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Beschluss

23 S 73/08

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beklagte hat die Klageforderung anerkannt und erfüllt; der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. • Bei teilweiser Klagerücknahme sind die Kostenanteile nach § 91a ZPO und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu verteilen. • Die Begrenzung von Erstattungen für physiotherapeutische Behandlungen auf beihilfefähige Höchstsätze ist unzulässig, da diese Höchstsätze fiskalisch beeinflusst und kein verlässlicher Maßstab für die "übliche" Vergütung sind.
Entscheidungsgründe
Kosten- und Streitwertverteilung nach Erledigung; Unzulässigkeit der Höchstbetragseinschränkung bei Physiotherapie • Die Beklagte hat die Klageforderung anerkannt und erfüllt; der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. • Bei teilweiser Klagerücknahme sind die Kostenanteile nach § 91a ZPO und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu verteilen. • Die Begrenzung von Erstattungen für physiotherapeutische Behandlungen auf beihilfefähige Höchstsätze ist unzulässig, da diese Höchstsätze fiskalisch beeinflusst und kein verlässlicher Maßstab für die "übliche" Vergütung sind. Der Kläger forderte von der Beklagten die Erstattung von Kosten für physiotherapeutische Behandlungen. Nach Hinweis der Kammer erkannte die Beklagte die Klageforderung an und erfüllte sie. Beide Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. In erster Instanz hatte der Kläger eine Teilklagerücknahme in Höhe von 181,50 € vorgenommen. Streitgegenstand war insbesondere, ob Erstattungen für physiotherapeutische Leistungen auf beihilfefähige Höchstsätze begrenzt werden können. • Die Kostenverteilung richtet sich nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO; dabei ist der erstinstanzliche Teilklagerücknahmebetrag dem Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zuzuerkennen. • Die Beklagte hat durch Anerkenntnis und Erfüllung die Rolle der Unterlegenen übernommen und ist deshalb überwiegend kostenpflichtig; ohne die Erledigung wäre sie aufgrund des Kammerbeschlusses vom 01.04.2009 ebenfalls unterlegen gewesen. • Die Begrenzung von Erstattungsansprüchen auf beihilfefähige Höchstsätze kommt nicht in Betracht, weil diese Höchstsätze kein Maßstab für die im Versicherungsvertrag bezogene "übliche" Vergütung sind, sondern maßgeblich von fiskalischen Erwägungen geprägt werden. • Der Streitwert für die Berufung wird nach § 3 ZPO festgesetzt; konkret wurde er bis zum 18.07.2009 mit 704 € beziffert und ab diesem Zeitpunkt auf die Kosten des Rechtsstreits geändert. Die Kosten der ersten Instanz werden anteilig verteilt: der Kläger trägt 12 % und die Beklagte 88 %; die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte. Die Teilklagerücknahme in Höhe von 181,50 € ist dem Kläger zuzuordnen. Die Beklagte hat die Klage anerkannt und erfüllt und gilt damit als überwiegend unterlegen, weshalb sie die Hauptlast der Kosten zu tragen hat. Ferner ist die pauschale Begrenzung von Erstattungsbeträgen für physiotherapeutische Leistungen auf beihilfefähige Höchstsätze nicht zulässig; damit bleibt die Beklagte auch insoweit darlegungs- und gegebenenfalls schadensersatzpflichtig nach den vertraglichen Maßstäben.