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Urteil

3 O 510/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0629.3O510.08.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121.316,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. 12. 2008 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 22. 11. 2000 gezeichneten Beteiligungen an der L GmbH & Co. Projekte Z/A KG im Wert von je 110.000,- DM (= 56.242,11 EUR) (Anteilsnummer A1 #####/####1; Anteilsnummer A2 #####/####2).

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 22. 11. 2000 gezeichneten Beteiligungen an der L GmbH & Co. Projekte Z/A KG im Wert von je 110.000,- DM (= 56.242,11 EUR) (Anteilsnummer A1 #####/####1; Anteilsnummer A2 #####/####2) in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.413,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. 12. 2008 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 19. 11. 2003 gezeichneten Beteiligungen an der T GmbH & Co. KG im Wert von je 50.000,- EUR (Referenznummer A1 ##; Referenznummer A2 ###).

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 19. 11. 2003 gezeichneten Beteiligungen an der T GmbH & Co. KG im Wert von je 50.000,- EUR (Referenznummer A1 ##; Referenznummer A2 ###) in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.356,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. 12. 2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121.316,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. 12. 2008 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 22. 11. 2000 gezeichneten Beteiligungen an der L GmbH & Co. Projekte Z/A KG im Wert von je 110.000,- DM (= 56.242,11 EUR) (Anteilsnummer A1 #####/####1; Anteilsnummer A2 #####/####2). Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 22. 11. 2000 gezeichneten Beteiligungen an der L GmbH & Co. Projekte Z/A KG im Wert von je 110.000,- DM (= 56.242,11 EUR) (Anteilsnummer A1 #####/####1; Anteilsnummer A2 #####/####2) in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.413,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. 12. 2008 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 19. 11. 2003 gezeichneten Beteiligungen an der T GmbH & Co. KG im Wert von je 50.000,- EUR (Referenznummer A1 ##; Referenznummer A2 ###). Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 19. 11. 2003 gezeichneten Beteiligungen an der T GmbH & Co. KG im Wert von je 50.000,- EUR (Referenznummer A1 ##; Referenznummer A2 ###) in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.356,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. 12. 2008 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem Recht und aus im Wege der Erbfolge übergegangenem Recht auf Rückabwicklung der Beteiligung an dem L GmbH & Co KG (im folgenden: L-Fonds) und dem T GmbH & Co KG (im folgenden: T-Fonds) in Anspruch. Die am 1. 6. 1920 geborene Klägerin und ihre am 27. 3. 1922 geborene und im Jahr 2008 verstorbene Schwester waren langjährige Kunden der Beklagten. Beruflich waren beide Schwestern bis zum Renteneintritt als Kassiererinnen im einem Supermarkt tätig gewesen. Ende der neunziger Jahre erhielten sie aufgrund einer Erbschaft einen nicht unerheblichen Geldbetrag. Am 22. 11. 2000 fand ein Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und ihrer Schwester und einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen C, statt. Der Zeuge C empfahl der Klägerin und ihrer Schwester eine Beteiligung an der "L Dritte Immobilienfonds GmbH & Co Projekte Z/A KG" (L-Fonds). Zwischen den Parteien sind die Einzelheiten des Beratungsgesprächs sowie der Umstand streitig, ob der Zeuge C den Emissionsprospekt übergab. Die Klägerin und ihre Schwester traten am gleichen Tag dem L-Fonds bei und zwar mit Beteiligungen in Höhe von jeweils 110.000,- DM (= 59.054,22 EUR) zuzüglich 5 % Agio. In den von der Klägerin und ihrer Schwester jeweils unterzeichneten Beitrittserklärungen (K 2 und 3, Anlagenheft) befinden sich jeweils vorgedruckte Passagen, in denen der Erhalt des Emissionsprospektes bestätigt wird. Am 11. 7. 20001 unterzeichneten die Klägerin und ihre Schwester nach Beratung durch den Zeugen C Beteiligungen in Höhe von jeweils 30.000,- $ nebst 5 % Agio an der Jamestown 22, L. P. Diese Beteiligung kündigten sie im Jahr 2006 nach Beratung durch einen Bekannten wieder, wobei ihnen ein Verlust in Höhe von 10.219,66 EUR entstand. Im Jahr 2003 hatten die Klägerin und ihre Schwester wiederum einen größeren Geldbetrag geerbt. Anlässlich eines Beratungsgesprächs am 18. 6. 