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Beschluss

27 O 165/07

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Tatbestand eines Urteils kann nach § 320 ZPO berichtigt werden, wenn offenkundige oder nachweisbare Fehler vorliegen; Bewertungen des Gerichts sind hingegen nicht zu berichtigen. • Berichtigungen sind auf tatsächliche Fehler im Tatbestand beschränkt; weitergehende Ergänzungswünsche der Parteien sind nicht zu berücksichtigen (§ 313 Abs.2 S.1 ZPO maßgeblich für die Abgrenzung). • Eine Berichtigung nach § 320 ZPO ist ausgeschlossen, wenn es sich um wertende Feststellungen des Gerichts oder um nach Schluss der Verhandlung vorgebrachte neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO; Abgrenzung zu gerichtlichen Bewertungen • Der Tatbestand eines Urteils kann nach § 320 ZPO berichtigt werden, wenn offenkundige oder nachweisbare Fehler vorliegen; Bewertungen des Gerichts sind hingegen nicht zu berichtigen. • Berichtigungen sind auf tatsächliche Fehler im Tatbestand beschränkt; weitergehende Ergänzungswünsche der Parteien sind nicht zu berücksichtigen (§ 313 Abs.2 S.1 ZPO maßgeblich für die Abgrenzung). • Eine Berichtigung nach § 320 ZPO ist ausgeschlossen, wenn es sich um wertende Feststellungen des Gerichts oder um nach Schluss der Verhandlung vorgebrachte neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt. Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 12.01.2010 (Az. 27 O 165/07) wegen mehrerer konkreter Fehler in Formulierungen, Datumsangaben und Verweisen auf Anlagen. Beantragt wurden Korrekturen wie die Änderung eines Datums, die richtige Bezeichnung einer Anlage sowie Ergänzungen zur räumlichen Aufteilung der Baumaßnahme. Die Klägerin und Beklagte hatten zuvor umfangreichen Schriftsatzvortrag zu Leistungspositionen, Abschlagsrechnungen und Verhandlungen über Bauausführung vorgebracht. Das Gericht prüfte, welche beantragten Änderungen offenkundige oder nachweisbare Tatsachenfehler betreffen und welche lediglich inhaltliche Ergänzungswünsche oder wertende Bewertungen darstellen. In mehreren Punkten wurden Korrekturen vorgenommen; andere Anträge wurden mit der Begründung zurückgewiesen, sie beträfen Bewertungen oder gingen über den tatbestandlichen Rahmen hinaus. • Anwendung von § 320 ZPO: Der Tatbestand ist zu berichtigen, soweit konkrete, nachweisbare Fehler (z. B. falsches Datum, falsche Anlagebezeichnung) vorliegen; insoweit sind die beantragten Änderungen zulässig. • Begrenzung des Tatbestandsinhalts nach § 313 Abs.2 S.1 ZPO: Der Tatbestand hat Angriffs- und Verteidigungsmittel knapp und ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben; Parteien haben keinen Anspruch auf Aufnahme einer bestimmten Formulierung in den Tatbestand. • Keine Berichtigung bei Bewertungen: Feststellungen, die erkennbar Bewertungen oder rechtliche Würdigungen des Gerichts darstellen, sind nicht durch § 320 ZPO zu berichtigen. • Unzulässigkeit von Änderungen wegen späteren Vorbringens: Nachschlussvorbringungen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingebracht wurden, rechtfertigen keine Korrektur des Tatbestands, wenn das Urteil den vorgetragenen Stand korrekt wiedergibt. • Konkrete Entscheidungen: Korrekturen wurden vorgenommen für die räumliche Abgrenzung (Los Nord/Los Süd), das Datum (12.11.2003 statt 14.11.2003) und die Bezeichnung der Anlage (AH VII, K 61). Andere Änderungswünsche der Beklagten wurden zurückgewiesen, weil sie entweder Bewertungen betreffen oder nicht den engen Korrekturbereich nach § 320 ZPO erfüllen. Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands wurde teilweise stattgegeben und in den konkret benannten Punkten berichtigt (räumliche Angabe, Datumsangabe, Anlagenbezeichnung). Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen, weil die weiteren Vorschläge entweder nicht nachweisbare Ergänzungen, wertende Gerichtsbeurteilungen oder aus § 313 Abs.2 S.1 ZPO nicht aufzunehmende Formulierungswünsche betrafen. Das Gericht hat damit die zulässigen, klar feststellbaren Fehler berichtigt, schied jedoch Berichtigungen aus, die den Tatbestand in unzulässiger Weise erweitern oder gerichtliche Bewertungen betreffen. Folge ist, dass der Tatbestand des zugrundeliegenden Urteils in den berichtigen Punkten geändert bleibt, während die übrigen Ausführungen unberührt und weiterhin verbindlich sind.