Beschluss
1 T 30/09
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse ist zulässig, jedoch unbegründet, wenn feststeht, dass das Vermögen des Schuldners nicht zur Deckung der Verfahrenskosten reicht (§ 26 Abs.1 InsO).
• Die Glaubhaftmachung der Forderung des Insolvenzantragstellers durch Vorlage von Steuerbescheiden genügt zur Feststellung des Eröffnungsgrundes, sofern der Schuldner keine konkreten, belegten Einwände vorbringt.
• Fruchtlose Zwangsvollstreckungsversuche, eine abgegebene eidesstattliche Versicherung und ein sachverständiges Gutachten, das Überschuldung feststellt, sprechen gegen bloße Zahlungsunwilligkeit und rechtfertigen die Abweisung mangels Masse.
• Bei unbegründeter sofortiger Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 4 InsO i.V.m. § 91 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse bestätigt • Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse ist zulässig, jedoch unbegründet, wenn feststeht, dass das Vermögen des Schuldners nicht zur Deckung der Verfahrenskosten reicht (§ 26 Abs.1 InsO). • Die Glaubhaftmachung der Forderung des Insolvenzantragstellers durch Vorlage von Steuerbescheiden genügt zur Feststellung des Eröffnungsgrundes, sofern der Schuldner keine konkreten, belegten Einwände vorbringt. • Fruchtlose Zwangsvollstreckungsversuche, eine abgegebene eidesstattliche Versicherung und ein sachverständiges Gutachten, das Überschuldung feststellt, sprechen gegen bloße Zahlungsunwilligkeit und rechtfertigen die Abweisung mangels Masse. • Bei unbegründeter sofortiger Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 4 InsO i.V.m. § 91 Abs.1 ZPO). Der Gläubiger stellte am 14.02.2007 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner wegen Steuerrückständen. Das Amtsgericht wies den Antrag mangels Masse ab und legte die Verfahrenskosten dem Schuldner auf. Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde, die vom Amtsgericht nicht abgeholfen und an das Landgericht vorgelegt wurde. Der Gläubiger hatte seine Forderungen durch Vorlage einzelner Steuerbescheide glaubhaft gemacht (insgesamt 103.900,61 € für 2002–2006). Ein Pfändungsversuch war fruchtlos geblieben. Ein Sachverständigengutachten stellte eine Überschuldung in Höhe von 119.355,99 € fest; der Schuldner gab gegenüber dem Gutachter an, keine Vermögenswerte zu besitzen und hatte zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Schuldner brachte keine konkreten, belegten Einwände gegen die Forderungen vor und konnte nicht belegen, fristgerecht Einspruch gegen die Bescheide eingelegt zu haben. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht; die Kammer hat dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt (§ 34 Abs.1 InsO). • Rechtliche Grundlage der Abweisung: § 26 Abs.1 InsO verpflichtet zur Abweisung des Insolvenzantrags, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. • Glaubhaftmachung der Forderung: Der Beteiligte zu 2) hat durch Vorlage der Steuerbescheide die ihm zustehenden Forderungen hinreichend dargelegt; konkrete Gegenbeweise des Schuldners fehlen. • Beweis- und Tatsachenwürdigung: Das Gutachten des Sachverständigen ergab Überschuldung; fruchtlose Vollstreckung und abgegebene eidesstattliche Versicherung stützen die Feststellung fehlender verwertbarer Masse und sprechen gegen bloße Zahlungsunwilligkeit. • Folgerung: Mangels ausreichender Masse gemäß § 26 Abs.1 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verweigern; soweit die Beschwerde unbegründet ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 4 InsO i.V.m. § 91 Abs.1 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen; das Landgericht bestätigt die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Die Kammer ist vom Bestand der Steuerschulden überzeugt, da der Gläubiger die Forderungen glaubhaft gemacht und der Schuldner keine konkreten Einwände belegt hat. Das Sachverständigengutachten, die fruchtlose Vollstreckung und die abgegebene eidesstattliche Versicherung untermauern, dass keine verwertbare Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Deshalb war die Beschwerde unbegründet und die Verfahrenskosten dem Schuldner aufzuerlegen.