Urteil
28 O 229/09
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Deutsches Gericht ist nach Art.5 Nr.3 EuGVO international zuständig, wenn eine Urheberrechtsverletzung auch im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats stattgefunden hat.
• Bei grenzüberschreitenden Fotoaufträgen bestimmt für die Beurteilung der Rechtsverletzung in Deutschland das Schutzlandprinzip deutsches Urheberrecht; für die Auslegung des übertragenen Nutzungsumfangs ist jedoch das Vertragsstatut anzuwenden.
• Nach der Zweckübertragungslehre (vergleichbar §31 Abs.5 UrhG) erstreckt sich die eingeräumte Nutzungsbefugnis nur auf solche Verwendungen, die dem bei Vertragsschluss verfolgten Zweck mit Sicherheit zuzuordnen sind.
• Die Überlassung von Originaldias begründet nicht automatisch eine umfassende Rechteübertragung; der Verwerter trägt die Darlegungslast für eine weitergehende Nutzungsrechtsübertragung.
• Bei unerlaubter Weitergabe an Dritte bestehen Unterlassungs- und Feststellungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche nach §97 UrhG; die Wiederholungsgefahr ist regelmäßig indiziert und erfordert zur Widerlegung hohe Nachweise.
Entscheidungsgründe
Unbefugte Weitergabe von Hotel-Fotografien: Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach UrhG • Deutsches Gericht ist nach Art.5 Nr.3 EuGVO international zuständig, wenn eine Urheberrechtsverletzung auch im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats stattgefunden hat. • Bei grenzüberschreitenden Fotoaufträgen bestimmt für die Beurteilung der Rechtsverletzung in Deutschland das Schutzlandprinzip deutsches Urheberrecht; für die Auslegung des übertragenen Nutzungsumfangs ist jedoch das Vertragsstatut anzuwenden. • Nach der Zweckübertragungslehre (vergleichbar §31 Abs.5 UrhG) erstreckt sich die eingeräumte Nutzungsbefugnis nur auf solche Verwendungen, die dem bei Vertragsschluss verfolgten Zweck mit Sicherheit zuzuordnen sind. • Die Überlassung von Originaldias begründet nicht automatisch eine umfassende Rechteübertragung; der Verwerter trägt die Darlegungslast für eine weitergehende Nutzungsrechtsübertragung. • Bei unerlaubter Weitergabe an Dritte bestehen Unterlassungs- und Feststellungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche nach §97 UrhG; die Wiederholungsgefahr ist regelmäßig indiziert und erfordert zur Widerlegung hohe Nachweise. Der Kläger ist Fotograf und fertigte 2003 auf Auftrag der Beklagten 25 Innenaufnahmen des in Nizza betriebenen "M Hotels"; eine schriftliche Rechteübertragung wurde nicht geschlossen, aber Nutzungsrechte für Prospekte und die Internetseite eingeräumt. Der Kläger entwickelte die Filme in Nizza und übergab der Beklagten die Original-Dias; die Beklagte zahlte die Rechnung vollständig. Jahre später entdeckte der Kläger in einem Designbildband des Z-Verlags mehrere seiner Aufnahmen, die der Beklagten vom ihm überlassenen Dias entnommen worden waren und in Deutschland verbreitet wurden. Der Kläger forderte außergerichtlich Unterlassung und eine Verpflichtungserklärung, die Beklagte lehnte ab. Streitpunkt ist, ob die Beklagte über die vereinbarte Prospekt- und Internetnutzung hinaus Veröffentlichungsrechte, insbesondere für Bildbände, hatte, sowie Zuständigkeit, Anwendbares Recht, Verjährung und Schadensersatz. Die Beklagte behauptet Werkvertrag und umfassende Rechteübertragung, die Nutzung sei zu Werbezwecken und die Klage verjährt; sie bestreitet außerdem die Zuständigkeit deutscher Gerichte. • Internationale Zuständigkeit: Art.5 Nr.3 EuGVO begründet zuständigen deutschen Gerichtsstand, weil die Beklagte durch Verbreitung in Deutschland eine unerlaubte Handlung begangen hat; örtliche Zuständigkeit liegt beim LG Köln, da Bücher in Deutschland und Köln vertrieben wurden. • Anwendbares Recht: Für die Beurteilung der Rechtsverletzung in Deutschland gilt das Schutzlandprinzip mit deutschem Urheberrecht; für die Auslegung des Vertrags über die Rechteübertragung ist jedoch das Vertragsstatut (französisches Recht) maßgeblich; zwingende deutsche Regeln zur Zweckübertragung bleiben anwendbar. • Werktums- und Urheberschaftsfragen: Die streitgegenständlichen Fotografien sind Lichtbildwerke i.S.d. §2 Abs.1 Nr.5 UrhG (alternativ Lichtbilder nach §72 UrhG) und der Kläger ist als Urheber aktivlegitimiert; die Beklagte hat die Aufnahmen unstreitig beim Kläger in Auftrag gegeben und die Originale erhalten. • Umfang der Nutzungsübertragung: Nach der Zweckübertragungstheorie bestimmt der vertragliche Zweck den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte; die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Überlassung die Nutzung in kommerziellen Bildbänden umfasst, vielmehr war die Einräumung auf Werbezwecke (Homepage, Prospekte) beschränkt. • Verletzungshandlungen und Rechtsfolgen: Die Beklagte hat durch Weitergabe an Verlage (u.a. Taschen/Z-Verlag) das Vervielfältigungs- (§16 UrhG) und Verbreitungsrecht (§17 UrhG) des Klägers verletzt; sie handelte schuldhaft, da sie sich nicht ausreichend über Rechteklärungen vergewisserte. • Verjährung: Die Ansprüche sind nicht verjährt; die Verjährungsfrist begann erst mit Kenntnis des Klägers von den Verletzungshandlungen in 2008/2009 gemäß §102 UrhG i.V.m. §§195,199 BGB. • Wiederholungsgefahr: Wegen der erfolgten rechtswidrigen Weitergabe besteht eine indizierte Wiederholungsgefahr, da die Beklagte keine ausreichende Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafe abgegeben hat. • Auskunft und Schadensersatzfeststellung: Die Beklagte war zur Auskunft verpflichtet; Schadensersatzansprüche sind feststellungsfähig nach §97 UrhG, Höhe konnte im Prozess erst nach Auskunft beziffert werden. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, neun betreffende Innenaufnahmen des M Hotels in Deutschland ohne vorherige Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen, verbreiten oder ausstellen; für jeden Verstoß wurde eine Vertragsstrafe (Ordnungsmaßnahmen) angedroht. Weiter wurde festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den durch diese Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat; hinsichtlich der Auskunftsanträge ist der Rechtsstreit als erledigt erklärt worden. Die Klage ist nicht verjährt, da der Kläger erst 2008/2009 Kenntnis von den Veröffentlichungshandlungen erlangte. Die Beklagte hat die ihr eingeräumten Nutzungsrechte überschritten, weil die Überlassung der Dias nur die Nutzung zu Werbezwecken (Homepage, Prospekte) umfasste, nicht jedoch die Verwertung in kommerziell vertriebenen Designbüchern; deshalb bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §97 UrhG. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.