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Beschluss

1 T 130/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0602.1T130.10.00
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.02.2010 (Az.: 74 IK 144/07) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.02.2010 (Az.: 74 IK 144/07) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gründe: I. Mit der im Tenor näher bezeichneten Entscheidung hat das Amtsgericht Köln dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt. Gegen diese ihm am 24.02.2010 zugestellte Entscheidung hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 08.03.2010, eingegangen bei Gericht am selbigen Tage, Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu Recht die Restschuldbefreiung versagt, da dieser die Forderung der Versagungsantragsstellerin nicht im Gläubiger und Forderungsverzeichnis angegeben hat. Insbesondere die Einstufung dieses Verhaltens als grob fahrlässig ist nicht zu beanstanden. Soweit sich der Schuldner darauf berufen hat, dass er diese Forderung vergessen habe, da er über drei Jahre nichts mehr von der Versagungsantragsstellerin gehört habe, ist den Ausführungen des Amtsgerichts uneingeschränkt zuzustimmen, dass dies schon angesichts der Höhe der Forderung sowie der Tatsache, dass der Schuldner lediglich die überschaubare Anzahl von 10 Forderungen angegeben hat, schlechterdings nicht vorstellbar ist. In der Beschwerdeschrift wird nunmehr auch ausdrücklich zugestanden, dass der Schuldner die Forderung nicht "vergessen" habe, sondern vielmehr davon ausgegangen sei, dass sich diese – wie andere Forderungen auch – durch eine Kontopfändung erledigt habe. Auch insoweit ist jedoch den amtsgerichtlichen Ausführungen dahingehend, dass der Schuldner sich insoweit nicht auf Vermutungen stützen durfte, sondern ihm vielmehr oblegen hätte, nachzuprüfen, ob die Forderung tatsächlich durch die Kontopfändung erloschen war, nichts hinzuzufügen. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen erhärten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit eher, als dass sie ihn entkräften. So geht aus den Schriftsätzen der damaligen Prozessbevollmächtigten des Schuldners vom 10.04. und vom 01.07.2003 hervor, dass sich der Schuldner schon zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher war, ob das Vermögen auf dem zu pfändenden Konto für die Begleichung der Forderung der Versagungsantragsstellerin ausreicht. So heißt es etwa in dem Schriftsatz vom 10.04.2003, dass ein Rückgriff auf das Konto "noch möglich sein […] dürfte"; während im Schriftsatz vom 01.07.2003 ausgeführt wird, dass nach den Angaben des Schuldners auf dem betreffenden Konto noch Geld zur Forderungsrealisierung sein "dürfte". Schließlich heißt es in dem letzten zur Akte gereichten Schriftsatz vom 21.11.2003 gar, dass "der Mandant derzeit ohnehin nichts zahlen könne". Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob aus dem letzten Schriftsatz schon zu folgern ist, dass der Schuldner positive Kenntnis davon hatte, dass die Forderung der Versagungsantragsstellerin nicht ausgeglichen werden konnte. Jedenfalls geht aus den Schriftsätzen unmissverständlich hervor, dass es auch aus Sicht des Schuldners ungewiss war, ob das Guthaben auf dem Konto noch zur Begleichung der Verbindlichkeit bei der Versagungsantragsstellerin ausreichen würde. Diese Ungewissheit ist auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Schuldner auf dem Weg der Kontopfändung mehrere Forderungen begleichen wollte, während sich auf dem Konto nur das Geld der Personen befand, die Anzahlungen für die nicht existenten Autos geleistet hatten. Hätten bereits nur diese Leute ihr Geld zurückgefordert, wäre zur Begleichung der Mietforderung der Versagungsantragsstellerin nichts mehr vorhanden gewesen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass der Schuldner sowohl im Vordruck für das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, als auch durch den Treuhänder darauf hingewiesen wurde, dass vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Dennoch versicherte der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben durch seine Unterschrift. Wenn ein Schuldner jedoch trotz Ungewissheit über das Erlöschen einer Forderung und trotz Belehrung über die Folgen unvollständiger Angaben bei Stellung des Insolvenzantrages nicht einmal nachprüft, ob die betreffende Forderung tatsächlich erloschen ist, kann das nur als grob fahrlässiges Verhalten angesehen werden. Dieser Vorwurf wird auch nicht dadurch entkräftet, dass durch die Kontopfändung andere Forderungen tatsächlich erledigt wurden bzw. dass ihm mit Schreiben vom 19.05.2005 seitens der Bank mitgeteilt wurde, dass noch ein Guthaben auf dem betreffenden Konto vorhanden sei. Vielmehr hätte sich der Schuldner konkret nach dem Verbleib der Forderung der Versagungsantragsstellerin vor Stellung des Insolvenzantrages erkundigen müssen. Dass er das getan hat, wurde jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO. Der Streitwert beträgt 4.000,00 €.