Urteil
28 O 307/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2009:0515.28O307.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über die Berechtigung der Verfügungsbeklagten, die jährlichen Bezüge des Verfügungsklägers im Rahmen ihres Jahresabschlusses offen zu legen. 3 Der Verfügungskläger ist langjähriger Vorsitzender des Vorstandes der Verbandssparkasse H-L-X (der Verfügungsbeklagten). Er verfügt über einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag mit der Verfügungsbeklagten. Seine Bezüge wurden dabei individuell ausgehandelt. 4 Die Verfügungsbeklagte ist eine öffentliche Sparkasse (§ 1 Abs. 1 S. 1 SpkG NRW). Sie ist nach dem KWG berechtigt, alle banküblichen Geschäfte zu betreiben. Die Verfügungsbeklagte ist darüber hinaus Pflichtmitglied im S Sparkassen- und Giroverband in E. Dieser unterhält eine Prüfstelle, die für die Prüfung der jeweiligen Jahresabschlüsse zuständig ist. 5 Die Verfügungsbeklagte ist gemäß § 19 Abs. 5 SpkG NRW (erstmals für das Geschäftsjahr 2008) verpflichtet, die Bezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder, mithin auch der des Verfügungsklägers, offen zu legen. Die vorgenannte Vorschrift ist seit dem 29.11.2008 in Kraft und dem Verfügungskläger bekannt. Bei Sparkassen, die von dieser Vorschrift betroffen sind, so für eine vergleichbare Vorschrift auch im Land Hessen, wurde über die Zulässigkeit der Verpflichtung zur Offenlegung der einzelnen Bezüge gestritten. Dabei wurde auch die Frage diskutiert, ob dem S Sparkassen- und Giroverband ein Jahresabschluss, der im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, ohne die streitgegenständlichen Angaben übersandt werden solle. Im Rahmen dieser Diskussion teilte das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem S Sparkassen- und Giroverband mit, dass der Bestätigungsvermerk im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses eingeschränkt werden müsse, wenn die streitgegenständlichen Angaben fehlten. Dies stellte der S Sparkassen- und Giroverband gegenüber dem Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 06.05.2009 klar und teilte mit, dass die bislang fehlenden entsprechenden Angaben bis zum 15.05.2009 vorliegen müssten. Auf das als Anlage CBH1 vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen. 6 Im Rahmen des hessischen Sparkassengesetzes, das eine ähnliche Regelung vorsieht, wird die Offenlegung zur Zeit nicht durchgesetzt, da dort von den Prüfungsgremien die Nichtangabe der individualisierten Vorstandsbezüge im Rahmen der Jahresabschlüsse nicht beanstandet wird. 7 Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt, der Veröffentlichungspflicht hinsichtlich der Bezüge des Verfügungsklägers nachzukommen, wenn bis zum 15.05.2009 keine anderweitige gerichtliche Entscheidung vorliegt (vgl. Schreiben vom 06.05.2009, CBH1). 8 Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet sei. 9 Die Veröffentlichung der Bezüge des Verfügungsklägers sei rechtswidrig, da hierdurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt würden. Es gebe kein berechtigtes Interesse der Bevölkerung, die Höhe seiner Bezüge zu kennen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorstandsbezüge durch die Sparkassenverbände kontrolliert würden. Das fehlende Interesse zeige sich auch daran, dass der Bundesgesetzgeber insbesondere in § 285 HGB für die Sparkassen keine entsprechende Regelung getroffen habe. Die Vorschrift des § 19 Abs. 5 SpkG NRW sei vor diesem Hintergrund als verfassungswidrig anzusehen, da dem Land Nordrhein-Westfalen die für eine eigene Regelung notwendige Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Dies ergebe sich daraus, dass die gesetzliche Vorschrift in das materielle Sparkassenrecht eingreife, das dem Bundesgesetzgeber überlassen sei. Auch habe der Bundesgesetzgeber ausweislich § 285 S. 1 Nr. 9 Buchst. a HBG abschließend über die Veröffentlichungspflichten entschieden. Diese Vorschrift sei auf Kreditinstitute wie die Verfügungsbeklagte anzuwenden. 10 Die Vorschrift des § 19 Abs. 5 SpkG sei aber auch unter der Voraussetzung als verfassungswidrig anzusehen, dass diese in den Bereich des formellen Sparkassenrechts eingeordnet würde. Denn auch in diesem Fall könnte die gesetzliche Regelung den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht rechtfertigen. 11 Der Verfügungskläger beantragt, 12 der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, zu unterlassen, 13 die jährlichen Bezüge, die der Verfügungskläger als Mitglied des Vorstandes von der Verfügungsbeklagten erhält, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, sie insbesondere in einem Jahresabschluss, Anhang, Geschäftsbericht oder einer anderen Publikation unter Nennung seines Namens oder seiner Organstellung offen zu legen. 