Urteil
8 O 120/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2010:0107.8O120.09.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150.000,00 € nebst Zinsen seit dem 01.01.2009 in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾ und die Klägerin zu ¼. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, dass Ingenieurleistungen, Projektmanagement und Produkte im Bereich der Pharma- und Biotechnologie anbietet. Das Unternehmen ist durch eine Abspaltung eines Geschäftsbereiches der Beklagten entstanden. Die Beklagte plant, errichtet und betreibt Gebäude und industrielle Anlagen und ist eine 100 %-ige Tochter der weltweit zu den Marktführern in ihrem Segment zählenden GDF SUEZ-Gruppe mit Hauptsitz in Paris, die im Jahre 2008 mit mehr als 200.000 Mitarbeitern einen Jahresumsatz von etwa 83 Milliarden Euro erwirtschaftet hat. 3 Im Jahre 2006 trat die Geschäftsführung der Beklagten an die Geschäftsführer der Klägerin heran, die seinerzeit leitende Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Pharma/Biotechnologie" bei der Beklagten waren und bot ihnen die Übernahme des Geschäftsbereichs im Wege eines Management-Buy-Out (MBO) an. Die Geschäftsführer der Klägerin nahmen dieses Angebot an und gründeten zu diesem Zweck unter Mitwirkung der Beklagten eine Vorratsgesellschaft namens "A. Vermögensverwaltungsgesellschaft", die später in die "B GmbH" umfirmierte, welche wiederum am 01.04.2009 umbenannt wurde in die Process.Ing. H GmbH. Die Beklagte firmierte zwischenzeitlich ebenfalls um und zwar von der E2 Deutschland GmbH in die L Deutschland GmbH. 4 Am 13.09.2007 unterzeichneten beide Parteien einen Kaufvertrag über den zu übernehmenden Geschäftsbereich, mit welchem die Übertragung von Wirtschaftsgütern, Arbeitnehmern und Rechten zu einem Gesamtpreis von 850.000,- € vereinbart wurde (Bl. 1 ff AH). Im Vertrag heißt es in § 11, Schlussbestimmungen unter Ziffer 1: 5 " Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden." 6 Kurz vor der Unterzeichnung wurde auf S. 11 des Vertrages handschriftlich vermerkt, dass die Unterschriften mit aufschiebender Wirkung einer endgültigen KfW-Zusage für das Förderinstrument KfW-Unternehmerkapital in Kombination mit KfW-Unternehmerkredit geleistet werden, da die Finanzierung des Kaufpreises noch nicht gesichert war. 7 Am 29.12.2007 unterzeichneten die Parteien ein als Aktennotiz überschriebenes "Addendum 1 zum MBO-Kaufvertrag vom 13.09.2007" (Bl. 13 ff AH). Darin heißt es zunächst, dass die Aktennotiz als Addendum eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung zu dem benannten MBO-Kaufvertrag darstellt. Unter Ziffer 1 wird sodann erklärt, dass die aufschiebende Wirkung einer KfW-Finanzierungszusage aufgehoben und der MBO-Vertrag in Kraft gesetzt wird. Zudem heißt es, dass die B GmbH eine aussagekräftige Absichtserklärung der T-Bank übergibt. 8 In dieser Absichtserklärung, die dem Vertrag als Anlage beigefügt ist, erklärte sich die T-Bank zur Gewährung eines Darlehens zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung bereit. Dabei nannte die T-Bank auch die Eckdaten des Kaufvertrages, von denen sie ausging und teilte mit, dass ihre verbindliche Finanzierungszusage unter anderem an eine Rangrücktrittserklärung und die Darlehensgewährung bezüglich des Mezzanine-Anteils des Kaufpreises in Höhe von 325.000,00 €, sowie an die geplante Beteiligung in Höhe von 200.000,- € geknüpft sei." 9 Unter Ziffer 2 des Addendums heißt es: 10 " Zur Verbesserung der Eigenkapitalquote der B GmbH stellt die E2 GmbH der B GmbH mit sofortiger Wirkung so genanntes Mezzanine Kapital (Equity Mezzanine, sprich bilanzielles Eigenkapital) mit einem Nennwert von 200.000,00 EUR zur Verfügung. 