Urteil
20 O 215/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2009:0826.20O215.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Industrie-Haftpflichtversicherung geltend. 3 Die Klägerin befasst sich mit Begleitheizungsbau, Rohrleitungsbau, der Herstellung, dem Vertrieb, der Montage, der Reparatur und dem Service von / an Spezialbehältern, Armaturen, Geräten etc., Vertrieb von Fremdprodukten im Zusammenhang mit Produktionsaktivitäten. 4 Die Beklagte zu 1) hat im Jahr 2001 ihren gesamten Versicherungsbestand im Wege der Sacheinlage in die M Industrieversicherungs-AG eingebracht. Die M Industrieversicherungs-AG wurde dann in die Beklagte zu 2) umfirmiert. Der Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrag wurde am 30.06.2001 zwischen der der Beklagten zu 1) und der die M Industrieversicherungs-AG geschlossen. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erteilte die Genehmigung zur Bestandsübertragung gemäß § 14 VAG am 18.07.200. Nachdem dieser Vorgang und seine Wirksamkeit zwischen den Parteien zunächst umstritten waren, hat die Klägerin diesen im Schriftsatz vom 21.10.2008 unstreitig gestellt. 5 Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestand seit dem 01.01.2001 eine Industrie-Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein Nr.: #####). Die Versicherung wurde über den Makler N GmbH in Hamburg geschlossen. In den Vertrag waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 12/99 sowie die Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen zur Haftpflicht-Kompakt-Versicherung für Privatpersonen, private Tierhalter und Gewässerschäden einbezogen. 6 Mitversichert ist gemäß Teil A Ziffer 5.1.2. des Versicherungsvertrages die österreichische Tochtergesellschaft der Klägerin, die B1 (B1) mit demselben Tätigkeitsfeld. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Bl. 1 bis 49 Anlagenband) sowie auf die AHB (Bl. 50 bis 73 Anlagenband) Bezug genommen. 7 Der Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) durch die Klägerin liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 8 Die P GmbH (im Folgenden: P), eine Raffinerie, beauftragte die B1 im Mai 2005 mit der Verlegung von 110 kV-Kabeln auf dem Gelände der P in P1 bei Wien. Dabei handelte es sich um Niederdruckölkabel, deren Isolierumhüllung ölgetränkt ist. Nach dem Vertrag war die B1 zum Abschluss einer Montageversicherung verpflichtet, die sie jedoch nicht abschloss. 9 Die B1 ließ die Arbeiten durch eine weitere Tochtergesellschaft der Klägerin, die A1 (A1) ausführen. Dazu waren 12 Einzellängen von Kabeltrommeln abzutrommeln, zu schneiden, an den Enden zu verkappen und zu verlegen. Anschließend waren die Endverschlüsse und die Verbindung mit den Schaltanlagen herzustellen. Die Verlegung der Kabel sollte entsprechend der Vereinbarung bis zum 02.06.2006 durchgeführt werden, die Muffungs- und Einbindungsarbeiten vom 24.07. bis zum 11.09.2006 und vom 04.09. bis zum 22.09.2006. Die Verbindung mit den Schaltanlagen erfolgte durch die Fa. W im Auftrag der A1. 10 Die Verlegung der Kabel war am 03.07.2006 vollständig durchgeführt. 11 Bei der Durchführung der Arbeiten unterliefen der B1 Fehler. 12 Am 22.08.2006 wurde durch die Fa. W entdeckt, dass Öl austrat, die Isolierung der Kabel beschädigt und diese deshalb unbrauchbar waren. 