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Urteil

2 O 617/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2009:0416.2O617.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten in seiner Funktion als Insolvenzverwalter der G Heiz- und Trinkwassersysteme GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin genannt) aufgrund eines ihr wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts zustehenden Absonderungsrechts die Auskehrung eines Teilbetrages in Höhe von 21.000,00 € der bei der Insolvenzschuldnerin auf die an die Klägerin abgetretenen Forderungen eingegangen und in Zukunft noch eingehenden Beträge. Der Beklagte, der an die Klägerin aufgrund des Absonderungsrechtes bereits einen Teilbetrag in Höhe von 298.597,29 € auskehrte, verweigert die Auszahlung des laut Abrechnung des Beklagten bis zum 30.05.2007 eingegangenen Restbetrages in Höhe von 230.957,92 € sowie der auf an die Klägerin abgetretene Forderungen seitdem bis zum heutigen Tage eingegangenen und künftig noch eingehenden Beträge an die Klägerin mit der aus Sicht der Klägerin unzutreffenden Begründung, dass der vereinbarte verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt insoweit der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliege, als damit auch offene Altforderungen der Klägerin abgesichert würden. Von dem der Klägerin aus dem Absonderungsrecht gegen den Beklagten noch zustehenden Restbetrag per Mai 2007 klagt die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten aus Kostengründen zunächst nur einen Betrag in Höhe von 21.000,00 € ein. Es besteht Einvernehmen der Parteien, dass ein Rückgriff auf die dem Betrag zugrunde liegenden Einzelforderungen nicht erforderlich ist, da diese zwischen den Parteien unstreitig sind. 3 Aufgrund Eigenantrages der Insolvenzschuldnerin vom 13.05.2005, eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.07.2005 - 72 IN 310/05 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. 4 Im Rahmen einer „sanierenden Übertragung“ wurden von dem Insolvenzverwalter sämtliche zum Geschäftsbetrieb der FRÖLlNG GmbH & Co. Kessel-Apparatebau (FRÖLlNG Alt genannt) gehörigen Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens an die Insolvenzschuldnerin mit Wirkung zum 01.12.2003 verkauft. Auch wurde seitens der Insolvenzschuldnerin das Konsignationslager mit Waren der Klägerin sowie die zwischen der Klägerin und der G Alt bestehenden Verträge jeweils mit Zustimmung der Klägerin übernommen. 5 Die Klägerin stand mit der FRÖLlNG Alt bis zu deren Insolvenz in Geschäftsbeziehungen und stellte dieser im Rahmen eines sog. Konsignationslagers Waren zum Weiterverkauf an deren Kunden zur Verfügung auf Grundlage eines Konsignationslagervertrages vom 16./21. Mai 2002 (Anl. K 1, Bl. 15 ff. d. A.) sowie der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin, die durch die FRÖLlNG Alt am 11.06.2002 gegengezeichnet wurden (Bl. 18 ff. d. A.). 6 Der zwischen der G ALT und der Klägerin am 21.05.2002 geschlossene Konsignationslagervertrag hat unter anderem folgenden Inhalt: 7 „1. Vertragsgegenstand 8 … 9 Die Konsignationsware verbleibt im Eigentum des Lieferanten. 10 5. Eigentumsübergang 11 Mit der Entnahme durch den Kunden gilt die Ware, auf Grundlage der Einkaufsbedingungen des Kunden als verkauft und geht in dessen Eigentum über. Es kommen die am Tag der Entnahme gültigen/vereinbarten Preise zur Anwendung.“ 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Konsignationslagervertrages vom 21.05.2002, Anl. K 1, Bl. 15 ff. d. A., Bezug genommen. 13 Die von der G Alt am 11.06.2002 unterzeichneten Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin haben unter anderem folgenden Inhalt: 14 „XIV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung 15 Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 16 XV. Forderungsabtretungen 17 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. 18 XXI. Klarstellung zum Konsignationslagervertrag 19 Obige allgemeine Verkaufsbedingungen gelten auch für den Konsignationslagervertrag …. Der unter Punkt 5. angeführte Eigentumsübergang erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung der Ware und es ist auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt bzw. die Forderungsabtretung dieser Verkaufsbedingungen gültig.“ 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin, Bl. 18 ff. d. A., Bezug genommen. 