Auf die Berufung der Beklagten als Berufungskläger im Rubrum genannten Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8.9.2009- 202C 361/08- aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin auferlegt. Der Klägerin werden auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) im Berufungsverfahren auferlegt. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Vollstreckungsgläubiger nicht ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin und die Beklagten bilden die WEG T-Straße/S-Straße, Köln. Die Beigeladene zu 1) war gewählte Verwalterin bis zum 31.1.2008. Die Wahl der Beigeladenen zu 2) zur Verwalterin ist Gegenstand des vorliegenden Anfechtungsverfahrens. Vor dem Amtsgericht hat die Klägerin Beschlüsse aus der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13.12.2008 angefochten. Nach teilweiser Klagerücknahme hat sie begehrt, die Beschlüsse zu TOP 13 b (Wahl und Bestellung eines neuen Verwalters) und TOP 14 b (Bevollmächtigung des Beirats mit der Beigeladenen zu 2) einen Vertrag befristet zum 31.12.2010 bei gleicher Vergütung wie derzeit abzuschließen), für ungültig zu erklären. Die Einladung zu der Versammlung vom 13.12.2008 ( Bl. 11-14 d.A) enthielt den Hinweis: "Falls die mit dem heutigen Schreiben einberufene Versammlung nicht beschlussfähig sein sollte, müssen wir diese Versammlung schließen und um 14.30 Uhr eine neue Versammlung am gleichen Tagungsort einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die vertretenen Anteil beschlussfähig ist. Falls Sie verhindert sind, an der Versammlung teilzunehmen, bitten wir Sie, einen anderen Wohnungseigentümer mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, damit die Beschlussfähigkeit der Versammlung gewährleistet ist (Vollmacht anbei) und ihre unterschriebene Vollmacht an uns zurück zu senden ." Der Einladung war ein Vordruck (Bl. 15 d.A) für eine Vollmacht beigefügt, auf dem sich keine Anschrift sondern eine Faxnummer der Verwalterin befindet. In der Gemeinschaftsordnung vom 8. September 1992 ist unter § 14 Ziffer 4 Absatz 2 folgendes festgehalten. "Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der Verwalter eine zweite. Versammlung mit gleichem Gegenstand einzuberufen; diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen." § 14 Ziffer 5 der Gemeinschaftsordnung lautet: "Jeder Sondereigentümer kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen." Die Eigentümerversammlung vom13.12.2008 wurde von der Beigeladenen zu 1) vertreten durch M, der mit seiner Ehefrau zugleich Miteigentümer ist, eröffnet, dann aber wieder geschlossenen wegen fehlender Beschlussfähigkeit unter Berufung darauf, dass lediglich 13.910/30.000 MEA persönlich oder durch Originalvollmachten vertreten seien. Im Anschluss daran wurde die für diesen Fall in der Einladung angekündigte Eventualversammlung eröffnet. Nach einer Unterbrechung legte Herr M die Versammlungsleitung nieder, sodann wurde der Eigentümer Herr C zum Versammlungsleiter gewählt. Dieser erklärte, auch per Fax zugegangene Vollmachten zu akzeptieren. Der Miteigentümer Herr E wandte sich dagegen, dass die Fax- Vollmachten mitgezählt werden. Unter Berücksichtigung auch der Faxvollmachten wurde sodann zu TOP 13 b die Beigeladene zu 2) nach der Versammlungsniederschrift mit 14.077 MEA gegen 7.421 MEA bei 724 MEA Enthaltungen mehrheitlich zum neuen Verwalter gewählt. Unter TOP 14 wurde die Bevollmächtigung des Beirats beschlossen, mit dem neugewählten Verwalter einen Vertrag befristet bis zum 31.12.2010 bei gleicher Vergütung wie derzeit abzuschließen. Dafür stimmten ausweislich des Protokolls 14.257 MEA, bei 6.487 MEA Gegenstimmen und 699 MEA Enthaltungen. Für die Einzelheiten der Eigentümerversammlung wird auf das vom Versammlungsleiter C unterzeichnete Protokoll verwiesen( Bl. 51-55 d.A). Der Versammlungsleiter M hat eine Unterzeichnung nicht vorgenommen. Zur Versammlung existiert ein Nebenprotokoll einer Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1) (Bl. 61 – 65 d.A.). Die Klageschrift der anwaltlich vertretenen Klägerin ist am 24.12.2008 eingereicht worden unter Nennung des damals amtierenden Verwalters und Beifügung