14 Die Verfügungsbeklagte beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig und unbegründet. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass der Verwaltungsrechtsweg für die vorliegende Streitigkeit eröffnet sei. 17 Es liege aber auch weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch vor. Der Verfügungsgrund sei nicht gegeben, da dem Verfügungskläger die Verpflichtung zur Offenlegung seiner Bezüge seit Ende 2008 bekannt gewesen sei und er dennoch keinerlei gerichtliche Schritte eingeleitet hätte. 18 Es sei schließlich auch kein Verfügungsanspruch gegeben, da der Verfügungskläger aufgrund der Vorschrift des § 19 Abs. 5 SpkG den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dulden müsse. So seien schon keine relevanten Nachteile durch die Veröffentlichung der Bezüge des Verfügungsklägers erkennbar. Jedenfalls sei die Vorschrift des § 19 Abs. 5 SpkG verfassungskonform. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift dem formellen Sparkassenrecht zuzuordnen sei und daher die Gesetzgebungskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen bestanden habe. Auch inhaltlich sei die vorgenannte Vorschrift nicht zu beanstanden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 20 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 21 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da ihm weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus §§ 823, 1004 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung seiner jährlichen Bezüge gegen die Verfügungsbeklagte zusteht. Im Einzelnen: 22 I. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist – entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten – eröffnet, da es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO handelt. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich nach der Qualifikation der Regelung, die dem Rechtsstreit unmittelbar zugrunde liegt (vgl. Reimer in Posser/Wolff, VwGO, § 40 Rn. 39 f.). Eine Vorschrift liegt dem Rechtsstreit unmittelbar zugrunde, wenn sie den Einstieg in die Prüfungsreihenfolge bildet, wenn folglich der Klageanspruch aus ihr hergeleitet wird (vgl. Reimer a.a.O., § 40 Rn. 42). 23 Der Verfügungskläger stützt die streitgegenständlichen Ansprüche auf den unstreitig zivilrechtlich ausgestalteten Arbeitsvertrag mit der Verfügungsbeklagten sowie auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das insbesondere in den Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB seinen Niederschlag gefunden hat. Da somit sowohl die arbeitsvertraglichen Regelungen als auch die möglichen Unterlassungsansprüche aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dem Zivilrecht zuzuordnen sind, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 24 Die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 5 SpkG dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein mag, ist dabei nicht relevant, da grundsätzlich an die Anspruchsgrundlage anzuknüpfen ist, auch wenn andere Normen ggf. inzident geprüft werden müssen (vgl. Reimer, a.a.O., § 40 Rn. 43). 25 II. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Jahresbezüge des Verfügungsklägers aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aufgrund des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien besteht nicht: 26 1. Die Veröffentlichung des Gehalts des Verfügungsklägers greift zwar in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Der Verfügungskläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, denn er würde im Fall einer Offenlegung namentlich oder jedenfalls in seiner Position und damit eindeutig identifizierbar benannt. 27 2. Der bevorstehende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers durch die streitgegenständliche Offenlegung erfolgt jedoch nicht rechtswidrig. 28 Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist unter anderem nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit der Individual-, Privat- und Intimsphäre zu bestimmen. Schutzgut innerhalb der Individualsphäre ist u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich dabei als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.). Danach obliegt es grundsätzlich dem Verfügungskläger, zu entscheiden, ob er seine jährlichen Bezüge öffentlich preisgibt oder dies nicht tut. Vorliegend ist der Verfügungskläger mit der Offenlegung ausdrücklich nicht einverstanden. 29 3. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist jedoch durch § 19 Abs. 5 SpkG NRW gerechtfertigt. Die vorgenannte Vorschrift ist weder unter Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen worden noch aus anderen Gründen verfassungswidrig. 30 a. Die Kammer geht davon aus, dass sie im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens verpflichtet ist (Art. 19 Abs. 4 GG), über die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift (hier: § 19 Abs. 5 SpkG) zu entscheiden und ggf. auf Grundlage ihrer Rechtsauffassung eine Unterlassung anzuordnen. Insbesondere ist die Kammer nicht durch Art. 100 Abs. 1 GG daran gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Dies erscheint vorliegend im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten und nimmt die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg (vgl. Beschluss des BVerfG vom 16.11.1993, Az. 2 BVR 1587/92). 31 Auch eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung wäre für den Fall einer entsprechenden Anordnung nicht anzunehmen gewesen, da die Veröffentlichung der jährlichen Bezüge des Verfügungsklägers nach einer Entscheidung in der Hauptsache jederzeit nachgeholt werden kann. Das einstweilige Verfügungsverfahren gewährt daher nur bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweiligen Rechtsschutz. 32 b. In der Vorschrift des § 19 Abs. 5 SpkG NRW liegt kein Verstoß gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Denn die Regelung ist als Teil des in der Gesetzgebungskompetenz der Länder stehenden sog. formellen Sparkassenrechts erlassen worden. Lediglich wenn die Vorschrift – entgegen der hier vertretenen Auffassung – als materielles Sparkassenrecht einzuordnen wäre, läge ein Fall der konkurrierenden Gesetzgebung vor, von der der Bundesgesetzgeber insoweit Gebrauch gemacht haben könnte. Im Einzelnen gilt folgendes: 33 aa. Grundsätzlich handelt es sich bei der in § 19 Abs. 5 SpkG geregelten Frage der Verpflichtung zur Offenlegung der Bezüge nicht um einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Denn bei kommunalen Sparkassen steht die Gesetzgebung über die Verfassung und Organisation (das sog. formelle Sparkassenrecht) den Ländern zu. Soweit das materielle Sparkassenrecht, das die Geschäftspolitik und die Wirtschaftsführung betrifft, geregelt wird, liegt ein Fall der konkurrierenden Gesetzgebung vor (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, GG, Stand der 53. Ergänzungslieferung, Art. 74 Rn. 146). 34 Die Frage, ob die Gehälter des Vorstandes im Einzelnen offen gelegt werden müssen, ist der Organisation der Sparkasse zuzuordnen. Denn dies stellt keine Frage der wirtschaftlichen Ausrichtung und des Auftretens gegenüber Dritten dar, sondern betrifft als Teil der informellen Struktur die Transparenz der Organisation und Führung der Verfügungsbeklagten. Auch geht der Landesgesetzgeber ersichtlich selbst davon aus, dass im Rahmen der Vorschriften des SpkG die Organisation festgeschrieben wird. So wird unter A. II. des SpkG ausdrücklich die "Verwaltung der Sparkassen" geregelt. In den Vorschriften der §§ 9 bis 22 SpkG werden die Organe der Sparkassen und deren einzelne Aufgaben beschrieben. Diese Fragen sind der Struktur bzw. dem Aufbau und den internen Geschäftsabläufen zuzuordnen. Allein die Tatsache, dass die Offenlegung auch auf die wirtschaftliche Ausrichtung und damit das Auftreten der Sparkassen Dritten gegenüber Einfluss nehmen kann, führt nicht dazu, die Regelung insgesamt dem materiellen Sparkassenrecht zuzuordnen. Denn dass die Außenwirkung und der Wirtschaftsverkehr ebenfalls betroffen sein können, begründet für sich alleine betrachtet nicht die Zuordnung zu dem materiellen Sparkassenrecht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass jede Frage der Organisation letztlich auch für Geschäftsbeziehungen zu Dritten relevant sein kann und folglich keinerlei Anwendungsbereich für das formelle Sparkassenrecht verbliebe. 35 Des weiteren geht die Kammer davon aus, dass der Bundesgesetzgeber in § 285 Nr. 9. Buchst. a S. 5 HGB abschließend lediglich in Bezug auf die genannten Kapitalgesellschaften eine Regelung treffen wollte. Anders als die privatrechtlich organisierten Banken, sind die öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen der Organisationshoheit der Länder unterworfen. Dies manifestiert sich auch besonders in ihrem Status als Anstalten des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich des formellen Sparkassenrechts fehlt dem Bundesgesetzgeber folglich – wie dargelegt – die Gesetzgebungskompetenz. 36 Mit der Norm des § 285 HGB hat der Bundesgesetzgeber zwar von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, jedoch nicht im Hinblick auf das formelle Sparkassenrecht. 