiten der Fa. T. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und T3 sowie durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2006 (Bl. 1590 ff. d.A.), das Gutachten des Sachverständigen L vom 18.01.2005 (Bl. 1274 ff. d.A.), die Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 04.04.2006 (Bl. 1592 d.A.) sowie das Ergänzungsgutachten des gleichen Sachverständigen vom 11.11.2008 (Bl. 1895 ff.d.A.) Bezug genommen. Im Vorfeld zur Erstellung des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen L sind dem Beklagten von dem Sachverständigen am 11.07.2007 zunächst 19 Aktenordner und am 19.06.2007 insgesamt 459 Aktenordner in 37 Umzugskartons übergeben worden, von denen er – nach mehrfacher Aufforderung und dem Ablauf der mehrfach verlängerten Frist – am 21.11.2007 zunächst 3 Kartons und am 21.01.2008 die übrigen Kartons an den Sachverständigen zurückgegeben hat. Das Ergänzungsgutachten L vom 11.11.2008 – unter Einbeziehung der genannten Unterlagen erstellt - wurde den Parteien mit Verfügung vom 27.11.2008 zur Stellungnahme bis zum 10.02.2009 zugeleitet. Am 02.12.2008 lag es der Beklagtenseite vor. Mit Beschluss vom 04.02.2009 (Bl. 2433 d.A.) wurde dem Beklagten erneut Akteneinsicht in die 37 Anlagekisten für zehn Wochen gewährt; hinsichtlich der weiteren Anlagenkisten A und B mit den Originalunterlagen der Kläger jedoch nur zur Einsicht auf der Geschäftsstelle. Nachdem der Beklagte um Erstellung von Abschriften der Inhalte der Kisten A und B gebeten hatte, hat er durch seine Bevollmächtigte erst am 05.05.2009 (Bl. 2450 d.A.) die 37 Anlagenkisten sowie die inzwischen erstellten Kopien der Anlagekisten A und B entgegengenommen; zur Rückgabe wurde eine Frist von zehn Wochen gesetzt. Mit Schriftsatz vom 07.07.2009 hat der Beklagte wegen des Umfangs der Sache um Fristverlängerung zur Rückgabe der Kisten und Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten bis zum 14.09.2009 gebeten, die gewährt wurde. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.08.2009 erneut wegen des Umfangs der Sache um Fristverlängerung bis zum 30.11.2009 gebeten hatte, ist die Frist bis zum 30.10.2009 verlängert und Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt worden; die weitergehende Fristverlängerung wurde abgelehnt. Am 28.10.2009 hat der Beklagte durch seine Bevollmächtigte 19 Kisten zurückgegeben; hinsichtlich der weiteren 18 Kisten wurde erneut um Fristverlängerung zur Rückgabe bis zum 30.11.2009 gebeten. Das Gesuch wurde zurückgewiesen; dem Beklagten wurde die Rückgabe aller noch dort verbliebenen Kisten bis zum 04.11.2009 aufgegeben. Am 02.11.2009 wurden daraufhin alle restlichen Kisten zurückgegeben; die Kopien der Kisten A und B verblieben bestimmungsgemäß bei dem Beklagten. Eine Stellungnahme des Beklagten zum Ergänzungsgutachten L ist in der Folge nicht eingegangen. Nach der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2010 ist – nachdem dies bereits in der Sitzung vom 09.03.2010 angekündigt wurde – am 30.03.2010 ein Hinweis- und Beweisbeschluss (Bl. 2515 d.A.) ergangen, der sich mit den Mängeleinwendungen des Beklagten hinsichtlich der Architektenleistungen befasst; dem Beklagten wurde dabei die Einzahlung eines Auslagenvorschusses für den Sachverständigen in Höhe von 15.000,- € binnen vier Wochen nach Zugang des Beschlusses aufgegeben. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Zahlungsaufforderung nicht ergehen wird und die Partei bei nicht rechtzeitiger Zahlung ggfls. mit dem Beweismittel ausgeschlossen sein kann. Der Beschluss ist der Bevollmächtigten des Beklagten am 07.04.2010 zugegangen (Bl. 2534 d.A.). Ein Fristverlängerungsantrag in Bezug auf die Einzahlung des Vorschusses ist nicht gestellt worden. Mit Verfügung vom 19.05.2010 – damit zwei Wochen nach Fristablauf zur Einzahlung am 06.05.2010 – ist Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 08.06.2010 bestimmt worden mit dem Hinweis, dass eine Beweiserhebung wegen der Nichteinzahlung des Auslagenvorschusses für den Sachverständigen nicht in Betracht komme. Am 20.05.2010 ist – nach Eingang der genannten Verfügung per Fax bei der Bevollmächtigten des Beklagten – der Auslagenvorschuss in Höhe von 15.000,- € gezahlt worden. Eine Beweiserhebung ist danach von Seiten des Gerichts nicht mehr veranlasst worden; der Termin zur mündlichen Verhandlung hat am 08.06.2010 stattgefunden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag vom 14.07.2000 in Verbindung mit der Schlussrechnung vom 23.08.2002 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.004.977,95 €. I. Die Schlussrechnung vom 23.08.2002 ist entgegen der Ansicht des Beklagten prüffähig. Eine Architektenrechnung ist dann prüffähig, wenn dem Bauherrn die Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit möglich ist; wenn also die Rechnung verständlich und nachvollziehbar aufgebaut ist und keiner weiteren Erläuterung bedarf (BGH NJW 1999, 312). Dabei darf die Prüfbarkeit kein Selbstzweck sein (BGH BauR 2000, 1511). Die Rechnung der Kläger vom 23.08.2002 kommt diesen Voraussetzungen nach. Zudem kann der Beklagte sich nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH BauR 2004, 316; vgl. dazu auch Werner/Pastor, Bauprozess, 12, Aufl., Rn. 971 c) ist die durch den Auftraggeber erhobene Rüge der fehlenden Prüffähigkeit rechtsmissbräuchlich, wenn sie erst später als zwei Monate nach Eingang der Schlussrechnung erhoben wird. So liegt der Fall hier: Die Schlussrechnung wurde dem Beklagten am 27.08.2002 (Bl. 92 d.A.) übergeben. Erstmals mit Schriftsatz vom 11.12.2002 (Bl. 449 d.A.) wurden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erhoben, wobei dem Bevollmächtigten Rechtsanwalt M2 die Schlussrechnung seit dem 23.09.2002 vorlag. Damit ist die dem Beklagten einzuräumende Prüffrist hinsichtlich der Prüffähigkeit der Schlussrechnung abgelaufen mit der Folge, dass er sich nunmehr auf diesen Einwand nicht mehr berufen kann. Aus seinem Vortrag, mit dem er einzelne Positionen der Schlussrechnung angreift, ergibt sich im weiteren, dass ihm eine Prüfung der Rechnung auch möglich war. II. Die Kläger sind auch nicht an das ursprünglich im Architektenvertrag vereinbarte Pauschalhonorar