11 Dieses Kapital gelangt gegen Vorlage der Bankbürgschaft zur Absicherung des durch die B GmbH geschuldeten Kaufpreises gemäß Ziffer 4 mit einem Disagio von 50.000,00 EUR am 01.04.2008 zur Auszahlung. Das Disagio wird der B GmbH dann vollständig erlassen, wenn die unter Ziffer 4 genannten Kaufpreistranchen (a) bis (c) termintreu geleistet worden sind (vgl. a.a.O., Ziffer 4). 12 Die E2 GmbH hat ihrerseits keine Kündigungs-, Sonderkündigungs-, Options- und Wandlungsrechte. Darüber hinaus tritt die E2 GmbH mit ihren Forderungen im Rang hinter allen weiteren Verbindlichkeiten der B GmbH zurück. 13 Dieses Kapital gilt als stille Beteiligung der E2 GmbH im Innenverhältnis der B GmbH und wird nicht außerhalb der Bilanz der B GmbH veröffentlicht. Die B GmbH wird dieses Kapital erfolgsabhängig, beginnend mit dem erwirtschafteten Überschuss (vgl. a.a.O., HGB, § 275) des Geschäftsjahres 2009, als maximal 20%ige Überschussbeteiligung an die E2 GmbH zurückführen." 14 Unter Ziffer 3 heißt es bezüglich eines zwischen den Parteien errichteten MBO-Kontos unter anderem: 15 " Das MBO-Konto der E2 GmbH wird am 01.04.2008 zwischen der E2 GmbH und der B GmbH unter Berücksichtigung der vertraglich definierten Modalitäten sowie der Restforderungen aus dem Projekt W Pharma-Fertigung GmbH & Co. KG ausgeglichen. Das MBO-Konto ist ein dynamischer Vertragsbestandteil. Es gilt die jeweils aktuelle und von beiden Parteien geprüfte und freigegebene Version." 16 Ziffer 4 des Addendums enthält die Modalitäten der Kaufpreiszahlung sowie die Absicherung des Kaufpreises durch Beibringung einer Bankbürgschaft. Die das Addendum abschließende Ziffer 5 enthält eine salvatorische Klausel. 17 Am 01.04.2008 übersandte eine Mitarbeiterin der Klägerin im Auftrag des Geschäftsführers, Herrn H2, der Beklagten eine E-Mail (Bl. 24 f AH), in der es unter anderem heißt: 18 "Sehr geehrter Herr C, sehr geehrter Herr E3, 19 folgende Informationen erhalten Sie zum aktuellen Stand der Dinge: 20 1) bzgl. der Bürgschaft werden alle notwendigen Formalitäten bis Mi, 09.04.2008 erledigt sein; 21 2) die Rechnungen sind in Bearbeitung, aber noch nicht vollständig geprüft (der Steuerberater prüft parallel); das Mezzanine-Darlehen kann im Anschluss mit dem MBO-Konto verrechnet werden". 22 In der diesbezüglichen Antwortmail vom 04.04.2008 (Bl. 24 f AH) übermittelte die Beklagte im Anhang ein mit "Liquiditätsstatus MBO" überschriebenes Dokument. Darin wird der Stand des MBO-Kontos mit – 284.733,78 € zu Lasten der Klägerin ausgewiesen, wobei der Klägerin 150.000,- € Mezzanine Kapital gutgeschrieben wurden. 23 Per E-Mail vom 11.04.2008 (Bl. 30 f AH) schlug Herr H2 seitens der Klägerin gegenüber Herrn E3 und Herrn C bezüglich der weiteren Vorgehensweise unter anderem vor, dass der Stand des MBO-Kontos zum 31.03.2008 mit dem Mezzanin-Anteil abzüglich Disagio verrechnet wird. Das MBO-Konto wurde vorbehaltlich Irrtum und umsatzsteuerlicher Aspekte akzeptiert. 