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Urteil

8 O 140/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2009:1029.8O140.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen in Anspruch. Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule für die Primar- und Sekundarstufe I. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der sozialen und emotionalen Entwicklung der Schüler. Der Beklagte ist Allgemeinmediziner in einer hausärztlichen Praxisgemeinschaft. Zu seinen Patientinnen gehört eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin, Frau H. Frau H war seit 1991 als pädagogische Fachkraft für die klägerische Einrichtung tätig. Der psychische Gesundheitszustand von Frau H wurde durch den plötzlichen und unerwarteten Tod ihres Ehemannes im August 2004, sowie durch den Tod ihres Vaters im März 2005 stark in Mitleidenschaft gezogen. Hierunter litt auch ihre Arbeitsfähigkeit. So konnte Frau H, nachdem sie zunächst eine längere Zeit Arbeitsunfähigkeit war, zum Beispiel nicht mehr im Nachtdienst eingesetzt werden. Es kam in der Folge zu mehreren Veränderungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, die zu Spannungen und Streitigkeiten zwischen Frau H und den Mitarbeitern der Klägerin, sowie einer Klageerhebung seitens der Frau H gegen eine Versetzung/Umsetzung innerhalb des klägerischen Betriebs vor dem Arbeitsgericht Bonn unter dem Az.: 2 Ca 3078/07 EU führten. Auch diese Spannungen wirkten sich negativ auf den psychischen Gesundheitszustand von Frau H aus. Im Rahmen dieses Rechtsstreits legte Frau H einen als solchen überschriebenen "Ärztlichen Bericht zur Vorlage beim Rechtsanwalt (Auf Wunsch der Patientin)" vor (Bl. 33 d.A.). Darin heißt es unter anderem: "Frau H befindet sich seit Dezember 2005 in ständig wiederkehrender hausärztlicher Behandlung. Ganz im Vordergrund der Behandlung stand und steht die durch immer wiederkehrende massive Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz ausgelösten Anpassungs- und Erschöpfungsreaktionen, die immer wieder zu Arbeitsunfähigkeiten führten. Frau H. war immer arbeitswillig und versuchte auch während der immer wiederkehrenden Umstrukturierungen am Arbeitsplatz das Positive zu sehen. Die von ihr mehrfach beschriebenen Konfliktsituationen am Arbeitsplatz können durchaus als Mobbing bezeichnet werden. Die offensichtlich von Ihrem Arbeitgeber ausgehenden "Kränkungen" beeinträchtigen inzwischen Frau H. so sehr, dass ich Ihr dringend zu einer Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses geraten habe. Mehrere Gespräche von Frau H. mit ihrem Arbeitgeber haben eher zu einer Eskalation der Zustände geführt." Im Februar 2009 kündigte Frau H das Arbeitsverhältnis gegenüber der Klägerin fristlos. Im selben Monat verklagte Frau H die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Bonn unter dem Az.: 5 Ca 394/09 EU auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Zahlung von Urlaubsabgeltung. Frau H begründete ihre Forderungen mit wiederholten Mobbing-Handlungen der Klägerin und legte zur Substantiierung ihres Vortrages unter Anderem den vom Beklagten ausgestellten Ärztlichen Bericht vor. Der Mindestbetrag des Schmerzensgeldes wurde mit 23.872,00 € beziffert. Die ansprüche beliefen sich insgesamt auf etwa 70.000 €. Die Klage hatte bezüglich der Zahlung von Urlaubsabgeltung Erfolg und wurde im Übrigen abgewiesen. Auf den ärztlichen Bericht wurde im Urteil nicht Bezug genommen (Urteil wurde vom der Klägerin zur Akte gereicht, Bl. 206 311 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass der ärztliche Bericht des Beklagten unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte. Mit diesen Behauptungen greife der Beklagte auch in den gewerblich geschützten Bereich die Klägerin ein. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung dieser Äußerungen zu. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, seine gegenüber der Klägerin im Schreiben vom 29.10.2007 aufgestellten Behauptungen, es sei aufgrund immer wiederkehrenden massiven Unstimmigkeiten bei der Klägerin am Arbeitsplatz von Frau H zu Anpassungs- und Erschöpfungsreaktionen gekommen, die immer wieder zu Arbeitsunfähigkeiten bei Frau H führten, aufgrund der mehrfach beschriebenen Konfliktsituationen am Arbeitsplatz von Frau H können diese durchaus als Mobbing bezeichnet werden, durch die offensichtlich von der Klägerin ausgehenden "Kränkungen" sei Frau H sehr beeinträchtigt worden, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Klägerin zu widerrufen. 2. die Beklagte zu verpflichten, sich gegenüber dem Klägerin bei Vermeidung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 2.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten: Durch immer wiederkehrende massive Unstimmigkeiten bei der Klägerin am Arbeitsplatz der Frau H sei es bei ihr zu Anpassungs- und Erschöpfungsreaktionen gekommen, Die von Frau H mehrfach beschriebenen Konfliktsituationen am Arbeitsplatz können durchaus als Mobbing bezeichnet werden, Die offensichtlich von der Klägerin ausgehenden "Kränkungen" hätten zu einer Beeinträchtigung bei Frau H geführt, mehrere Gespräche von Frau H mit der Klägerin hätten eher zu einer Eskalation der Zustände geführt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um rechtlich nicht zu beanstandende Werturteile im Rahmen einer ärztlichen Diagnose handele. Die Nebenintervenienten sind der Beklagten als Streithelfer mit Schriftsatz vom 17.07.2009 beigetreten. Auch sie haben der Frau H ein ärztliches bzw. psychologisches Attest ausgestellt und befinden sich diesbezüglich mit der Klägerin im Rechtsstreit. Die Verfahren wurden wegen Sachzusammenhangs von der Kammer zusammengezogen und wurden unter dem Az. 8 O 365/08 und 8 O 141/09 ebenfalls am 18.09.2009 verhandelt. Die Nebenintervenienten waren bei der mündlichen Verhandlung anwesend, stellten aber bezüglich dieses Verfahrens keine Anträge. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO erklärt, dass der von ihm ausgestellte ärztliche Bericht allein auf der Basis der Untersuchung und Befragung der Patientin beruhe. Da er nicht von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden sei, könne er keine weiteren Angaben machen. Auch könne er keine Angaben darüber machen, ob er mit anderen Kollegen diesbezüglich Konzilgespräche geführt habe. Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2009 (Bl. 346 ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Widerruf oder Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zu. Als Anspruchsgrundlage kommt hier der von der Rechtsprechung über die gesetzlichen geregelten Fälle hinaus entwickelte quasinegatorische Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB analog in Betracht. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist ein objektiv widerrechtlicher Eingriff in ein absolut geschütztes Recht des Anspruchstellers. An einem widerrechtlichen Eingriff fehlt es hier. Die Kammer geht bereits davon aus, dass es sich bei den in dem ärztlichen Bericht getätigten Äußerungen der Beklagten um privilegierte Äußerungen im Rahmen einer besonderen Vertrauenssphäre handelt, die schon aufgrund dieser Privilegierung nicht durch die Klägerin angegriffen werden können. Denn die Äußerungen wurden vorliegend im Rahmen des Ärzte-Patienten Verhältnisses getätigt. Dies verkennt die Klägerin, wenn sie in ihren Anträgen von Behauptungen gegenüber der Klägerin spricht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Äußerungen innerhalb besonders geschützter Vertrauenssphären nicht rechtswidrig sein können, soweit sie nicht gerade innerhalb dieser Sphäre verletzend wirken (Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage 2009, § 823 Rn. 106 mwN). Aufgrund der rechtlich nach §§ 203 I Nr. 1 StGB, 53 I 1 Nr. 3 StPO geschützten besonderen Vertraulichkeit des Ärzte-Patienten-Verhältnisses wird man auch hier von einer geschützten Vertrauenssphäre ausgehen müssen (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Urt. V. 24.04.2008, Az.: 6 U 81/08, Rn. 29 bei Juris). Die Äußerungen werden vorliegend auch nicht dadurch angreifbar, dass sie "zur Vorlage beim Rechtsanwalt" bestimmt waren und somit von der Beklagten indirekt auch gegenüber dem Anwalt der Patientin abgegeben wurden. Denn auch das Anwalt-Mandanten-Verhältnis ist aufgrund seiner rechtlich geschützten Vertraulichkeit als privilegiert anzusehen (OLG Koblenz aaO). Eine darüber hinausgehende Verwendung des ärztlichen Berichts durch die Patientin im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann ebenso keinen rechtswidrigen Eingriff