einer Eigentümerliste. Mit Schriftsatz vom 6.1.2009 ( Bl. 66 ) bat die Klägerin die Klageschrift der neuen Verwalterin, der Beigeladenen zu 2) zuzustellen. Am 16.01.09 wurde durch das Amtsgericht die Zustellung einer beglaubigte Abschrift an die Beigeladenen zu 1und 2 verfügt und bei der Klägerin angefragt, ob für die Wohnungseigentümer inzwischen ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter bestellt sei (Bl. 66 R). Nachdem die Klägerin unter dem 12.1.2009 (Bl. 67) zwischenzeitlich eine Klageerweiterung eingereicht hat, hat das Gericht mit Schreiben vom 22.1.2009 eine Abtrennung der Erweiterung angeregt (Bl. 84). Mit Schreiben vom 28.01.2009 (Bl. 86) hat die Klägerin mitgeteilt, dass es eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten nicht mehr bedürfe, da die neue Hausverwaltung, die Beigeladene zu 2), zustellungsbevollmächtigt sei. Mit Beschluss vom 4.2.2009 ( Bl. 89) hat das Amtsgericht die Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 12.1.2009 abgetrennt. Durch Schreiben vom 5.2.2009 ( Bl. 90R) hat die Amtsrichterin den Klägervertreter um so viele Abschriften der Klageschrift vom 23.12.2008 gebeten, dass jedem Wohnungseigentümer eine solche zugestellt werden kann, gleichzeitig hat sie die Klägerin darauf hingewiesen, dass die neue Verwalterin als Zustellungsbevollmächtigte vorliegend nicht in Betracht komme, da deren Verwalterbestellung angefochten sein. Ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter sei nicht vorhanden. Mit Verfügung vom 16.2.09 (Bl. 91 R.) hat das Gericht die Anforderung von Auslagenvorschuss für ca. 150 Zustellungen verfügt sowie gleichzeitig vom Klägervertreter die Einreichung von weiteren 100 Abschriften der Klageschrift erbeten. Ferner hat es um Angabe von ladungsfähigen Anschriften der Eigentümer E und O gebeten. Diese wurden unter dem 5.3.2009 bzw. 10.3.2009 mitgeteilt. In der Akte befindet sich auf Bl. 93 R. ein Vermerk des Gerichts vom 17.3.2009, dass im Rahmen der Erörterung in dem Parallelverfahren (202 C 254/08) am 17.3.2010 mitgeteilt worden sei, dass hinsichtlich der Miteigentümer, die im Ausland wohnen, Zustellungsvertreter bzw. Zustelladressen im Inland benannt werden. Weiter heißt es: "Insoweit soll die Sache zunächst terminlos gestellt werden. Auch bleibt abzuwarten, ob sich dieses Verfahren im Rahmen einer Erledigung des Verfahrens 202 C 254/08 erledigt, wie eine neue Eigentümerversammlung zwecks Beschlussfassung über die V.- Bestellung einberufen wird." Unter dem 7.5.2009 erfolgte dann die Terminsbestimmung eines Gütetermins und Verhandlungstermins auf den 18.08.2009 (Bl. 107 d. A), in dessen Folge die Klageschriften zugestellt wurden. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die angefochtenen Beschlüsse seien ungültig. Die Stimmen aus den Faxvollmachten hätten nicht verwertet werden dürfen. Nachdem die erste Versammlung geschlossen worden sei, hätten die Vollmachten in der Eventualversammlung nicht verwertet werden dürfen, keinesfalls hätte die erste Versammlung noch einmal geöffnet werden dürfen. Auch sei es nicht ordnungsgemäß gewesen über den neuen Verwalter abzustimmen, ohne dass der Einladung eine Vorstellung einschließlich Honorarvorstellungen und Entwurf des Verwaltervertrages beigefügt worden sei. Der Beirat hätte bei diesem Tagesordnungspunkt über die einzelnen Bewerber und nicht nur über die Beigeladene zu 2 abstimmen lassen müssen. Die beklagten Wohnungseigentümer, die der Klage entgegengetreten sind, haben die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil die Klagefrist nicht eingehalten sei, da die Klageschrift nicht demnächst i.S. von § 167 ZPO an alle Wohnungseigentümer zugestellt worden sei. Die gefassten Beschlüsse seien ordnungsgemäß zustande gekommen. Vollmachten, die per Telefax erteilt worden seien und auch Blankovollmachten seien sehr wohl anzuerkennen Die Beteiligte zu 1) hätte keinesfalls eine Zweitversammlung eröffnen dürfen, vielmehr hätte die erste Versammlung fortgeführt werden können. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 8.09.2009 stattgegeben. Dabei hat es die Klage als nicht verfristet angesehen, da die Verzögerung nicht in einer fehlerhaften Sachbehandlung der Klägerin liege, sondern darin, dass es sich um eine sehr große Eigentümergemeinschaft mit über 100 Wohnungseigentümern handele, ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter nicht bestellt sei, der Verwaltungsbeirat aufgrund der konkreten Sachlage als Ersatzzustellungsbevollmächtigter nicht in Betracht gekommen sei, auch dem Gericht keine Person bekannt sei, die als Ersatzzustellungsbevollmächtigter fungieren konnte und zudem in der mündlichen Verhandlung in dem Vorverfahren 202 C 254/08, mit den Prozessbevollmächtigen besprochen worden sei die Sache zunächst terminlos zu stellen. Die Beschlüsse zu TOP 13b und TOP 14 entsprächen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies folge bereits daraus, dass sie in einer unzulässigen Eventualversammlung erfolgt seien. Eine Einberufung zu einer Eventualversammlung bereits in der Einladung zur ersten Versammlung sei unzulässig. Ein solches Recht ergebe sich auch nicht aus § 13 der Gemeinschaftsordnung. Auch hätten die Faxvollmachten nicht verwertet werden dürfen, da vom Miteigentümer E gerügt worden sei, dass keine Originalvollmachten vorgelegen hätten. § 174 BGB überlagere insoweit § 127 Abs. 2 BGB. Jedenfalls sei die Beschlussfassung über die Neuwahl des Verwalters nicht ausreichend vorbereitet worden, da die vom Verwaltungsbeirat eingeholten Angebote nicht allen Eigentümern zugänglich gemacht worden seien. Für die Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil (Bl. 497 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben die Beigeladene zu 2) und die im Rubrum näher benannten 12 Wohnungseigentümer Berufung eingelegt. Sie wiederholen die Auffassung, dass die Klage verfristet gewesen sei. Die Klägerin habe nicht alles ihr Mögliches getan, um eine Zustellung " demnächst" zu bewirken. Auch bestreiten sie, dass im Termin vom 17.3.2009 in dem Vorverfahren 202 C 254/08 vereinbart worden sei, die Sache terminlos zu stellen. Desweiteren vertreten die Berufungsführer die Auffassung, dass keine Zweitversammlung vorliege. Der Versammlungsführer hätte die Faxvollmachten von Anfang anerkennen müssen. Er hätte weder die Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung feststellen noch eine Zweitversammlung einberufen dürfen. Die Beschlüsse seien unter Einbeziehung der Faxvollmachten wirksam zustandegekommen. Sie entsprächen auch inhaltliche ordnungsgemäßer Verwaltung. Insbesondere treffe den Verwaltungsbeirat keine Pflicht die Wohnungseigentümer zuvor über verschiedene Konkurrenzangebote zu informieren. Die Beklagten Prof. Dr. X2, Dr. X, B, A, D, F, G, H, J, C, K und L sowie die Beigeladene zu 2) beantragen: das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 08.09.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und die ihr beigetretene Beigeladene zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe alles Erforderliche unternommen zur Wahrung der Klagefrist. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 44 WEG. Die Vereinbarung zur Terminlosstellung in dem Vorverfahren 202 C 254/08, habe stattgefunden. Insbesondere entsprächen die angefochtenen Beschlüsse aber nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt habe. Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Berufungsführer ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um einen Monat verlängert worden ist, begründet worden. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die auf die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 13.12.2008 gerichtete Klage war als unbegründet abzuweisen, da die materiell- rechtliche Frist zur Anfechtung gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. WEG nicht eingehalten worden ist. Eine Nichtigkeit der Beschlüsse, die auch außerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden könnte, ist hier ersichtlich nicht gegeben. Insbesondere sind auch die in einer unzulässigen sogenannten Eventualversammlung gefassten Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Bärmann- Merle WEG 10. Aufl. 2008 § 25 Rn. 103). Auch die Berücksichtigung von beanstandeten Vollmachten bei der Abstimmung bzw. die mangelhafte