24 Unter dem 16.04.2008 übersandte die T-Bank der Beklagten eine Zahlungsgarantie, die sich zu den in Ziffer 4 des Addendums vorgesehenen Zahlungszeitpunkten a)-c) der Höhe nach mindestens auf die zu diesen Zeitpunkten vereinbarten Kaufpreisraten erstreckt (Bl. 17 AH). Die Zahlungen der T-Bank sollten von einer schriftlichen Anforderung der Beklagten abhängen, mit der die Beklagte erklärt, dass die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem MBO-Vertrag trotz Fälligkeit nicht nachgekommen ist. 25 Mit Schreiben vom 23.04.2008 (Bl. 35 ff AH) teilte Herr H2 der Beklagten mit, dass entgegen den "mündlichen Absprachen (Telefon und E-Mail)" eine Verrechnung des Mezzanine Kapitals mit dem MBO nicht möglich sei. 26 In der Folge kam es zu wechselseitigem Schriftverkehr, in welchem die Parteien insbesondere über den Stand und die vorzunehmende Ausgleichung des MBO-Kontos stritten bzw. verhandelten. Im Zuge dieser Verhandlungen verlängerte die T-Bank zunächst die Frist für die zuerst auslaufende Zahlungsgarantie und erstreckte sodann alle Fälligkeiten (Bl. 18 ff AH). 27 Mit Schreiben vom 24.12.2008 forderte die Klägerin die Beklagte zur Auszahlung der ausstehenden Kapitaleinlage bis zum 31.12.2008 auf. Eine Auszahlung erfolgte nicht. 28 Da die Klägerin der Ansicht war, dass ihr gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Beklagten umfassende Ansprüche aus Nichterfüllung des Kaufvertrages und aus einem gleichzeitig abgeschlossenen Kooperationsvertrag zustünden, leistete sie in der Folge die erste Kaufpreisrate nicht. Die Beklagte zog daraufhin die entsprechende Garantie der T-Bank über die Kaufpreisrate a) in Höhe von 175.000,- €. Die Zahlung ist durch die Bank erfolgt. 29 Mit Schreiben vom 13.01.2009 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung mit den ihr vermeintlich zustehenden – zwischen den Parteien streitigen - Forderungen. Die Kaufpreisrate b) wurde in der Folge ebenfalls durch die T-Bank beglichen. Die Kaufpreisrate c) wurde bislang weder durch die Klägerin beglichen, noch durch die Beklagte bei der T-Bank angefordert. 30 Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Auszahlung des Mezzanine Kapitals in Höhe von 200.000,- € zustehe. 31 Die Klägerin beantragt, 32 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 200.000,- nebst Zinsen seit dem 22.04.2008 in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Sie ist zum einen der Ansicht, dass die Forderung aufgrund des Disagios nur in Höhe von 150.000,- € bestehen könne. Zum anderen sei die Forderung in dieser Höhe bereits durch Verrechnung im Rahmen des MBO-Kontos erloschen bzw. Bestandteil des MBO-Kontos. Jedenfalls könne sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Forderungen berufen. 36 Im Übrigen wird – insbesondere bezüglich der weiteren rechtlichen Argumentationen der Parteien – auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe 38 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 39 Die Klägerin hat gemäß Ziffer 2 des Addendums zum MBO-Kaufvertrag einen Anspruch auf Auszahlung von 150.000,- €. 40 Ziffer 2 sieht vor, dass die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 200.000,- € abzüglich eines Disagios in Höhe von 50.000,- € gegen Vorlage einer Bankbürgschaft zur Absicherung des geschuldeten Kaufpreises auszahlt. Die Beklagte hat unter dem 16.04.2008 eine Garantieerklärung der T-Bank erhalten, mit der die Zahlungen der einzelnen vereinbarten Kaufpreisraten garantiert werden. Dies steht einer Bankbürgschaft jedenfalls gleich. Die Auszahlung ist damit fällig geworden. 