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Urteil

29 S 175/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2010:0415.29S175.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.09.2009 – 27 C 73/09 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe 2 I. 3 Die Klägerin verlangt von der Beklagten als früherer WEG-Verwalterin Schadensersatz in Höhe von 4.709,24 € nebst Verzugszinsen seit dem 22.12.2008 wegen einer fehlerhaften Vermögensaufstellung. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts vom 8.9.2009 (Bl. 72 d.A.) Bezug genommen. 4 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8.9.2009 abgewiesen. Es hat dies damit begründet, die Klage sei unschlüssig, da ein Schaden nicht substantiiert dargelegt worden sei. Die Klägerin hätte den Anfangs- und Endbestand des Vermögens während der Verwaltung sowie das tatsächliche Fehlen im Vermögen darlegen müssen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. 5 In der Berufungsbegründung behauptet die Klägerin, das Gemeinschaftsvermögen habe sich nach einem Abrechnungsentwurf der Beklagten zwischen dem 1.1.2003 und dem 31.12.2003 um € 3.182,93 (von € 11.300,19 auf € 8.117,26) verringert (Bl. 107 d.A.). Zudem habe sich ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben von € 1.613,89 ergeben, was zusammen mit dem verringerten Vermögen zu einem Fehlbetrag von € 4.796,82 führe. 6 Die Klägerin beantragt, 7 unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 08.09.2009 – 27 C 73/09 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.709,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2008 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Berufungsanträge kostenpflichtig abzuweisen. 10 II. 11 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 12 Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil den geltend gemachten Anspruch der Klägerin zutreffend verneint. 13 Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht schlüssig dargelegt. Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Fehlverhalten der Beklagten ist nicht vorgetragen. So hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass unberechtigte Mehrausgaben getätigt wurden, die von der Beklagten zu ersetzen wären. Auch ist nicht vorgetragen, dass von der Beklagten Forderungen, die hätten realisiert werden können, nicht geltend gemacht wurden. 14 Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Beendigung ihrer Tätigkeit zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 675, 666 BGB). Dies umfasst neben der verständlichen und nachvollziehbaren Darlegung aller Einnahmen und Ausgaben auch eine Aufstellung der noch bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten unter Beifügung der entsprechenden Belege (OLG München WuM 2007, 539). Der von der Klägerin ermittelte abweichende Saldo von Forderungen gegen die Eigentümer begründet allein jedoch keinen ersatzfähigen Schaden in gleicher Höhe. Abweichend von dem vom OLG Oldenburg (ZMR 2008, 238) entschiedenen Fall wurden vorliegend keine Ausgaben zu Lasten der Gemeinschaft ohne Belege verbucht. 15 Verletzt die Beklagte trotz Fristsetzung ihre Rechnungslegungspflicht, so kann allein der Aufwand für die Neuerstellung der Einnahmen-/Ausgabenrechnung gem. §§ 280, 281 BGB ersatzfähigen Schaden darstellen (vgl. OLG München WuM 2007, 539, Rz. 8 u. 21). Zu einem etwaigen dementsprechenden Schaden hat die Klägerin indes nichts vorgetragen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Amtsgerichts Bezug genommen. 16 Soweit die Klägerin aus ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung zu dem Anfangs- und Endbestand des Vermögens für das Jahr 2003 einen ersatzfähigen Schaden herleiten will, ist dieser neue Sachvortrag in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Er wäre der Klägerin angesichts des Hinweises des Amtsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2009 (Bl. 55 d.A.) bereits erstinstanzlich möglich gewesen. 17 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 18 Streitwert : 4.709,24 € gemäß der nicht beanstandeten Festsetzung des Amtsgerichts.