Urteil
20 O 189/08
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2009:1130.20O189.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Tournee-Ausfallsversicherung geltend. 3 Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten sowie bei der O Versicherung AG und den Z Versicherungen eine Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung unter der Versicherungsschein-Nummer ####. 4 Versichertes Projekt war "L" - Die Show-Tournee - für den Zeitraum vom 00.00.00 bis 00.00.00. 5 Die Tournee sollte ursprünglich über den Discounter M vermarktet werden; dieses Projekt scheiterte indessen am mangelnden Absatz der Tickets. Die Tournee wurde nachfolgend neu konzipiert. 6 Die Gesamtversicherungssumme betrug 3.625.000,00 € und beinhaltete die Produktionskosten in Höhe von 2.500.000,00 € sowie einen Höchstentschädigungsbetrag für Gewinn in Höhe von 1.125.000,00 €. Der Selbstbehalt je Schadenfall betrug zwei Veranstaltungstage. Die Beklagte als führender Versicherer tritt für 2.500.000,00 € ein, die O Versicherung AG für 725.000,00 € und die Z Versicherungen für 400.000,00 €. 7 Grundlage des Versicherungsvertrages sind ausweislich Art. 1 der "Geschriebenen Bedingungen" (Bl. 6 AB I) die Allgemeinen Bedingungen für die Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung, Form A, Ausfall der Veranstaltung (AVB Veranstaltungs-Ausfall Form A 2000), Klausel 2, 3 (im Folgenden AVB Form A, Bl. 12 ff. AB I), die Allgemeinen Bedingungen für die Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung, Form B, Nichtauftritt von Personen (AVB Veranstaltungs-Ausfall Form B 2001 (im Folgenden AVB Form B, Bl. 18 ff. AB I), die Deckungsnote vom 01.08.2007 (Bl. 45 AB I), der vorvertragliche (nicht beigefügte) Schriftwechsel sowie das VVG a.F.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Versicherungsschein vom 10.08.2007 Bezug genommen (Bl. 1 ff. AB I). 8 § 1 AVB Form B ist folgendermaßen formuliert (Bl. 18 AB I): 9 "1. Versicherungsschutz besteht gegen die nachstehend genannten Schäden, die dem Versicherungsnehmer durch 10 - den Ausfall; 11 - den Abbruch oder 12 - die Änderung in der Durchführung 13 einer angesetzten Veranstaltung unmittelbar entstehen 14 2. infolge 15 - Krankheit 16 - Unfall oder 17 - Tod 18 der im Versicherungsschein genannten Personen, die nach dem Beginn der Versicherung eingetreten sind. 19 3. Krankheit ist jede, durch ärztliches Attest bestätigte Infektion oder unerwartete Erkrankung, die sich die im Versicherungsschein genannten Personen zugezogen haben. […]" 20 Die Klägerin wurde im Oktober 2006 gegründet. Geschäftsführender Gesellschafter ist Herr N2, Mitgesellschafter zu je 33 % sind der Sänger L und Herr X. 21 Die Versicherungsmaklerin der Klägerin, die N2 Versicherungsmakler GmbH, führte durch Herrn G zunächst Gespräche mit Herrn S von der O Sachversicherung AG und R; beide Versicherer lehnten eine Versicherung der Tournee wegen des Alters von Herrn L ab. 22 Zur Information der Beklagten füllte die Klägerin, namentlich der Geschäftsführer Herr N2, am 16.05.2007 einen Fragebogen zur Veranstaltungs-Ausfallversicherung aus, den sie von Herrn S erhalten hatte. Unter 2.3 "Angaben zur Versicherungssumme" setzte die Klägerin als geschätzten Gewinn einen Betrag von 4,5 Millionen ein (Bl. 33 AB). 23 Ziffer 3.5 des Fragebogens ist wie folgt formuliert: 24 "Schadenhistorie 25 a) Veranstalter 26 Sind in den letzten 2 Jahren Veranstaltungen des Veranstalters ausgefallen oder verlegt worden?" 27 Diese Frage beantwortete die Klägerin mit "Nein". 