37 Ein Gebrauchmachen im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG liegt vor, wenn ein Bundesgesetz eine bestimmte Frage ausdrücklich – positiv oder negativ – entscheidet. Dabei kann die Entscheidung auch durch einen beabsichtigten Regelverzicht zum Ausdruck gebracht werden, der in einem "beredten Schweigen" liegen kann (vgl. Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage, Art. 72 Rn- 6). Letztlich kann die Frage, ob eine bundesrechtliche Regelung abschließend ist oder nicht, nur einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes entnommen werden (vgl. BVerfGE 109, 190). 38 Der Erlass eines Bundesgesetzes über einen bestimmten Gegenstand rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass damit die Länder von einer eigenen Gesetzgebung ausgeschlossen sind; es können noch Bereiche übrig bleiben, deren Regelung für die Gesetzgebung der Länder offen ist (vgl. BVerfG a.a.O.). Maßgeblich ist, ob ein bestimmter Sachbereich umfassend und lückenlos geregelt ist oder jedenfalls nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte. Für die Frage, ob und inwieweit der Bund von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat, ist in erster Linie auf das Bundesgesetz selbst, sodann auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien abzustellen (vgl. BVerfG a.a.O.) 39 Hat der Bund einen Sachbereich in Wahrnehmung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Sinne abschließend geregelt, so tritt die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG für eine Regelung der Länder in diesem Sachbereich unabhängig davon ein, ob die landesrechtlichen Regelungen den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreiten oder sie nur ergänzen, ohne ihnen zu widersprechen. Die Länder sind nicht berechtigt, eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz dort in Anspruch zu nehmen, wo sie eine - abschließende - Bundesregelung für unzulänglich und deshalb reformbedürftig halten; das Grundgesetz weist ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des Bundesgesetzgebers "nachzubessern" (vgl. BVerfG a.a.O.) 40 Die bundesrechtlichen Normen über die Offenlegung der Bezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln diese Frage für Banken, jedoch nicht für die Organisation von Sparkassen, abschließend. 41 bb. Auch erscheint die Vorschrift des § 19 Abs. 5 SpkG nicht aufgrund eines nicht gerechtfertigten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers als verfassungswidrig. 42 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen generellen Schutz des Geheimhaltungswillens durch das Persönlichkeitsrecht enthält (BGH NJW 1987, 2667). Die Vergütungen des Verfügungsklägers sind – wie dargelegt –personenbezogene Daten, die sich ihm bei Veröffentlichung im Bundesanzeiger ohne weiteres zuordnen lassen. 43 Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss vielmehr solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1435 – Vorstandsvergütung, m.w.N.). Diese Beschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss. 44 Dabei ist entsprechend den durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung über die Vorstandsvergütung dargelegten Grundsätzen (vgl. BVerfG a.a.O.) anzunehmen, dass die Regelung einen legitimen Zweck erfüllt. Denn mit ihr kann mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen Transparenz geschaffen werden, um dem berechtigten Informationsbedürfnis der Bürger nachzukommen. 45 46 Die Schaffung einer solchen Transparenz ist ein legitimer Zweck der Gesetzgebung. In einer demokratischen Gesellschaft tragen solche Informationen zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess bei. Mit entsprechenden Regelungen zur Gewährleistung verbesserter Informationen trägt der Bundesgesetzgeber in jüngerer Zeit vermehrt dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung, so etwa durch das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 und das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom 3. August 2005. Dies steht auch in Übereinstimmung mit internationalen Entwicklungen (vgl. BVerfG a.a.O.). Insbesondere handelt es sich bei der Verfügungsbeklagten um eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Bei einer solchen geht es letztlich – unabhängig von einer Haftung der hinter der Sparkasse stehenden Gewährträger – darum, welche Gewinne die Gemeinden mit der Sparkasse erwirtschaften können und in welchem Verhältnis die damit verbundenen Aufwendungen stehen. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass nach § 25 Abs. 3 SpkG NRW der Ausschüttungsbetrag zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken ist. Hieraus erwächst für die Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse für die Gehälter der Vorstände im Einzelnen. 47 Die Regelung ist zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks auch geeignet und erforderlich. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) hinsichtlich der Vergütung des Vorstandes der gesetzlichen Krankenkassen folgendes ausgeführt: 48 "Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 67, 157 <173, 175>; 100, 313 <373>; 115, 320 <345>). Die Information über die Vorstandsgehälter kann den Gesetzeszweck der Herstellung von Transparenz im Gesundheitswesen fördern. Die Eignung entfällt nicht deshalb, weil die vorgesehenen Orte der Veröffentlichung nicht in ausreichendem Maße zugänglich wären. Vielmehr liegt es für den Interessierten nahe, aufgrund gesetzlicher Anordnung bekannt zu machende Informationen in amtlichen Mitteilungsblättern wie dem Bundesanzeiger zu suchen oder sie in Publikationen der Einrichtung zu vermuten, die zur Veröffentlichung verpflichtet ist. Auch wenn möglicherweise nur wenige Versicherte selbst den Bundesanzeiger oder die Mitgliederzeitschriften von Krankenkassen im Hinblick auf die Vorstandsvergütungen auswerten werden, so ist doch für den Gesetzeszweck entscheidend, dass die Informationen überhaupt öffentlich zugänglich sind. Insbesondere für die Medien ist ein als Quelle zitierfähiges amtliches Organ eine geeignete Grundlage für die Informationsgewinnung. Es ist von der publizistischen Aufgabe der Medien umfasst, Informationen, die sich der Einzelne auch bei Bestehen eines gewissen Interesses angesichts des damit verbundenen Aufwandes in der Regel nicht verschaffen würde, zusammenzutragen und über entsprechende Sachverhalte zu berichten." 49 Entsprechend den vorgenannten Ausführungen ist auch die Veröffentlichung der Bezüge des Verfügungsklägers geeignet, den Gesetzeszweck der Transparenz zu erfüllen. 50 Die angegriffene Regelung ist auch zur Zweckerreichung erforderlich. Denn die Transparenz der Vorstandsbezüge des Verfügungsklägers kann im Verhältnis zu ihren Kunden und den Bürger der hinter der Verfügungsbeklagten stehenden Gemeinden nur durch deren Veröffentlichung hergestellt werden (vgl. BVerfG a.a.O.). 51 Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn ist gewahrt. 52 Für den Verfügungskläger wird zwar das allgemeine Bekanntwerden seiner jährlichen Bezüge von nicht unerheblichem Gewicht sein, da personenbezogene Daten über die Vergütung Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im privaten Bereich zulassen. Damit besteht zumindest die Gefahr, dass allein aufgrund des Bekanntwerdens der hier verfahrensgegenständlichen Angaben persönliche Verhältnisse des Verfügungsklägers öffentlich in einer Weise erörtert werden, die ihm aufgrund von Umständen, die er selbst nicht beeinflussen kann, in Bezug auf sein öffentliches Ansehen und Handeln nicht zum Vorteil gereicht. 53 Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass die Informationen nicht die engere Privatsphäre oder absolut geschützte Intimsphäre des Verfügungsklägers betreffen. Vielmehr handelt es sich um Angaben die dem beruflichen Bereich des Verfügungsklägers zuzuordnen sind. Folglich werden nicht die gesamten möglichen Einkünfte des Verfügungsklägers, zu denen auch Einnahmen aus anderen Quellen zählen können, veröffentlicht. Daher sind sichere Rückschlüsse auf Einkommen oder gar Vermögen des Verfügungsklägers aufgrund der Veröffentlichung nicht möglich. 54 Auch ist – wie dargelegt – zu berücksichtigen, dass die Sparkassen auch Bestandteil der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden sind, die nicht unerhebliche Einnahmen für diese generieren können. Daher ist es auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, entsprechend der öffentlich zugänglichen Tabellen im öffentlichen Dienst, die Bezüge der Funktionsträger aus allgemein zugänglichen Quellen weitgehend zugänglich zu machen. Allein die Tatsache, dass der Verfügungskläger seine Bezüge im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Vertrages ausgehandelt hat, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. 55 Entscheidend ist letztlich, dass die Veröffentlichung und damit die Regelung des § 19 Abs. 5 SpkG einem öffentlichen Belang von erheblichem Gewicht Rechnung trägt. Denn durch die Regelung wird dem Informationsbedürfnis der Bürger der Gemeinden, die hinter der Verfügungsbeklagten stehen, Rechnung getragen. 