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Urteil

1 S 10/09

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.12.2008 ist unbegründet und zurückzuweisen. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen (§ 97 ZPO). • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). • Bei Berücksichtigung des Streitwerts für die Berufung ist der Berufungswert mit 142.008,17 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung gegen amtsgerichtliches Urteil; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit • Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.12.2008 ist unbegründet und zurückzuweisen. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen (§ 97 ZPO). • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). • Bei Berücksichtigung des Streitwerts für die Berufung ist der Berufungswert mit 142.008,17 Euro festgesetzt. Die Beklagten legten gegen ein am 03.12.2008 ergangenes Urteil des Amtsgerichts Köln Berufung ein. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. Streitgegenstand war die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung, deren tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Tenor genannt sind. Die Beklagten rügen das Amtsgerichtsurteil und machen Kosten geltend, die bei einem Abriss eines Anbaus entstehen würden. Die Kammer verweist insoweit auf die Feststellungen des Amtsgerichts und auf eine parallele Entscheidung (1 S 15/09). Der für die Berufung maßgebliche Wert wird mit 142.008,17 Euro angegeben. • Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. • In der Sache führt die Berufung nicht zum Erfolg; die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. • Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen; Wiederholungen werden vermieden. • Das Berufungsvorbringen der Beklagten ändert nichts an der Beurteilung; die Kammer stützt sich ergänzend auf ihre Entscheidung im Parallelverfahren 1 S 15/09. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. • Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. • Der Berufungswert wurde unter Berücksichtigung der von den Beklagten selbst dargelegten Abrisskosten auf 142.008,17 Euro festgesetzt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.12.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner, da die Berufung in der Sache erfolglos ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, sodass die Vollstreckung trotz Rechtsmittels möglich ist. Der Berufungswert wurde auf 142.008,17 Euro festgesetzt, wobei sich die Kammer an den von den Beklagten geltend gemachten Abrisskosten orientierte. Insgesamt bleibt das amtsgerichtliche Urteil bestehen, weil die vorgebrachten Berufungsgründe keine Abänderung rechtfertigen.