21 Die Insolvenzschuldnerin führte in der Folge das bestehende Konsignationslager unverändert fort und veräußerte auf Grundlage der übernommenen Verträge dort eingelagerte Waren der Klägerin an ihre Kunden. Die entnommenen Waren zahlte sie sodann der Klägerin. 22 Am 25.03.2005 wurde der übernommene Konsignationslagervertrag durch einen Rahmenvertrag OEM Lieferung (Anl. K 2, Bl. 21 ff. d. A.) sowie eine Konsignationslagervereinbarung (Bl. 36 ff. d. A.) abgelöst. 23 Der Rahmenvertrag OEM Lieferung hat u. a. folgenden Inhalt: 24 § 7 Eigentumsvorbehalt 25 1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die H gegen G im Zusammenhang mit Zulieferungen gemäß gegenständlichem Vertrag bzw. Konsignationslagervertrag zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der H. 26 … 27 3. Bei einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware tritt G bereits hiermit die ihr daraus gegen den Kunden zustehenden Forderungen (Fakturenendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) an H ab; dies zahlungshalber bis zur vollständigen Abdeckung der offenen Forderungen von H durch G“. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Rahmenvertrages OEM Lieferung wird auf seinen Inhalt, Anl. K 2, Bl. 21 ff. d. A., verwiesen. 29 Die Konsignationslagervereinbarung vom 24.03.2005 hat u. a. folgenden Inhalt: 30 „1. Vertragsgegenstand 31 Vom Lieferanten ist bereits seit Ende 2003 beim Kunden ein Konsignationslager zu dessen Belieferung seiner Kunden mit den nachstehenden Vertragsprodukten eingerichtet. 32 Aus Anlass des Abschlusses des OEM-Rahmenlieferungsvertrages zwischen den Parteien halten diese die bereits bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit dieser Einrichtung des Konsignationslagers hiermit fest: 33 … 34 6. Entnahme von Waren, Eigentumsübergang 35 Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs Konsignationsware aus dem Konsignationslager zur Auslieferung an seine Abnehmer zu entnehmen und dies in Erfüllung des mit seinen Abnehmern geschlossenen Geschäfts vorbehaltlich der zwischen Lieferanten und Kunden getroffenen Eigentumsvorbehaltsregeln zu übereignen. … 36 Mit der Entnahme von Konsignationsware zur Auslieferung an Abnehmer sowie zu Ausstellungszwecken kommt hinsichtlich dieser Ware zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ein Kaufvertrag gemäß den im Rahmenvertrag vereinbarten Bedingungen zustande. Es gelten ausdrücklich die dortigen Regelungen zum erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt.“ 37 Die Insolvenzschuldnerin ist spätestens seit dem 23.03.2005 zahlungsunfähig, da bereits zu diesem Zeitpunkt Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe fällig waren und bis zur InsolvenzantragssteIlung nicht beglichen wurden. 38 Nachdem die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2007 zur Auskehrung des gesamten, auf die an die Klägerin abgetretenen Forderungen bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Betrages aufgefordert hatte, kehrte der Beklagte im März 2007 nach Abzug der Kostenquote in Höhe von 2.595,52 € sowie der von Kunden der Insolvenzschuldnerin direkt an die Klägerin geleisteten Zahlungen in Höhe von 5.027,00 €, einen Betrag von 298.597,29 € (mithin vor Abzügen: 306.219,81 €) an die Klägerin aus. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen Bl. 7 – 8 der Klageschrift Bezug genommen. 39 Die der Klägerin aus Warenverkäufen aus den Monaten April und Mai 2005 zustehenden Forderungen befriedigte der Beklagte vollumfänglich. Im Hinblick auf den verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von 230.957,92 € (Restbetrag Mai 2007) sowie die zum 30. Mai 2007 noch ausstehenden Forderungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von insgesamt 106.865,87 € lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2007 eine Auskehrung ab, mit der Begründung, die Forderungsabtretung an die Klägerin unterliege insoweit der insolvenzrechtlichen Anfechtung als damit die Altforderungen der Klägerin aus den Monaten Februar und März 2005 in Höhe von insgesamt 633.580,78 € gesichert würden (Anl. K 4, Bl. 54 ff. d. A.). 40 Mit der Teilklage macht der Kläger aus dem Restbetrag Mai 2007 in Höhe von 230.957,92 € aus Kostengründen lediglich einen Betrag in Höhe von 21.000,00 € nebst Verzugszinsen geltend, nachdem der Beklagte der Aufforderung zur Auskehrung des Restbetrages in der genannten Höhe mit Schreiben vom 08.01.2007 unter Fristsetzung auf den 01.02.2007 nicht nachgekommen war. Die vorgenannten Beträge stellten die Parteien unstreitig. Der Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung aller Rechte bezüglich der zugrunde liegenden Einzelforderungen. 41 Bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage hinterlegte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 300.000,00 € zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin. 42 Der Beklagte erklärte mit der Klageerwiderung vom 08.12.2008 ausdrücklich die Anfechtung des Rahmenvertrages OEM Lieferungen vom 25.03.2005 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 43 Die Klägerin meint, ihr stehe in Bezug auf den durch den Beklagten nicht ausgekehrten Restbetrag Mai 2007 in Höhe von 230.957,92 € sowie auf sämtliche Beträge, die im Zeitraum vom 31. Mai 2007 bis heute bereits auf die am 30. Mai 2007 noch offenen und an die Klägerin abgetretenen Forderungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 106.865,87 € eingegangen seien bzw. künftig noch eingehen würden, ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO zu. 44 Zwischen ihr und der FRÖLlNG Alt sei gemäß Ziff. XV. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche am 11.06.2002 von der G Alt gegengezeichnet worden seien, ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt in Bezug auf alle Forderungen der FRÖLlNG Alt aus der Veräußerung oder Verarbeitung der Waren der Klägerin vereinbart worden. Nach Ziff. XV. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien mit den abgetretenen Forderungen sämtliche Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsbeziehung mit der FRÖLlNG Alt abgesichert worden. Durch die in den Konsignationslagervertrag zwischen der Klägerin und G Alt unstreitig einbezogenen und auf die Insolvenzschuldnerin übergegangenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin sei gemäß Ziffer XXI. eine Klarstellung zum Konsignationslagervertrag dergestalt erfolgt, dass die Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch Gültigkeit für den Konsignationslagervertrag haben sollten. In der Klarstellung gemäß Ziffer XXI. sei nicht nur ein verlängerter, sondern auch ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart worden. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Einkaufsbedingungen der G Alt keinen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt enthalten hätten. 45 Die Klägerin meint weiter, zudem sei ein erweiterter Eigentumsvorbehalt jedenfalls seit Beginn der Geschäftsbeziehungen im Jahr 2003 durchgängig unmittelbar zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin gemäß Ziffer 1. der abgeschlossenen Konsignationsvereinbarung vom 24.03.2005 vereinbart gewesen. Auch sei in § 7 Ziffer 3 des Rahmenvertrages OEM Lieferung sowie in Ziffer 1. des Konsignationslagervertrages weiterhin ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Absicherung sämtlicher Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsbeziehung mit der Insolvenzschuldnerin enthalten. Die Insolvenzschuldnerin habe der Klägerin zu diesem Zweck unverändert sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen gegenüber ihren Kunden aus Verkäufen von Waren der Klägerin in voller Höhe (Fakturenendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) abgetreten. Dies sei ausdrücklich in Ziffer 1. der Konsignationslagervereinbarung geregelt, indem dort vereinbart worden sei, dass die Parteien „die bereits bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit dieser Einrichtung des Konsignationslagers“ festgehalten hätten. 46 Die Klägerin ist zudem der Ansicht, ein vom Beklagten behauptetes insolvenzrechtliches Anfechtungsrecht scheide schon deswegen aus, da es an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO fehle. Die zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin mit verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt vereinbarte Abtretung aller Forderungen aus Verkäufen von Waren der Klägerin zur Absicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung führe nicht zur Schmälerung der Insolvenzmasse und wirke daher nicht gläubigerbenachteiligend. Die für jede Anfechtung erforderliche Gläubigerbenachteiligung sei schon dann nicht gegeben, wenn sich die Vorausabtretung - wie hier - auf die mit der Vorbehaltsware erlangte Forderung beschränke, und zwar einschließlich erzielter Margen. Bei einer auf Grund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderung sowie bei dem aus diesem später