Vorbereitung einer Verwalterwahl können allenfalls Anfechtungsgründe darstellen. Die Klage wurde erst Monate nach der Eigentümerversammlung vom 13.12.2008 in der Zeit vom 7.5.2009 bis 18.8.2998 an die Eigentümer zugestellt. § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht vor, dass die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse innerhalb eines Monates nach der Beschlussfassung (hier 13.12.2008) erhoben werden muss. Zur Wahrung der einmonatigen Anfechtungsfrist ist die Erhebung der Klage erforderlich, die nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klage an die beklagten Wohnungseigentümer erfolgt. Sofern die Zustellung noch demnächst i.S. von § 167 ZPO erfolgt, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrages bei dem zuständigen Gericht ein (Bärmann- Wenzel 10. Aufl. 2008 § 46 Rn. 45). Bei der Prüfung, ob die Zustellung "demnächst" erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitlich Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien im Hinblick darauf, dass die Zustellung von Amts wegen geschieht, vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2830 Rn. 13 nach Juris; BGH NJW 2006, 3206 Rn. 17 nach Juris). Allerdings sind einem Kläger Verzögerungen zuzurechnen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können (BGH NJW 2001, 885 Rn. 21 nach Juris; BGH NJW 2003, 2830 Rn. 14 anch Juris; BGH NJW 2006, 3206 Rn. 18 nach Juris). Solche vorwerfbare Verzögerungen, die der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevolmächtigten anzulasten wären, sind im vorliegenden Falle gegeben. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte zunächst erkennen können, dass eine Zustellung der am 24.12.2008 eingereichten Klage an den in der Klageschrift benannten nur noch bis zum 31.12.2008 bestellten Verwalter im Jahr 2008 schon aus Zeitgründen und mangels Einzahlung der Gerichtskosten nicht mehr in Betracht kam. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dann zwar im Schriftsatz vom 6.1.2009 gebeten, die Klageschrift der neuen Verwalterin zuzustellen, jedoch hätte er wissen müssen, dass eine Zustellung an den neuen Verwalter als Zustellungsvertreter für die Eigentümer aus Rechtsgründen ausgeschlossen war. Gemäß § 45 Abs 1 WEG ist der Verwalter in bestimmten Fällen als Zustellungsvertreter ausgeschlossen. Gem. § 45 Abs. 1 , 2. Alt. WEG ist dies dann der Fall, wenn aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Diese im Sinne einer abstrakten Gefahr zu verstehende Interessenkollision wird insbesondere dann bejaht, wenn ein Anfechtungsprozess über die Ungültigkeit von Beschlüssen geführt wird, die Rechtsstellung des Verwalters betreffen, also über die Anfechtung des Bestellungs- und Abberufungsbeschlusses (vgl. Bärmann- Wenzel § 45 Rn. 18, 19). Die Gefahr einer solchen Interessenkollision ergab sich im vorliegenden Fall bereits aus der Klageschrift vom 23.12.2008, da die Klägerin in diesem Schriftsatz bereits die zur Anfechtung gestellten Beschlüsse angegeben hat, die insbesondere die Verwalterbestellung der neuen Verwalterin betrafen. Trotzdem hat es der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterlassen, bereits innerhalb der Klagefrist darauf hinzuweisen, dass eine Zustellung der Klageschrift an den Verwalter nicht in Betracht kommt und auch mitzuteilen, dass derzeit kein Ersatzzustellungsbevollmächtigter bestimmt war. Er hat vielmehr auch noch mit Schriftsatz vom 28.1. 2009 auf Nachfragen des Gerichts mitgeteilt, dass es keines Ersatzzustellungsbevollmächtigten bedürfe, da die neue Verwalterin zustellungsbevollmächtigt sei. Insofern kam es erst unter dem 5.2.2009 zur erstmaligen Anforderung von Abschriften für die Zustellung an die Eigentümer. Auch mussten unter dem 16.2.2009 weitere 100 Abschriften von der Klägerin angefordert werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei einer derartig großen Eigentümergemeinschaft ein Kläger nicht bereits bei Klageeinreichung die für eine Zustellung an alle Eigentümer erforderlichen Abschriften beilegen muss, sondern eine gerichtliche Aufforderung abgewartet werden darf, da möglicherweise auch die gerichtliche Bestimmung eine