56 Die Höhe der Vergütungen für den Verfügungskläger ermöglicht einen grundsätzlichen Rückschluss auf das Finanzgebaren der Verfügungsbeklagten. Gerade vor dem Hintergrund der Beteiligung von Sparkassen an der Finanzierung von für die Öffentlichkeit relevanten Vorhaben (§ 25 Abs. 3 SpkG) ist die Höhe der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden von erheblicher Bedeutung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung der Bezüge des Vorstandes insgesamt für den Verfügungskläger nicht deutlich schwerwiegender ist, als die Veröffentlichung der einzelnen Bezüge des Verfügungsklägers und seiner Vorstandskollegen. Denn der Empfänger der Mitteilung wird auch bei Nennung des Gesamtbetrages davon ausgehen, dass der Verfügungskläger als Vorstandsvorsitzender mehr als den sich aus dem nach Kopfteilen ergebenden Bruchteil erhält. Auch damit besteht eine nicht unerhebliche Gefahr von Spekulationen, ggf. auch zu Lasten des Verfügungsklägers. 57 Auch die Tatsache, dass die Vergütungen von Vorständen der Banken im Allgemeinen spätestens seit der Finanzkrise in einer breiten öffentlichen Diskussion stehen, bestätigt das vorgenannte Ergebnis. Gerade wenn bei zahlreichen Banken in der Öffentlichkeit die Zahlung von nicht unerheblichen Vorstandsgehältern erörtert wird, obwohl die Banken teilweise erhebliche Verluste aufgrund von Fehlspekulationen erwirtschaftet haben, ist es für die Öffentlichkeit auch relevant, ob sich eine Anstalten des öffentlichen Rechts wie die Sparkassen an den erheblichen Gehaltszahlungen beteiligen oder nicht. 58 Auch die folgende weitere Erwägung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vergütungen der Vorstände von gesetzlichen Krankenkassen bestätigt dieses Ergebnis. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) führt folgendes aus: 59 "Der Vergütung von Führungspersonal wird erhebliche praktische Bedeutung beigemessen, auch etwa für die Unternehmenspolitik und die Motivation der betroffenen Personen bei ihrem unternehmerischen Handeln. Informationen darüber können Bedeutung für Anlageentscheidungen, etwa von Aktionären, haben (vgl. etwa Baums, ZIP 2004, S. 1877 <1879>) und sie können öffentliche Diskussionen über die Angemessenheit der Vergütungen ermöglichen. Um Derartiges zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber im Jahre 2005 durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz die Transparenz erhöht (s. hierzu Baums, ZIP 2004, S. 1877 ff.; Hennke, BB 2007, S. 1267 ff.). Werden auch Vergütungen des Führungspersonals im öffentlichen Bereich, ..., offen gelegt, kann sich dies nicht nur auf die allgemeine öffentliche Diskussion über deren Angemessenheit auswirken, sondern auch den Beitragszahlern aufschlussreiche Informationen vermitteln." 60 Da die erwirtschafteten Gewinne auch den Trägern der Sparkassen zugutekommen, ist der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. 61 Insgesamt ist daher auch hinsichtlich der Regelung des § 19 Abs. 5 SpkG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen dem Transparenzinteresse und damit der Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Vorstandsbezüge und damit auch der Bezüge des Verfügungsklägers den Vorzug vor seinem Interesse an Geheimhaltung gegeben hat. 62 cc. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund – im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens – nicht davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 5 SpkG verfassungswidrig ist und sich daher aus ihr keine Rechtfertigung für den dargelegten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ergeben kann. 63 3. Auch aus dem – hier nicht vorgelegten – Arbeitsvertrag kann sich kein Unterlassungsanspruch ergeben, da die Verfügungsbeklagte gemäß § 19 Abs. 5 SpkG zur Veröffentlichung verpflichtet ist. 64 III. Ob auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sind, kann offen bleiben. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob ein Anordnungsgrund besteht. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zweifelhaft sein kann. Zwar stehen die Vorlage des Jahresabschlusses und damit die Offenlegung der Bezüge des Verfügungsklägers nun unmittelbar bevor. Jedoch hätte der Verfügungskläger bereits nach Bekanntwerden der gesetzlichen Neuregelung und der Einführung des § 19 Abs. 5 SpkG mit einer Hauptsacheklage tätig werden können. Insoweit kann seinem Verhalten zu entnehmen sein, dass er die Angelegenheit nicht als vordringlich betrachtet hat, was gegen das Bedürfnis sprechen kann, nunmehr eine einstweilige Regelung zu erwirken. 65 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO. 66 Streitwert: 50.000,00 Euro.