erzielten Erlös, einschließlich der von ihm auf den Einkaufspreis aufgeschlagenen Marge, handele es sich von vornherein nicht um einen Vermögensgegenstand, auf den andere Gläubiger Zugriff hätten bzw. haben dürften. Dieser Vermögensgegenstand (= Forderung bzw. Erlös) sei allein für den der Insolvenzschuldnerin die Ware zur Verfügung stellenden Gläubiger reserviert und dürfe bei Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts daher auch zur Absicherung von Altansprüchen des die Ware zur Verfügung stellenden Gläubigers verwendet werden. Ohne entsprechende Absicherung aller Ansprüche durch den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt hätte es zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin keinen Vertrag gegeben und die Insolvenzschuldnerin hätte mithin keine Möglichkeit gehabt, Geschäfte mit Waren der Klägerin zu tätigen. Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts sei mangels Gläubigerbenachteiligung insolvenzfest erfolgt und einer Anfechtung unzugänglich. 47 Die Klägerin meint weiter, die Vereinbarung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin sei nicht erst am 25.03.2005, sondern gemäß Ziffer 1. der Konsignationsvereinbarung bereits von Beginn der Geschäftsbeziehung Ende 2003 an durchgängig und mithin lange vor Beginn der kritischen 3-Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vereinbart worden. 48 Auch sei eine Anfechtung gemäß § 130 InsO nicht möglich, da es, neben der Gläubigerbenachteiligung, auch an einer anfechtbaren Rechtshandlung innerhalb der 3-Montasfrist fehle. 49 Der Kläger beantragt, 50 den Beklagten zu verurteilten, an sie 21.000,00 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2007 zu zahlen. 51 Der Beklagte beantragt, 52 die Klage abzuweisen. 53 Der Beklagte meint, der Klägerin stehe kein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO zu. Durch den zwischen der Klägerin und FRÖLlNG ALT ursprünglich geschlossenen Konsignationslagervertrag sei weder ein verlängerter noch ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart worden. Ziffer XV. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin habe nur einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vorgesehen, nicht einen erweiterten. Der Beklagte meint, nach Ziffer 5. des Konsignationslagervertrages sei die Ware auf Grundlage der Einkaufsbedingungen der G Alt mit der Entnahme aus dem Konsignationslager in das Eigentum von G Alt übergegangen. Er behauptet, die Einkaufsbedingungen von G Alt sähen eine Abwehr von Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten vor; er meint, diese seien somit nicht Vertragsbestandteil. Damit sei im Konsignationslagervertrag kein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart worden. Aus Ziffer XV. der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin ergebe sich nach der gewählten Formulierung kein erweiterter Eigentumsvorbehalt. Auch sei Ziffer XV. der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass die im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen bis zur Zahlung "sämtlicher" Forderungen abgetreten seien. Nach Ziffer XIV. der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin seien zwar alle Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden und bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Klägerin geblieben. Dies bedeute, dass der Eigentumsvorbehalt mit der vollständigen Zahlung der Forderung erlösche. Aus dieser Bestimmung sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der Eigentumsvorbehalt erst bei Zahlung "sämtlicher" Forderungen untergehen solle. 54 Die Argumentation der Klägerin, aus Ziffer 1. der zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin am 24.03.2005 abgeschlossenen Konsignationslagervereinbarung sei zu entnehmen, dass ein erweiterter Eigentumsvorbehalt bereits während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung vereinbart gewesen sei, überzeuge nicht, da Ziffer 6. Absatz 2 der Konsignationslagervereinbarung auf den Rahmenvertrag Bezug nehme, was aber erst nach Abschluss des Rahmenvertrages am 24.03.2005 möglich gewesen sei. 55 Des Weiteren bestehe gegen den Rahmenvertrag und die darin getroffenen Vereinbarungen die Einrede der insolvenzrechtlichen Anfechtung. Der Rahmenvertrag und hierbei insbesondere die in § 7 getroffenen Vereinbarungen seien gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Auch sei der Rahmenvertrag im kritischen Zeitraum