41 Eine Verrechnung des Mezzanine Kapitals im Wege der Einstellung der Forderung in das von Ziffer 3 benannte MBO-Konto kam hier nach dem Vertrag grundsätzlich nicht in Betracht. Denn die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende objektive Auslegung des Vertrages ergibt, dass eine solche Verrechnung ausgeschlossen sein sollte. Das Gericht hat die rechtlichen Argumente zur Kenntnis genommen, mit denen die Beklagte die Zulässigkeit einer solchen Verrechnung zu begründen versucht. Das Gericht vermag dieser Argumentation aber nicht zu folgen. Es ist anhand der vorgenommenen Auslegung vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass das Mezzanine Kapital zwangsläufig der Klägerin in liquider Form zur Verfügung stehen sollte. Dafür spricht zunächst der Wortlaut von Ziffer 2, nach welchem das Kapital "zur Auszahlung" gelangen soll. 42 Ferner wird dies durch die Begleitumstände der Darlehensgewährung deutlich. Die Beklagte hat bezüglich ihrer Rückforderung den Rangrücktritt hinter alle weiteren Verbindlichkeiten der Klägerin erklärt. Dies verdeutlicht, dass das Kapital zunächst hingegeben und dann nur unter ganz bestimmten und für die Klägerin äußerst günstigen Umständen zurückzugewähren sein soll. Die Klägerin ist nämlich nach dem weiteren Verlauf der Bestimmung zu einer Rückführung überhaupt nur beginnend mit dem erwirtschafteten Überschuss des Geschäftsjahres 2009, als maximal 20%ige Überschussbeteiligung verpflichtet. Eine Rückführung findet daher überhaupt nur statt, wenn Überschuss und somit wiederum Liquidität vorhanden ist. Es erscheint daher widersinnig, die Forderung von Beginn an in ein Verrechnungskonto einzustellen, dessen Stand sich nicht aus dem Vertrag ergibt und der sich aufgrund der Einstellung verschiedener wechselseitiger Forderungen ständig ändern kann. Ferner bedarf das MBO-Konto ausweislich Ziffer 3 des Vertrages der Prüfung und Freigabe beider Parteien, so dass hier gar nicht sicher wäre, ob und wann die Klägerin über das Kapital verfügen könnte. 43 Dass die Klägerin über das Kapital verfügen können musste, ergibt sich insbesondere aus der dem Addendum anhängenden Absichtserklärung der T-Bank. Denn darin hat die Bank zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Finanzierungszusage von der Rangrücktrittserklärung und der Darlehensüberlassung abhängig machte. Dies zeigt auch, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten hier nicht lediglich um eine Stärkung der Eigenkapitalquote, sondern auch darum ging, der Klägerin Liquidität zur Verfügung zu stellen. Denn das Schreiben der Bank enthält keinerlei Hinweise auf eine Verrechnungsmöglichkeit dieses Betrages. Der Bank musste es auf die Liquidität erkennbar auch schon deshalb angekommen, weil sie den Kaufpreis absichern sollte und die Klägerin auf derartige Liquidität zur Begleichung des Kaufpreises angewiesen war. Der Wortlaut des Schreibens macht für beide Parteien deutlich, dass die Bank hier die Risiken der Kaufpreisfinanzierung und somit naturgemäß auch der Möglichkeit der Kaufpreisaufbringung der Klägerin abwägt. Die Möglichkeit der Kaufpreisaufbringung hängt aber von entsprechender Liquidität ab. Insoweit ist die Bereitstellung von Liquidität im Rahmen der Mezzanine-Finanzierung für die Bank ein erkennbar wichtiger Faktor, der das Ausfallrisiko ihres Vertragspartners begrenzt. 44 Eine Mezzanine-Finanzierung wird daher aufgrund der für sie typischen und auch hier vorliegenden, für den Empfänger günstigen Rückzahlungskonditionen, grundsätzlich auf die Überlassung von Liquidität ausgerichtet sein. Daher wird diese Finanzierungsform auch in unterschiedlichen Varianten –wie hier – zur Akquisitionsfinanzierung eingesetzt (vgl. Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, Syst. Darstellung 6 Rn. 98). Daraus lässt sich auch schlussfolgern, dass durch die Mezzanine-Finanzierung nicht nur grundsätzlich Liquidität zur Verfügung gestellt werden sollte, sondern diese auch gerade der Möglichkeit der Kaufpreisaufbringung dienen sollte. Da Bestandteil dieser Mezzanine-Finanzierung hier auch das streitgegenständliche Mezzanine Kapital in Höhe von 200.000,- € ist, musste dieses auch der Klägerin als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt werden. 