13 Mit Schreiben vom 21.09.2006 nahm die P die B1 wegen der Fehler in Anspruch und begehrte Schadensersatz für folgende Positionen: 14 - Kostenersatz für den 110-kV Kabelneukauf 15 - Kostenersatz für die Bauleistungen, die der Kabelaustausch erfordert 16 - Entsorgung der alten Kabelfülllängen bzw. Aufbereitung der Reservekabelstücke 17 - Betriebsbereite Kabelanlage Ende März 2007 18 Daneben wurden gegen die B1 weitere Ansprüche geltend gemacht, die die sogenannte Revitalisierung von 100 m durch Ölaustritt beschädigten Kabels betreffen, die laut dem Leistungsverzeichnis als Reservelängen vorzubereiten waren und die durch die Verlegearbeiten beschädigt wurden. Des Weiteren wurde die B1 auf Ersatz von Aufwendungen des Auftraggebers (P) im Rahmen der Schadenfeststellung, Abstimmungsmaßnahmen auf der Baustelle, für die Ersatzbeschaffung des Kabels und andere Bestellaktivitäten in Anspruch genommen. 19 Die Klägerin meldete den Vorfall umgehend ihrer Versicherungsmaklerin, der N GmbH. Die N GmbH bestätigte die Meldung des Versicherungsfalls an die Beklagte zu 2) am 28.09.2006. 20 Am 20.09.2006 fand wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten und dem weiteren Vorgehen eine Besprechung statt, an der für die Klägerin Herr T3 und Herr L2 teilnahmen. Bei dieser Besprechung wurde entschieden, die Kabel zu erneuern. 21 Die Beklagte zu 2) ließ sich vorgerichtlich unter anderem dahingehend ein, dass gemäß Teil B Ziffer 5.1.1. des Vertrages solche Schäden nicht versichert seien, für die zugunsten des Versicherungsnehmers anderweitig Versicherungsschutz bestünde. Da die Auftragnehmerin aufgrund des Auftrags der P vom 15.05.2006 verpflichtet sei, eine Montageversicherung abzuschließen und es sich bei dem Schaden am Kabel um ein Montagerisiko handele, greife dieser Ausschluss ein. Da ferner gemäß Teil B Ziffer 4.4. des Vertrages von einer fehlerhaften Eigenmontage des Versicherungsnehmers auszugehen sei und der Fehler darauf zurückgeführt werden könne, sei sie nicht zur Leistung verpflichtet. Sodann berief sich die Beklagte zu 2) auf den Ausschluss gemäß § 4 Ziffer 2 Nr. 5 AHB (Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) sowie auf § 4 Ziffer 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche oder Erfüllungssurrogat). 22 Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 2) Entschädigungsleistungen an die B1 für an die P verauslagten Beträge für den Kabelneukauf, Bauleistungen der P, Neuverlegung der P sowie Eigenkosten der P. Der Klagebetrag von 548.731,24 € (Antrag zu 2) setzt sich wie folgt zusammen: 23 - Kosten für Kabelneukauf: 432.526,35 € 24 - Kostenersatz für Bauleistungen der P: 76.804,89 € 25 - Kosten für die notwendige Regenerierung von 2 Reservekabeln: 14.200,00 € 26 - Mehraufwand bei der P: 25.200,00 € 27 Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.01.2008 Bezug genommen. 28 Die Klägerin behauptet, der Schaden sei bereits am 03.07.2006 eingetreten. 29 Sie ist der Ansicht, es handele sich um einen Tätigkeitsschaden, der gemäß Teil A Ziffer 12.6. des Vertrages versichert sei. Die von der Beklagten genannten Ausschlusstatbestände seien vorliegend nicht einschlägig. Insbesondere sei die Verlegung der Kabel einwandfrei durchgeführt worden. Es sei lediglich anlässlich der notwendigen Vorarbeiten an dem Kabel zu einem Sachschaden an diesem gekommen, was aber nicht mehr Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht gewesen sei. 30 Sie behauptet, dass ihre Mitarbeiter einen Ölverlust bei den Arbeiten nicht bemerkt hätten. Es habe auch keine Ölspuren gegeben. 