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Urteil

90 O 50/09

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einseitige Preisanpassung durch den Versorger kann durch fortgesetzten widerspruchslosen Bezug der Leistung als konkludente Vereinbarung der neuen Preise gelten. • Die Unwirksamkeit einer vertraglichen Preisänderungsklausel steht einer konkludenten Annahme der vom Versorger mitgeteilten Preiserhöhung durch den Kunden entgegen, wenn dieser nicht in angemessener Zeit widerspricht. • Für das Zustandekommen einer konkludenten Preiserhöhungsvereinbarung ist entscheidend, dass der Versorger die Änderung mitgeteilt und abgerechnet hat und der Kunde den Gasbezug ohne rechtzeitigen Widerspruch fortsetzt.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsloser Weiterbezug begründet konkludente Annahme einseitiger Preiserhöhungen • Eine einseitige Preisanpassung durch den Versorger kann durch fortgesetzten widerspruchslosen Bezug der Leistung als konkludente Vereinbarung der neuen Preise gelten. • Die Unwirksamkeit einer vertraglichen Preisänderungsklausel steht einer konkludenten Annahme der vom Versorger mitgeteilten Preiserhöhung durch den Kunden entgegen, wenn dieser nicht in angemessener Zeit widerspricht. • Für das Zustandekommen einer konkludenten Preiserhöhungsvereinbarung ist entscheidend, dass der Versorger die Änderung mitgeteilt und abgerechnet hat und der Kunde den Gasbezug ohne rechtzeitigen Widerspruch fortsetzt. Die Klägerin bezog Erdgas von der Beklagten aufgrund eines Formularliefervertrags mit einer Klausel zur einseitigen Preisänderung. Die Beklagte teilte zwischen 2006 und 2009 wiederholt Erhöhungen und Senkungen des Arbeitspreises mit und stellte hierzu Jahresabrechnungen aus. Die Klägerin zahlte die Abrechnungen, machte aber erst am 15.04.2009 erstmals die Unwirksamkeit der Klausel geltend und forderte Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet und beruft sich darauf, die Klägerin habe die Preisänderungen durch fortgesetzten widerspruchslosen Bezug und durch Zahlung der Abrechnungen anerkannt. Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von 5.819,26 € nebst Zinsen wegen angeblich zu hoher Preise. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB besteht nicht, weil die Beklagte die Zahlungen mit einem Rechtsgrund erhalten hat. • Obgleich die vertragliche Preisänderungsklausel in § 2 Nr.2 des Liefervertrags nach Auffassung des BGH unwirksam ist, kann der Versorger durch Mitteilung der Preiserhöhung und anschließende Abrechnung ein Erhöhungsbegehren artikulieren, das der Kunde durch widerspruchslosen Weiterbezug konkludent annimmt. • Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, dass vertraglich vereinbarte Preise keiner Billigkeitskontrolle unterliegen und ein Kunde durch fortgesetzten Bezug und Nichtbeanstandung der Abrechnungen eine konkludente Vereinbarung über die erhöhten Preise trifft. • Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auch übertragbar auf Fälle, in denen die Preisanpassung auf einer unwirksamen Klausel beruht; es kommt allein auf das artikulierte Erhöhungsbegehren des Versorgers und die Annahme durch den Kunden an. • Selbst nach strengeren Anforderungen (OLG Hamm) liegt hier eine konkludente Vereinbarung vor, weil die Beklagte die Erhöhungen schriftlich mitgeteilt und Abrechnungen erstellt hat, die die Klägerin widerspruchslos hinnahm. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geltend gemachten 5.819,26 €. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin die von der Beklagten mitgeteilten Preisänderungen durch fortgesetzten widerspruchslosen Gasbezug und die nicht beanstandeten Abrechnungen konkludent angenommen hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.