begründen. Dies liegt zum einen daran, dass eine solche Verwendung der Bescheinigung nicht mehr dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen ist. Zum anderen verneint die Rechtsprechung bereits ein Rechtsschutzinteresse des von Äußerungen im gerichtlichen Verfahrenen Betroffenen (BGH NJW 1987, 3138). Die Kammer verkennt nicht, dass die vorliegende Konstellation, in der ein Arbeitgeber sich gegen eine medizinische Beurteilung einer bei ihm (vormals) angestellten Arbeitnehmerin richtet, Besonderheiten mit sich bringt, die – nach den Feststellungen der Kammer – noch nicht Gegenstand richterlicher Entscheidung waren. Es ließe sich argumentieren, dass auch der Arbeitgeber in das geschützte Vertrauensverhältnis einbezogen sei, sofern die medizinische Beurteilung auch dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit diene und dem Arbeitgeber damit notwendiger Weise auch vorgelegt werden wird. Der Arbeitgeber könnte sich dann in einem weiteren Schritt darauf berufen, dass die Äußerungen ihn innerhalb des geschützten Verhältnisses verletzten und daher grundsätzlich von ihm angegriffen werden können. Die Kammer hält eine solche Argumentation allerdings für nicht zutreffend. Denn auch wenn man den Arbeitgeber indirekt in das Vertrauensverhältnis einbezieht, so werden die entsprechenden Äußerungen dennoch zwischen Arzt und Patient getätigt. Auch wenn der Arzt die Möglichkeit in Betracht ziehen muss, dass seine Bescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegt wird, so dürfen Äußerungen, die mit dem Gesundheitszustand des Patienten zusammenhängen, dennoch nicht vom Arbeitgeber angreifbar sein. Denn Sinn und Zweck des rechtlichen Schutzes des Ärzte-Patienten-Verhältnisses ist auch die Sicherung der Effektivität der ärztlichen Behandlung. Diese Effektivität würde stark in Mitleidenschaft gezogen, sofern sich der Arzt wegen möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Patienten nicht mehr frei äußern dürfte. Auch sofern man entgegen der Auffassung der Kammer von einer grundsätzlichen Angreifbarkeit der streitgegenständlichen Äußerungen durch die Klägerin ausgeht, liegt ein objektiv rechtswidriger Eingriff nicht vor. Denn bei den Äußerungen im Rahmen der ärztlichen Bescheinigung handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen des Beklagten, sondern um medizinische Werturteile im Rahmen einer ärztlichen Diagnose. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist der Inhalt der Äußerung, ausgehend vom Wortlaut, unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontexts, sowie für den Adressaten erkennbarer Begleitumstände, unter denen die Äußerung gemacht wird, zu ermitteln. Maßgeblich ist der vollständige Aussagegehalt im für den Adressaten maßgeblichen und erkennbaren Gesamtzusammenhang (Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage 2009, § 824 Rn. 2 mwN). Die Kammer verkennt nicht, dass der Wortlaut einiger Formulierungen hier für die Annahme von Tatsachenbehauptungen spricht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn von "massiven Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz" die Rede ist, oder es heißt, "dass Frau H immer arbeitswillig gewesen sei" und die "offensichtlich von ihrem Arbeitgeber ausgehenden "Kränkungen" Frau H. beeinträchtigen". Bei Betrachtung des sprachlichen Kontexts wird jedoch deutlich, dass es sich um Werturteile des Beklagten handelt. Ein starkes Indiz hierfür ist bereits die Tatsache, dass es sich um einen ärztlichen Bericht handelt. Denn ein solcher wird typischer Weise – so wie auch hier geschehen – aufgrund einer Untersuchung und Befragung der Patientin unterstellt. Insofern ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte als Arzt hier Behauptungen im Zusammenhang mit Vorgängen am Arbeitsplatz der Klägerin aufstellen könnte oder dies beabsichtigen sollte. Er kann lediglich das ihm Geschilderte in Bezug zu seinem Eindruck der Patientin setzen und darauf basierend ein medizinisches Werturteil abgeben. Dass dies auch hier der Fall war, wird auch deutlich, indem der Beklagte zunächst einleitend klarstellt, dass Frau H sich bei ihm seit Dezember 2005 in hausärztlicher Behandlung befindet. Ferner ist von "mehrfach beschriebenen Konfliktsituationen" die Rede. Des Weiteren setzt der