28 Die Beklagte unterbreitete der Klägerin dann unter dem 15.06.2007 ein Angebot für die L vom 01.09.2007 bis 31.10.2007 (Bl. 28 ff. AB I). 29 Unter dem 09.07.2007 begab sich Herr L zu den Vertrauensärzten der Klägerin, Dres. P und A, und füllte den Vordruck einer Gesundheitserklärung aus (Bl. 46 ff. AB I). 30 Die wesentlichen Fragen und Antworten darin lauteten: 31 (Es folgt eine Darstellung der Fragen) 32 Im Anschluss an die körperliche Untersuchung des Herrn L durch Herrn P unterzeichnete letztgenannter die ärztliche Bestätigung zur Film- oder Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung. Auf die Frage "Medikamenteneinnahme?" gab Herr L gegenüber Herrn P "F" an (Bl. 48 AB I). 33 Nach einem Telefonat am 31.07.2007 zwischen dem Versicherungsmakler G und Herrn J, einem Mitarbeiter der Beklagten, in Bezug auf einen geänderten Tourneeplan, unterbreitete die Beklagte der Klägerin noch am selben Tag ein geändertes Angebot (Bl. 40 ff AB I). Der Höchstentschädigungsbetrag für den entgangenen Gewinn wurde von 2.250.000,00 € auf 1.125.000,00 € verringert, die Versicherungssumme für die Produktionskosten blieb bei 2.500.000,00 €. Der letzte Satz des geänderten Angebots lautet: "Mangelndes Publikumsinteresse ist nicht Gegenstand der Deckung!". 34 Unter dem 01.08.2007 erteilte die Beklagte die Deckungsbestätigung unter Ausschluss von Bluthochdruck und aller Folgen (Bl. 26 AB I). 35 Am Nachmittag des 12.09.2007 nahm Herr L wegen des behaupteten Versicherungsfalls bei seiner Hausärztin Frau Dr. B einen Termin wahr, die folgendes Attest ausstellte: 36 "Der Patient kann aus gesundheitlichen Gründen die geplante Tournee nicht antreten. Er befindet sich seit heute in stationärer Behandlung!" (Bl. 50 AB I). 37 Auf der Verordnung der Krankenhausbehandlung durch die Hausärztin lautet die Diagnose: 38 (Benennung der Diagnose) 39 Herr L war nachfolgend in der Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 in stationärer Behandlung bei Herrn Dr. L5 im Y-Hospital in D . Dr. L5 informierte am 18.09.2007 Herrn J von der Beklagten über die Ursache der stationären Aufnahme und seine ersten Feststellungen (Bl. 53 AB I). Am 05.10.2007 legte er der Beklagten eine fachärztliche Bescheinigung vor (Bl. 69 AB I). Am gleichen Tag teilte die N2 Versicherungsmakler GmbH mit, dass wegen des Ausfalls von Herrn L für 3-4 Wochen die Tournee abgesagt werden solle (Bl. 70 AB I). 40 Mit anwaltlichem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. X3 vom 13.11.2007 focht die Beklagte den Versicherungsvertrag gem. §§ 22 VVG a.F., 123 BGB an und erklärte zugleich den Rücktritt vom Vertrag gem. 16 VVG a.F. (Bl. 86 ff. AB I). Dabei berief sich die Beklagte auf fehlende und falsche Angaben in der Gesundheitserklärung vom 09.07.2007 zum Gesundheitszustand des Versicherten L, der insbesondere die Dauermedikation mit dem Medikament T2 verschwiegen habe. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. X3 vom 16.11.2007 erklärte die Beklagte, auch im Namen der Mitversicherer, nochmals die Anfechtung des und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Schließlich erklärte die Beklagte mittels anwaltlichem Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2008 erneut die Anfechtung des und den Rücktritt vom Veranstaltungsausfallversicherungsvertrag. Dabei berief sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin die Beklagte im Vertrags-Anbahnungsstadium darüber hätte aufklären müssen, dass tatsächlich die bereits "gefloppte" M-Tournee versichert werden sollte (Bl. 125 ff. AB I). Eine