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Urteil

23 O 136/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2009:1119.23O136.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.076,73 Euro nebst Zinsen aus 7.482,13 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2009 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 57,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 16.12.2008. 3 Die Klägerin wohnt in G und ist Eigentümerin eines Pkw Fiat Sedici. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw. Am Unfalltag parkte die Klägerin ihr Fahrzeug am Straßenrand vor dem Anwesen T-Straße 92 in Köln und suchte sodann ihren Arbeitsplatz auf. Gegen Mittag befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug die T-Straße und rammte hierbei das Fahrzeug der Klägerin. Dies bemerkte die Klägerin erst, als sie abends von ihrer Arbeitsstelle beabsichtigte, mit ihrem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Das Fahrzeug wurde derart beschädigt, dass es sich nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand befand. Am Abend mietete die Klägerin daher bei der Streitverkündeten gegen 20:45 Uhr ein Ersatzfahrzeug an. Zu dieser Zeit, auch schon ab 18:00 Uhr waren die von den Beklagten genannten Autovermietungen bereits geschlossen. Das Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schäden wurde am 18.12.2008 in Auftrag gegeben und am 23.12.2008 fertiggestellt. Am gleichen Tag wurde sodann der Reparaturauftrag erteilt. Die Reparatur dauerte bis zum 09.01.2009. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 16.12.2008 bis zum 09.01.2009, also für 24 Tage, entstanden in Höhe von 1.710,10 Euro abgerechnet wurde nach dem Tarif UTARIF07 C Unfallersatz-Tableau. Durch anwaltliches Schreiben vom 14.01.2009 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos unter Fristsetzung bis zum 28.01.2009 zum Ausgleich sämtlicher Schadenspositionen auf. Am 11.02.2009 vereinbarten die Klägerin und die Streitverkündete eine Sicherungsabtretung. Die Klägerin trat damit die Ansprüche gegen die Beklagten an die Streitverkündete ab. In den in der Sicherungsabtretungserklärung aufgeführten Informationen zum Unfallersatzgeschäft wurde insbesondere vereinbart, dass die Geltendmachung, Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - auch sowie diese abgetreten sind - weiterhin von der Klägerin geltend gemacht werden sollen. Die Streitverkündete ist danach außerdem berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Am 17.03.2009 leistete die Beklagte zu 2) an die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 6.405,40 Euro. Hiermit wurden die Reparaturkosten, die Auslagenpauschale, die Wertminderung und die Sachverständigengebühren jeweils in voller Höhe sowie Mietwagenkosten teilweise, in Höhe von 633,37 Euro, gezahlt. 4 Die Klägerin behauptet, sie habe dringend schon am Abend des Unfalltages ein Auto anmieten müssen, um am nächsten Morgen wieder zu ihrer Arbeitsstelle fahren zu können. 5 Die Klage ist der Beklagten zu 2) am 27.04.2009 und dem Beklagten zu 1) am 24.04.2009 zugestellt worden. Ursprünglich hat die Klägerin mit ihrer Klageschrift vom 10.03.2009, bei Gericht eingegangen am 12.03.2009, beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 7.482,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 29.01.2009 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Parteien haben den Rechtsstreit mit Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2009, bei Gericht eingegangen am 01.04.2009, und mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 01.10.2009 bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, übereinstimmend in Höhe 6.405,40 Euro für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten diesen Betrag an die Klägerin unter dem 13.03.2009 gezahlt hatte. Des weitern haben die Beklagten am 07.08.2009 auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 603,93 Euro gezahlt. Dementsprechend haben die Parteien den Rechtsstreit auch in dieser Höhe übereinstimmend mit wechselseitigen Kostenanträgen in der mündlichen Verhandlung vom19.10.2009 für erledigt erklärt. 6 Die Klägerin beantragt nunmehr, 7 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.076,73 € nebst Zinsen aus 7.482,13 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz seit dem 29.01.2009 zu zahlen, 8 hilfsweise, 9 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von den Mietwagenkosten gemäß der Rechnung vom 04.02.2009 gegenüber der B Autovermietung GmbH, S-Straße 8, ####1 N, in Höhe eines Restbetrages von 1.076,73 €, nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 7.482,13 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2009, freizustellen, 10 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 57,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Die Beklagten beantragen, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin sei aufgrund der Sicherungsabtretung an die Streitverkündete nicht aktivlegitimiert. Hinsichtlich der Mietwagenkosten