45 Letztlich spricht auch die Systematik des Addendums gegen eine Einstellung der Forderung in das MBO-Konto. Denn die Auszahlung des Kapitals und das wechselseitige und für den objektiven Betrachter unbekannte Forderungen enthaltende MBO-Konto werden in unterschiedlichen Ziffern des Addendums geregelt. Die Möglichkeit einer Kombination der beiden Ziffern wird weder im Wortlaut von Ziffer 2 noch im Wortlaut der Ziffer 3 angedeutet. 46 Steht nach alledem fest, dass das Mezzanine Kapital zwangsläufig zur Auszahlung kommen sollte, so kann die Beklagte dieser Forderung auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten. Die Möglichkeit der Zurückbehaltung würde wiederum den Zufluss von Liquidität verhindern, von dem nach dem oben Gesagten jedenfalls die Bank zwingend ausgegangen war. Das Kapital musste insoweit unabhängig von anderen möglichen Forderungen zur Auszahlung kommen und konnte im Anschluss auch aufgrund der Rückzahlungsmodalitäten zunächst nicht zurückgefordert werden. 47 Es ist in der Folge auch zu keiner wirksamen Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einstellung des Mezzanine Kapitals in das MBO-Konto gekommen. Eine derartige Vereinbarung hätte eine Vertragsänderung dargestellt, da eine Einstellung des Mezzanine Kapitals wie oben dargestellt wurde eine Änderung des vertraglich Vorgesehenen bedeutet hätte. Grundsätzlich wäre es den Parteien möglich gewesen, eine solche Vereinbarung zu treffen. Dies hätte auch gegen den Willen der Bank geschehen können, da diese hier nicht Vertragspartei des MBO-Vertrages war. Nach Auffassung der Beklagten ist es anhand einer gegenseitigen Übersendung von E-Mails hier zu einer solchen Vereinbarung gekommen. Dieser Ansicht ist das Gericht jedoch nicht. Eine solche von den grundsätzlichen Vorstellungen des MBO-Vertrages abweichende Vereinbarung konnte hier nicht durch die Übersendung von E-Mails zustande kommen. Denn der MBO-Vertrag sieht in § 11 Nr. 1 ein so genanntes doppeltes Schriftformerfordernis vor, nach dem auch Aufhebungen der Schriftform wiederum der Schriftform bedürfen sollten. Die hier versendeten E-Mails genügten der Schriftform des § 126 BGB nicht. Da auch die Abänderung der Schriftform wiederum der Schriftform bedürfen sollte, konnte das Schriftformerfordernis auch nicht konkludent abbedungen werden. Die Privatautonomie tritt in derartigen Fällen zurück. Dies zeigt schon § 125 S. 2 BGB, der ansonsten weitgehend sinnlos wäre (BAG Urt. v. 24.06.2003, Az.: 9 AZR 302/02, Rn. 35 ff bei Juris). 48 Die E-Mails genügten dem Schriftformerfordernis entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 127 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass eine E-Mail eine Form der telekommunikativen Übermittlung darstelle und daher hier auch die vereinbarte Form wahren konnte. Die Beklagte verweist insoweit auf den Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/4987, S. 20 re.Sp.). Das AG Wedding legt die Vorschrift jedoch dahingehend aus, dass nur die Übermittlung auf telekommunikativem Wege erfolgen dürfe, die Erklärung selbst aber weiter der Schriftform bedürfe (AG Wedding, Urt. v. 26.02.2009, Rn. 20 f bei Juris). Demzufolge könnte per E-Mail nur eine eingescannte eigenhändig unterschriebene Erklärung übermittelt werden, die E-Mail selbst würde nicht der Form genügen. Das Gericht folgt dieser Auffassung. Denn wie das AG Wedding aufzeigt, spricht für diese Auslegung nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch der Wille des Gesetzgebers. Die Gesetzesbegründung zeigt, dass die "telekommunikative Übermittlung" hier die "telegraphische Übermittlung" ersetzen sollte um den modernen Übermittlungsmöglichkeiten insbesondere von Computerfaxen und E-Mails gerecht zu werden (BT-Drucks. 14/4987 S. 20 re.Sp.). Gleichzeitig soll eine rein mündliche Übermittlung nicht ausreichen. Dadurch wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber primär um die Übermittlungsform, nicht aber um einen Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Schriftform ging. In der Literatur wird zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es systematisch nicht passt, wenn die gewillkürte Form nicht der entsprechenden gesetzlichen Form (Schriftform) entspricht, sondern im Zweifel einer anderen gesetzlichen Form (nämlich der Textform) (Staudinger-Hertel, BGB, Neubearbeitung 2004, § 127 Rn. 34). 49 Ein Verzicht auf die Schriftform zu Gunsten der Textform würde nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch nicht dem objektiv zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen entsprechen. In der Literatur ist auch bereits angezweifelt worden, dass eine Übermittlung in Textform im Zweifel der gewillkürten Schriftform entspricht (Staudinger-Hertel, a.a.O., Rn. 34 ff). Das Gericht geht daher im Wege einer Hilfsbegründung davon aus, dass auch soweit die Textform nach § 127 Abs. 2 BGB grundsätzlich ausreichend wäre, jedenfalls bei Vereinbarung eines doppelten Schriftformerfordernisses die Parteien grundsätzlich zum Ausdruck bringen, dass die gewillkürte Schriftform nicht mit der Textform gleichgestellt werden kann. Denn durch die doppelte Schriftform unterstreichen die Parteien insbesondere die Warnfunktion der Schriftform. Einer hohen Warnfunktion kann die Textform auch aus Sicht des Gesetzgebers nicht gerecht werden (Bt-Drucks. 14/4987 S. 19 re. Sp.). Dies verdeutlicht auch der vorliegende Fall. Die zu einer vermeintlichen Vereinbarung stammende E-Mail der Klägerin vom 01.04.2008 wurde gar nicht durch den verhandlungsführenden Geschäftsführer der Klägerin verfasst und versendet, sondern vielmehr durch eine Mitarbeiterin im Auftrag. Im Geschäftsverkehr ist es auch nicht unüblich, dass E-Mails durch die Sekretariate im Auftrag verschickt werden. Dass hierdurch nach dem Willen der Parteien eine Schriftform mit entsprechender Warnfunktion gewährt werden soll, erscheint fernliegend. 50 Dass somit weiterhin bestehende Schriftformerfordernis galt hier auch in Bezug auf die Bestimmungen des Addendums. Denn bei dem Addendum handelte es sich um eine "Ergänzungsvereinbarung" zum MBO-Vertrag, der das besagte doppelte Schriftformerfordernis enthielt. Eine derartige Ergänzungsvereinbarung wird Bestandteil des Hauptvertrages, da sie ohne diesen keine eigenständige Bedeutung hat. Die im Hauptvertrag geregelten essentiellen Vertragsbestandteile gelten daher ebenso im Zusammenspiel mit den schriftlichen Ergänzungen - mangels eindeutiger Abweichung - unverändert fort, wie die vertraglichen Nebenbestimmungen des Hauptvertrages. Es ist zudem auch nicht wahrscheinlich, dass die Parteien bezüglich des MBO-Vertrages ein doppeltes Schriftformerfordernis für angezeigt hielten und das Addendum dagegen mündlich abänderbar sein sollte. Denn das Addendum enthielt mit der Finanzierung des Kaufpreises einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtvereinbarung. Ferner ließ das Addendum den Gesamtvertrag durch Aufhebung der aufschiebenden Bedingung des MBO-Vertrages erst in Kraft treten. Wäre die entsprechende Ziffer 1 auch mündlich abänderbar gewesen, so hätte die gesamte Wirksamkeit des Vertrages auch von nachträglichen mündlichen Abreden abhängig gemacht werden können. Dies steht in besonderem Widerspruch zum wert, den die Parteien dem Schriftformerfordernis ausweislich § 11 des MBO-Vertrages beigemessen haben. 