gebunden, weil dieses unter den Mindestsätzen des § 15 HOAI liegt und die Vereinbarung damit nichtig ist. Die Parteien haben ursprünglich dazu in ihrem Vertrag Pauschalen gestaffelt von 6 bis 7 % der jeweiligen Nettobaukosten abzüglich von Nachlässen von 22 bis 30 % vereinbart; auf die Regelung im Vertrag (Bl. 15 d.A.) wird Bezug genommen. Die Kläger haben dazu im Einzelnen unter Bezugnahme auf die vorgelegte Berechnung des Sachverständigen K vorgetragen, dass sowohl beim Tower als auch bei den Nebengebäuden das vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze der HOAI unterschreitet. Basis sind dabei die Kostenermittlungen des Sachverständigen K auf den Seiten 20 bis 32 seiner Stellungnahme (Anlage K 4 zum Schriftsatz der Kläger vom 30.08.2002, Bl. 144f. d.A.). Diese Berechnungen führen die anrechenbaren Kosten zum Tower und den Nebengebäuden im Einzelnen auf; daraus folgt eine Unterschreitung der Honorarmindestsätze beim Tower, den Nebengebäuden und der Zusatzunterkellerung von 2.750.349,04 DM pauschal zu 3.325.331,31 DM nach Mindestsätzen der HOAI und bei dem Parkhaus von 198.633,91 DM zu 255.025,57 DM. Dass die von den Klägern erstellten Kostenaufstellungen, wenn auch nicht dem Muster der DIN 276 entsprechend, aber dennoch zutreffend aufgebaut worden sind, hat der Sachverständige L bestätigt. Konkrete Einwendungen der Höhe nach zu den anrechenbaren Kosten sind von Beklagtenseite nicht erhoben worden. Als Folge bleibt der Architektenvertrag wirksam; der Architekt kann nun zu den Mindestsätzen der HOAI abrechnen (h.M., vgl. nur Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., 2008, Rn. 716 mwN.). Eine Bindung der Parteien an die vereinbarten Pauschalhonorare besteht nicht. Von einer solchen könnte allenfalls in einem Ausnahmefall ausgegangen werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände angezeigt ist, etwa wenn besondere persönliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen, die Leistungen des Architekten als besonders geringfügig einzustufen sind oder eine Planung mehrfach verwendet worden ist (vgl. BGH BauR 1997, 677). Dass die Kläger – wie der Beklagte behauptet – von sich aus die in der Pauschalvereinbarung gewährten Rabatte anboten, reicht für einen Ausnahmefall nicht aus. Das gleiche gilt im Hinblick darauf, dass sich – wie der Beklagte hier behauptet – in den Etagen des Towers bestimmte Elemente wiederholen; zudem hat der Beklagte an anderer Stelle die Verschiedenheit der Etagen zumindest in Details herausgestellt. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beklagten als privater Bauherr kann nicht anerkannt werden; auf den Umstand, ob ihm vor Abschluss des Architektenvertrages die Reglungen der HOAI bekannt waren, kommt es nicht an. Allein die Beauftragung mit einem Großbauvorhaben genügt zur Annahme einer Ausnahme nicht (OLG Hamm, Urt. v. 23.04.2010 – 19 U 12/08). Auch die Gesamtschau der zu prüfenden Ansätze gebietet hier keine Bindung an die Pauschalvereinbarungen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben heraus. III. Dass sich die Kläger im Laufe der Vertragslaufzeit am 22.07.2002 mit einer Einschränkung ihres Leistungsumfangs betreffend die Bauteile B und C einverstanden erklärt hatten und insoweit auf ein Honorar verzichtet haben, konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden; dies geht zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Beklagten. Die Zeugen T3 und W haben den entsprechenden Sachvortrag des Beklagten gerade nicht bestätigt. Der Zeuge T3, in der fraglichen Zeit als Projektsteuerer für den Beklagten tätig, hat zwar bekundet, dass zu irgend einem Zeitpunkt dem Kläger zu 2) erklärt worden sei, dass dieser im weiteren mit der Planung der Bauteile B und C nichts mehr zu tun haben solle. Dass aber daran anknüpfend eine Regelung über die Vergütung der Kläger zu diesen Bauteilen vereinbart worden sein sollte, konnte der Zeuge ebenso wenig bestätigen wie den Vortrag, der Kläger zu 2) habe sich bereit erklärt, die Kosten für das Planungsbüro A zu übernehmen. Auch der Zeuge W konnte nichts dazu vortragen, dass der Kläger zu 2) mit einer Einschränkung des Architektenvertrages einverstanden gewesen sein soll bzw. bereit war, Kosten der Fa. A zu übernehmen. Letztlich hat auch der Beklagte selbst in seiner Anhörung im Termin vom 04.04.2006 nicht einmal seinen eigenen Vortrag aufrechterhalten, anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs habe der Kläger zu 2) auf ein Honorar für die genannten Bauteile verzichtet; er hat vielmehr erläutert, dass es dazu gerade nicht zu einer Einigung der Parteien in seinem Beisein gekommen ist und auch im Nachhinein eine schriftliche Regelung dazu nicht mehr getroffen wurde. IV. Den Klägern steht ein rechnerischer Anspruch auf Grund erbrachter Architektenleistungen in Höhe von netto 2.993.817,45 DM (= 1.530.714,56 €) zu. Nach dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen L, an dessen Fachkunde das Gericht keine Zweifel hat, hat der Kläger den überwiegenden Teil der in der Schlussrechnung vom 23. August 2002 (Bl. 93f. d.A.) abgerechneten Leistungen erbracht. Der Sachverständige L kommt lediglich hinsichtlich der Positionen 1.2, 1.7 und 1.8 der Schlussrechnung der Kläger vom 23. August 2002 zu Abzügen. Im Rahmen des ergänzenden Gutachtens vom 11. November 2008 (Bl. 1896f. d.A.) hat der Sachverständige L die Leistungen der Kläger als erfüllt und abgeschlossen eingeordnet, sofern er keine eindeutig fehlenden Unterlagen bei der Auswertung der eingereichten Unterlagen feststellen konnte (Seite 36 des Gutachtens, Bl. 1931 d.A.). Demnach sind die seitens der Kläger in Rechnung gestellten Leistungsstände größtenteils nachvollziehbar und gerechtfertigt. Der Sachverständige ist dabei wie folgt vorgegangen: Er hat die ihm von den Klägern übergebenen Unterlagen gesichtet und sodann den einzelnen Leistungsphasen und Abschnitten der Schlussrechnung zugeordnet; eine taggenaue Feststellung für die Prüfung der Leistungen hat er dabei nicht für erforderlich gehalten. Davon ausgehend hat er die Bewertung vorgenommen, inwieweit die im Einzelnen abgerechneten Positionen als tatsächlich erbracht festgestellt werden konnten. Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken. Die Bewertung der einzelnen Grundleistungen innerhalb der jeweiligen Leistungsphasen hat der Sachverständige L anhand der Steinfort-Tabelle vorgenommen. Dies ist zulässig, weil diese Tabelle nach den Ausführungen des Sachverständigen wie auch nach der Rechtsprechung als Hilfe zur Bewertung der Grundleistungen entwickelt wurde und ein angemessenes Bewertungskriterium darstellt (vgl. BGH NZBau 2005, 163; OLG Celle OLGZ 2009, 801; KG BAuR 2007, 1621). Nach den Feststellungen des Sachverständigen L ist auch davon auszugehen, dass die Kostenberechnungen durch die Kläger in ordnungsgemäßer Weise erstellt worden sind. Die Kläger haben zwar nicht das Musterformular entsprechend der DIN 276 für die Kostenberechnung genutzt, der Genauigkeitsgrad der erstellten Abrechnung entspricht jedoch den Anforderungen der DIN 276. Im Übrigen hat der Sachverständige L weiter bestätigt, dass die Einordnung in die Honorarzone IV sowohl bezüglich des Gesamtgebäudes gemäß § 11 Abs. 2 HOAI als auch des Towers bei einer Einzelbetrachtung zutreffend war. Unter Überprüfung anhand der gängigen Bewertungsschemata kommt der Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass nach der Einordnung in das übliche Bewertungsschema nach Punkten (vgl. dazu Werner/Pastor, aaO., Rn. 814) von 32 Punkten bei dem Gesamtgebäude auszugehen ist; das rechtfertigt die Einordnung in die Honorarzone IV. Weiter ist die Einordnung der Gebäudeteile B und D-F bei einer Einzelbetrachtung in die Honorarzone III gerechtfertigt. Insoweit sind die seitens der Kläger in der Rechnung zu Grunde gelegten Honorarzonen IV für Tower und Nebengebäude und II für das Parkhaus entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu beanstanden. Abzüge sind nach dem Gutachten des Sachverständigen L lediglich hinsichtlich der Positionen 1.2, 1.7 und 1.8 der Schlussrechnung der Kläger vom 23. August 2002 zu machen. Bezüglich der Position 1.2 (1. Planung Tower + Nebengebäude) ist nach der Auswertung / Zuordnung der seitens der Kläger eingereichten Unterlagen lediglich eine Erbringung von 13,7% gegeben. Eine weitere Erhöhung der in Ansatz zu bringenden Leistungen in Bezug auf die Grundleistungen 2.10 und 3.8 lehnt der Sachverständige schlüssig ab, weil sich im Gegensatz zu den sonstigen Planunterlagen hier keine Unterlagen oder Protokolle finden, die einen technischen Rückschluss auf die Leistungserbringung zulassen. Hinsichtlich der Position 1.7 und 1.8 kommt der Sachverständige nachvollziehbar anhand der eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, ein Teil der Grundleistungen sei nicht erbracht. Insofern errechnet er für die Position 1.7 einen Leistungsstand von 35,91% und für die Position 1.8 von 27,14%. Demnach ergibt sich folgende Berechnung der abrechenbaren erbrachten Leistungen, wobei hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen auf die Schlussrechnung der Kläger vom 23. August 2002 (eingereicht als Anlage K2, Bl. 93 d.A.) und die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen K vom 21. August 2002 (eingereicht als Anlage K4, Bl. 129 d.A.) verwiesen wird: Pos. 1.1 der Schlussrechnung (Bl. 93/129 d.A.): Tower + Nebengebäude, Phasen 1 – 9 erbracht 2.520.928,08 DM Die Phasen 1 – 4 wurden zu 100% erbracht (S. 65 des Gutachtens L, Bl. 1960 d.A.). Der Ansatz von 27% (Bl. 93/129 d.A.) ist daher gerechtfertigt. Bezüglich des Towers wurde die Phase 5 zu 94,6% erbracht (S. 65 des Gutachtens L, Bl. 1960 d.A.), die Phase 6 zu 98% (S. 66 des Gutachtens L, Bl. 1961 d.A.) und die Phase 7 zu 100% (S. 68 des Gutachtens L, Bl. 1963 d.A.). Bezüglich der Nebengebäude wurde die Phase 5 zu rund 80% erbracht (S. 72 des Gutachtens, Bl. 1967 d.A.), die Phase 6 zu 100% (S. 73 des Gutachtens, Bl. 1968 d.A.) und die Phase 7 ebenfalls zu 100%. Der Ansatz von 37,18% (Bl. 93/129 d.A.) bezüglich der Phasen 5 bis 7 ist daher gerechtfertigt. Phase 8 wurde zu 42,6% bzw. 39,8% erbracht (S. 70 des Gutachtens L, Bl. 1965 d.A.). Der Ansatz von 9,7% (Bl. 93/129 d.A.) für die Leistungsphasen 8 und 9 ist gerechtfertigt. Pos. 1.2 der Schlussrechnung (Bl. 93/130 d.A.): Tower + Nebengebäude 1. Planung, Phasen 1 – 4 zu 13,7% erbracht 17.340,08 DM Die abgerechneten Phasen 1 – 4 wurden lediglich zu 13,7% erbracht (S. 76 des Gutachtens, Bl. 1971 d.A.). Da 13,7% der Phasen 1 – 4 von möglichen 27% erbracht wurden, mithin 50,74% der vollständigen Leistung bezüglich der Phasen 1 – 4, können die Kläger für diese Position 17.340,08 DM (50,74% von 34.174,37 DM) abrechnen. Pos. 1.3 der Schlussrechnung (Bl. 93/131 d.A.): Parkhaus, Phasen 1 – 9 erbracht 168.171,22 DM Die Phasen 1 – 4 wurden zu 100% erbracht (S. 80 des Gutachtens, Bl. 1975 d.A.). Der Ansatz von 27% (Bl. 93/131 d.A.) ist gerechtfertigt. Die Phase 5 wurde hinsichtlich der Grundleistung 5.1 zu 98%, 5.2 zu 90% und 5.4 und 5.5 zu 64% erbracht (S. 80 des Gutachtens, Bl. 1975 d.A.), die Phasen 6 und 7 wurden zu 100% (S. 81 des Gutachtens, Bl. 1976 d.A.) erbracht. Der Ansatz von 36,5% durch die Kläger (Bl. 93/131 d.A.) ist gerechtfertigt. Pos. 1.4 der Schlussrechnung (Bl. 93/132 d.A.): Umplanung NEA 24.523,01 DM Hierzu behauptet der Beklagte, die Umplanung sei erforderlich gewesen, weil die Kläger die NEA fälschlicherweise zunächst im Keller eingeplant habe. Insoweit hätten es die Kläger versäumt, sich entsprechende Informationen bei den Fachplanern einzuholen, um den Standort der NEA vernünftig planen zu können. Insoweit sollte gemäß Beweisbeschluss vom 30. März 2010 (Ziffer I. 5), Bl. 2517 d.A.) zu dieser Behauptung Sachverständigenbeweis erhoben werden. Da der Beklagte den entsprechenden Auslagenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt hat, ist der Beweisantritt als verspätet zurückzuweisen (dazu näher unten) und der Beklagte ist beweisfällig geblieben. Pos. 1.5 der Schlussrechnung (Bl. 93 d.A.): Rechnung vom 21. Dezember 2001 (alternative Planung) 4.800,00 DM Hierzu lässt der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten behaupten, er habe die Vereinbarung vom 15. Dezember 2001 bezüglich der Alternativplanung unterschrieben, weil er auf Grund einer Täuschung der Kläger davon ausgegangen