31 Die Klägerin behauptet, dass es sich bei der Schadensposition „Kostenersatz für Bauleistungen“ i.H.v. 76.804,89 € um solche Kosten handele, die erforderlich geworden seien, weil die Eigentumsrechte der P beeinträchtigt worden sind. Die Werkstraße, unter der die Kabel verlegt worden waren, hätte nach der Feststellung des Mangels neu ausgehoben und nach der Neuverlegung wieder neu hergerichtet werden müssen. Der Schaden sei zu einem Zeitpunkt festgestellt worden, als die Werkstraße bereits bis auf die letzte Tragschicht wieder hergestellt gewesen sei. 32 Bezüglich der Kosten für die Regenerierung von zwei Reservekabeln behauptet die Klägerin, dass die P sich vorbehalten habe, zwei Reservekabel vorzuhalten, die nicht im Boden verlegt wurden, sondern im nahe gelegenen Gebäude zu Reservezwecken vorgehalten und dort gelagert wurden. Nachdem festgestellt wurde, dass auch bei diesen Reservekabeln auf Grund der Handhabungsfehler Teile des isolierenden Ölinhalts fehlten, seien diese regeneriert und nicht erneuert worden. Die zwei Reservekabel seien zudem Eigentum der P. 33 Die Klägerin behauptet des Weiteren, dass es sich bei den 25.200,00 € um einen pauschal angesetzten Betrag für den Mehraufwand der Klägerin bzw. ihrer Tochtergesellschaft durch Kabeltausch, Bestellaktivitäten für Kabelneubeschaffung und Bauleistungen mit Abrechnungen, Abstimmungsgesprächen auf der Baustelle und ähnlichen Maßnahmen handele. 34 Der Betrag, der für 3 P Mitarbeiter über 35 Tage für je 2 Stunden täglich á 120,00 € errechnet worden sei, sei angemessen und üblich. 35 Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass der geltend gemachte Betrag etwa 5 % des Kabelschadens und damit dem üblichen Satz für allgemeine Verwaltungs- und Regiekosten, die ein Geschädigter zur Schadensbeseitigung ansetzen könne, entspreche. 36 Sie behauptet, dass alle Beteiligten, auch die P, gewusst hätten, dass grundsätzlich Lötkappen hätten verwendet werden müssen. Diese seien unmittelbar nach der Auftragserteilung auch bestellt worden, seien auf Grund der langen Lieferfrist aber nicht verfügbar gewesen. Deshalb habe die B1 Schrumpfkappen verwendet, worüber die P auch informiert gewesen sei. 37 Die Klägerin hat ursprünglich mit einer bei Gericht am 26.06.2007 eingegangenen und der Beklagten am 18.07.2007 zugestellten Klage beantragt, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der österreichischen Tochtergesellschaft der Klägerin, der B1, O-Straße, A-### C, Österreich, Haftpflichtversicherungsschutz unter der Z-Industrie-Haftpflichtversicherung Nr. #### zu gewähren wegen der nachfolgend aufgeführten Schadensersatzforderungen, die die P GmbH, M-Straße, D, Österreich, gegenüber der B1 C, wegen Fehlern bei der Ausführung von Kabelverlegearbeiten in der Zeit von Mai bis Juli 2006 in der P Raffinerie P1, Österreich, aufgrund der Bestellung vom 15.05.2006 erhoben hat. Wegen der im Einzelnen genannten Forderungen wird auf die Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.06.2007 Bezug genommen. 38 Mit einem bei Gericht am 18.01.2008 eingegangenen Schriftsatz, hat die Klägerin dann beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die B1 GmbH, O-Straße, A ### C/Österreich einen Betrag in Höhe von 548.731,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung zu zahlen. 39 Im Termin vom 08.07.2009 hat die Klägerin die Anträge gemäß Schriftsatz vom 21.10.2008 gestellt und beantragt nunmehr, 40 1. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass sie von der Beklagten zu 1) nicht über die Bestandsübertragung auf die Z Allgemeine Versicherung AG informiert worden ist; 41 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die B1 GmbH, O-Straße, A ### C/Österreich einen Betrag i.H. von 548.731,24 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 42 Die Beklagten beantragen, 43 die Klage abzuweisen. 