Ersatzzustellungsbevollmächtigten in Betracht kommt, so muss der Kläger doch durch Mitteilung aller zustellungsrelevanten Angaben aktiv darauf hinwirken, dass das Gericht die Art der Zustellung zügig festlegen kann und die gewählte Art der Zustellung dann auch demnächst bewirken kann. Insbesondere ist im Falle, dass der Verwalter nicht für die Zustellung in Frage kommt, auch bereits in der Klageschrift mitzuteilen, ob ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter für die WEG bestimmt ist. Macht der Kläger hier unvollständige Angaben, die zu weiteren Nachfragen des Gerichts und damit zu einer Verzögerung der Zustellung führen, so sind ihm diese Verzögerungen zuzurechnen. Die Wertung des § 44 WEG steht dem nicht entgegen. Aus § 44 WEG ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sogar durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter , gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ungestellt wird ( BGH NZM 2010, 46 und BGH Urteil vom 5.3.2010 V ZR 62/09 Juris Rn. 10). Dabei hat der BGH darauf abgestellt, dass mit der Regelung des § 44 WEG eine Überforderung des anfechtenden Wohnungseigentümers vermieden werden soll, zumal sich dieser im ersten Rechtszug nicht anwaltlich vertreten lassen müssen. Allerdings hat der BGH auch betont, dass durch diese Zulassung des Parteiwechsels schutzwürdige Belange der übrigen Wohnungseigentümer nicht berührt werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des mit den Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG verfolgten gesetzgeberischen Anliegens, welches darin besteht, dass die übrigen Wohnungseigentümer und der Verwalter möglichst rasch Klarheit darüber erlangen sollen, welche Beschlüsse aus welchen Gründen angefochten werden. Dieses Ziel wird nach Auffassung des BGH auch dann erreicht, wenn eine Klage gegen den Verband erhoben wird. Auch sie wird, nicht anders als eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, dem Verwalter zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess grundsätzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist und die übrigen Wohnungseigentümer zu unterrichten hat (BGH NJW 2009, 2135, 2136 und BGH Urteil vom 5.3.2010 V ZR 62/09 Rn. 11 nach Juris). An einer solchen Unterrichtung der Wohnungseigentümer fehlt es jedoch vorliegend, da eine Zustellung der Anfechtungsklage an den Verwalter in seiner Funktion als Zustellungsbevollmächtigten gerade im Hinblick auf § 45 Abs. 1 WEG ausgeschlossen war und auch durch das Amtsgericht nicht in dieser Funktion verfügt worden ist. Sinn und Zweck der Klagefrist ist, dass die übrigen Eigentümer als Gesamtheit möglichst rasch Klarheit erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird. Diese Klarheit war hier vor der Zustellung an die einzelnen Eigentümer nicht bereits dadurch hergestellt, dass das Gericht die beiden beigeladenen Verwalter bereits am 24.01.2009 durch Zustellung über die Klage informiert hat. Insofern gebietet das gesetzgeberische Anliegen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vorliegend die Zustellung an die einzelnen Eigentümer. Auch die Wertung des § 44 WEG steht einer Pflicht des Klägers hierbei durch vollständige, richtige Angaben mitzuwirken, nicht entgegen. Dass das Gericht aus nachvollziehbaren Erwägungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2009 in der Parallelsache AG Köln 202 C 254/08 mit den Prozessbeteiligten besprochen hat, die Sache zunächst terminlos zu stellen, kann die Klägerin nicht mehr entlasten, da die davor bereits eingetretene Verzögerung ihr anzulasten war und bereits eine Zustellung, die noch zugunsten der Klägerin als "demnächst" anzusehen wäre, verhindert hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, sowie in erster Instanz ergänzend aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, soweit die Klägerin die Klage bereits teilweise in erster Instanz zurückgenommen hat. Die Kostenfolge bezüglich der Beigeladenen folgt aus § 101 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Berufungsstreitwert: (entsprechend dem nicht angefochtenen Streitwert erster Instanz): TOP 13b 24.508 € TOP 14 2.500 €. Insgesamt 27.008 €