fehle es an der Erforderlichkeit gemäß § 249 II BGB, soweit diese über den bereits ausgeglichenen Betrag in Höhe von 633, 37 hinausgingen. Hierfür beruft sie sich auf entsprechende Erhebungen der Studie "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007" sowie auf die Erhebung des Frauenhofer Institutes "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008", die eine geeignete Grundlage zur Ermittlung der Mietwagenkosten seien. Außerdem hätte die Reparatur innerhalb von maximal 15 Tagen durchgeführt werden können und müssen. So hätte die Klägerin für einen Zeitraum von 15 Tagen problemlos ein Fahrzeug zum Preis von unter 620,00 Euro anmieten können. Auf unfallbedingte Sonderleistungen sei sie nicht angewiesen gewesen. Schließlich hätte sie sich vor der Anmietung des Fahrzeugs nach günstigeren Mietpreisen im Normaltarif erkundigen müssen. 14 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18.10.2009 verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin hat über die bereits erhaltene Summe hinaus einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.076,73 Euro gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, Art. 1 I EGVVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. i. V. m. § 249 II 1 BGB. 18 Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwar hat sie unter dem 11.02.2009 ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.12.2008 gegen die Beklagten an die Streitverkündete abgetreten. Doch vereinbarten diese gleichzeitig eine Einziehungsbefugnis dahingehend, dass die Geltendmachung, Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - auch sowie diese abgetreten sind - weiterhin von der Klägerin geltend gemacht werden sollen. Die Streitverkündete ist nach dieser Vereinbarung außerdem berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Aus der Gesamtschau der Vereinbarung ist ersichtlich, dass die Klägerin auch weiterhin zur Einforderung des Schadensersatzanspruches an sich selbst berechtigt sein soll. Insbesondere zeigt dies die besondere Vereinbarung, dass die Streitverkündete zur Offenlegung der Abtretung berechtigt ist, was bei einer Sicherungsabtretung mit gleichzeitiger Einziehungsbefugnis ausschließlich nur zur Zahlung an die Streitverkündete und erst recht bei einer Sicherungsabtretung ohne jegliche Einziehungsbefugnis keinen Sinn ergeben würde. 19 Der Beklagte zu 1) als alleiniger Unfallverursacher und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung haben der Klägerin den nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand zu ersetzen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs beziehungsweise der Ersatzbeschaffung (vgl. OLG Köln, Urteil v. 2.3.2007 – 19 U 181/06, NZV 2007, 199 ff.). Dabei kann es der Klägerin nicht angelastet werden, dass die Reparatur des Fahrzeuges 24 Tage in Anspruch nahm. Sie hat sich zeitnah um eine Schadensbegutachtung gekümmert, um den Umfang des entstandenen Schadens feststellen zu lassen, und hat sich unmittelbar im Anschluss daran um die Behebung der festgestellten Schäden gekümmert. Dabei hatte sie keinen unmittelbaren Einfluss auf eine zügigere Instandsetzung des Fahrzeuges. Die Dauer der Reparatur liegt vielmehr im Risikobereich des Schadensverursachers. 20 Des Weiteren kann die Klägerin für den gesamten Zeitraum der Reparatur im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten, den sog. Unfallersatztarif, verlangen. 21 Der höhere Preis ist dadurch gerechtfertigt, dass er aufgrund der Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation, so etwa die Vorfinanzierung, auf Leistungen des Vermieters beruht (vgl. BGH, Urteil v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, BGH, NJW 2005, 51, 53; BGH, Urteil v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, BGH NJW 2006, 2106). Jedoch kann der Geschädigte den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass er sich in einer Eil- und Notsituation befand, so dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. BGH, Urteil v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, VersR 2005, 241, 242; BGH, Urteil v. 15.02.2005 – VR ZR 160/04, VersR 2005, 569; BGH, Urteil v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, BGH NJW 2006, 2106; BGH, Urteil v. 11.3.2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 1519). 22 Das Gericht ist davon überzeugt, dass bei der Klägerin bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs eine Eil- und Notsituation vorlag. So hat sie die Beschädigung ihres Fahrzeuges erst abends nach der Arbeit entdeckt und sich dann um dessen Abschleppung und Transport zu einer Werkstatt gekümmert. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte ausweislich der Rechnung der Streitverkündeten vom 04.02.2009 noch am Unfalltag um 20:45 Uhr. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit. Eine Eil- und Notsituation bestand auch deswegen, weil sie am nächsten Morgen ein Fahrzeug benötigte, um wieder zu ihrer Arbeitsstelle kommen zu können. Dies bestätigte auch der Zeuge F glaubhaft. Er schildert die Vorgänge am Abend des Unfalltages nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er die Schilderungen in irgendeiner Weise verändert darstellt, auch wenn er ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte. Vielmehr lässt er sich sehr sachlich und in natürlicher, spontaner Weise auf die Vernehmung ein. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken. Aufgrund der Eil- und Notsituation traf die Klägerin nicht die Pflicht, sich nach der Möglichkeit einer Anmietung zu einem günstigeren Tarif zu erkundigen. Insbesondere eine Informationsbeschaffung über das Internet wäre ihr nicht zumutbar gewesen. Schließlich wäre ihr eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif auch tatsächlich nicht möglich gewesen. So war ihr Ehemann gegen 17:00 Uhr oder 17:30 Uhr zu Hause, als er sodann mit ihr telefonierte und über den Unfall informiert wurde. Schon um 18:00 Uhr waren andere, von den Beklagten angeführte, günstigere Autovermietungen in G geschlossen. Dabei wäre es der Klägerin nicht zumutbar gewesen, sich in ganz Köln nach einem günstigeren Mietwagen zu erkundigen, wie von den Beklagten in Erwägung gezogen. Sie durfte sich hierbei, besonders in Anbetracht der Abendstunden, auf ihren Wohnort G beschränken. 23 Der Unfallersatztarif wird auf der Grundlage des sogenannten gewichteten Normaltarifs nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt, § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 4.7.2006 – VO ZR 237/05, BGH NJW 2006, 2693 ff.; BGH, Urteil v. 9.10.2007 – VI ZR 27/07, BGH NJW 2007, 3782). Das Gericht sieht trotz des Vortrags der Beklagten keine Veranlassung, von der insoweit bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Schwacke-Automietpreisspiegel als eine geeignete Schätzgrundlage anerkannt ist. Erst kürzlich wurde bestätigt, dass die Schwacke- Liste als Schätzgrundlage herangezogen werden kann, obwohl in der Praxis wiederholt Angriffe gegen sie vorgebracht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07). Aus Sicht des Gerichts genügt es nicht, dass die Erhebung des Frauenhofer Institutes zu anderen Ergebnissen gelangt, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Schließlich waren die Untersuchungen des Frauenhofer Institutes bei weitem nicht so breit gestreut, wie sie bei den nach PLZ-Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Darüber hinaus beschränken sich die Untersuchungen zum weit überwiegenden Teil auf die Auskunft über 6 Internetanbieter. 24 Auch die Erhebungen der Studie "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007" sind nach Auffassung des Gerichts nicht als Schätzgrundlage geeignet, weil die dortigen Preisabfragen sich nur auf den Sommer 2007 beziehen und damit auf einen sehr begrenzten Zeitraum, der nicht geeignet ist, auch für den hier relevanten Zeitraum Dezember 2008 als Schätzgrundlage zu dienen, zumal auch die räumliche Erfassung der Mietwagenpreise nicht repräsentativ erscheint, weil sie zu grob ist, indem sie Deutschland in nur fünf Großräume unterteilt. 25 Zur Ermittlung der anfallenden Mietkosten nach dem Unfallersatztarif wird in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, BGH NJW 2006, 360, 361; OLG Köln, Urteil v. 2.3.2007 – 19 U 181/08, NZV 2007, 199 f.). Dabei erachtet das Gericht im Hinblick auf die unfallbedingten Zusatzleistungen einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20 % für angemessen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007 – 19 U 181/08). Dieser Aufschlag ist bei der Klägerin aufgrund der bereits erörterten Eil- und Notsituation berechtigt. 26 Es ergibt sich folgende ersatzfähige Position: Nach dem gewichteten Normaltarif des Schwacke- Automietpreisspielgels 2008 für das PLZ-Gebiet 502, Gruppe 3, beträgt die Wochenpauschale 467,50 Euro, für drei Wochen (= 21 Tage) also 1.402,50 Euro. Hinzu kommt eine 3-Tages-Pauschale in Höhe von 255,00 Euro. Insgesamt betragen die Kosten nach dem gewichteten Normaltarif danach 1.657,50 Euro. Unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 20 % wird der Schaden aufgrund der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auf 1.989,00 Euro geschätzt. Die Klageforderung liegt noch unter diesem Betrag, so dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zusteht. 27 Der Zinsanspruch sowie folgt aus §§ 280 I, II 286 I, 288 I BGB. 28 Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der diesbezügliche Zinsanspruch beruhen auf §§ 280 I, II 286 I BGB, der Zinsanspruch darüber hinaus auch auf § 288 I BGB sowie § 187 I BGB analog. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I 1, 100 IV ZPO sowie § 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit anlässlich der teilweisen Zahlungen durch die Beklagte zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärten, waren den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, § 93 ZPO analog. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Streitwert: 32 Bis zum 30.09.2009: 7.482,13 Euro 33 Seither: 1.076,73 Euro