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Urteil

20 O 51/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2009:0708.20O51.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz von Schadenermittlungskosten und Schadenbehebungskosten aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag. Zwischen den Parteien besteht für das Objekt H-Straße in 28217 Bremen, dessen Eigentümerin die Klägerin ist, ein Wohngebäudeversicherungsvertrag (Versicherungsschein Nr.: 119 125 943). Auf den Vertrag finden die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) der Beklagten Anwendung. Zuvor bestand für dieses Objekt bis zum 01.07.2005 bei der ÖVB Versicherung eine Wohngebäudeversicherung zum Gleitenden Neuwert (Versicherungsschein Nr.: ###/###). Die Beklagte stellte der Klägerin zunächst unter dem 17.11.2004 einen Versicherungsschein (Nr.: #####/####) für eine Wohngebäudeversicherung zum Versicherungsbeginn am 01.08.2004 aus. Beim Ausfüllen des Antrags für diese Versicherung gab die Klägerin an, dass bislang keine Sanierung an dem im Jahr 1956 errichteten Objekt durchgeführt worden sei. Die Klägerin hatte auch in der diesem Antrag vorausgehenden Korrespondenz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wasserableitungsinstallation nicht erneuert worden ist. Da die Klägerin den Versicherungsschein vom 17.11.2004 jedoch nach Erhalt beanstandete, weil sie nicht die Versicherung zum Basisschutz, sondern zum Komforttarif wünschte, wurde ein weiterer Versicherungsantrag ausgefüllt. In diesem Antrag für eine Wohngebäudeversicherung vom 07.05.2005 gab die Klägerin an, dass am 01.01.2004 eine Sanierung der gesamten Wasserzu- und Ableitungsinstallation erfolgt sei. Außerdem erklärte die Klägerin, dass das Heizungs- und Rohrsystem zu 100 %, das gesamte Elektroleitungs- und Anschluss-System sowie die Elektrik zu 90 % saniert worden seien. Zudem erklärte die Klägerin in dem zweiten Antrag, dass für das Objekt zuvor eine Wohngebäudeversicherung bei der ÖVB bestand. Versicherungsbeginn war nach diesem zweiten Antrag und dem Versicherungsschein (Nr. 119 125 943) der 01.07.2005. Nach Erhalt des neuen Versicherungsscheins vernichtete die Klägerin auf Anweisung der Beklagten den alten Versicherungsschein. Mit Schreiben vom 31.01.2006 meldete die Klägerin der Beklagten den im Januar 2006 entdeckten Schaden mit der Formulierung: "…seit einiger Zeit beobachten wir direkt am Anschluss Fallrohr und Kanal eine feuchte Stelle auf dem Kellerboden". Sie erkundigte sich zudem, ob eine Kanaluntersuchung per Kamera vom Versicherungsschutz erfasst sei. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 23 des Anlagenbandes (AB) Bezug genommen. Unter dem 03.02.2006 teilte die Beklagte mit, dass die Kosten für eine TV-Untersuchung über die bestehende Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind, sofern ein versichertes Schadenereignis vorliegt. Mit einem weiteren Schreiben vom 25.05.2006 übersandte die Klägerin der Beklagten das Protokoll der Kamerauntersuchung durch die Firma E2 und teilte mit, dass im Bereich der feuchten Stelle ein kleiner Bruch vorliege. Ausweislich des Untersuchungsprotokolls liegt an einigen Stellen Muffenversatz und Rissbildung vor, zum Teil verursacht durch Wurzeleinwuchs. In der Rubrik Empfehlungen heißt es auf S. 1.: "Gussrevision sollte erneuert werden. Kanal allgemein schlechter Zustand. Schmutzwasser gelang in den Grund. Der Kanal sollte erneuert oder saniert werden.". Auf S. 2 heißt es in der Rubrik Empfehlungen: "Kanal allgemein schlechter Zustand. Der Kanal sollte saniert werden. Wasser tritt aus dem Kanal aus.". Bei dem undichten Ton-Abwasserrohr handelt es sich um ein im Zuge der Errichtung des Gebäudes 1956 in den Boden eingebrachtes, bislang nicht saniertes Rohr. Mit einem am 03.08.2006 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben übersandte die Klägerin der Beklagten unter anderem die von der Rohrreinigungsfirma erstellte DVD. Die Klägerin behauptet, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen H, im Januar 2006 entdeckt hat, dass im Keller des versicherten Objekts in der Bodenplatte Feuchtigkeit aufgetreten ist. Nach einiger Beobachtungszeit habe sie als vermeintliche Schadenursache einen Rohrbruch angenommen und den Schaden der Beklagten gemeldet. Die Klägerin behauptet weiter, dass die Schäden an dem Rohr nach dem 01.07.2005 entstanden seien. Es liege ein Rohrbruch vor und bei dem beschädigten Rohr handele es sich um ein in der Bodenplatte eingelegtes Rohr. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es unbeachtlich sei, dass sich der Abwasserkanal in einem schlechten Zustand befindet, da der Rohrbruchschaden im versicherten Zeitraum entstanden sei und die Vorschäden für diesen nicht ursächlich seien. Des Weiteren behauptet sie, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um eine Maßnahme zur Sanierung des Abwassersystems, sondern um die Kosten für die Behebung des punktuellen Rohrbruchschadens handle. Es sei unbeachtlich, dass durch diese Schadensbehebung auch weitere Schäden an der vorhandenen Kanalinstallation behoben werden würden. Ferner habe die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2006 ausdrücklich um Durchführung der Kamera-Untersuchung gebeten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.469,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin nicht dargetan habe, dass die Schäden nach dem 01.07.2005 eingetreten sind. Ohnehin komme es nicht auf den Zeitpunkt der Entdeckung, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung des Schadens an. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei dem beschädigten Rohr um ein solches handelt, dass sich innerhalb der gedachten Linien innerhalb des Streifenfundaments befand und somit versicherte Sache im Sinne von § 7 Abs. 1 VGB ist. Ferner ist sie der Ansicht, dass kein Versicherungsfall im Sinne von § 7 VGB gegeben sei, da es sich bei Muffenversätzen nicht um einen Rohrbruch handle. Hinsichtlich der Anspruchshöhe ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin Instandsetzungskosten geltend mache, die nicht ersatzfähig seien. Ferner könne auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages bei einer vor 50 Jahren verlegten Abwasserrohrleitung allenfalls ein Zeitwertschaden von 25 % ersetzt werden. Auch für die Kosten der Dichtigkeitsprüfung und der Hochdruckspülung seitens der Firma E2 müsse sie nicht aufkommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H und durch Einholung eines Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 8.469,62 € zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag i.V.m. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG a.F. und § 13, 15 VGB. Die Klägerin hat nicht gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. den ihr obliegenden Beweis des Eintritts eines Versicherungsfalls nach Beginn der Versicherungszeit (01.07.2005) erbracht (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 1, Rn. 41). . Es steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, das nach dem 01.07.2005 ein Rohrbruch an einem Abwasserrohr innerhalb des versicherten Gebäudes i.S.d. §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 1 a) VGB entstanden ist. Das Abwasserrohr, aus dem Wasser ausgetreten ist, befand sich innerhalb versicherten Gebäudes. Dies hat der Sachverständige S durch seine Vermessung vor Ort nachvollziehbar und in sich stimmig ermittelt. Seine Feststellungen, decken sich mit denen der Firma E2, die Brüche an Stellen, die 3,70 m und 8,00 m vom Revisionsschacht entfernt sind festgestellt hat. Innerhalb eines versicherten Gebäudes befinden sich diejenigen Ableitungsrohre, die unter dem Kellerboden eines Gebäudes, aber oberhalb der gedachten Linie zwischen den Unterkanten der Fundamente verlaufen (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 7 VGB 88, Rn. 1). Der Wasseraustritt an einem Rohr stellt nur dann einen Versicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. 1 a) VGB dar, wenn das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) oder die Einrichtung ein Loch oder einen Riss bekommt (OLG Düsseldorf. Urteil vom 14.05.2002, 4 U 210/01). Verstopfung ist kein Bruch i.d.S., auch dann nicht, wenn sie durch einen Rostpfropfen entsteht (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage 1992, E I Rn. 81). Auch das Vorliegen von Muffenversatz stellt keinen bedingungsgemäßen Rohrbruch dar, weil es an der Beschädigung des Rohes selbst fehlt (OLG Bamberg VersR 2006, 1213; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2002, 4 U 210/01). Es kann vorliegend offen bleiben, ob ein bedingungsgemäßer Rohrbruch vorlag, da die Klägerin jedenfalls nicht beweisen konnte, dass ein solcher nach Beginn der Versicherungszeit bei der Beklagten entstanden ist. Es steht nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Versicherungsfall erst nach dem 07.05.2005 aufgetreten ist. Versicherungsbeginn ist nach dem zweiten Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein (Nr. 119 125 943) der 01.07.2005. Auf den ersten Versicherungsantrag vom 17.11.2004, den die Klägerin gegenüber der Beklagten ablehnte (§ 146 BGB), kommt es aufgrund des zweiten Antrages vom 07.05.2005 nicht mehr an. Eintritt des Versicherungsfalls ist bei Leitungswasserschäden der Zeitpunkt der Einwirkung des Leitungswassers auf die versicherte Sache (BGH VersR 1957, 781; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 1, Rn. 31). Unter Zugrundelegung dieses Kriteriums ist bei einem Rohrbruchschaden ebenfalls die Einwirkung des austretenden Wassers auf die versicherte Sache maßgeblich. Nicht abzustellen ist auf die Entdeckung des Schadens, die, wie der Zeuge H in Übereinstimmung mit der Klägerin bekundet hat, Anfang 2006 erfolgte. Der Sachverständige S hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass auf Grund des Schadensbildes davon ausgegangen werden kann, dass dieser Schaden schon langfristig vorhanden ist (Seite 10 des Gutachtens). Im Termin vom 13.05.2009 hat der Sachverständige ergänzend erklärt, dass der Bruch schon länger als 6 Monate zurückliegen kann. Er hat schlüssig und nachvollziehbar begründet, warum anzunehmen ist, dass der Bruch schon älter ist. In dem Kanal wurden von ihm und der Firma E2 Wurzeln von Schimmelpilzen, sogenannte Myzele, festgestellt. Diese befanden sich insbesondere an den Muffen und Bruchkannten (z.B. Seite 22 und Seite 27des Gutachtens, jeweils Bild oben). Zum Wachstum von Pilzwurzeln kommt es, wenn sich am Kanal Sporen absetzen. Die Bildung der Wurzeln erfolgte hier an Muffenversätzen und den festgestellten Brüchen, da die Sporen sich dort abgesetzt haben. Aus der Stärke und Länge der Wurzeln konnte der Sachverständige S den Schluss ziehen, dass diese sich innerhalb eines Jahres, also etwa seit Anfang 2005, gebildet haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1 ZPO. Streitwert : 8.469,62 €