Urteil
20 O 220/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2009:1216.20O220.09.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten F und Collegen aus der Vorschussrechnung vom 15.08.2007 über 6.234,67 € freizustellen, abzüglich bereits mit Teilanerkenntnisurteil vom 09.07.2009 zuerkannter 3.381,69 €.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten F und Collegen aus der Vorschussrechnung vom 15.08.2007 über 6.234,67 € freizustellen, abzüglich bereits mit Teilanerkenntnisurteil vom 09.07.2009 zuerkannter 3.381,69 €. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten auf Basis deren ARB 94 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung geltend. Der Kläger zeichnete eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der der Euro-Gruppe zugehörigen Fa. J AG, die sich in der Folgezeit als nicht werthaltig entpuppte. Er beabsichtigte daraufhin, die Fa. J AG auf Schadensersatz mit dem Ziel der Rückabwicklung der Unternehmensbeteiligung in Anspruch zu nehmen. Unter dem 25.08.2005 gewährte die Beklagte Deckungsschutz zunächst für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung. Zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme der Fa. J kam es nicht mehr, weil über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 14.03.2006 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass dem Kläger im Hinblick auf seine stille Beteiligung eine Nachschusspflicht bis zum 4,02-fachen der Zeichnungssumme drohe, wenngleich deren konkrete Geltendmachung derzeit nicht feststehe. Der Kläger entschied daraufhin, den seiner Auffassung nach bestehenden Schadensersatzanspruch, den er um die befürchtete Nachschusspflicht als erhöht ansah und vor diesem Hintergrund mit insgesamt 270.922,99 € bezifferte, zur Insolvenztabelle anzumelden. Unter dem 07.04.2006 suchte er bei der Beklagten um Deckungsschutz nach. Am 18.09.2006 erteilte die Beklagte eine eingeschränkte Deckungszusage nur bezogen auf die Rückforderung des Beteiligungsbetrages. Eine Feststellung der Forderung unterblieb letztendlich, weil ihr der Insolvenzverwalter widersprach. Der Kläger erwog daraufhin die Erhebung einer Tabellenfeststellungsklage und sondierte zugleich die Möglichkeiten einer Einigung mit dem Insolvenzverwalter, die letztendlich – was die Beklagte im Einzelnen bestreitet - dahingehend erfolgte, dass der Kläger auf die Erhebung der beabsichtigten Feststellungsklage verzichtete, während der Insolvenzverwalter erklärte, keinerlei Ansprüche auf Nachschusshaftung geltend zu machen. Auch in der Folgezeit erklärte die Beklagte keine uneingeschränkte Deckungszusage. Der Kläger sieht die Beklagte zur Erstattung sowohl der Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren als auch einer Einigungsgebühr als verpflichtet an, wobei die Gebühren jeweils aus einem Streitwert von bis zu 290.000 € zu berechnen seien. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen in Gestalt eines Haftungsentlassungsanspruchs und die weitere Interessenvertretung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. J AG wegen Verschulden bei Vertragsabschluss u.a. Rechtsschutz im Rahmen der ARB und des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages zu erteilen. 2.) Die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten F und Collegen aus der Vorschussrechnung vom 15.08.2007 über 6.234,67 € freizustellen. Nachdem die Beklagte einen Teilbetrag von 3.381,69 € anerkannt hat, hat die Kammer am 09.07.2009 insoweit Teilanerkenntnisurteil erlassen. Der Kläger hat den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag in der Folgezeit nicht weiterverfolgt. Der Kläger beantragt nunmehr, ihn von der Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten F und Collegen aus der Vorschussrechnung vom 15.08.2007 über 6.234,67 € freizustellen, abzüglich bereits mit Teilanerkenntnisurteil vom 09.07.2009 zuerkannter 3.381,69 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält weitergehende Ansprüche für unbegründet, soweit diese den zuerkannten Betrag überschreiten. Die Streitwerte berechne der Kläger überhöht und zudem in nicht nachvollziehbarer Weise; keinesfalls schulde sie Gebühren in dieser Höhe. Den konkreten Inhalt des Vergleichsschlusses bestreite sie; der Kläger