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Urteil

24 O 525/09

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Beratungsverschulden der Vermittlerin, wenn Prospekt zutreffend über gesicherte Grundförderung und nur in Aussicht gestellte Anschlussförderung informiert. • Keine Auskunfts- oder Auskehrungsansprüche gegenüber der Vermittlerin über von Dritten erhaltene Provisionen ohne Anspruchsgrundlage. • Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Aufklärung verjähren, wenn der Anleger die relevanten tatsächlichen Umstände spätestens innerhalb der Verjährungsfrist kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. • Vorteilsausgleich ist bei Rückabwicklung vorzunehmen; steuerliche Vorteile sind anzurechnen, soweit sie angefallen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Vermittlerin bei zutreffender Prospektaufklärung und Verjährung von Rückabwicklungsansprüchen • Kein Beratungsverschulden der Vermittlerin, wenn Prospekt zutreffend über gesicherte Grundförderung und nur in Aussicht gestellte Anschlussförderung informiert. • Keine Auskunfts- oder Auskehrungsansprüche gegenüber der Vermittlerin über von Dritten erhaltene Provisionen ohne Anspruchsgrundlage. • Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Aufklärung verjähren, wenn der Anleger die relevanten tatsächlichen Umstände spätestens innerhalb der Verjährungsfrist kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. • Vorteilsausgleich ist bei Rückabwicklung vorzunehmen; steuerliche Vorteile sind anzurechnen, soweit sie angefallen sind. Der Kläger, Arzt, erwarb 1993 über einen von der Beklagten eingesetzten Handelsvertreter Anteile an einem geschlossenen Berliner Immobilienfonds zur Steuerersparnis und Altersvorsorge. Der Prospekt unterschied zwischen der für 15 Jahre bewilligten Grundförderung und einer lediglich in Aussicht stehenden Anschlussförderung; der Kläger hatte sich zuvor bereits an einem ähnlich aufgebauten Fonds beteiligt. Nach 2002 stellten die Förderzahlungen aus und 2003 verweigerte das Land Berlin die Anschlussförderung; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung 2006. Der Kläger leistete zudem Nachschüsse und verlangt Rückabwicklung, Schadensersatz, Freistellung von Gesellschaftshaftung sowie Auskunft und Auskehrung von Provisionen an die Beklagte. Die Beklagte erhielt Provisionen vom Emissionshaus, informierte nach Auffassung des Klägers hierüber nicht ausreichend; sie bestreitet Pflichtverstöße, macht Verjährung und Verwirkung geltend und verweist auf Mitwissen des Klägers durch Prospekt und frühere Beteiligung. • Die Klage ist unbegründet; ein Beratungsverschulden der Beklagten ist nicht feststellbar. • Der Prospekt gab ein zutreffendes Bild wieder und unterschied klar zwischen gesicherter Grundförderung und nur erwarteter Anschlussförderung; ein gesonderner Warnhinweis für einen damals nur theoretisch möglichen Wegfall war nicht erforderlich. • Der Kläger war aufgrund früherer Fondsbeteiligung und der Prospektangaben über die persönliche Haftung als GbR-Gesellschafter informiert; zur Haftungserweiterung durch fehlende Aufklärung über Provisionszahlungen fehlt die notwendige Anspruchsgrundlage. • Die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar; aus ausgewiesenen Vertriebskosten im Prospekt ergaben sich ausreichende Anhaltspunkte für Drittprovisionen. • Ein Auskunfts- und Auskehrungsanspruch besteht nicht, da keine gesetzliche Grundlage (z. B. §§ 666, 667, 242 BGB) für die begehrte Auskunft über Drittvergütungen vorliegt und das Wertpapierhandelsgesetz auf diese Fonds nicht anwendbar ist. • Bei Schadensersatzansprüchen ist der Vorteilsausgleich vorzunehmen; steuerliche Vorteile sind anzurechnen, soweit sie tatsächlich eingetreten sind. • Der geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch ist jedenfalls verjährt; der Kläger hatte die maßgeblichen Umstände spätestens 2002/2003 oder spätestens mit dem Zugang der Abrechnung 2005 (letztlich bis Ende 2006) zur Kenntnis, sodass die dreijährige Verjährungsfrist ablief. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz, keine Freistellung, keine Auskunft und keine Auskehrung der Provisionen. Die Kammer sieht kein Beratungsverschulden, da Prospekt und Umstände hinreichend über die unsichere Anschlussförderung und die persönliche Haftung informierten. Ein Auskunfts- oder Auskehrungsanspruch gegenüber der Beklagten besteht mangels Anspruchsgrundlage nicht. Zudem ist der Rückabwicklungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Klägers überwiegend verjährt; außerdem sind ihm steuerliche Vorteile anzurechnen, wodurch sein geltend gemachter Schaden erheblich reduziert wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.