weitere Anfechtungs- und Rücktrittserklärung erfolgte mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.05.2008 (Bl. 402 ff. AB II) für sämtliche Versicherer wegen Falschangaben des Versicherten L zu seinem Gesundheitszustand. Die Klägerin behauptet, bei Herrn L seien erstmals am 00.00.00 anlässlich eines Konzertes in H /USA beim Abgang von der Showtreppe (es folgt eine Bezeichnung der Beschwerden) aufgetreten. Dies sei Herrn L Anlass gewesen, bereits von den USA aus seine Hausärztin telefonisch zu kontaktieren und diese nach seiner Rückkehr nach Deutschland aufzusuchen. Diese habe nachfolgend seine notfallmäßige Einweisung ins Krankenhaus in die Wege geleitet. 41 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Anfechtungs- und Rücktrittserklärung vom 13.11.2007 unwirksam sei, da sie nicht nur von der Beklagten, sondern von allen am "Gesamtversicherungsvertrag" beteiligten Versicherern hätte abgegeben werden müssen. § 13 Abs. 2 AVB Ausfall enthalte keine Vollmacht der Beklagten. 42 Die Rücktritts- und Anfechtungserklärung vom 13.11.2007 sei überdies nicht in der Funktion als führender Versicherer und nicht im Namen des Konsortiums erklärt worden. 43 Jedenfalls sei eine Verletzung der Anzeigepflicht weder bei Herrn L noch dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn N2, gegeben; erst Recht sei diesen nicht der Vorwurf arglistigen Handelns zu machen. Herr L habe die ihm verschriebenen Medikamente nicht vollständig verbraucht. 44 Soweit Herr L auch im Übrigen in der Gesundheitserklärung das Vorliegen von Krankheiten und Beschwerden verneint habe, sei die Ursache dafür darin zu sehen, dass sich Herr L immer leistungsstark und fit gefühlt habe. Er habe etwaige Symptome als normal altersbedingt, als altersbedingte Befindlichkeitsstörung betrachtet, und ihnen keinen Krankheitswert beigemessen. Irgendwelche Krankheiten – mit Ausnahme der Hypertonie – seien ihm seitens seiner Hausärztin auch nicht mitgeteilt worden. Richtig sei allerdings, dass Herr L mit den Jahren vermehrt den ärztlichen Rat von Frau Dr. B eingeholt habe und bei ihr in regelmäßiger ambulanter Betreuung gewesen sei. 45 Die Deckungsablehnung vom 18.01.2008 sei verfristet. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den behaupteten Anfechtungs- und Rücktrittsgründen hatte. 46 Eine Verletzung der Anzeigepflicht durch Falschangabe zu Frage 3.5 des Fragebogens zur Veranstaltungs-Ausfallversicherung liege nicht vor. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Frage nach Ausfall oder Verlegung von Veranstaltungen nur den Zeitraum vor der L-Tournee umfasse. Zuvor sei aber nie eine Veranstaltung abgesagt worden. Bei der Zusammenarbeit mit der Firma M habe es sich nicht um ein anderes Projekt gehandelt, das abgesagt worden sei, vielmehr sei nur das Konzept den neuen Bedingungen angepasst worden. 47 Die Klägerin behauptet, dass ihr ein Gesamtschaden in Höhe von 3.486.290,97 € entstanden sei. Wegen der Einzelheiten der Berechnung insoweit wird auf Bl. 67-76 d.A. nebst Anlagen Bezug genommen. 48 Die Klägerin behauptet weiter, dass weitere Rechtsberatungs- und Rechtsbesorgungskosten, Zinsforderungen laufender Bankkredite und ein massiver Gagenausfall des Herrn L aufgrund der Tourneeabsage zu erwarten seien (Bl. 76 ff.). 49 Die Klägerin beantragt, 50 die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.468.290,97 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des seitens der Firma N GmbH gepfändeten Betrages in Höhe von 2.669,11 € nebst Nebenforderung Zahlung an die Gläubigerin zu erfolgen hat; 51 festzustellen, dass die Beklagte die vertragsgemäßen Leistungen aus der Veranstaltungsausfallversicherung, VS- Nr. ####, wegen der krankheitsbedingten Absage der "L – Die Show- " zu erbringen hat. 52 Die Beklagte beantragt, 53 die Klage abzuweisen. 54 Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei wegen § 14 Ziffer 1 der AVB Form B hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, welche die von ihr gezeichnete Deckungssumme in Höhe von 2,5 Millionen übersteigen, nicht passiv legitimiert. Des Weiteren sei der Versicherungsvertrag gem. § 51 Abs. 3 VVG a.F. insgesamt nichtig. § 51 VVG a.F. sei auf die vorliegende Veranstaltungsausfallversicherung anwendbar, da es sich nicht um eine Passivenversicherung, auf die nach wohl herrschender Ansicht § 51 VVG a.F. nicht anwendbar sei, sondern um eine Aktivenversicherung handle. Versichert sei hier der Einnahmeausfall durch die Absage der versicherten Veranstaltung bis zum Höchstwert der Produktionskosten. Es liege eine Überversicherung vor. Die Klägerin habe den Versicherungsvertrag in der Absicht geschlossen, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Klägern habe einerseits überhöhte Verkaufs- und Gewinnerwartungen vorgespiegelt und andererseits die Tatsache, dass bereits einzelne Konzerte abgesagt worden waren und es sich bei der versicherten Tournee um die gefloppte M-Tournee handelte, verschwiegen. Die Beklagte bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich das Vorliegen einer Krankheit gem. § 1 Nr. 1 AVB Form B. Die von Herrn L benannten Symptome – (Benennung der Symtome) – seien objektiv nicht nachweisbar; ohnehin seien Bagatellbeschwerden keine Erkrankung im Sinne von § 1 Nr. 1 AVB Form B. Auch fehle es am Nachweis der angeblichen Erkrankung durch entsprechende ärztliche Atteste. Die Gefälligkeitsbescheinigungen von Frau Dr. B seien unerheblich. Diese habe eingeräumt, Befunde nicht erhoben und keine eigene Diagnose gestellt zu haben. Die Beklagte bestreitet weiter den Eintritt des Versicherungsfalls nach Versicherungsbeginn. Sie wiederholt ihr vorprozessuales Vorbringen, wegen einer Herrn L anzulastenden arglistigen Täuschung über seinen Gesundheitszustand und über seine Medikamenteneinnahme leistungsfrei zu sein. Herr L habe bewusst zahlreiche Vorerkrankungen nicht angegeben. Die von Herrn L gemachten Gesundheitsangaben stünden in einem besonders krassen Widerspruch zu den ständigen und mit großem Aufwand durchgeführten ärztlichen Behandlungen. Herr L habe wissentliche Falschangaben getätigt, um den Abschluss des Versicherungsvertrages nicht zu gefährden. Ferner habe Herr L als Anteilseigner der Klägerin ein eigenes finanzielles Interesse am Zustandekommen des Versicherungsvertrages gehabt. Herr L habe mit der Angabe des Bluthochdruckmedikaments die im Vergleich zu den anderen Krankheiten harmloseste und beherrschbarste Krankheit angegeben, um seine Auskunftsbereitschaft und Redlichkeit vorzuspiegeln. Diese arglistige Täuschung sei auch kausal für ihren, der Beklagten, Entschluss zur Annahme des Vertragsangebotes gewesen, wie der Umstand zeige, dass sie die Indeckungnahme der Risiken Krankheit und Tod ausdrücklich von der Gesundheitserklärung abhängig gemacht habe. Aufgrund des extrem hohen Schadenrisikos für den Fall eines krankheitsbedingten Ausfalls des Künstlers habe sie folglich auch nach Angabe der Bluthochdruckerkrankung einen Risikoausschluss für diese und etwaige Folgeerkrankungen vorgenommen. Dies wäre bei Offenlegung der Krankheiten und Beschwerden