Urteil
8 O 140/09
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Äußerungen in einem ärztlichen Bericht, die im Rahmen des Ärzte-Patienten-Verhältnisses vorgenommen werden, sind privilegiert und regelmäßig nicht widerruf- oder unterlassungsfähig.
• Ärztliche Diagnosen und Schlussfolgerungen stellen überwiegend Werturteile dar; sie sind nur dann als tatsachenbehauptend und damit angreifbar, wenn grob leichtfertig oder methodisch fehlerhaft vorgegangen wurde.
• Die Verwendung eines ärztlichen Berichts durch die Patientin in einem Gerichtsverfahren begründet keinen rechtswidrigen Eingriff durch den Arzt, da diese Verwendung nicht mehr dem Verantwortungsbereich des Arztes zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Privilegierte ärztliche Diagnose im Ärzte-Patienten-Verhältnis ist nicht widerruf- oder unterlassungsfähig • Äußerungen in einem ärztlichen Bericht, die im Rahmen des Ärzte-Patienten-Verhältnisses vorgenommen werden, sind privilegiert und regelmäßig nicht widerruf- oder unterlassungsfähig. • Ärztliche Diagnosen und Schlussfolgerungen stellen überwiegend Werturteile dar; sie sind nur dann als tatsachenbehauptend und damit angreifbar, wenn grob leichtfertig oder methodisch fehlerhaft vorgegangen wurde. • Die Verwendung eines ärztlichen Berichts durch die Patientin in einem Gerichtsverfahren begründet keinen rechtswidrigen Eingriff durch den Arzt, da diese Verwendung nicht mehr dem Verantwortungsbereich des Arztes zuzurechnen ist. Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Ersatzschule, verlangt von dem Beklagten, einem Hausarzt, Widerruf und Unterlassung von Äußerungen aus einem ärztlichen Bericht, die dieser zugunsten seiner Patientin, einer ehemaligen Mitarbeiterin der Klägerin, erstellt hatte. Die Patientin litt nach familiären Todesfällen an psychischen Problemen und führte dies im Bericht auf wiederkehrende Konflikte am Arbeitsplatz zurück, die sie als Mobbing schilderte. Sie reichte das ärztliche Attest in arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Klägerin ein; in einem Verfahren blieb das Attest unbeachtet, in einem anderen half es der Klägerin nur teilweise. Die Klägerin sieht in den Formulierungen unwahre Tatsachenbehauptungen, die ihre gewerblichen Interessen treffen, und begehrt Widerruf sowie Unterlassung nebst Vertragsstrafe. Der Beklagte hält seine Äußerungen für zulässige ärztliche Werturteile und beruft sich auf Schweigepflicht und Vertrauensverhältnis zum Patienten. • Zuständigkeit und Klagezulässigkeit liegen vor, die Klage ist jedoch unbegründet. • Anspruchsgrundlage wäre ein analoger Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB; Voraussetzung wäre ein objektiv rechtswidriger Eingriff in ein absolut geschütztes Recht, den das Gericht verneint. • Die Äußerungen sind privilegiert, weil sie innerhalb der besonders geschützten Vertrauenssphäre des Ärzte-Patienten-Verhältnisses erfolgten; auch eine Weitergabe an den Anwalt der Patientin oder die Vorlage im Gerichtsverfahren nimmt die Privilegierung nicht weg. • Soweit Arbeitgeber betroffen sein könnten, ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Freiwilligkeit zur offenen Diagnose erforderlich ist; ein Anspruch des Arbeitgebers, allgemeine ärztliche Aussagen wegen möglicher Vorlegung angreifbar zu machen, wird abgelehnt, weil dies die Behandlungswirksamkeit beeinträchtigen würde. • Die streitgegenständlichen Formulierungen sind überwiegend als medizinische Werturteile zu verstehen; der Umstand, dass Worte wie "massive Unstimmigkeiten" verwendet werden, ändert dies nicht, da der Bericht erkennbar auf den Schilderungen der Patientin und ärztlicher Bewertung beruht. • Der BGH hält ärztliche Diagnosen grundsätzlich für als Werturteil einzustufen; nur bei grober Leichtfertigkeit in Untersuchung oder Methodik käme eine Tatsachenqualität in Betracht; hierfür gibt es keine Anhaltspunkte im vorliegenden Fall. • Feststellungen zu den tatsächlichen Vorgängen im Betrieb waren entbehrlich; insoweit genügte die Prüfung der rechtlichen Schutzlage und der Einstufung der Äußerungen als privilegiert und als Werturteil. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Widerruf oder Unterlassung, weil die streitgegenständlichen Äußerungen privilegierte, im Rahmen des Ärzte-Patienten-Verhältnisses erstellte ärztliche Diagnosen und damit überwiegend wertende medizinische Beurteilungen darstellen, die nicht ohne weiteres als unwahre Tatsachenbehauptungen angreifbar sind. Eine Angriffsberechtigung durch Vorlage des Berichts im Gerichtsverfahren besteht nicht, da diese Verwendung außerhalb des Verantwortungsbereichs des Arztes liegt. Soweit eine abstrakte Gefahr besteht, dass Arbeitgeber durch ärztliche Aussagen betroffen werden könnten, überwiegt das Interesse an der Vertrauens- und Behandlungsfreiheit des Ärzte-Patienten-Verhältnisses. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.