habe jedenfalls gegen seine Obliegenheit, die Kosten gering zu halten, verstoßen und übereilt gehandelt, denn es habe ja gar nicht festgestanden, dass der Insolvenzverwalter ihn tatsächlich auf rückständige Einlage in Anspruch nehmen werde. Jedenfalls entspreche die in dem Vergleich mit dem Insolvenzverwalter vereinbarte Kostentragungspflicht nicht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Auch seien Ansprüche der klägerischen Bevollmächtigten gegen die Kläger ohnehin verjährt. Letztendlich habe sie schon am 25.08.2005 eine 1,3 Geschäftsgebühr von 1.716,68 € bezahlt; diese Gebühr sei jedenfalls anzurechnen. Der Kläger trägt hierzu vor, die gezahlte Gebühr habe sich nicht auf das Insolvenzverfahren, sondern auf die seinerzeitige außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der Fa. J bezogen. Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. Die Akten Landgericht Köln 20 O 204/08 und 20 O 218/08 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist im noch geltend gemachten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von der unter dem 15.08.2007 erstellten Rechnung der Rechtsanwälte F und Collegen gemäß §§ 1, 49 VVG a.F., 1 ARB 94, soweit der Anspruch nicht durch das in dieser Sache ergangene Teilanerkenntnisurteil erledigt ist. Ihrer Höhe nach ist die Rechnung nicht zu beanstanden. Zu Recht legt der Kläger einen Streitwert von bis 290.000 € zugrunde. Die Deckungsanfrage vom 07.04.2006 enthielt nämlich bereits die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle, die sich auf einen Betrag von 270.922,99 € belief und damit der vorgenannten Streitwertgrenze unterfiel. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der in Ansatz gebrachte Streitwert sei überhöht, ist sie hiermit bereits aufgrund Zeitablaufs ausgeschlossen. § 18 ARB 94 sieht nämlich vor, dass der Versicherer seine auf die fehlende Erfolgsaussicht gestützte ablehnende Entscheidung unverzüglich mitteilen muss. Hieraus folgt zugleich, dass der Versicherer mit der verspäteten Rüge der fehlenden Erfolgsaussicht ausgeschlossen ist. Weil nämlich dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag regelmäßig unverzüglich zu erfüllende Obliegenheiten aufgegeben werden, deren Nichterfüllung mit der Sanktion des vollständigen Leistungsverlusts verknüpft ist, kann auch der Versicherer seine Entschließung über das Vorliegen von Ablehnungsgründen nicht beliebig hinausschieben. Die für den Versicherungsnehmer geltende Sanktion muss in gleicher Weise auch den Versicherer treffen (vgl. BGH VersR 2003, 638). Nichts anderes gilt, weil die Beklagte mit Datum vom 18.09.2006 eine eingeschränkte Deckungszusage in Bezug auf den Beteiligungsbetrag erteilt hat. Denn eine Ablehnung in der vertraglich vereinbarten Form, insbesondere unter Hinweis auf das nach § 158 n VVG a.F. vorgesehene Verfahren, ist nicht erfolgt, obwohl der Beklagten die Höhe der Forderung, die der Kläger im Insolvenzverfahren verfolgen wollte, durch die Forderungsanmeldung bekannt war. Steht nach dem Vorstehenden der Eintritt der Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach fest, so ist darauf hinzuweisen, dass sich ihre Bindung auch auf die Höhe des Streitwerts bezieht (vgl. OLG Köln, B. vom 15.09.2008, Az.: 9 W 59/08). Auch insoweit ist nämlich die Erfolgsaussicht betroffen. Es wäre der Beklagten insbesondere unbenommen gewesen, unter teilweiser formgerechter Deckungsablehnung darauf zu dringen, dass ggf. nur eine niedrigere Forderung zur Tabelle angemeldet würde. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere die Auffassung der Beklagten, der Streitwert der beabsichtigten Feststellungsklage bestimme sich nach § 182 InsO. Unabhängig von der nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin gegebenen Bindung der Beklagten auch in Bezug auf die Streitwerthöhe kann die Berufung auf § 182 InsO auch deshalb keine abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die beklagtenseits angenommene Höhe vollkommen ins Blaue hinein vorgetragen erscheint. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, weshalb ausgerechnet eine Quote von fünf Prozent zugrundezulegen sein soll. Hinzu kommt, dass die vorzitierte Gesetzesbestimmung bereits deshalb keine Anwendung finden kann, weil Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens des Klägers eben nicht nur die Erhebung einer Tabellenfeststellungsklage war, sondern es dem Kläger darum ging, die ihm drohende Nachschusspflicht im Vergleichswege zu erledigen. Diese valutierte aber in der angemeldeten Höhe. Ist damit von dem zugrunde gelegten Streitwert von bis zu 290.000 € auszugehen, so entspricht die der Rechnung vom 15.08.2007 zugrunde gelegte Verfahrensgebühr ebenso wie die Vergleichsgebühr dem gesetzlichen Gebührenrahmen. Der Ansatz einer Vergleichsgebühr ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte im hiesigen Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 07.11.2009 die Existenz des namens des Klägers mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleichs hat bestreiten lassen, nachdem dieser im vorausgegangenen Verfahren 20 O 204/08 vollkommen unstreitig war, wobei sie im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.12.2009 klargestellt hat, in erster Linie solle der konkrete Inhalt des Vergleichsschlusses bestritten sein. Auch wenn nämlich der konkrete Vergleichswortlaut nicht zur Akte gelangt ist, vermag das Gericht nach den vorliegenden Unterlagen festzustellen, dass ein Vergleich mit dem vom Kläger behaupteten Gegenstand geschlossen worden ist. Ein solcher ist nämlich nach der Legaldefinition des § 779 BGB stets anzunehmen bei Vorliegen einer Vereinbarung, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit der Verwirklichung eines Anspruchs im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Anerkannt ist insbesondere, dass auch ohne Vorliegen eines ausdrücklich oder stillschweigend schriftlich oder mündlich geschlossenen Vergleichsvertrags es dadurch zu einer gütlichen Erledigung kommen kann, dass eine oder beide Parteien erkennbar nachgeben oder von der Verfolgung von Ansprüchen ganz oder teilweise endgültig absehen (vgl. Harbauer/Bauer, ARB 7. Auflage, § 2 ARB 75 Rdnr. 168). Ein solches wechselseitiges Nachgeben ist anzunehmen, nachdem der Insolvenzverwalter unter dem 14.03.2006 (Anlage K 6) dem Kläger mit einer Nachschusspflicht gedroht hat, worauf dieser mit Datum vom 29.03.2006 mit der entsprechenden Forderungsanmeldung zur Tabelle reagiert hat. Dass eine Einigung über die Nachschusspflicht in der angemeldeten Höhe erfolgt ist, erschließt sich bereits daraus, dass unstreitig die Tabellenfeststellungsklage nicht erhoben worden ist und – ebenfalls unstreitig – der Insolvenzverwalter letztendlich den Kläger nicht wegen einer tatsächlich oder vermeintlich bestehenden Nachschusspflicht in Anspruch genommen hat. Auf den beklagtenseits bestrittenen konkreten Vergleichsinhalt kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Die Beklagte ist im Hinblick auf die klägerseits zutreffend errechnete Honorarforderung nicht auch nur teilweise im Hinblick auf § 17 Abs. 6 ARB 94 von der Leistung frei, weil der Kläger etwa gegen die sich aus § 17 Abs. 5 ARB 94 ergebende Obliegenheit, die Kosten gering zu halten, verstoßen hätte. Dies schon vor dem Hintergrund, dass es angesichts der vom Kläger zur Akte gereichten obergerichtlichen Rechtsprechung notwendig erschien, notfalls auch gerichtlich gegen die angekündigte Nachschussforderung vorzugehen. Stets darf der rechtsschutzversicherte Mandant den sichersten Weg beschreiten; er hält schließlich gerade eine Rechtsschutzversicherung, um bei gegen ihn erhobenen Ansprüchen notfalls auch den Rechtsweg beschreiten zu können. Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, die mit dem Insolvenzverwalter im Vergleichswege gefundene Kostenregelung, die eine Kostenaufhebung vorsah, entspreche nicht dem jeweiligen Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens. Auch diesbezüglich kann sich die Beklagte nicht auf Leistungsfreiheit i.S. von § 5 Abs. 3 b ARB 94 berufen. Dies schon vor dem Hintergrund, dass die klägerseits durchgeführte Anmeldung zur Tabelle exakt den Maximalschaden erfasste, wegen dessen der Kläger befürchten musste, durch den Insolvenzverwalter wegen einer angeblichen Nachschusspflicht in Anspruch genommen zu werden. Halten sich damit die angemeldete Forderung, auf die der Kläger verzichtet hat, einerseits und die Forderung, auf deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter verzichtet hat, die Waage, so entspricht eine Kostenfolge, bei der der Kläger seine Kosten selbst zu tragen hatte, unmittelbar dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen. Selbst dann, wenn man aber ein Missverhältnis zwischen der Kostenquote einerseits und dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens andererseits annehmen wollte, rechtfertigte dies eine anderweitige Beurteilung nicht. Denn der Beklagten ist es ebenfalls nicht gelungen, plausibel darzutun, wie sich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen denn konkret anders darstellen soll, was zumindest nahe legt, dass die Quotenbildung nicht so eindeutig ist, wie die Beklagte das glauben machen möchte. Anerkannt ist indessen, dass in Fällen, in denen das Verhältnis des wechselseitigen Erfolgs nicht ohne weiteres bestimmt werden kann, der Versicherer eine Aufteilung entsprechend § 98 ZPO akzeptieren muss (vgl. Prölss/Martin, § 2 ARB 75 Rdnr. 22 a.E.). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht auch angesichts des nunmehrigen Bestreitens der Beklagten vom konkreten Inhalt des Vergleichs keine Bedenken hat, von der klägerseits vorgetragenen Kostenregelung der Kostenaufhebung gegeneinander auszugehen. Dies schon deshalb, weil der Kläger seine vollen eigenen Kosten, aber keinerlei Fremdkosten erstattet verlangt, was eine abweichende Kostenregelung nicht denkbar erscheinen lässt. Unter Abzug des zugunsten des Klägers berücksichtigten Gebührenguthabens ergibt sich der zuerkannte Betrag. Ein weiterer Abzug im Hinblick auf die bereits im August 2005 erfolgte Zahlung einer Geschäftsgebühr ist nicht vorzunehmen. Die Rechtsauffassung der Beklagten, diesbezüglich sei die gleiche Angelegenheit betroffen und daher eine Anrechnung vorzunehmen, geht fehl. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die gezahlte Geschäftsgebühr sich auf anwaltliche Tätigkeit gegenüber der damals noch existenten J Immobilienhandel AG bezog. Der Gegenstand der damaligen Rechtsverfolgung lässt sich aus Bl. 31 ff. Anlagenband entnehmen und bezieht sich auf Ersatzansprüche des Klägers in seiner Eigenschaft als geschädigter Anleger. Mit der später geltend gemachten Nachschusspflicht des Insolvenzverwalters hat diese Angelegenheit nichts zu tun, sodass eine Gebührenanrechnung nicht in Betracht kommt. Letztendlich ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine abweichende Beurteilung nicht geboten, weil die Honorarforderung des Bevollmächtigten des Klägers verjährt sei. Denn unabhängig davon, dass es dem Gericht schon zweifelhaft erscheint, ob sich der Versicherungsnehmer gegenüber dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt tatsächlich auf Verjährung berufen muss, um seinen Rechtsschutzversicherer zu schonen, ist die hier in Rede stehende Gebührenrechnung bereits deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt, weil sie aus dem Jahr 2007 stammt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, soweit die Beklagte aufgrund streitiger Entscheidung unterlegen ist. Soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, fußt die Entscheidung auf § 93 ZPO und waren ihr ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil sie zur Klageerhebung Anlass gegeben hat, indem sie die begründete Forderung des Klägers nicht erfüllt hat. Dass der Kläger den zunächst angekündigten Feststellungsantrag im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr verfolgt hat, führt nicht zu einer anteiligen Kostentragungspflicht des Klägers. Denn wegen der wirtschaftlichen Identität von Leistungs- und Feststellungsklage kam letzterer kein eigener Streitwert zu und hatte eine Addition der Streitwerte der zunächst angekündigten Anträge nicht zu erfolgen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Auflage, § 5 Rdnr. 8). Dass nämlich im Hinblick auf die Haftungsentlassung des Klägers durch den Insolvenzverwalter der Fa. J AG noch weitere Kosten als diejenigen, die in der Rechnung vom 15.08.2007 erfasst sind, anfallen könnten, ist nicht ersichtlich. Das gilt auch wegen weiterer Kosten in Bezug auf eine Inanspruchnahme der J AG; wegen deren Insolvenz kommen auch solche nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: Bis 08.07.2009: 6.234,67 € Ab 09.07.2009: 2.852,98 €