sei, es handelte sich um eine echte Alternativplanung. Tatsächlich sei die ursprüngliche Planung, im Rahmen derer die Anbindung der Nebengebäude an den Tower vorgesehen gewesen sei, jedoch mangelhaft gewesen. Dieser Vortrag deckt sich indes nicht mit den Angaben, die der Beklagte persönlich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 04. April 2006 gemacht hat (vgl. S. 3 des Protokolls, Bl. 1586 d.A.) und ist daher unbeachtlich. Denn dabei hat der Beklagte persönlich angegeben, die ursprüngliche Planung habe vorgesehen, die Nebengebäude vom Erdgeschoss bis zum 3. Obergeschoss unmittelbar an den Tower anzubauen. Nach seiner Planung sei es so gewesen, dass großflächige Büros eingerichtet werden sollten, die sich vom Tower auf die Nebengebäude erstrecken. Im Zuge der Planung habe sich jedoch ergeben, dass eine Brandwand zwischen Nebengebäude und Tower erforderlich sei, mit der Folge, dass eine Einbringung von Fenstern und der Durchgang zwischen den Nebengebäuden und Tower nicht möglich gewesen wären. Zudem wäre es auf Grund des zu erwartenden Setzungsverhaltens nicht möglich gewesen, den Tower und die Nebengebäude gleichzeitig zu bauen – dies sei aus Sicht des Beklagten der Auslöser für die Umplanungen gewesen. Hieraus ergibt sich kein Fehler in der ursprünglichen Planung der Kläger. Vielmehr scheint sich im Zuge der Planungen herausgestellt zu haben, dass die anfänglichen Vorstellungen des Beklagten bezüglich der Anbindung der Nebengebäude an den Tower nicht entsprechend seiner übrigen Wünsche umzusetzen war, so dass eine Alternativplanung erforderlich wurde. Dies begründet jedoch keinen Mangel hinsichtlich der Leistung der Kläger. Pos. 1.6 der Schlussrechnung (Bl. 93,96/163 d.A.): Nebenkosten auf Nachweis 78.759,56 DM Hierzu behauptet der Beklagte, eine Zuordnung der Rechnungen bzw. Kopierkosten zu den einzelnen Leistungen sei nicht ersichtlich und bestreitet die Anzahl der gefertigten Kopien. Dieser Vortrag ist mit Blick auf die durch die Kläger eingereichten detaillierten Auflistungen und Fremdrechnungen (Anlage 3 der Schlussrechnung vom 23. August 2002, Bl. 96f. d.A.) nicht hinreichend konkret. Dem Beklagten hätte es vielmehr oblegen, im Einzelnen vorzutragen, weshalb die geltend gemachte Anzahl von Kopien fehlerhaft sein soll. Eine Zuordnung der einzelnen Kopien zu den jeweiligen Leistungen durch die Kläger ist hingegen nicht erforderlich. Dies würde bei einem derartigen Projekt die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag überspannen. Pos. 1.7 der Schlussrechnung (Bl. 93 d.A.): Nachtragsvereinbarung 1 vom 23. August 2002 (Umplanung Parkhaus) über 265.000 DM, hiervon 35,91% erbracht 95.161,50 DM Bezüglich der Ermittlung der 35,91% im Einzelnen wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L auf S. 83 des Gutachtens (Bl. 1978 d.A.) Bezug genommen. Pos. 1.8 der Schlussrechnung (Bl. 93 d.A.): Nachtragsvereinbarung 2 vom 11. Januar 2001 (Variante Nebengebäude) über 310.000 DM, hiervon 27,14% erbracht 84.134,00 DM Bezüglich der Ermittlung der 27,14% im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Sachverständigen L auf S. 84/85 des Gutachtens (Bl. 1979/80 d.A.) Bezug genommen. ________________________________________ 2.993.817,45 DM (netto) Der Beklagte ist dem zweiten Gutachten des Sachverständigen L nicht mehr entgegengetreten, obwohl ihm bzw. seiner Prozessbevollmächtigten die 39 Anlagenkisten vor und nach der Erstellung des Gutachtens für insgesamt ca. 11 Monate zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt waren und entsprechende Stellungnahmefristen mehrfach verlängert wurden. Damit ist von den Feststellungen des Sachverständigen L auszugehen; die Kammer schließt sich dessen Ausführungen an. V. Den Klägern steht im Weiteren ein Anspruch aus nicht erbrachten Leistungen gemäß § 649 Satz 2 BGB in Höhe von netto 884.729,59 DM (= 452.355,06 €) zu. In Folge der Kündigung durch den Beklagten steht den Klägern grundsätzlich ein Honoraranspruch wegen nicht erbrachter Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft zu. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt, den der Architekt zu vertreten hat (Werner/Pastor aaO, Rn. 948; BGH BauR 1989, 626; NJW 1977, 1915). Der Beklagte ist insoweit beweisbelastet (Werner/Pastor, aaO, Rn. 2691). Er beruft sich hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung im Wesentlichen auf folgende Gründe (vgl. Schriftsatz vom 23. Mai 2005, Bl. 1361ff. d.A.): die Kläger hätten keine Kostenermittlung im Sinne der DIN 276 erbracht , die Kläger hätten keine ausreichende Kostenkontrolle erbracht , die seitens der Kläger erbrachten Leistungen seien mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen und es habe erhebliche Verzögerungen gegeben, welche von den Klägern zu vertreten seien. Die seitens der Kläger erbrachte Kostenermittlung ist nach dem Gutachten des Sachverständigen L nicht unter Verwendung des Vordrucks der DIN 276 erfolgt, entspricht inhaltlich jedoch – wie bereits ausgeführt - deren Anforderungen. Allein bezüglich der Leistungsphase 8 (Grundleistung 8.9) stellt der Sachverständige fest, dass diese Leistung nicht erbracht wurde und insoweit ein Abzug in Höhe von 1% zu erfolgen hat. Hieraus ergibt sich kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Die Kostenkontrolle wurde nach dem Gutachten des Sachverständigen L in den Leistungsphasen 3 (Grundleistung 3.7), 7 (Grundleistung 7.7) und 8 (Grundleistung 8.14) ebenfalls ordnungsgemäß erbracht. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Hinsichtlich der mangelhaften Leistungserbringung ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Das Gericht hat mit Datum vom 30. März 2010 einen Beweisbeschluss betreffend der von dem Beklagten schlüssig dargelegten Fehlleistungen verkündet und dem Beklagten die Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 15.000,00 € binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses aufgegeben (vgl. Ziffer III. des Beschlusses, Bl. 2521 d.A.). Dieser Beweisbeschluss ist nicht mehr ausgeführt worden. Die Ausführung des Beweisbeschlusses von 30. März 2010 war auf Grund der verspäteten Einzahlung des Auslagenvorschusses gemäß § 356 bzw. §§ 379, 402 ZPO nicht mehr angezeigt und der Beweisantrag als verspätet zurückzuweisen gemäß § 296 Abs. 2 ZPO. Die Setzung einer weiteren Ausschlussfrist hinsichtlich der Einzahlung des Vorschusses war nach § 356 bzw. §§ 379, 402 ZPO nicht erforderlich. Es besteht kein rechtlicher Grund, welcher eine zweimalige Fristsetzung zur Einzahlung des Auslagenvorschusses erfordert (BGH, MDR 1998, 235, Rn. 6; zitiert nach Juris; BVerfG, NJW-RR 2004, 1150, Rn. 14; ebenfalls zitiert nach Juris). Im Übrigen bedarf es nicht – wie vorliegend dennoch erfolgt – der Androhung der gesetzlichen Folgen der Fristversäumung (BGH aaO). Zwingend erforderlich ist lediglich eine eindeutige Fristsetzung (BVerfG, NJW-RR 2004, 1150, Rn. 14; zitiert nach Juris). Dies ist mit Beschluss vom 30. März 2010 erfolgt. Die gesetzte Frist von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses war auch nicht unangemessen kurz (vgl. dazu OLG Frankfurt, MedR 2009, 727 und OLGR Frankfurt 2004, 100), insbesondere auch mit Blick darauf, dass in der mündlichen Verhandlung am 09. März 2010 der Erlass eines Beweisbeschluss mit entsprechendem Inhalt bereits angekündigt und der Beklagte auf die ihm obliegende Einzahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Beweislast hingewiesen wurde. Im Übrigen war eine Klärung der Beweisfragen auf anderem Wege vorliegend nicht möglich (vgl. dazu: BGH, NJW 2007, 2122, 2123). Die Ausführung des Beweisbeschlusses hätte zu einer Verzögerung des Verfahrens im Sinne des absoluten Verzögerungsbegriffs (vgl. dazu: BGHZ 75, 138, 141; 86, 31, 34) geführt. Hätte der Beklagte binnen der ursprünglich gesetzten Frist bis zum 05. Mai 2010 den Auslagenvorschuss eingezahlt, hätte die Beauftragung des Gutachters unverzüglich erfolgen können. Bedingt durch die Nichtzahlung des Vorschusses ist Termin auf den 08. Juni 2010 bestimmt worden. Die Beauftragung des Sachverständigen nach Terminsbestimmung und Einzahlung des Vorschusses am 20. Mai 2010 hätte zu einer Verfahrensverzögerung geführt, weil die Erstellung des Gutachtens ohne zeitliche Verzögerung wegen des Umfangs des Beweisbeschlusses offensichtlich bis zum Termin nicht möglich war. Die verspätete Einzahlung des Vorschusses stellt einen Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht gemäß § 282 ZPO dar, welcher auf grober Nachlässigkeit beruht und die Zurückweisung des Beweisantritts gemäß § 296 Abs. 2 ZPO rechtfertigt. Im Übrigen ist eine Zurückweisung des Beweismittels gemäß § 356 bzw. §§ 379, 402 ZPO angezeigt, weil dessen Zulassung – unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht – zu einer Verzögerung des Prozesses führen würde. Hinsichtlich der behaupteten Verzögerungen infolge zu später Leistungen der Kläger, welche ebenfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten, ist der Vortrag des Beklagten unschlüssig, er ist insgesamt kaum nachvollziehbar und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Der Beklagte ist mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 30. März 2010 (Bl. 2516f. d.A.) unter Ziffer II. darauf hingewiesen worden, dass er seinen Vortrag nicht danach unterschieden hat, welche Verzögerungen auf Fehlleistungen der Kläger und welche auf Umplanungen zurückzuführen sind, die von Seiten des Beklagten beauftragt wurden (wie beispielsweise die Unterkellerung der Nebengebäude) und der Vortrag daher insgesamt unsubstantiiert sei. Weiterer Vortrag seitens des Beklagten ist hierauf nicht erfolgt. Im Übrigen führt der Beklagte einen Teil der Verzögerungen darauf zurück, dass die Kläger ungenügende Pläne geliefert hätten bzw. Angaben von Drittfirmen nicht in ihren Planungen berücksichtigt hätten. Insoweit ist der Beklagte – wie bereits ausgeführt - beweisfällig geblieben. Demnach steht den Klägern ein Honoraranspruch hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen zu und es ergibt sich folgende Berechnung dieser Leistungen, wobei hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen auf die Schlussrechnung der Kläger vom 23. August 2002 (eingereicht als Anlage K2, Bl. 93f. d.A.) und die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen K vom 21. August 2002 (eingereicht als Anlage K4, Bl. 129f. d.A.) verwiesen wird: Pos. 2.1 der Schlussrechnung (Bl. 94 d.A.): Tower + Nebengebäude, nicht erbrachte Leistungen aus den Phasen 5 – 7 und 8 + 9 877.828,32 DM Nach dem Gutachten des Sachverständigen L ist die Berechnung der erbrachten Leistungen bezüglich Pos. 1.1 der Schlussrechnung durch die Kläger richtig (siehe Ziffer IV.). Die Berechnung der nicht erbrachten Leistungen durch die Kläger legt die Differenz zu den erbachten Leistungen zu Grunde und ist nachvollziehbar und rechnerisch richtig (Bl. 94 / 128 und 129 d.A.). Pos. 2.2 der Schlussrechnung (Bl. 94 d.A.): Parkhaus, nicht erbrachte Leistungen aus den Phasen 5 – 7 und 8 +9 91.752,54 DM Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen oben zu Pos. 2.1 verwiesen. Die Berechnung der Kläger bezüglich der nicht erbrachten Leistungen ist nachvollziehbar und rechnerisch richtig. Pos. 2.3 (bisher nicht in der Schlussrechnung): Tower + Nebengebäude 1. Planung, nicht erbrachte Leistungen aus den Phasen 1 – 4 (13,3%) 16.834,29 DM Nach dem Gutachten des Sachverständigen L haben die Kläger hinsichtlich der Pos. 1.2 der Schlussrechnung die Leistungsphasen 1 bis 4 nicht vollständig, mithin 27% erbracht, sondern lediglich 13,7%. Insoweit war der Anspruch hinsichtlich der erbrachten Leistungen zu kürzen (siehe ZIffer IV.). Da die Kläger berechtigt sind, auch die nicht erbrachten Leistungen von dem Beklagten zu beanspruchen, sind die nicht erbrachten Leistungen bezüglich der Phasen 1 bis 4 aus der Position 1.2 der Schlussrechnung an dieser Stelle mit 16.834,29 DM zu berücksichtigen (49,26% von 34.174,37 DM). ______________________________________________ 986.415,15 DM (netto) Bezüglich N1 und N2 (Pos. 1.7 und 1.8 der Schlussrechnung der Kläger vom 23. August 2002) können die Kläger nur die erbrachten Leistungen geltend machen, welche bereits unter IV. berücksichtigt sind. Beenden der Architekt und der Auftraggeber das Vertragsverhältnis einverständlich, behält der Architekt grundsätzlich