des Herrn L auch in Bezug auf diese geschehen. Jedenfalls sei sie auch wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten; die verschwiegenen Vorerkrankungen hätten insbesondere auch Einfluss auf das – bestrittene - Krankheitsbild gehabt, das letztlich zur Absage der Tournee geführt habe. Schließlich sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin unrichtige Angaben zum geschätzten Gewinn und prognostizierten Erfolg der Tournee gemacht habe, wohl wissend, dass der Kartenvorverkauf äußerst schleppend vonstatten gegangen sei. Von daher sei auch der Deckungsausschluss "mangelndes Publikumsinteresse" zu bejahen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beschlusses vom 21.01.2009 durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 27.05.2009 und 05.10.2009 verwiesen. 55 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 56 Die Klage ist unbegründet. 57 Der Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 1 Abs. 1, 49 VVG a.F., § 1 Nr. 2, 3, 2 AVB Form B. 58 Die Beklagte ist hinsichtlich der den Betrag von 2.500.000,00 € übersteigenden Forderung bereits nicht passiv legitimiert. 59 Nach § 14 Nr. 1 AVB Form A und B wird der Versicherungsnehmer bei Streitfällen aus dem Versicherungsvertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. Die sonstigen an der Versicherung beteiligten Versicherer erkennen nach § 14 Nr. 2 AVB Form A und B die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer als auch für sich verbindlich an. 60 Diese Prozessführungsklausel in § 14 Nr. 1 AVB Form A und B beinhaltet die Pflicht ("wird") des Versicherungsnehmers, im Streitfall nur den führenden Versicherer zu verklagen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Zusammenschau mit § 14 Ziffer 3 AVB Form A und B, wonach die Klage dann auf die Mitversicherer ausgedehnt werden darf, wenn die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht ist. Auf Verlangen des führenden Versicherers besteht sogar eine Verpflichtung hierzu. Die Regelung hat erkennbar den Sinn, das Kostenrisiko für beide Teile zu minimieren und dient der Vereinfachung der Handhabung. Sie hat den Vorteil, dass nur der führende Versicherer dem Versicherungsnehmer als Verhandlungspartner zur Verfügung steht (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2008, Az. 9 U 151/07, juris Rn. 89 f.). 61 Aus den §§ 305 ff. BGB lassen sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedenken an der Wirksamkeit der Führungsklausel herleiten. Weder die Anschlussklausel noch die Prozessführungsklausel ist vor dem Hintergrund des Bedingungswerkes überraschend oder unklar im Sinne von § 305 c BGB. Solche Klauseln sind im Geschäftsverkehr üblich (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2008, Az. 9 U 151/07, juris Rn 92; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004,, vor § 58 Rn 9 ff.; Bruck/Möller, VVG, 8. Auflage 1980, § 58 Anm. 62 ff.) Bei einer Gesamtbetrachtung der Klauseln ist deutlich erkennbar, dass eine Klage gegen den nichtführenden Versicherer im Grundsatz ausgeschlossen sein soll. Schließlich ergibt sich auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB. Es besteht ein wirtschaftliches Bedürfnis an der Aufteilung der Risiken, die auch der Kostenminderung dient und daher letztendlich auch dem Versicherungsnehmer zugute kommt. Die Führungsklausel bewirkt eine vereinfachte Handhabung der Anspruchsklärung (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2008, Az. 9 U 151/07, juris Rn 92; Bruck/Möller, VVG, 8. Auflage 1980, § 58 Anm. 62 ff.). 62 Daneben ist die Beklagte aber insgesamt leistungsfrei, weil der Versicherungsfall vorvertraglich ist. 63 Nach § 1 Ziffer 2 der AVB Form B besteht Versicherungsschutz für Schäden infolge Krankheit der versicherten Person, die nach dem Beginn der Versicherung eingetreten ist. Vorliegend war eine der wesentlichen Ursachen für den Entschluss, die Tournee abzusagen, der beim Sänger L aufgetretene (Symtombenennung). Dieser ist jedoch keinesfalls, wie die Klägerin behauptet, erstmals (Ortsbestimmung) aufgetreten, vielmehr bestand dieser - davon ist die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt - beim Zeugen L bereits seit vielen Jahren. 64 Die Überzeugung der Kammer gründet sich auf die glaubhafte Aussage der insgesamt persönlich glaubwürdigen Zeugin Dr. B, die umfassend und mit seltener Offenheit bekundet hat, dass der Zeuge L (es folgt eine Symtombeschreibung). Die Kammer hat keine Bedenken, die Aussage der Zeugin ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die Zeugin war erkennbar bemüht, umfassend und richtig auszusagen und hatte ihre Aussage auch anhand der ihr vorliegenden Unterlagen vorbereitet. Es war keinerlei einseitige Belastungstendenz erkennbar. Sie hat ihre Angaben ohne zu zögern, wortgewandt, widerspruchsfrei, zügig und ins sich geschlossen gemacht. Auf Rückfragen und Vorhaltungen hat sie objektiv und unbefangen reagiert. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.11.2009 darauf abhebt, dass sich den z.d.A. gereichten Liquidationen die Diagnose P1 nicht entnehmen lasse und die Zeugin noch mit Schreiben vom 11.01.2008 (Bl. 133 AB II) an die Beklagte erklärt habe, dass die Diagnose P1 und P2 nicht in ihren Unterlagen eruierbar sei, erschüttert dies die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht. Insoweit hat die Kammer nämlich den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin sich unter dem Druck der gerichtlichen Vernehmung entschlossen hatte, umfangreich und vollständig auszusagen. Es kommt hinzu, dass sich den erwähnten Schreiben nur entnehmen lässt, dass sie in den Unterlagen ab 2002 entsprechende Diagnosen nicht findet; dies bedeutet aber nicht, dass entsprechende Eintragungen nicht in weiteren – möglicherweise nicht vollständig vorgelegten – Unterlagen gemacht wurden. Dafür spricht, dass die Zeugin in dem Schreiben vom 11.01.2008 ausführt, dass sie die angeforderten Unterlagen erst noch zusammenstellen lassen muss, was einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Von daher kann es sich bei der Angabe, bei Herrn L sei P1 nicht diagnostiziert worden, nur um eine vorläufige Einschätzung nach Durchsicht eines Teils der Arztunterlagen gehandelt haben. Einer erneuten Vernehmung der Zeugin bedurfte es von daher nicht; sie verbot sich auch deshalb, weil die Klägerin im Termin vom 05.10.2009 Gelegenheit hatte, der Zeugin einen entsprechenden Vorhalt zu machen. 65 Die Aussage der Zeugin B wird zudem bestätigt durch die des Zeugen Prof. Dr. C2, der – schließlich von der Notwendigkeit, als Zeuge aussagen zu müssen überzeugt – sich erkennbar ebenfalls entschlossen hat, eine vollständige und wahrheitsgemäße Aussage zu machen. Der Zeuge Prof. Dr. C2 hat eindeutig erklärt, dass er den Zeugen L während der Anamnese eindeutig nach P1 bzw. P3 gefragt habe und dass Herr L dies verstanden und bejaht habe. 66 Demgegenüber vermochten die Aussagen der Zeugen L und L3 die Kammer nicht zu überzeugen. 