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Urteil

20 O 189/08

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Führungsklausel in den AVB, nach der Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer geltend zu machen sind, ist wirksam und schließt Klagen gegen Mitversicherer grundsätzlich aus. • Versicherungsschutz nach AVB Form B besteht nur für Erkrankungen, die nach Beginn der Versicherung auftreten; vorvertraglich vorhandene Krankheiten schließen die Leistung aus. • Arglistige Täuschung in der Gesundheitserklärung führt zur Anfechtung des Versicherungsvertrags und damit zur Leistungsfreiheit des Versicherers. • Die Darlegung und Überzeugungskraft gerichtlicher Beweisaufnahme können die Glaubwürdigkeit der behandelnden Ärztin gegenüber den Aussagen des Versicherten stützen und somit maßgeblich sein.
Entscheidungsgründe
Leistungsausschluss bei vorvertraglicher Krankheit und wirksame Führungsklausel in AVB • Die Führungsklausel in den AVB, nach der Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer geltend zu machen sind, ist wirksam und schließt Klagen gegen Mitversicherer grundsätzlich aus. • Versicherungsschutz nach AVB Form B besteht nur für Erkrankungen, die nach Beginn der Versicherung auftreten; vorvertraglich vorhandene Krankheiten schließen die Leistung aus. • Arglistige Täuschung in der Gesundheitserklärung führt zur Anfechtung des Versicherungsvertrags und damit zur Leistungsfreiheit des Versicherers. • Die Darlegung und Überzeugungskraft gerichtlicher Beweisaufnahme können die Glaubwürdigkeit der behandelnden Ärztin gegenüber den Aussagen des Versicherten stützen und somit maßgeblich sein. Die Klägerin (Neue Konzert-AG) schloss eine Veranstaltungs-Ausfallversicherung für eine Tournee ab; führender Versicherer ist die Beklagte. Versichert waren Produktionskosten und entgangener Gewinn; die Beklagte bestätigte Deckung unter Ausschluss von Bluthochdruckfolgen. Der Sänger L, Mitgesellschafter der Klägerin, füllte eine Gesundheitserklärung aus; später sagte er wegen Krankheit Teile der Tournee ab und wurde stationär behandelt. Die Beklagte focht den Vertrag wegen falscher Angaben in der Gesundheitserklärung und trat zurück; sie bestritt auch die Eintrittsfähigkeit des Versicherungsfalls und stellte sich auf den Standpunkt der Überversicherung und der mangelnden Passivlegitimation für Forderungen über 2,5 Mio. €. Die Klägerin verlangte Zahlung von rund 3,47 Mio. €; das Gericht hörte Zeugen, insbesondere behandelnde Ärzte und den Sänger. • Die Klage ist unbegründet; der Klägerin stehen keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu (§§ 1 Abs.1, 49 VVG a.F.; AVB Form B §1 Nr.2,3). • Die AVB enthalten eine wirksame Führungsklausel (§ 14 AVB Form A/B): Der Versicherungsnehmer hat bei Streit nur gegen den führenden Versicherer zu klagen; dies ist nicht überraschend oder unangemessen (§§ 305 ff., 307 BGB). • Die Beklagte ist insoweit nicht passiv legitimiert für Forderungen, die ihren Anteil von 2,5 Mio. € übersteigen; die Klage ist daher insoweit unzulässig. • Versicherungsschutz nach AVB Form B setzt voraus, dass die Krankheit nach Versicherungsbeginn auftritt. Die Kammer ist überzeugt, dass die maßgebliche Krankheit (P1) bei dem Sänger bereits vor Vertragsbeginn bestand; dies ergibt sich aus der glaubhaften, detailreichen Aussage der langjährigen Hausärztin und weiterer ärztlicher Zeugenaussagen. • Die Beweiswürdigung ergab, dass die Aussagen des Versicherten nicht glaubhaft waren; Widersprüche und die Art der ärztlichen Dokumentation sprechen für Vorvertraglichkeit der Erkrankung. • Unabhängig hiervon ist die Beklagte wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG a.F., § 123 BGB berechtigt, den Vertrag anzufechten; der Versicherte verschwieg mehrere Vorerkrankungen und die Einnahme eines Medikaments, sodass die Anfechtungserklärung fristgerecht erfolgte (§ 124 BGB). • Die Voraussetzungen arglistiger Täuschung sind erfüllt: positive Kenntnis des Versicherten von den verschwiegenen Umständen (§ 79 I VVG a.F.) und die Absicht, durch falsche Angaben die Entschließung des Versicherers zu beeinflussen. • Folglich ist die Beklagte leistungsfrei, so dass auch auf weitere Einwendungen (z. B. Überversicherung, Ausschluss wegen mangelnden Publikumsinteresses) nicht mehr entscheidungserheblich einzugehen war. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klage ist unbegründet, weil der maßgebliche Gesundheitszustand des versicherten Sängers vor Vertragsschluss bestanden hat und damit der Versicherungsfall nicht nach Beginn der Versicherung eingetreten ist (AVB Form B §1). Zudem war die Beklagte wegen arglistiger Täuschung berechtigt, den Versicherungsvertrag anzufechten; der Versicherte hat erhebliche Vorerkrankungen und die Einnahme eines Medikaments verschwiegen, wodurch die Anfechtung innerhalb der Frist wirksam wurde. Schließlich schließt die wirksame Führungsklausel in den AVB Ansprüche gegen nichtführende Mitversicherer grundsätzlich aus, so dass die Beklagte für über ihren Anteil hinausgehende Forderungen nicht passiv legitimiert ist. Aus diesen Gründen besteht kein Zahlungsanspruch der Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.