seinen Anspruch auf das volle Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes (Werner/Pastor, aaO, Rn. 957 m.w.N.). Zwischen den Parteien wurde offenbar Einvernehmen insoweit erzielt. Die Kläger haben in ihrer Schlussrechnung vom 23. August 2002 bezüglich der Nachträge N1 und N2 unter den Positionen 1.7 und 1.8 lediglich die erbrachten Leistungen abgerechnet. Im Rahmen der nicht erbrachten Leistungen (Positionen 2.1 und 2.2) finden die nicht erbrachten Leistungen hinsichtlich der Nachträge N1 und N2 keine Berücksichtigung. Im Ergebnis besteht zwischen den Parteien daher Einvernehmen, dass bezüglich der Nachträge N1 und N2 eine vorzeitige Beendigung erfolgte, indem der Beklagte zu den ursprünglichen Planungen zurückkehrte und die Kläger keinen Anspruch auf die nicht erbrachten Leistungen haben sollen. Im Übrigen haben die Kläger keine weiteren nicht erbrachten Leistungen geltend gemacht. In der Summe steht den Klägern damit ein Anspruch auf 986.415,15 DM (= 504.346,06 €) für nicht erbrachte Leistungen zu. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht insoweit nicht, weil die Leistungen nicht erbracht und die Mehrwertsteuer nicht angefallen ist. Dabei sind nach dem schlüssigen Vortrag der Kläger ersparte Aufwendungen in Höhe von 101.685,56 DM zu berücksichtigen. Die Kläger legen konkret in Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparte Personalkosten sowie objektbezogene Sachkosten nachvollziehbar dar und berechnen diese. Weiter versichern die Kläger, ein anderweitiger Erwerb im Rahmen eines Ersatzauftrages sei nicht möglich gewesen. Damit haben die Kläger ihrer Substantiierungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Honorarklage genügt. Denn grundsätzlich ist der Architekt verpflichtet, im Rahmen der Honorarklage vorzutragen, welche ersparten Aufwendungen anzurechnen sind, weil nur er dazu in der Lage ist (Werner/Pastor, aaO, Rn. 938a m.w.N.). Dabei dürfen an den Vortrag des Architekten nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, weil den Auftraggeber die Beweislast bezüglich der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs trifft (Werner/Pastor aaO; BGH BauR 2001, 666). Insoweit oblag es dem Beklagten, substantiiert und unter Beweisantritt weitere Ersparnisse oder Erwerbsmöglichkeiten vorzutragen. Hieran fehlt es. Der Beklagte trägt zu den ersparten Aufwendungen bzw. Erwerbsmöglichkeiten nichts vor. Sein Vortrag beschränkt sich auf das schlichte Bestreiten der seitens der Kläger vorgenommenen Berechnungen; das reicht nicht aus. Im Ergebnis verbleibt daher ein Anspruch der Kläger aus nicht erbrachten Leistungen in Höhe von 884.729,59 DM (= 452.355,06 €). VI. Dem Beklagten stehen gegen die Forderung der Kläger keine aufrechenbaren Gegenansprüche zu. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 (Bl. 1395/1399 d.A.) hat der Beklagte abschließend 16 Positionen in Höhe von insgesamt 2.343.493,50 € zur Aufrechnung gestellt. Im Einzelnen gilt zu diesen Positionen folgendes: 1) Kosten Fassadenplaner Prof. M in Höhe von 131.781 € Diese Kosten will der Beklagte aufgewandt haben, weil die Kläger eine fehlerhafte Fassadenplanung hinsichtlich der Pfosten-/Riegelkonstruktion erbracht haben sollen. Hinsichtlich der Höhe bezieht sich der Beklagte auf Rechnungen von Prof. M vom 28. Mai 2002 (Bl. 330 / 331 d.A.), welche nicht an den Beklagten, sondern an die Z Projektgesellschaft mbH gerichtet sind. Woraus sich eine Berechtigung des Beklagten selbst zur Geltendmachung der Kosten ergeben soll, ist nicht weiter vorgetragen. 2) Kosten F / Mittig in Höhe von 11.390,00 € Hinsichtlich dieser Position nimmt der Beklagte Bezug auf die eingereichten Rechnungen vom 15. Januar 2001 (Bl. 1491 d.A.) und vom 22. März 2001 (Bl. 1492 d.A.). Sachvortrag fehlt hingegen völlig. Das reicht als substantiierter Vortrag nicht aus; die Rechnungen ersetzen diesen nicht. Im Übrigen sind auch diese Rechnungen an die Z Projektgesellschaft mbH gerichtet, so dass die Berechtigung des Beklagten zu deren Geltendmachung auch hier nicht ersichtlich ist. 3) Kosten H in Höhe von 19.146,38 € Hinsichtlich dieser Position nimmt der Beklagte Bezug auf die eingereichten Rechnungen vom 03. Mai 2002 (Bl. 1487 d.A.) und vom 30. Mai 2020 (Bl. 1488 d.A.). Sachvortrag fehlt hingegen dazu völlig. Das reicht als substantiierter Vortrag nicht aus; die Rechnungen ersetzen diesen nicht. Im Übrigen sind auch diese Rechnungen an die Z Projektgesellschaft mbH gerichtet, so dass die Berechtigung des Beklagten zu deren Geltendmachung auch hier nicht ersichtlich ist. 4) Kosten O, P in Höhe von 41.006,04 € Hinsichtlich dieser Position nimmt der Beklagte Bezug auf die eingereichten Rechnungen vom 14. Oktober 2002 über 19.714,20 € (Bl. 1485 d.A.) und vom 03. April 2003 über 35.757,68 € (Bl. 1486 d.A.). Sachvortrag fehlt hingegen völlig. Weiter ergibt sich die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht aus den eingereichten Rechnungen. Das reicht nicht aus. Im Übrigen sind auch diese Rechnungen an die Z Projektgesellschaft mbH gerichtet, so dass die Berechtigung des Beklagten zu deren Geltendmachung auch hier nicht ersichtlich ist. 5) Kosten Q in Höhe von 6.264,00 € Hinsichtlich dieser Position nimmt der Beklagte Bezug auf die eingereichten Rechnungen vom 25. März 2002 (Bl. 1480 d.A.) und vom 12. Oktober 2002 (Bl. 1481 d.A.). Insoweit trägt der Beklagte vor, der Sachverständige Q habe ein Gutachten zum Brandschutz erstellt, welches von den Klägern nicht in ihrer Planung berücksichtigt worden sei. Weshalb die Kläger die Kosten für die Erstellung des Gutachtens übernehmen sollen, erschließt sich aus diesem Vortrag bereits nicht. Im Übrigen sind auch diese Rechnungen an die Z Projektgesellschaft mbH gerichtet, so dass die Berechtigung des Beklagten zu deren Geltendmachung auch hier nicht ersichtlich ist. 6) Kosten Y in Höhe von 3.977,64 € Hinsichtlich dieser Position nimmt der Beklagte Bezug auf die eingereichten Rechnung vom 07. Oktober 2002 (Bl. 1482 d.A.). Sachvortrag fehlt hingegen völlig; dies reicht nicht aus. Im Übrigen sind auch diese Rechnungen an die Z Projektgesellschaft mbH gerichtet, so dass die Berechtigung des Beklagten zu deren