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Beschluss

29 T 119/09

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verbundenen Möglichkeit zur Einsichtnahme in Einzelabrechnungen und Belege vor und während der Versammlung erfüllt im Regelfall die Informationspflicht hinsichtlich der Salden der übrigen Eigentümer. • Wird die Jahresabrechnung in ihrer Gesamtheit angefochten, ist bei nur geringfügigem Erfolg der Anfechtung (hier: fehlerhafte Belastung mit 255,80 €) eine anteilige Kostenverteilung nach Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 ZPO sachgerecht. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht die Kostenquote der Parteien nach billigem Ermessen aufteilen.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung bei Anfechtung von Eigentümerversammlungsbeschlüssen und Einsichtsangebot in Abrechnungsbelege • Eine mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verbundenen Möglichkeit zur Einsichtnahme in Einzelabrechnungen und Belege vor und während der Versammlung erfüllt im Regelfall die Informationspflicht hinsichtlich der Salden der übrigen Eigentümer. • Wird die Jahresabrechnung in ihrer Gesamtheit angefochten, ist bei nur geringfügigem Erfolg der Anfechtung (hier: fehlerhafte Belastung mit 255,80 €) eine anteilige Kostenverteilung nach Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 ZPO sachgerecht. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht die Kostenquote der Parteien nach billigem Ermessen aufteilen. Die Kläger fochten Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu TOP 3a–3c an, insbesondere die Jahresabrechnung 2007. In der Einladung wurde angekündigt, dass Einzelabrechnungen und Belege zur Abrechnung 2007 vor und während der Versammlung eingesehen werden können. Die Kläger rügten, eine Saldenliste der übrigen Eigentümer sei nicht mit der Einladung übermittelt und die Abrechnung enthalte zu Unrecht individuelle Kosten in Höhe von 255,80 €. Die Beklagte legte später eine Saldenliste vor; die Parteien erklärten Teile des Rechtsstreits für erledigt und schlossen einen Vergleich. Das Amtsgericht hob die Vergleichskosten gegeneinander auf und legte die übrigen Prozesskosten den Klägern zu 80% und der Beklagten zu 20% auf. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger mit dem Antrag, die Beklagte mit den Kosten zu belasten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Einsichtsangebot: Die Ankündigung, sämtliche Einzelabrechnungen und Belege vor und während der Versammlung einzusehen, genügt im Allgemeinen, um den Informationsanspruch der Eigentümer hinsichtlich der Salden der übrigen Eigentümer zu erfüllen; es ist unerheblich, dass die Saldenliste nicht bereits mit der Einladung versandt wurde. • Beweisstand: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und einen Vergleich geschlossen haben, entfiel der Bedarf, weiteren Beweis darüber zu erheben, ob in der Versammlung ausdrücklich auf das Vorliegen der Saldenliste hingewiesen wurde. • Kostenverteilung: Da die Kläger die Jahresabrechnung im Ganzen angefochten haben, aber voraussichtlich nur hinsichtlich eines geringen Betrags (255,80 €) obsiegen würden, ist eine anteilige Auferlegung der Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. • Rechtsgrundlage: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits ist ermessensgestützt vorzunehmen. Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu 80% den Klägern und zu 20% der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Einsichtsangebot in die Belege vor und während der Versammlung die Informationspflicht erfüllt und die Kläger nur in geringem Umfang Erfolg in der Hauptsache hätten. Deshalb ist die anteilige Kostenverteilung ermessensgerecht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.