44 Die Beklagte zu 1) behauptet, dass sie die Klägerin über die Bestandsübertragung informiert habe. 45 Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. 46 Neben den vorgerichtlich zitierten Ausschlüssen beruft sie sich u.a. auf Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Verletzung der Rettungsobliegenheit gemäß § 5 Ziff. 3 und § 6 AHB mit der Behauptung, der Schaden wäre nicht eingetreten, wenn die A1 unmittelbar nach Auslaufen des ersten Öls während der Arbeiten Rettungsmaßnahmen ergriffen hätte. Die Beklagte behauptet bezüglich § 5 Nr. 3 AHB vor, dass der Ölverlust direkt nach Abschluss der Arbeiten erkennbar gewesen sei und dass bei Ergreifen von Sofortmaßnahmen kein Schaden an den Kabeln entstanden wäre. 47 Sie ist der Ansicht, dass der Vorsatz im Sinne des § 4 Ziffer 2 Nr. 1 AHB bei der Herbeiführung des Schadens sich daraus ergebe, dass der B1 die Abweichung von den Auftragsbedingungen bekannt gewesen sei, da die fälschlicherweise verwendeten Schrumpfkappen über sie eingekauft worden seien. Dazu behauptet sie, dass die B1 nach dem Vertrag dazu verpflichtet war Lötkappen zu verlegen, stattdessen aber Schrumpfkappen verwendet worden seien. 48 Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die B1 direkt nach der Auftragserteilung die Lötkappen bestellt habe. 49 Sie bestreitet, dass der unter Ziffer 2) klageweise geltend gemachte Betrag von 548.731,24 € ausschließlich zur Mängelbeseitigung erforderlich war und von der österreichischen Tochtergesellschaft der Klägerin an die P gezahlt wurde. 50 Des Weiteren behauptet die Beklagte, dass Herr R von der P den Herren S2, T3 und L2 von der Klägerin am 15./16.06.2006 ausdrücklich erklärt habe, dass eine Kabelverlegung nur unter Druckhaltung erfolgen dürfe und ihnen die Richtlinien für die Verlegung von Ölkabeln übergeben habe. In dieser Besprechung habe Herr R ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die B1 als Endverschlüsse Lötkappen gemäß den Richtlinien für die Legung von Ölkabeln (Bl. 282 ff. AB) zu verlegen habe. Die Beklagte behauptet des Weiteren, dass die B1 stattdessen bewusst Schrumpfkappen verwendet habe. 51 Soweit die P gegenüber der österreichischen Tochtergesellschaft der Klägerin Kosten einer Ersatzvornahme geltend macht, bestreitet die Beklagte zu 2) dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Ersatzvornahme nach österreichischem Recht vorgelegen haben. 52 Schließlich behauptet die Beklagte, dass die AB in einer Besprechung am 20.09.2006 bei der P zugestimmt habe, die Kosten für die erneute Kabellieferung, die Montage und die Bauarbeiten zu übernehmen. Damit habe die AB gegen das Anerkenntnisverbot des § 5 Nr. 5 AHB verstoßen 53 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 54 Entscheidungsgründe: 55 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 56 Der ursprünglich gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsanspruch wurde wirksam in einen Feststellungsantrag geändert. Mit dem Feststellungsantrag macht die Klägerin einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und einen Anspruch auf Ersatz möglicher weiterer Schäden durch die verspätete Information in Bezug auf die Bestandsübertragung gegen die Beklagte zu 1) geltend. 57 Die Klageänderung ist im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit gemäß § 263 Alt. 2 ZPO als sachdienlich anzusehen. Vorliegend kann für die Entscheidung über den Feststellungsantrag im Wesentlichen derselbe Streitstoff herangezogen werden. Das bisherige Prozessergebnis kann, insbesondere zur Frage der Kenntnis der Klägerin von der Bestandsübertragung, verwertet werden. 