67 Die Aussage des Zeugen L lässt sich im wesentlichen auf die Angabe reduzieren, er sei nie krank gewesen, habe keine Kenntnis von den seitens Frau Dr. B in ihren Liquidationen aufgelisteten Krankheiten und Beschwerden und habe vor seiner Einweisung ins Krankenhaus nie das Wort P1 gehört, dies sei für ihn kein Thema gewesen, andernfalls er einen Arzt aufgesucht hätte. Dieses wiederholte Leugnen jeglicher seitens der Zeugin Dr. B über die Jahre hinweg gestellter Diagnosen ist für die Kammer unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass den Zeugen, der nach den Ausführungen der Klägerin ständig in sich hineinhorcht und bei kleinsten Symptomen ein schwerwiegendes Leiden befürchtet, bei den zahlreichen Arztterminen die gestellten Diagnosen überhaupt nicht interessiert haben sollen und er sich ständig mit der angeblichen Äußerung seiner Ärztin, "es sei alles in Ordnung" begnügt haben soll. Abgesehen davon, dass die Zeugin Dr. B betont hat, mit Herrn L sämtliche Diagnosen und Fremdbefunde jeweils im Einzelnen besprochen und ihm erläutert zu haben, steht dem auch entgegen, dass zahlreiche Diagnosen auch mit Therapien und Medikamentengaben verbunden waren, denen der Zeuge L sich unterwerfen musste und die im keineswegs entfallen sein können. Von daher vermochte das Gericht auch der Zeugin L3 nicht zu folgen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum gleich zwei Ärzte, davon zudem die mit dem Ehepaar L langjährig verbundene Hausärztin, falsch zu Lasten der Klägerin und damit zu Lasten des Zeugen L ausgesagt haben sollten. Nicht weiter helfen da auch die mit Schriftsatz vom 02.11.2009 vorgelegten Erklärungen von Prof. Dr. E3, Herrn T3 und Herrn L4, ihnen sei nichts von einem P1-Leiden des Herrn L bekannt. Dies – einmal als wahr unterstellt – ist zwanglos darauf zurückzuführen, dass Herr L dieses Leiden offenbar nicht in die Öffentlichkeit getragen hat, was bei einem Musiker, der weiter als leistungsfähig wahrgenommen werden will, sicher nachvollziehbar ist. 68 Der P1, der einer der Gründe war, die Tournee abzusagen, war somit vorvertraglich. Nicht an kommt es nach Auffassung des Gerichts auf die Frage, ob bei Absage der Tournee der P1 mit einer bis dahin nicht aufgetretenen besonderen Art von (Symtombeschreibung), einherging. Abgesehen davon, dass nach Angaben der Zeugen L der (Symtombeschreibung), dass er befürchtete, schon das Konzert in H nicht zu Ende singen zu können, und er der eigentliche Grund war, Frau Dr. B am 12.09.2007 zu kontaktieren, lässt die mögliche Tatsache, dass ein weiteres Krankheitssymptom auftrat, die Vorvertraglichkeit nicht entfallen, macht die Kombination mehrerer Symptome diese nicht zu einem "neuen" Krankheitsbild. 69 Daneben ist die Beklagte aber auch leistungsfrei, weil sie den Vertrag zu Recht gemäß § 22 VVG a.F., § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. 70 Die erforderliche Anfechtungserklärung liegt – auch für die Mitversicherer – spätestens in dem Schreiben vom 26.05.2008 (Bl. 402 f. AB II) und ist damit rechtzeitig innerhalb der Frist des § 124 BGB erfolgt. 71 Der Zeuge L hat als versicherte Person in der Gesundheitserklärung (Bl. 46/47 AB I) auch mehrfache Vorerkrankungen verschwiegen, des Weiteren die Einnahme des Medikamentes "T2". 