Geltendmachung auch hier nicht ersichtlich ist. 7) Kosten E in Höhe von 59.739,20 € Hinsichtlich dieser Position nimmt der Beklagte Bezug auf die eingereichten Gebührenbescheide der E vom 14. Dezember 2001 (Bl. 1490 d.A.) und vom 11. Juni 2002 (Bl. 1489 d.A.). Sachvortrag fehlt hingegen völlig. Das reicht nicht aus. 8) Kosten J in Höhe von 10.015,29 € Hinsichtlich dieser Position nimmt der Beklagte Bezug auf die eingereichte Rechnung vom 16. April 2005 (Bl. 1497 – 1499 d.A.). Inwieweit die Einschaltung der Fa. J (Prüftstatiker) wegen eines Architekten-Wechsels bzw. einer Schlechtleistung der Kläger oder auf Grund von Umplanungen erforderlich wurde, trägt der Beklagte nicht nachvollziehbar vor. Im Übrigen sind auch diese Rechnungen an die Z Projektgesellschaft mbH gerichtet, so dass die Berechtigung des Beklagten zu deren Geltendmachung auch hier nicht ersichtlich ist. 9) Kosten N in Höhe von 94.344,57 € Hinsichtlich dieser Position nimmt der Beklagte Bezug auf die eingereichten Rechnungen vom 24. Mai 2002 (Bl. 1476 d.A.), vom 05. August 2002 (Bl. 1477 d.A.), vom 11. Oktober 2002 (Bl. 1475 und 1478 d.A.) und vom 19. Februar 2003 (Bl. 1479 d.A.). Sachvortrag fehlt hingegen völlig, was nicht ausreicht. Im Übrigen sind auch diese Rechnungen an die Z Projektgesellschaft mbH gerichtet, so dass die Berechtigung des Beklagten zu deren Geltendmachung auch hier nicht ersichtlich ist. 10) und 11) Kosten A in Höhe von 43.549,54 € und 188.232,49 € Hier bezieht sich der Beklagte hinsichtlich der Position 10) auf die Rechnung vom 19. Juli 2002 (Bl. 1493f. d.A.) und hinsichtlich der Position 11) auf die Rechnungen vom 04. Juli 2002 (Bl. 1474 d.A.), vom 30 September 2002 (Bl. 1473 d.A.) und vom 02. Oktober 2002 (Bl. 1471 d.A.) und behauptet dazu, die Einschaltung der Architekten A sei erforderlich gewesen, weil die Kläger zunächst eine mangelhafte Planung hinsichtlich des Anschlusses der Nebengebäude an den Tower geleistet hätten. Insoweit sollen die Kläger nach dem Vortrag des Beklagten damit einverstanden gewesen sein, die Planungen durch einen anderen Architekten vornehmen zu lassen. Diese Behauptung ist durch die Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04. April 2006 gerade nicht bewiesen worden, wie bereits ausgeführt. Zudem hat der Beklagte selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 04. April 2006 (Bl. 1587 d.A.) angegeben, er habe etwa im Dezember 2001 / Januar 2002 die Architekten A mit einer Planung beauftragt. Ein Anspruch auf Ersatz der hieraus entstandenen Kosten scheidet daher auch aus Rechtsgründen aus. Denn der Beklagte hat die Architekten A beauftragt, obwohl die Kläger grundsätzlich noch mit der Planung beauftragt waren und auch keine Weigerung hinsichtlich der Erbringung der weiteren Planungen durch die Kläger ersichtlich ist. Zumindest hat der Beklagte dies nicht vorgetragen, sondern vielmehr behauptet, die Kläger seien mit einer Beauftragung der Architekten A einverstanden gewesen sein, was sich nach der Beweisaufnahme nicht bestätigt hat. Es steht dem Bauherrn sicher frei, neben dem Architekten weitere Planer mit Planungsaufgaben zu betrauen; das allein reicht aber bei laufendem Architektenvertrag nicht aus, um den bisherigen Architekten diese Kosten überzubürden. Im Übrigen sind auch diese Rechnungen an die Z Projektgesellschaft mbH gerichtet, so dass die Berechtigung des Beklagten zu deren Geltendmachung auch hier nicht ersichtlich ist. 12) Mietausfall Bauteil A in Höhe von 1.256.666,66 € Der Beklagte behauptet, in Folge der Bauzeitverzögerung sei eine Vermietung nicht wie beabsichtigt zum 01. Juli 2002, sondern erst zum 11. November 2002 möglich gewesen. Insoweit begehrt er Mietausfall für den genannten Zeitraum in Höhe von 1.256.666,66 €. Der Beklagte behauptet, er habe das Objekt zu einem monatlichen Nettomietzins in Höhe von 250.000,00 € an die Z Projektgesellschaft mbH vermietet, damit diese es ihrerseits weitervermiete. Insoweit habe die Weitervermietung der Z Projektgesellschaft mbH zu einem 10% höheren Preis erfolgen sollen. Entsprechende Verträge zwischen dem Beklagten und der Z Projektgesellschaft mbH hat der Beklagte trotz Hinweis des Gerichts mit Beschluss vom 19. August 2003 (Bl. 799, 805 d.A.), dass eine Substantiierung des Vortrags erforderlich sei, nicht vorgelegt. Ein weiterer Hinweis war gemäß § 139 ZPO nicht notwendig. Im Übrigen ist die schlichte Behauptung des Beklagten, die Vermietung der Büroflächen hätte monatlich einen Betrag in Höhe von 250.000,00 € netto eingebracht, schon unsubstantiiert. Der konkrete Vortrag des Beklagten beschränkt sich darauf, eine Vermietung an die B GmbH sei möglich gewesen, insoweit hat der Beklagte einen entsprechenden Vertrag zwischen der Z Projektgesellschaft mbH und der B GmbH zu den Akten gereicht. Der Beklagte hätte jedoch schlüssig und ggf. unter Beweisantritt darlegen müssen, dass die Gesamt-Vermietung zu entsprechenden Preisen durch die Z Projektgesellschaft mbH möglich gewesen wäre bzw. dass die Z Projektgesellschaft mbH den behaupteten Mietpreis an den Beklagten auch dann entrichtet hätte, wenn eine Weitervermietung ihrerseits nicht möglich gewesen wäre. Dies scheint eher fernliegend. Darüber hinaus ist der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der durch die Kläger zu vertretenden Verzögerungen, wie bereits ausgeführt, unzureichend. 13) Mietausfall Bauteil B in Höhe von 317.114,98 € Mit dieser Position begehrt der Beklagte Schadensersatz für Mietausfälle in der Zeit vom 11. November 2002 bis zum 31. Dezember 2002, weil die Vermietung der Etagen 10. bis 16. Obergeschoss auf Grund der Verzögerungen nicht möglich gewesen sei. Dieser Anspruch ist aus denselben Gründen wie der unter Position 12) begehrte Mietausfall nicht gegeben. 