58 Das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich daraus, dass die Klägerin im Falle einer Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten tragen müsste. Der Klägerin hätte vorliegend keine Erledigung in der Hauptsache erklären können, um der Kostentragungslast zu entgehen, da dies voraussetzt, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Vorliegend war die Klage jedoch von Anfang an unbegründet, da sie gegen die nicht passivlegitimierte Beklagte zu 1) gerichtet war, weshalb es am erledigenden Ereignis fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2005, 1662 ff.) ist § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zudem nicht auf materiell-rechtlich begründete Kostenerstattungsansprüche anwendbar. Die Norm dient nach Ansicht des BGH allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte. 59 Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine dahingehende Feststellung zu, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass sie von der Beklagten zu 1) nicht über die Übertragung des Versicherungsbestands auf die Z Allgemeine Versicherung AG informiert worden ist. 60 Die Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag, der einzig denkbaren Anspruchsgrundlage, liegen nicht vor. Die von der Beklagten zu 1) begangene Pflichtverletzung könnte allenfalls darin zu sehen sein, dass sie die Klägerin als Versicherungsnehmerin nicht über die Bestandsübertragung und deren rechtliche Folgen informiert hat. Auf Grund dieser fehlenden Information könnte die Klägerin das falsche Versicherungsunternehmen verklagt haben, wodurch ihr ein Schaden entstanden ist. 61 Es kann vorliegend jedoch dahinstehen, ob eine solche Information erfolgt ist, da die Klägerin bereits aus anderen Gründen Kenntnis von der Bestandsübertragung hatte. Die möglicherweise unterlassene Information kann nicht kausal für die Erhebung der Klage gegen die falsche Beklagte geworden sein. Die Kenntnis der Klägerin von der Bestandsübertragung im Jahr 2001 ergibt sich jedenfalls daraus, dass jegliche Korrespondenz ab Mitte 2001 mit der Beklagten zu 2) geführt wurde. Unter anderem hat die Klägerin die von der Beklagten zu 2) ausgestellten Rechnungen vom 20.03.2002 (Anlage B 21) und vom 08.03.2006 (Anlage B 22) beglichen und das von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebene Gutachten zu dem streitgegenständlichen Schaden (Anlage K 4) erhalten und in Kopie zur Gerichtsakte gereicht. 62 Der Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 2) an die B1 GmbH, O-Straße, A ### C/Österreich einen Betrag von 548.731,24 € zahlt. Ein solcher Anspruch, der auf die Gewährung von Deckungsschutz gerichtet ist, ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag (§§ 1, 49 VVG a.F., Teil A Ziffer 2.2. des Vertrages). Die Voraussetzungen der hier einzig denkbaren Anspruchsgrundlage liegen nicht vor. 63 Die Beklagte zu 2) ist grundsätzlich für den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag passivlegitimiert. Seit der - nunmehr unstreitig - wirksamen Bestandsübertragung im Jahr 2001 ist die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin. Die Bestandsübertragung wurde gemäß § 14 Abs. 1 VAG mit der rechtskräftigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. 64 Ein Versicherungsfall im Sinne von Teil A Ziffer 2.2. und 12.6. ist eingetreten. Die B1, die Tochtergesellschaft der Beklagten, wurde von der P wegen Fehlern bei der Ausführung von Kabelverlegearbeiten in der Zeit von Mai bis Juli 2006 in der P Raffinerie P1 (Österreich) in Anspruch genommen. Auf diese Schadensersatzansprüche wurden die folgenden Leistungen erbracht:- 432.526,35 € für den Neukauf der Kabel- 76.804,89 € für Bauleistungen der P- 32.100,00 € für die Regenerierung der zwei Reservekabel, wovon jedoch nur 14.200,00 € gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht werden- 25.200,00 € für den der P angefallenen Mehraufwand 65 Versichert ist gemäß Teil A Ziffer 2.2. des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Unternehmensbeschreibung gemäß Teil A Ziffer 2.1. ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, soweit es sich handelt um- Personen- und Sachschäden einschließlich deren Folgeschäden- Vermögensschäden nach Maßgabe des Vertragsteils A, Ziffer 12.12. 66 Gemäß Teil A Ziffer 12.6. des Vertrages ist in Abweichung zu § 4 Ziff. I 6 b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, versichert. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 Ziff. II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben jedoch bestehen. 67 Die gemäß Teil A Ziffer 5.1.2. des Vertrages mitversicherte Tochtergesellschaft der Klägerin, die B1 mit Sitz in C, hat die von der P gestellten 110 kv-Kabel auf dem Gelände der Raffinerie der P verlegt. Beim Bearbeiten und Verlegen der Kabel handelt es sich gemäß Teil A Ziffer 2.1. des Vertrages um eine versicherte Tätigkeit Bei der Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit sind die Schäden eingetreten, auf Grund derer die Beklagte zu 2) nun von der Versicherungsnehmerin in Anspruch genommen wird. 68 Nicht einschlägig ist Teil A Ziffer 12.8. des Vertrages, wonach auch gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden versichert sind. Bei den klageweise geltend gemachten Positionen handelt sich nicht um gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an ober- und unterirdischen Leitungen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich nicht um Leitungen in diesem Sinne handelt, da die streitgegenständlichen Kabel sich bei Beginn der Arbeiten noch auf Kabeltrommeln befanden, also noch nicht verlegt waren. Teil A Ziffer 12.8. des Vertrages setzt aber bereits verlegte Kabel voraus. 69 Die Beklagte zu 2) ist dennoch nicht zur Leistung verpflichtet. Vorliegend greift bezüglich der gesamten klageweise geltend gemachten Forderung der in § 4 Ziffer I Nr. 6 b) Abs. 3 AHB geregelte Ausschluss vom Versicherungsschutz ein. Danach ist die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen sind als an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung in diesem Sinne einzuordnen. 70 Eine solche liegt vor, wenn der gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Schadensersatzanspruch das unmittelbare Interesse des Gläubigers am eigentlichen Leistungsgegenstand befriedigen soll (BGH Beschluss vom 29.09.2004 – IV ZR 162/02). Nach gefestigter Rechtsprechung umfasst das Erfüllungsinteresse des Bestellers die Neuherstellung des Werks und die Beseitigung des Mangels sowie solche Schäden, die dem Besteller zur Behebung des Mangels zugefügt werden müssen (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 4 AHB Rn. 75, 77 mit Verweis auf die BGH-Rspr.; OLG Köln VersR 2003, 1166 m.w.N.). Den Gegensatz dazu bilden Schäden, die über das Erfüllungsinteresse hinausgehen. Entscheidend für die Abgrenzung ist die Bestimmung der Leistungspflicht anhand des Gegenstands des Vertrages (OLG Naumburg VersR 1997, 179). Die B1 sollte 110 kv-Kabel für die P verlegen. Das zu verlegende Kabel sollte die zukünftige Verbindung zwischen dem öffentlichen Stromversorger der Firma P und der neu zu errichtenden 110-kv Hauptschaltanlage der P in der Raffinerie in P1 sein. Dafür sollten die Kabel, die auf 3 Trommeln mit je 1000 m und einer Trommel zu 500 m geliefert wurden, in Stücke von 220 bis 230 m geschnitten, an den Enden verkappt und dann verlegt werden. Das Verlegen sollte die AB P2 selbst durchführen, ebenso das Anbringen der vorläufigen Endverkappungen. 71 Auf Grund der folgenden Erwägungen handelt es sich bei den klageweise geltend gemachten Positionen um solche, die das unmittelbare Erfüllungsinteresse des Bestellers betreffen: 72 Es handelt sich nicht um Schäden außerhalb der eigentlichen Werkleistung. Die vertraglich vereinbarte Werkleistung umfasste - entgegen der Ansicht der Klägerin - die Be- bzw. Verarbeitung der Kabel selbst, war also Teil der vereinbarten Leistung. Bei der Neuanschaffung der Kabel, für die 432.526,35 € verlangt werden, handelt sich um ein Erfüllungssurrogat, da das ursprüngliche Erfüllungsinteresse des Bestellers betroffen ist. Dasselbe gilt für die Regenerierung der zwei Reservekabel, für die 14.200,00 € verlangt werden. Es handelt sich dabei zwar um Schäden, die auf Grund der mangelhaften Werkleistung am Eigentum der P, nämlich an den Kabeln, aufgetreten sind. Inhaltlich und seinem Umfang nach geht der Nacherfüllungsanspruch jedoch dahin, alle Maßnahmen zu erbringen, um den Zustand herzustellen, der nach dem Inhalt des Werkvertrages von vornherein bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung hätte herbeigeführt werden müssen (MüKo/Busche, BGB, 2009, § 635, Rn. 12). Hierbei erstreckt sich die Nacherfüllungsverpflichtung nicht nur darauf, die eigene mit Mängeln versehene Leistung nachträglich in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Die Nacherfüllungsverpflichtung umfasst vielmehr auch alle Leistungen, die vorbereitend erforderlich sind, um die Mangelbehebung erst zu ermöglichen, sowie alle Leistungen, die notwendig werden, um nach durchgeführter Mangelbehebung den zuvor bestehenden Zustand wieder herzustellen (zum früheren Recht vgl. BGHZ 96, 221 (224); BGH NJW-RR 1999, 813 (814)). Vor Beginn der Werkleistung standen der Werkunternehmerin funktionsfähige Kabel zur Verarbeitung zur Verfügung, danach hingegen nicht mehr. 73 Bei den beschädigten Kabeln, die von der P neu angeschafft bzw. regeneriert werden mussten, handelt es sich auch nicht um einen typischen Mangelfolgeschaden, da die Beschädigung der Kabel nicht bei Gelegenheit der Ausführung der Werkleistung erfolgte, sondern eine Sache betraf, die Gegenstand der Werkleistung war. Der Ausschluss des § 4 Ziffer I Nr. 6 b) Abs. 3 AHB erfasst jedenfalls solche Schadensersatzansprüche, die den Schaden am Leistungsgegenstand selbst betreffen (OLG Koblenz VersR 2000, 94 mit Verweis auf BGH VersR 1981, 771 (772)). Es war vertraglich von Vorneherein vorgesehen, dass die Kabel dem Einfluss des Werkunternehmers ausgesetzt sind. Sinn und Zweck der Haftpflichtversicherung ist gerade nicht die Abdeckung des Unternehmerrisikos (OLG Koblenz VersR 2000, 94). 74 Gegen dieses Verständnis spricht vorliegend auch nicht, dass ausweislich des Versicherungsscheins auch Tätigkeitsschäden mitversichert waren (Teil A Ziffer 12.6. des Vertrages), wonach abweichend von § 4 Ziffer I 6 b) Abs. 1 AHB solche Schäden erfasst waren, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Es wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausschluss des § 4 Ziffer I Nr. 6 b) Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) weiterhin gilt. Stellt der Schadensersatzanspruch des Bestellers ein Erfüllungssurrogat dar, greift der Ausschluss des § 4 Ziffer I Nr. 6 b) Abs. 3 AHB trotz der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Tätigkeitsschäden ein. Darunter können z.B. Ansprüche wegen der Beschädigung von Maschinen, die der Besteller zur Durchführung der Werkleistung zur Verfügung gestellt hat, fallen. 