72 Die Klägerin kann nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, die Fragen in der Gesundheitserklärung seien unklar und missverständlich formuliert und dahingehend zu verstehen, dass nach der Veranstaltungsfähigkeit des Herrn L gefragt worden sei. 73 Bei der Ermittlung des objektiven Sinns einer Gesundheitsfrage und bei der Beurteilung, ob diese einen bestimmten Umstand mit erfassen soll, ist nicht nur vom bloßen Wortlaut der Frage auszugehen. Vielmehr ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen, umsichtigen Versicherungsnehmers zugrunde zu legen, was zu dem Ergebnis führen kann, dass ausnahmsweise ein Umstand als von einer Frage mit umfasst anzusehen ist, obwohl deren Wortlaut streng genommen nicht auf ihn zutrifft (OLG Düsseldorf, NZVersR 1999, 217; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, §§ 16,17 Rn. 21). Wenn ein Versicherungsantrag unklare oder mehrdeutige Fragen enthält, ist keine vorsätzlich falsche Beantwortung dieser Fragen anzunehmen, wenn sie vom Antragsteller - unter Zugrundelegung eines vertretbaren Wortsinns - zutreffend beantwortet (vergleiche OLG Frankfurt, VersR 1992, 41 ff.; OLG Hamm, VersR 1987, 1137 ff.) wurden. 74 Im Einzelnen gilt hier Folgendes: 75 (Es folgt eine Bewertung der Antworten zu den Gesundheitsfragen) 76 Auch die weitere Voraussetzung einer arglistigen Täuschung, nämlich die positive Kenntnis von den verschwiegenen Umständen, ist in der Person des Herrn L - § 79 I VVG a.F. - gegeben. Die Kammer verweist insoweit auf ihre obigen Ausführungen, wonach dem Zeugen L seine Aussage, er habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von den erhobenen und ihm vorgehaltenen Diagnosen gehabt, diese seien für ihn ebenso wie die Begriffe (Benennung der Symtome) "Neuland" gewesen, nicht geglaubt werden kann. 77 Auch die weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, nämlich dass der Versicherungsnehmer/Versicherte mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache, ist zu bejahen. 78 Zwar gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken. Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand auch aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. 79 Vorliegend ist das Gericht aber hinreichend sicher der Überzeugung, dass der Versicherte, Herr L, mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur mit erschwerten Bedingungen annehmen, wenn er die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. 80 Diese Überzeugung der Kammer gründet sich zum Einen auf die Tatsache, dass Herr L nicht nur eine, sondern eine Vielzahl von Vorerkrankungen verschwiegen hat, darunter insbesondere auch (Krankheitsbeschreibung). Es liegt auf der Hand, dass ein Konzertausfall-Versicherer aufmerken wird, sobald diese Erkrankung offenbart wird und die Versicherung sicher nicht ohne weitere ärztliche Kontrolle und ggf. nur mit einem Risikoausschluss abschließen wird. Dies war zur Überzeugung der Kammer auch Herrn L bewusst, für den – möglicherweise im Hinblick auf die zahlreichen Beschwerden – erstmals eine Ausfallversicherung abgeschlossen wurde. In diesen Zusammenhang passt, dass Herr L den gut medikamentös eingestellten und damit wenig besorgniserregenden Bluthochdruck angegeben hat. Diese Angabe genügte der Beklagten, um insoweit einen Risikoausschluss zu vereinbaren, was den sicheren Schluss zulässt, dass sie dies hinsichtlich der weiter zu offenbarenden Erkrankungen auch getan hätte bzw. die Übernahme des Risikos gänzlich abgelehnt hätte. 81 Die Klage ist daher unbegründet, ohne dass es auf die weiter im Raum stehenden Fragen ankäme, ob z.B. die Beklagte auch wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist und ob eine weitere Täuschungshandlung im Zusammenhang mit den Angaben zum prognostizierten Erfolg der Tournee verübt worden ist. 82 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. 83 Streitwert: 3.468.290,97 € + 100.000,00 € = 3.568.290,97 €