Urteil
23 O 441/06
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zurückdatierung einer Berufsunfähigkeit durch den Versicherer ist wirksam, wenn dieser einen medizinischen Befund vorlegt, der Berufsunfähigkeit zum betreffenden Datum feststellt (§ 19 Abs.1 b) RB/KT).
• Besteht infolge eines späteren medizinisch nachgewiesenen Gesundheitszustands Berufsunfähigkeit, begründet das innerhalb der Dreimonatsfrist eine Nachleistungspflicht des Versicherers.
• Zur Geltendmachung von Krankentagegeld ist bei streitiger Berufsunfähigkeit die richterliche Sachverständigenbegutachtung entscheidend für den Leistungszeitpunkt.
Entscheidungsgründe
Versicherer haftet nach Eintritt ärztlich gesicherter Berufsunfähigkeit; Nachleistungspflicht nach § 19 RB/KT • Zurückdatierung einer Berufsunfähigkeit durch den Versicherer ist wirksam, wenn dieser einen medizinischen Befund vorlegt, der Berufsunfähigkeit zum betreffenden Datum feststellt (§ 19 Abs.1 b) RB/KT). • Besteht infolge eines späteren medizinisch nachgewiesenen Gesundheitszustands Berufsunfähigkeit, begründet das innerhalb der Dreimonatsfrist eine Nachleistungspflicht des Versicherers. • Zur Geltendmachung von Krankentagegeld ist bei streitiger Berufsunfähigkeit die richterliche Sachverständigenbegutachtung entscheidend für den Leistungszeitpunkt. Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung (Tarif ETB 21). Sie war ab 17.2.2005 arbeitsunfähig und erhielt zunächst Krankentagegeld. Die Beklagte legte ärztliche Befunde vor und erklärte mit Schreiben vom 3.4.2006, die Leistungspflicht ende aufgrund Eintritts von Berufsunfähigkeit bereits zum 30.6.2006; die Klägerin nahm eine Anwartschaftsversicherung an. Die Klägerin bestritt den behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit zum 31.3.2006, berief sich auf günstigen Heilverlauf und nahm ihre Tätigkeit ab 1.1.2007 wieder auf, jedoch eingeschränkt aus Marktgründen. Sie machte Krankentagegeld für den Zeitraum 1.7.2006 bis 15.12.2006 geltend. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das den Eintritt der Berufsunfähigkeit jedenfalls zum 23.6.2006 feststellte. • Vertragsgrundlage und Anspruch: Die Versicherungsbedingungen (RB/KT 94) sehen in § 19 Abs.1 b) eine Nachleistungspflicht für Krankentagegeld vor, wenn Berufsunfähigkeit eingetreten ist. • Beweis und Sachverständigenbefund: Das Gericht stützte sich auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, der die Behandlungsunterlagen und eine Untersuchung auswertete und erhebliche Bewegungseinschränkungen sowie mehrfache frühere Operationen feststellte. • Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit: Der Sachverständige konnte den Eintritt nicht vor dem Zeitpunkt der arteriellen Verschlusskrankheit sicher belegen, stellte aber Berufsunfähigkeit ab dem 23.6.2006 fest; dieser spätere Befund rechtfertigt nach § 19 Abs.1 b) RB/KT die Leistungsverweigerung der Beklagten für Zeiträume danach. • Dreimonatsfrist und Nachleistung: Da am 23.6.2006 Arbeitsunfähigkeit vorlag und die Dreimonatsbedingung erfüllt war, besteht eine Nachleistungspflicht der Beklagten für die folgenden drei Monate bis zum 22.9.2006. • Wiedereintritt der Tätigkeit unmaßgeblich: Die teilweise Wiederaufnahme der Tätigkeit ab 1.1.2007 widerlegt nicht die ärztlich festgestellte Berufsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum; reduzierte Arbeitszeit kann auch auf Marktbedingungen beruhen. • Zinsanspruch: Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 284, 288 BGB. • Feststellungsantrag: Der Antrag auf Feststellung des Fortbestands des Vertrags wurde abgewiesen, weil die Beendigungstatbestände des § 19 Abs.1 b) RB/KT für die Vollversicherung festgestellt wurden. Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte hat der Klägerin Krankentagegeld in Höhe von 2.604,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2006 zu zahlen; der Anspruch beruht auf der Nachleistungspflicht nach § 19 Abs.1 b) RB/KT für den Zeitraum 1.7.2006 bis 22.9.2006 (84 Tage à 31 €). Der Feststellungsantrag, dass der Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht und nicht durch Berufsunfähigkeit zum 31.3.2006 beendet worden sei, wurde abgewiesen, weil die Beendigungsvoraussetzungen nach § 19 Abs.1 b) RB/KT vorliegen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB.