Urteil
8 O 60/09
LG KOELN, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wird eine wesentliche vertragliche Zusicherung (hier: Kapazität) vor Vertragsschluss gegeben und ist sie nachträglich nicht erfüllt, kann der Vertrag nach § 323 BGB wirksam zurückgetreten werden.
• Auch im Urkundenprozess ist freie Beweiswürdigung zulässig; widersprüchliche Urkundenvorbehalte können durch Indizien und Parteiverhalten widerlegt werden.
• Die Verweigerung einer Parteivernehmung ohne schlüssige Gründe kann als Beweisvereitelung gewertet werden und die Überzeugung des Gerichts zugunsten der behaupteten Tatsachen beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen nicht erfüllter Kapazitätszusage und Beweiswürdigung im Urkundenprozess • Wird eine wesentliche vertragliche Zusicherung (hier: Kapazität) vor Vertragsschluss gegeben und ist sie nachträglich nicht erfüllt, kann der Vertrag nach § 323 BGB wirksam zurückgetreten werden. • Auch im Urkundenprozess ist freie Beweiswürdigung zulässig; widersprüchliche Urkundenvorbehalte können durch Indizien und Parteiverhalten widerlegt werden. • Die Verweigerung einer Parteivernehmung ohne schlüssige Gründe kann als Beweisvereitelung gewertet werden und die Überzeugung des Gerichts zugunsten der behaupteten Tatsachen beeinflussen. Die Klägerin betreibt in Köln eine Veranstaltungsfläche; die Beklagte veranstaltet gewerblich Abipartys. Die Parteien schlossen schriftlich einen Vertrag über zwei Veranstaltungen am 19.12.2008 und 23.02.2009 zum Gesamtpreis von 12.000 € zuzüglich MwSt.; Kapazität war im Vertrag nicht genannt. Die Beklagte zahlte die erste Rate und führte die erste Veranstaltung durch; danach stellte sich heraus, dass die zugesagte Kapazität von 2.500 Personen offenbar nicht gegeben war. Die Beklagte kündigte/trat mit Schreiben vom 02.02.2009 wegen entgegengesetzter Kapazitätszusage zurück und führte die zweite Veranstaltung nicht durch sowie zahlte die zweite Rate nicht. Die Klägerin verlangte die ausstehende Zahlung von 7.140 € nebst Nebenforderungen; die Beklagte bestritt die Forderung und berief sich auf die behauptete Zusicherung der Kapazität. In der mündlichen Verhandlung verweigerten die Parteien die jeweilige Parteivernehmung ihrer Geschäftsführer. • Kein Anspruch aus dem schriftlichen Vertrag: Das Gericht folgte der Überzeugung, dass der Geschäftsführer der Klägerin vor Vertragsschluss die Kapazität von 2.500 Personen zugesichert hatte; diese Zusage wurde nach der Veranstaltung vom 19.12.2008 als unrichtig erkannt. • Freie Beweiswürdigung im Urkundenprozess: Trotz der Vermutung der Vollständigkeit der Urkunde (§ 416 ZPO) kann die Urkunde durch Indizien und Vortrag widerlegt werden; hier sprachen das Schreiben der Beklagten vom 02.02.2009, die nicht bestrittene Besprechung vom 22.01.2009 und das Verhalten der Klägerin gegen die Richtigkeit der Urkunde. • Beweisvereitelung und Negativeffekt: Die Klägerin verweigerte die Parteivernehmung ihres Geschäftsführers ohne nachvollziehbare Gründe; dies wertete das Gericht als Vereitelung der Beweisführung und verstärkte die Überzeugung zugunsten der Beklagten. • Vertragsinhalt und Schriftformklausel: Die Klausel, wonach Änderungen der Schriftform bedürften, bezog sich nicht auf bereits getroffene Zusicherungen; eine mündliche Nebenabrede (Kapazitätszusage) kann damit dennoch Bestandteil des Vertrags werden. • Rücktrittsrecht nach § 323 BGB: Da die zur geschuldeten Nutzung erforderliche Kapazität nicht vorhanden war und dies für die Beklagte nach der ersten Veranstaltung feststand, war der Rücktritt vom Vertrag wirksam und die Zahlungspflicht für die zweite Rate erloschen. • Folge für Nebenforderungen: Mangels Hauptanspruch entfällt auch der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Prozessrechtliche Entscheidungen: Die Kosten trägt die Klägerin; das Urteil ist gemäß §§ 91 Abs.1, 709 S.2 ZPO zu den Nebenentscheidungen bestimmt. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Gericht ist überzeugt, dass der Geschäftsführer der Klägerin vor Vertragsschluss eine Kapazität von 2.500 Personen zugesichert hatte, diese Zusage sich jedoch als unrichtig erwies. Wegen der fehlenden zugesicherten Leistungsfähigkeit der Räumlichkeit konnte die Beklagte nach der ersten Veranstaltung wirksam gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten; damit besteht kein Anspruch auf die streitige zweite Zahlung. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen wie Anwaltskosten. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.