Beklagte das Wort "Kränkungen" selbst in Anführungszeichen. Beides zeigt, dass er sich hier mit dem auseinandersetzt, was seine Patientin ihm geschildert hat und darauf basierend seinen ärztlichen Bericht aufbaut. Sofern der Beklagte meint, dass die beschriebenen Konfliktsituationen "durchaus als Mobbing bezeichnet werden können", so ist dies auch aus Sicht der Kammer keine glückliche Formulierung. Denn die Auslegung des Mobbing-Begriffs ist bereits juristisch sehr problematisch. Ein Mediziner sollte diesen Begriff daher sicherlich mit Vorsicht verwenden, insbesondere wenn er sich dabei lediglich auf die Schilderungen seiner Patientin stützt. Trotz alledem ist ausreichend erkennbar, dass der Beklagte auch diesbezüglich keine Tatsachenbehauptung aufstellt. Er spekuliert vielmehr und meint, dass die " beschriebenen Konfliktsituationen durchaus als Mobbing bezeichnet werden können". Indem der Beklagte an anderen Stellen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf diese beschriebenen Verhältnisse am Arbeitsplatz zurückführt, gibt er sodann erkennbar seine medizinische Diagnose ab. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass ärztliche Diagnosen sich als Werturteile darstellen und Widerrufs- oder Unterlassungsansprüchen nicht zugänglich sind (BGH Urt. v. 03.05.1988, Az.: VI ZR 276/87; Urt. v. 11.04.1989, Az.: VI ZR 293/88). Er hat indessen auch erwogen, dass eine ärztliche Diagnose als Tatsachenbehauptung angesehen werden könne, sofern etwa die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zu dem Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten grob leichtfertig erfolgt seien (BGH, Urt. v. 11.04.1989, Az.: VI ZR 293/88). Anhaltspunkte, die auf eine solche Konstellation hindeuten, liegen hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat deutlich gemacht, dass seine Beurteilung anhand der seit 2005 bestehenden hausärztlichen Behandlung erfolgte. Der BGH geht im Übrigen davon aus, dass die ärztliche Schlussfolgerung selbst dann eine dem Widerruf nicht zugängliche Äußerung ärztlicher Meinung darstellt, wenn sie sich als unrichtig erweisen könnte (Urt. v. 23.02.1999, Az.: VI ZR 140/98, Rn. 16 bei Juris). Feststellungen zu den Vorgängen am klägerischen Arbeitsplatz waren nach alledem entbehrlich. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I 1, 101 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 6.000 € Die Streitwertfestsetzung erfolgte hier nach § 3 ZPO und somit nach freiem Ermessen des Gerichts. Die Unterlassungs- und Widerrufsansprüche wurden dabei getrennt bewertet und anschließend addiert (vgl. zur diesbezüglichen Vorgehensweise Herget in: Zöller Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 3 Rn. 16 mwN). Für die Widerrufsanträge wurden insgesamt 3.500,- € angesetzt, für die Unterlassungsanträge 2.500,- €. Die Kammer hat die von beiden Prozessvertretern angeführten Argumente bezüglich eines höheren Streitwerts zur Kenntnis genommen. Die Kammer geht jedoch zunächst davon aus, dass sich aus der Tatsache, dass Frau H mit dem streitgegenständlichen Attest eine mögliche Arbeitsunfähigkeit darlegen konnte, sich nur Minimal auswirkt. Denn es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass Frau H psychisch schwer erkrankt ist. Die Arbeitsunfähigkeit beruht auf dieser unstreitigen Krankheit und nicht auf dem streitgegenständlichen Attest. Ferner misst die Kammer der Tatsache, dass das streitgegenständliche Attest im Rahmen von arbeitsgerichtlichen Prozessen vorgelegt wurde, geringere Bedeutung zu, als die Prozessvertreter dies tun. Denn durch das Attest vermochte Frau H lediglich ihren Vortrag zu substantiieren. Beweiskraft für die tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsplatz kommt dem Attest nicht zu. Die Kammer geht lediglich von einer schwachen Indizwirkung aus, da der Beklagte erkennbar keinen Einblick in die tatsächlichen Geschehnisse in der klägerischen Einrichtung hat. Dennoch handelt es sich hierbei um eine maßgebliche, streitwertrelevante Tatsache. Hinzu kommen die Beeinträchtigungen, die das Attest für die Klägerin darstellt. Die Widerrufsanträge wurden höherwertig bemessen, da der Widerruf gegenüber der Unterlassung die für die Klägerin günstigere bzw. für die Beklagte eingriffsintensivere Maßnahme darstellt.