14) Mietausfall Bauteil C in Höhe von 100.533,32 € Mit dieser Position begehrt der Beklagte Schadensersatz für Mietausfälle in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis zum 11. November 2002, weil eine Vermietung des Parkhauses wegen der Verzögerungen nicht möglich gewesen sei. Der monatliche Nettomietzins für die vermietbaren Stellplätze soll sich auf 20.000,00 € netto belaufen. Auch hier will der Beklagte alle Flächen zur Weitervermietung mit einem 10-prozentigem Aufschlag an die Z Projektgesellschaft vermietet haben. Entsprechend der Positionen 12) und 13) fehlen hier ebenfalls entsprechende Vertragsunterlagen, welche eine Vermietung von dem Beklagten an die Z Projektgesellschaft mbH belegen würden. Zudem behauptet der Beklagte, die B GmbH habe 190 der Stellplätze angemietet. Aus dem eingereichten Vertrag zwischen der Z Projektgesellschaft mbH und der B GmbH (Bl. 1537 d.A.) lässt sich jedoch lediglich eine Anmietung von 140 Stellplätzen ab dem 01. Juli 2002 entnehmen. Im Übrigen ist auch hier der Vortrag bezüglich der von den Klägern zu vertreten Verzögerung unsubstantiiert. 15) Kosten D/X in Höhe von 58.965,45 € Hinsichtlich dieser Position bezieht sich der Beklagte auf einen Kontoauszug der Firma D vom 16. August 2002 (Bl. 1466 d.A.) über 51.900,61 €, auf dem „bez. 30.921,00 €“ vermerkt ist, sowie der Firma X vom 18. Oktober 2002 (Bl. 1467 d.A.) über 28.044,45 €. Er behauptet hierzu, ihm seien auf Grund von Fehlplanungen der Kläger hinsichtlich des Anschlusses der Nebengebäude an den Tower in den Etagen Erdgeschoss bis zum zweiten Obergeschoss mittels Kragplatten Kosten in Höhe von 30.921,00 € entstanden, um die überstehenden Beton-Kragplatten absägen zu lassen. Weiter werden Kostenanteile der Rechnung der Firma T hinsichtlich der Erstellung der Beton-Kragplatten in Höhe von 8.975,50 € geltend gemacht. Dieser Vortrag ist unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Die Problematik der Beton-Kragplatten wird im Rahmen dieser Schadensposition erstmals erwähnt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese konkret fehlerhaft waren und ob dies auf einem Fehler der Kläger beruht. Zum anderen sind die geltend gemachten Positionen der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat insoweit nur „Kontoauszüge“ zu den Akten gereicht, entsprechende Rechnungen wurden jedoch nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, welche Arbeiten von den Firmen D, X oder T konkret erbracht worden sein sollen. 16) Kosten Teilbaugenehmigung in Höhe von 766,94 € Hinsichtlich dieser Position bezieht sich der Beklagte auf Gebührenzahlungsbescheide der E über insgesamt 1.500 DM (= 766,94 €) (Bl. 1469 – 1471 d.A.) und behauptet, diese Kosten seien auf Grund eines mangelhaften Bauantrags der Kläger entstanden, weshalb er sich entschlossen habe, Teilbauanträge zu stellen. Der Vortrag zu den mangelhaften Leistungen der Kläger im Rahmen des ersten Bauantrags ist unsubstantiiert. Welche Fehler konkret eine Bearbeitung des ersten Bauantrags unmöglich machten, trägt der Beklagte nicht vor, er behauptet lediglich, es hätten umfangreiche Unterlagen gefehlt. Unbeschadet der angeführten Bedenken ist eine Aufrechnung mit den o.g. Positionen zudem nicht erfolgreich, weil der Beklagte hinsichtlich der behaupteten Mängel beweisfällig geblieben. VII. Auf die Forderung der Kläger aus erbrachten und nicht erbrachten Leistungen in einer Gesamthöhe von 3.878.547,04 DM netto (= 1.983.069,61 €) hat der Beklagte unstreitig einen Betrag von 2.040.000,00 DM netto gezahlt; dieser Betrag ist in der Schlussrechnung aufgeführt. Die in diesem Betrag enthaltenen Zahlungen sind überwiegend im Einzelnen belegt (Bl. 1437-1444 und 1652-1674 d.A.) Hinzu kommt eine weitere nicht belegte, aber unstreitige Zahlung über netto 150.000,00 DM am 29.12.2000 in bar an die Kläger. Hieraus ergibt sich der genannte Gesamtbetrag von 2.040.000,00 DM netto. Von darüber hinaus gehenden Zahlungen durch den Beklagten kann nach Auffassung der Kammer nicht ausgegangen werden. Der Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang drei weitere Barzahlungen über jeweils netto 150.000,00 DM am 05.12.2000, 26.03.2001 und 30.03.2001 an die Klägerseite. Damit korrespondieren entsprechende Angaben in der 8. und 9. a-conto-Rechnung der Kläger vom 13.03.2001 und 12.04.2001 (Bl. 1532 f. und 1534 f. d.A.), in denen die genannten Beträge als gezahlt auftauchen. Die Kläger haben in der Folge dazu näher ausgeführt, dass es tatsächlich eine Scheckzahlung über brutto 174.000,00 DM (= netto 150.000,00 DM) mit Scheck vom 05.12.2000 (Beleg Bl. 1648 d.A.) gegeben habe. Diesen Betrag hätten sie aber auf Weisung des Beklagten am 13.06.2001 an ihn bzw. an die Fa. I3 GmbH zurücküberweisen; dazu liegt der betreffende Überweisungsträger (Bl. 1646/1647 d.A.) vor. Weitere Barzahlungen habe es nicht gegeben. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Damit hat die Klägerseite hinsichtlich der behaupteten Zahlung über 150.000,00 DM netto vom 05.12.2000 nachvollziehbar ausgeführt und belegt, dass dieser Betrag wieder in den Bereich des Beklagten zurückgeflossen und jedenfalls nicht mehr bei den Klägern verblieben ist; er ist demnach nicht in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der anderen beiden Zahlungen mag zwar die Erwähnung in den genannten a-conto-Rechnungen der Kläger vom 13.03.2001 und 12.04.2001 ein gewisses Indiz für deren Existenz bieten. Es verbleibt aber auch hier bei der Darlegungs- und Beweislast des Beklagten für erbrachte Zahlungen. Trotz Hinweises im Termin vom 04.04.2006 (Bl. 1606 d.A.) und im Beschluss vom 04.07.2006 (Bl. 1626 d.A.) hat der Beklagte seinen Vortrag dazu nicht ergänzt oder die behaupteten Zahlungen unter Beweis gestellt; das geht zu seinen Lasten. VIII. Im Ergebnis steht den Klägern ein Anspruch in Höhe von 1.004.977,84 € zu: 1) erbrachte Leistungen netto (vgl. IV.) 2.993.817,45 DM Abzüglich der Netto-Abschlagszahlungen des Beklagten (vgl. VII.) - 2.040.000,00 DM _______________________ Differenz: 953.817,45 DM zzgl. 16% MWSt: 152.610,79 DM 1.106.428,24 DM 2) nicht erbrachte Leistungen netto (vgl. V.) 884.729,59 DM _______________________ 1.991.157,83 DM 3) laut Schlussrechnung vom 23. August 2002 zu berücksichtigende Positionen (vgl. S. 3 der Schlussrechnung; Bl. 95 d.A.): Gebühren E 991,44 DM Abzug Submissions-/Schutzgebühr - 26.583,46 DM 1.965.565,81 DM (= 1.004.977,84 €) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 und § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 3 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 1.071.242,65 €.