2003 empfahl der Zeuge C ihnen eine Beteiligung an einem Fonds, der zu diesem Zeitpunkt aber nicht gezeichnet werden konnte. Bei einem weiteren Beratungsgespräch am 19. 11. 2003 unterzeichneten die Klägerin und ihre Schwester Beitrittserklärungen zu der "T GmbH & Co KG" (T-Fonds) mit Beteiligungen von jeweils 50.000,- EUR nebst 5 % Agio. Aus der Beteiligung flossen der Klägerin und ihrer Schwester von 2005 bis 2007 12.500,- EUR (K 24, Bl. 190) zu. 2008 erfolgte eine zunächst angekündigte Ausschüttung nicht. Am 27. 11. 2008 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und ihrem Prozessbevollmächtigten einerseits und zwei Mitarbeitern der Beklagten andererseits statt, in dem es um die Beteiligungen an den L- und T-Fonds ging, dessen Inhalt in den Einzelheiten zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 2. 12. 2008 hob die Beklagte die Vorteile des T-Fonds hervor; in einem anschließenden Telefonat am 4. 12. 2008 wies die Beklagte Schadensersatzansprüche der Klägerin zurück. Die Klägerin behauptet, der Zeuge C habe sie und ihre Schwester weder am 22. 11. 2000 noch am 19. 11. 2003 über die mit den jeweiligen Anlagen verbundenen Risiken aufgeklärt. Insbesondere sei kein Hinweis auf die feste Laufzeit der Beteiligung bis zum Jahr 2020 bzw. 2017 und den Ausschluss des Kündigungsrechts erfolgt. Im Hinblick darauf, dass sie und ihre Schwester ihre Ersparnisse lediglich sicher hätten anlegen wollen, um damit später einen Platz in einem gepflegten Seniorenheim zu finanzieren, habe die langfristige Kapitalbindung nicht ihren Interessen entsprochen. Zudem habe der Zeuge C sie nicht auf die im Prospekt dargestellten Risiken und die Gefahr der Nachschusspflicht hingewiesen. Die jeweiligen Emissionsprospekte seien ihnen nicht mit dem Beitritt ausgehändigt worden, vielmehr seien sie ihr erst im Jahr 2008 bekannt geworden. Sie behauptet, in dem Gespräch vom 27. 11. 2008 hätten die Mitarbeiter der Beklagten die Wertlosigkeit der Beteiligung an dem L-Fonds eingeräumt und andererseits den T-Fonds über die Maßen gelobt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse sich die Steuervorteile aus den Beteiligungen im Hinblick auf die auf die Schadensersatzleistung anfallenden Steuern nicht auf ihren Klageanspruch anrechnen lassen. Hinsichtlich der Ausschüttungen erklärt sie die Aufrechnung mit Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Dazu behauptet sie, sie und ihre Schwester hätten das investierte Geld im Falle des unterbliebenen Beitritts mit 4 % verzinslich angelegt. Insgesamt berechnet sie ihren Schaden auf aus dem L-Fonds auf 129.692,56 EUR, wobei sie von Ausschüttungen in Höhe von 32.491,18 EUR und steuerlichen Vorteilen in Höhe von 1.690,33 EUR ausgeht. Hinsichtlich des T-Fonds berechnet sie ihren Schaden auf 106.016,74 EUR, wobei sei von Ausschüttungen in Höhe von – unstreitig – 12.500,- EUR ausgeht. Steuerliche Vorteile in Höhe von 1.027,87 EUR lässt sie sich insoweit nicht anrechnen. Nachdem die Klägerin zunächst den jetzigen Antrag zu 1) im wesentlichen als Hauptantrag und den jetzigen Antrag zu 2) als Hilfsantrag gestellt hatten, beantragt sie nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 118.108,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. 12. 2008 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus den von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 22. 11. 2000 gezeichneten Beteiligungen an der L GmbH & Co. Projekte Z/A KG im Wert von je 110.000,- DM (= 56.242,11 EUR) (Anteilsnummer A1 #####/####1; Anteilsnummer A2 #####/####2); festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 22. 11. 2000 gezeichneten Beteiligungen an der L GmbH & Co. Projekte Z/A KG im Wert von je 110.000,- DM (= 56.242,11 EUR) (Anteilsnummer A1 #####/####1; Anteilsnummer A2 #####/####2) in Verzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, an sie 105.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. 12. 2008 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus den von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 19. 11. 2003 gezeichneten Beteiligungen an der T GmbH & Co. KG im Wert von je 50.000,- EUR (Referenznummer A1 #####/####2; Referenznummer A2 ###); festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 19. 11. 2003 gezeichneten Beteiligungen an der T GmbH & Co. KG im Wert von je 50.000,- EUR (Referenznummer A1 #####/####2; Referenznummer A2 ###) in Verzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. 12. 2000 bis zum 2. 12. 2008 Zinsen in Höhe von 8.388,74 EUR zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.356,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. 12. 2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Zeuge C habe die Klägerin und ihre Schwester umfassend über die mit den Fondsbeteiligungen verbundenen Vor- und Nachteile beraten und insbesondere auf die fehlende Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen. Zudem sei der jeweilige Prospekt übergeben worden. Sogar wenn der Zeuge C nicht über die fehlende Kündbarkeit der Beteiligung aufgeklärt hätte, sei dieser Beratungsfehler nicht für den behaupteten Schaden kausal geworden, denn das Geld hätten die Klägerin und ihre Schwester nicht zur Gewährleistung des Lebensstandards benötigt. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Dazu behauptet sie, die Klägerin und ihre Schwester hätten spätestens nach dem ihnen obliegenden sorgfältigen Lesen der Emissionsprospekte erkennen können, dass sie von dem Zeugen C fehlerhaft beraten worden seien. Sollten sie die Emissionsprospekte nicht gelesen haben, wäre dies als grob fahrlässige Unkenntnis zu bewerten. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 14. 4. 2010. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2010 (Bl. 277 ff. d. A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin Rückabwicklung der Beteiligungen an beiden Fonds unter dem Gesichtspunkt eines zum Schadensersatz führenden Beratungsfehlers gemäß § 280 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die dem Erwerb der beiden Beteiligungen jeweils vorausgegangene Beratung durch den Zeugen C nicht anlegergerecht erfolgt ist. Ausgangspunkt ist dabei, dass die beiden Fonds mit ihrer Laufzeit bis 2020 (L-Fonds) bzw. 2017 (T-Fonds) für die Klägerin und ihre Schwester objektiv ungeeignet waren. Bereits damals war klar, dass beide ein weit überdurchschnittliches Alter erreichen mussten, um das Ende der Laufzeit zu erleben. Außer Streit steht auch, dass ein Ausstieg aus den als Kommanditbeteiligungen strukturierten Kapitalanlagen vor Ende der Laufzeit kaum möglich war. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass auch in einer solchen Situation die Empfehlung der Fonds nicht schlechthin unzulässig war. Es lassen sich tatsächlich Situationen vorstellen, in denen auch für einen Anleger der Altersgruppe der Klägerin und ihrer Schwester der Erwerb eines solchen Fonds sinnvoll wäre; beispielsweise, wenn ein Vermögensaufbau im Hinblick auf Erben gewünscht ist oder es dem Anleger nicht auf die Rückzahlung des Kapitals, sondern möglich hohe Auszahlungen ankommt. Von einer solchen Situation darf ein Bankberater aber nicht prima facie ausgehen. Es entspricht dem Kenntnisstand der Kammer, dass zahlreiche Menschen fortgeschrittenen Alters großen Wert auf die Verfügbarkeit ihres Vermögens legen, da sie – objektiv nachvollziehbar und vernünftigerweise – das Risiko unerwarteter schwerer Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit berücksichtigen. Ein Bankberater ist daher gehalten, bevor er einen solchen Fonds empfiehlt, die Situation und Bedürfnisse des Anlegers in Erfahrung zu bringen. Er hat dem Anleger auch in gebotener Deutlichkeit die Nachteile, die gerade in seiner Situation mit der Investition in einen solchen Fonds verbunden sind, vor Augen zu führen. Diesen Anforderungen ist der Zeuge C nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gerecht geworden. An die jeweiligen Beratungsgespräche hatte er keine konkrete Erinnerung mehr; im Kern lässt sich seine Aussage darauf reduzieren, dass er der Klägerin und ihrer Schwester die Standardberatung zukommen ließ, "wie ich es immer gehandhabt habe, und wie ich es auch bei den Damen A1 und A2 gehandhabt habe" (Bl. 278 d. A.). Soweit der Zeuge noch bruchstückhafte Erinnerungen an konkrete Einzelheiten hatte, sprechen sie gerade gegen eine Beratung, die der konkreten Situation der Klägerin und ihrer Schwester gerecht geworden wäre. So meinte er sich zu erinnern, sie hätten das Geld nicht benötigt, weil "keine größeren Anschaffungen anstanden". Dabei wären in der Situation der Klägerin und ihrer Schwester weniger größere Anschaffungen als das Risiko eines erhöhten Geldbedarfs wegen schwerer Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit zu diskutieren gewesen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift dagegen nicht durch. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob der Klägerin und ihrer Schwester die jeweiligen Fondsprospekte ausgehändigt worden sind. Grundsätzlich trifft die Ansicht der Beklagten zu, dass ein Anleger im eigenen Interesse gehalten ist, den ihm übergebenen Fondsprospekt zur Kenntnis zu nehmen. Tut er dies nicht, und bleibt es ihm deswegen verborgen, dass Angaben im Beratungsgespräch unzutreffend waren, während er dies durch die Lektüre des Prospekts hätte erkennen können, so ist diese Unkenntnis von einer Falschberatung grundsätzlich als grob fahrlässig zu bewerten. Dieser Grundsatz ist aber kein starres Schema; vielmehr ist bei der Bewertung der Unkenntnis als grob fahrlässig auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Im vorliegenden Fall hätten die Klägerin und ihre Schwester nicht nur die umfangreichen Prospekte zur Kenntnis nehmen müssen, sondern auch noch aus den dort enthaltenen Hinweisen auf die Laufzeit, die fehlende Kündbarkeit und die erschwerte Fungibilität der Anteile den Schluss ziehen müssen, dass ihr Geld bis zum Ende der Laufzeit effektiv festgelegt war. Unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Klägerin und ihrer Schwester, die aufgrund ihres beruflichen Werdegangs über keine Kenntnisse des Kapitalmarkts verfügen konnten, und auch des persönlichen Eindrucks, den sich die Kammer von der Klägerin bei ihrer Anhörung am 18. 5. 2010 verschaffen konnte, erscheint es ihr als nicht gerechtfertigt, eine fehlende Kenntnisnahme von den Fondsprospekten als grob fahrlässig zu bewerten. Danach hat die Beklagte der Klägerin die Anlagesummen zuzüglich des gezahlten Agios Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungen zurückzuzahlen. Im Fall des L-Fonds entspricht dies einem Betrag von 118.108,42 EUR, im Fall des T-Fonds einem Betrag von 105.000 EUR. Grundsätzlich hat die Beklagte der Klägerin den entgangenen Gewinn zu ersetzen, den die Kammer entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen für diesen Zeitraum auf jährlich 4% schätzt. Abzusetzen sind demgegenüber die erhaltenen Ausschüttungen und auch die erzielten Steuervorteile. Dies gilt entgegen der Ansicht der Klägerin auch für den T-Fonds. Grundsätzlich gehören Steuervorteile zu den auf Schadensersatzansprüche anrechenbaren Vorteilen (BGH, Urt. v. 24. 4. 2007 – XI ZR 17/06 – NJW 2007, 2401, 2402). Zwar mag es sein, dass die Schadensersatzleistung der Beklagten ihrerseits wieder steuerpflichtig sein wird. Aber einmal widerspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts, einen erst künftig entstehenden Schaden bereits in der Gegenwart zu ersetzen; außerdem ist die Höhe, in der eine künftige Schadensersatzleistung steuerpflichtig sein wird, von den dann bestehenden finanziellen und steuerlichen Verhältnissen des Anlegers abhängig, über die derzeit allenfalls mehr oder weniger sichere Prognosen möglich sind. Für eine auf § 287 ZPO zu stützende Schätzung künftiger Steuernachteile fehlt es damit an ausreichenden Grundlagen (vgl. OLG München, Urt. v. 17. 2. 2008 – 19 U 3041/07 – juris Rn. 113). Dem Anleger entsteht dadurch kein Nachteil, da er diesen künftigen Schaden ohne weiteres durch einen entsprechenden Feststellungsantrag abdecken kann. Damit ergibt sich für die Schadensersatzansprüche der Klägerin folgende Berechnung (alle Beträge in EUR): L-Fonds Anlagesumme zuzüglich Agio 118.108,42 4 % Zinsen aus 118.108,42 EUR (L-Fonds) 1. 12. 2000 bis 2. 12. 2008 37.820,51 abzüglich Ausschüttungen -32.491,18 abzüglich anrechenbare Steuern -430,96 abzüglich Steuerersparnisse -1.690,33 Summe 121.316,46 T-Fonds Anlagesumme zuzüglich Agio 105.000,00 4% Zinsen aus 105.000,00 EUR (T-Fonds) 1. 12. 2003 bis 2. 12. 2008 21.023,93 abzüglich Ausschüttungen -12.500,00 abzüglich anzurechnende Steuern -15.082,82 abzüglich Steuerersparnisse -1.027,87 Summe 97.413,24 Weiterhin kann die Klägerin als Teil ihres Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 BGB auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 4.356,00 EUR geltend machen. Im Gegenzug hat die Klägerin die von ihr gehaltenen Beteiligungen an die Beklagte zu übertragen. Dem berechtigten Einwand der Beklagten, die Klägerin habe nicht nur die Rechte aus den Beteiligungen, sondern die Beteiligungen selber zurück zu übertragen, hat die Kammer durch die entsprechende Formulierung des Tenors Rechnung getragen. Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Zwar ist durch das Schreiben vom 2. 12. 2008 noch kein Verzug eingetreten, da sich aus ihm nicht hinreichend deutlich entnehmen lässt, dass die Beklagte die Ansprüche der Klägerin ablehnt; aber in dem Telefongespräch vom 4. 12. 2008 ist diese Ablehnung unstreitig erfolgt. Mit dem Antrag auf Klageabweisung befand sich die Beklagte auch hinsichtlich der Annahme der Gegenleistung in Verzug (§ 295 S. 1 BGB). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: bis zum 21. 9. 2009 118.108,42 EUR ab dem 22.9. 2009 231.497,18 EUR