75 Die Aufwendungen für die Neuanschaffung bzw. Regenerierung der Kabel sind im vorliegenden Fall der Riskosphäre des Werkunternehmers zugewiesen. Dieser hatte die Kabel in seinem Einflussbereich und sie waren dem Zugriff und Schutz durch den Besteller entzogen. 76 Nicht versichert sind wegen des Eingreifens des in § 4 Ziffer I Nr. 6 b) Abs. 3 AHB geregelten Ausschlusses auch die der P infolge der Mängelbeseitigung entstandenen Mehrkosten in Höhe von 25.200,00 € und die 76.804,89 € für weitere Bauleistungen. Bei Letzterem handelt es sich ausweislich der Rechnung um Abbrucharbeiten, Erdarbeiten, Verbau-, Plötzungs-und Sicherungsarbeiten, Beton und Stahlbetonarbeiten, Versetz- und Verlegarbeiten, Straßen- und Oberflächen sowie Regieleistungen. Die Straße musste nach der Neuverlegung der Kabel im Zuge der Mängelbeseitigung wieder neu hergerichtet werden. In beiden Fällen handelt es sich um Vermögensschäden, die der Bestellerin bei gehöriger Erfüllung nicht entstanden wären. Betroffen ist das Interesse der P an der ordnungsgemäßen Erfüllung. Der Geschädigte - hier die P - soll so gestellt werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte (OLG Köln VersR 2003, 1166). Die Arbeiten waren notwendig, um nach durchgeführter Mangelbehebung den zuvor bestehenden Zustand wieder herzustellen. Denn zur Nachbesserung können auch Vor- und Nacharbeiten gehören (OLG Naumburg VersR 1997, 179). Es kann im Rahmen der Nachbesserung notwendig sein, den Mangel freizulegen und in seinen Ursachen abzuklären, anderweitige Voraussetzungen für die Behebung zu schaffen und schließlich die Nachbesserungsspuren zu beseitigen. Auch diese Maßnahmen schuldet der Unternehmer im Rahmen seiner Nachbesserungspflicht (BGHZ 72, 31 (33); 96, 221 (224); OLG Celle BauR 1996, 263; MüKo/Busche, BGB, 2009, § 635, Rn. 12). 77 Nicht einschlägig ist vorliegend der in Teil B Ziffer 5.1.1. geregelte Ausschluss. Danach sind Schäden, für die zu Gunsten des Versicherungsnehmers anderweitig Versicherungsschutz besteht, vom Schutz ausgeschlossen. Die Klägerin bzw. ihre österreichische Tochtergesellschaft hatten vorliegend unstreitig keine Montageversicherung abgeschlossen. Die Klägerin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als bestünde eine anderweitige Versicherung. Die Beklagte zu 2) kann aus dem zwischen der Klägerin und der P geschlossenen Vertrag, wonach die B1 zum Abschluss einer Montageversicherung verpflichtet war, für sich keine Rechte herleiten. Die Klausel in Teil B Ziffer 5.1.1. des Vertrages hat lediglich die Anordnung der Subsidiarität der Haftpflichtversicherung gegenüber anderen Versicherungen zum Ziel. 78 Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte offen bleiben, ob der in Teil B Ziffer 6.9. des Vertrages geregelte Ausschluss eingreift. Danach sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder Mitversicherte ausgeschlossen, sofern diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben. Der Ausschluss könnte dadurch verwirklicht worden sein, dass die B1 statt den von der P vorgeschrieben Lötkappen Schrumpfkappen zur Verkappung der Kabel verwendet hat. 79 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. 80 Streitwert: 81 Ab Erhebung der Klage: 700.000,00 € 82 Ab dem 18.01.2008: 548.731,24 € 83 Ab dem 22.10.2008: 568.731,24 € (Antrag zu 1): 20.000,00 €; Antrag zu 2): 548.731,24 €)