Beschluss
27 O 165/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2010:0407.27O165.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf den Antrag der Beklagten vom 27.01.2010 (Bl. 1012 ff. GA) wird der Tatbestand des Urteils vom 12.01.2010 – 27 O 165/07 – (Bl. 987 ff. GA) gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt: (1.) Seite 2 des Urteils, 1. Absatz des Tatbestands, 2. Satz (Bl. 987 R GA) Die Maßnahme ist unterteilt in das Los Nord (1), das vom Bereich F-Platz bis zum L-Platz reicht, sowie das Los Süd (2), das vom L-Platz bis zur Haltestelle N-Straße reicht. (3.) Seite 5 des Urteils, letzter Absatz (Bl. 989 GA) Am 12. 11.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Trogstrecke .... (5.) Seite 6 des Urteils, vierter Absatz (Bl. 989 R GA) Sie macht nunmehr – unter anderem – eine Zahlungsforderung gestützt auf eine Abschlagsrechnung NA 231 F vom 28.10.2008 (AH VII, K 61 ) geltend; .... Im übrigen wird der Antrag auf Tatbestandberichtigung zurückgewiesen 1 G r ü n d e : 2 (1.) Seite 2 des Urteils, 1. Absatz des Tatbestands, 2. Satz (Bl. 987 R GA) 3 Es war eine Berücksichtigung nach § 320 ZPO angezeigt. 4 (3.) Seite 5 des Urteils, letzter Absatz (Bl. 989 GA) 5 Das unzutreffende Datum (14. statt 12.11.2003) im ersten Satz des genannten Absatzes war zu korrigieren. 6 Im übrigen war eine Abänderung in dem betreffenden Absatz nicht angezeigt. Aus dem Vortrag beider Parteien (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 30.10.2008, Seiten 212 ff. – Bl. 635 ff. GA; Schriftsatz der Beklagten vom 03.04.2009, Seiten 18 ff. – Bl. 806 ff. GA) ergibt sich, dass beginnend ab dem 12.11.2003 Gespräche auch über die konkrete Bauausführung zwischen den Parteien stattfanden. Auf wessen Vorgaben bzw. Anordnungen diese beruhten, ist in Anwendung der Regeln des § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Tatbestand nicht weiter ausgeführt worden. 7 (4.) Seite 6 des Urteils, zweiter Absatz (Bl. 989 R GA) 8 Eine Abänderung kam nicht in Betracht. Der Tatbestand gibt die von der Klägerin im Laufe des Verfahrens geltend gemachten bezifferten Forderungen zutreffend wieder. 9 (5.) Seite 6 des Urteils, vierter Absatz (Bl. 989 R GA) 10 Die fehlerhafte Bezeichnung der hier in Bezug genommenen Anlage (zutreffend: AH VII, K 61 ) ist korrigiert worden. 11 Eine Abänderung nach § 320 ZPO im übrigen kommt nicht in Betracht. Die Abschlagsrechnung NA 231 F vom 28.10.2008 (AH VII, K 61) ist in die von Klägerseite als Anlage K 81 vorgelegte 65. Abschlagsrechnung vom 06.08.2009 (Bl. 903 ff. GA) einbezogen worden; dies ergibt sich aus der mit überreichten Aufstellung Seite 1 bis 1230, die in der 65. Abschlagsrechnung erwähnt ist. Aus dem von der Klägerseite überreichten Auszug aus der genannten Aufstellung (Seite 29, Bl. 906 GA) ergibt sich, dass die Beklagte diese Position – dort als Nachtragsposition 231.2.1.1. bezeichnet - vollständig gestrichen hat. Dass diese Forderung nicht unstreitig ist, ergibt sich ohne weiteres aus dem Verfahren. 12 (6.) Seite 7 des Urteils, erster Absatz (Bl. 990 GA) 13 Der in diesem Absatz ausgeführte Vortrag der Klägerin ist, wie die Beklagte zutreffend ausführt, erst mit Schriftsatz vom 21.12.2009 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden. Eine Korrektur über § 320 ZPO scheidet aber aus, da das Vorbringen der Klägerin hier zutreffend wiedergegeben worden ist. 14 (7.) Seite 7 des Urteils, letzter Absatz (Bl. 990 GA) 15 Eine Abänderung ist nicht angezeigt. Die Klägerin macht im Verfahren aus der Rechnung NA 231 F vom 28.10.2008 – als Teil der 65. Abschlagsrechnung vom 06.08.2009 - einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend. An den von der Klägerseite dazu genannten Stellen des Urteilstatbestands ist nicht anderes wiedergegeben. 16 (8.) Seite 9 des Urteils, letzter Absatz (Bl. 991 GA) 17 Eine Abänderung des Tatbestands kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2008, dort im wesentlichen auf den Seiten 21 - 27 (Bl. 653-659 GA) die betreffende Behauptung der Beklagten, nur die Abschnitte LV_2090 Bonner Wall und LV_2130 Große Schildfahrt hätten auf dem kritischen X-Weg gelegen, im einzelnen bestritten und behauptet, von den Entwurfsanpassungen seien 95 % der beauftragten Leistungen betroffen gewesen. 18 (9.) Seite 10 des Urteils, erster Absatz (Bl. 991 R GA) 19 Die von der Beklagten gewünschte Ergänzung des Tatbestands ist nicht geboten. Der Urteilstatbestand hat nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen. Dem kommt der Tatbestand an der hier in Rede stehenden T nach. Ein Anspruch auf Aufnahme einer von einer Partei gewünschten bestimmten Formulierung in den Tatbestand besteht – auch über den X-Weg des Tatbestandsberichtigungsantrags – nicht. 20 (10.) Seite 10 des Urteils, dritter Absatz (Bl. 991 R GA) 21 Eine Ergänzung des Urteilstatbestands an dieser T ist nicht angezeigt. Auf § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird erneut Bezug genommen. 22 (11.) Seite 16 des Urteils, zweiter Absatz (Bl. 994 R GA) 23 Eine Berichtigung von tatbestandlichen Feststellungen an der hier in Rede stehenden T scheidet aus. Es handelt sich nicht um tatbestandliche Feststellungen, sondern erkennbar um eine Bewertung durch das Gericht. 24 (12.) Seite 17 des Urteils, zweiter Absatz (Bl. 995 GA) 25 Auch hier handelt es sich erkennbar nicht um tatbestandliche Feststellungen, sondern um Bewertungen durch das Gericht, die einer Berichtigung nach § 320 ZPO nicht zugänglich sind. 26 (13.) Seite 18 des Urteils, zweiter Absatz (Bl. 995 R GA) 27 Auch hier handelt es sich um eine Bewertung des Gerichts auf Basis des Sachvortrags der Parteien. Die Klägerin hatte in der Klageschrift unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 15.11.2002 (K 9, Bl. 98 GA) vorgetragen, dass die Realisierung des Bauvorhabens nach Verschiebung der Ausschreibungsphase bis zu den ursprünglichen Fertigstellungsfristen nicht realisierbar war. 28 Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 27.01.2010 weitere Ausführungen zu einer Klarstellung des Grund- und Teilurteils gemacht hat, kommt eine – nach Auffassung des Gerichts auch nicht nötige – Korrektur über § 320 ZPO sicher nicht in Betracht. 29 Richter am Landgericht Dr. Hogenschurz und Richterin N sind wegen Abordnung an andere Gerichte an der Mitwirkung an diesem Beschluss verhindert. Damit war die Entscheidung nach § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur von dem verbliebenen Richter zu treffen. 30 Köln, 07.04.2010