51 Der somit weiterhin nach Ziffer 2 des Addendums vorhandene Auszahlungsanspruch besteht lediglich in Höhe von 150.000,- €. Denn die Parteien haben bezüglich des Auszahlungsbetrages von 200.000,- € ein Disagio in Höhe von 50.000,- € vereinbart. Mit einem Disagio wird die Differenz zwischen dem Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit und dem niedrigeren Auszahlungsbetrag bezeichnet. Da der Empfänger grundsätzlich den vollen Betrag zurückzuzahlen hat, handelt es sich bei dem Disagio um einen vorweggenommen Zins (Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 250 Rn. 8). Somit hatten die Parteien vorliegend vereinbart, dass ein Betrag in Höhe von 150.000,- € zur Auszahlung kommen soll, die Verbindlichkeit sich aber auf 200.000,- € belaufen sollte. Dies steht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut der Vereinbarung, nach dem das Kapital "mit" einem Disagio zur Auszahlung kommen sollte. Aufgrund des Wesens eines Disagios hätte es insoweit nicht explizit etwa, wie die Klägerin meint, "unter Abzug eines Disagios" heißen müssen. Des Weiteren lässt hier auch die Höhe des vereinbarten Disagios keine anderweitigen Schlussfolgerungen zu. Die Beklagte hat insoweit überzeugend dargelegt, dass aufgrund des vereinbarten Rangrücktritts und der weiteren Rückzahlungsmodalitäten die 50.000,- € hier aller Voraussicht nach keinen außerordentlich hohen Zinsbetrag dargestellt hätten. Denn das Mezzanine Kapital war nur als maximal 20%-ige Überschussbeteiligung zurückzuführen. Hohe Rückzahlungsbeträge wären somit kurzfristig nur bei außerordentlich erfolgreichem Geschäftsverlauf von der Klägerin zu leisten gewesen. 52 Ferner steht es dem grundsätzlichen Wesen des Disagios auch nicht zwangsläufig entgegen, dass die Beklagte der Klägerin vorliegend das Disagio bei termintreuer Leistung der ersten drei Kaufpreistranchen erlassen wollte. Die Klägerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es sich hier um eine zusätzliche Kaufpreissicherung handele. Es mag auch sein, dass eine ausreichende Sicherung bereits durch die ebenfalls vereinbarte Bürgschaft erreicht werden konnte. Dies hindert die Parteien aber nicht an der Vereinbarung einer weiteren Sicherung. Die Schlussfolgerung der Klägerin, wonach die 50.000,- € hätten zur Auszahlung kommen und bei nicht termingetreuer Leistung hätten zurückgezahlt werden müssen, lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht ziehen. Dies widerspricht dem beschriebenen Wesen und der benannten Definition eines Disagios. 53 Da somit das Disagio von vorneherein nicht zur Auszahlung kommen sollte, kommt es auch nicht darauf an, ob, wie die Klägerin meint, aufgrund der vorliegenden Garantie auch die dritte Kaufpreistranche als geleistet anzusehen ist und das Disagio somit der Klägerin zu erlassen wäre. 54 Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Eine Mahnung war hier für den Verzugsbeginn entgegen der klägerischen Auffassung nicht entbehrlich, da keiner der Tatbestände des § 286 Abs. 2 BGB vorlag. Die Beklagte kam daher erst durch erfolglose Mahnung der Klägerin vom 24.12.2008 unter Fristsetzung bis zum 31.12.2008 in Verzug. 55 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. 56 Streitwert: 200.000,- €