des § 131 Abs.1 Nr. 2 InsO geschlossen worden. Der Rahmenvertrag OEM Lieferung sei daher haftungsrechtlich unwirksam. Die Klägerin habe weder aus einer vertraglichen Vereinbarung noch aus gesetzlichen Vorschriften einen anfechtungsfesten Anspruch darauf, dass bis zur Erfüllung aller Forderungen der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit Zulieferungen gemäß dem Rahmenvertrag bzw. Konsignationslagervertrag die gelieferten Waren Eigentum der Klägerin blieben. Auch bestehe kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch der Klägerin darauf, dass bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware die Insolvenzschuldnerin die ihr daraus gegen die Kunden zustehenden Forderungen zahlungshalber an die Klägerin abtrete. 56 Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass selbst wenn ein erweiterter Eigentumsvorbehalt unanfechtbar vereinbart worden wäre, kein Absonderungsrecht an den Forderungen aus Warenverkäufen im kritischen Zeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO bestehe, sofern hierdurch Altforderungen besichert und befriedigt werden sollten. Die Abtretung der Forderungen im Rahmen eines erweiterten Eigentumsvorbehalts schmälere die Insolvenzmasse und wirke daher gläubigerbenachteiligend. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt bestehe ein unanfechtbares Absonderungsrecht nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Dies gelte jedoch nicht für die über den Warenwert hinausgehenden, von der Insolvenzschuldnerin aufgeschlagenen Margen in Höhe von insgesamt 230.957,92 € aus den Zahlungseingängen für die Monate April und Mai 2005. In Höhe dieser Marge liege eine Gläubigerbenachteiligung vor, da die Marge nicht der Gläubigergesamtheit zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stehe. Dies hätte – einen erweiterten Eigentumsvorbehalt vorausgesetzt - zur Folge, dass diese Kumulation von Sicherheiten, welche im Ergebnis zu einer Besserstellung der Klägerin führen würden, nach § 131 InsO anfechtbar sei, da die Klägerin keinen selbständig durchsetzbaren Anspruch auf die Erlangung genau dieser Sicherheiten für ihre Altforderungen gehabt habe. Es habe allein im Ermessen der Insolvenzschuldnerin gelegen, ob, wann und welche Vorbehaltsware dem Konsignationslager entnommen werde, um hiermit eine Forderung gegen einen Dritten zu begründen. 57 Der Beklagte meint, dass ihm für den Fall, dass ein Absonderungsrecht der Klägerin auch an dem Differenzbetrag bestehen sollte, an dem Restbetrag und an künftig noch eingehenden Beträgen unter den Voraussetzungen der §§ 170 f. InsO eine Kostenquote zustehe. 58 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 59 Entscheidungsgründe: 60 Die zulässige Klage ist begründet. 61 Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage resultieren nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin einen Teilbetrag von 21.000,00 € aus einer Gesamtforderung von 230.957,92 € geltend macht, ohne darzulegen, wie sich der Betrag aus den Einzelforderungen zusammensetzt. Die Parteien haben ausdrücklich auf die Individualisierung der Forderung verzichtet, weil über ihre Zusammensetzung sowie die Anrechnung des klageweise geltend gemachten Teilbetrages kein Streit besteht. Dann besteht allerdings aus Zulässigkeitsgesichtspunkten kein Bedürfnis für eine weitere Darlegung der Zusammensetzung der klageweise geltend gemachten Teilforderung. 62 Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund des ihr wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts zustehenden Absonderungsrechts die Auskehrung des Restbetrages, der bei der Insolvenzschuldnerin auf die an die Klägerin abgetretenen Forderungen eingegangenen und in Zukunft noch eingehenden Beträge gemäß § 51 Nr. 1 InsO zu, woraus der nunmehr geltend gemachte Teilzahlungsanspruch in Höhe von 21.000,00 € resultiert. 63 Gem. § 51 Nr. 1 InsO ist der von dem Beklagten durch die Veräußerung der aufgrund eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts von der Klägerin gelieferten Ware erzielte Veräußerungserlös – in Höhe des klageweise geltend gemachten Teilbetrages von 21.000,00 € - an die Klägerin auszukehren. 64 Zwischen den Parteien war seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung Ende 2003 ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt in Bezug auf die von der Insolvenzschuldnerin aus dem Konsignationslager entnommenen Waren der Klägerin vereinbart. Hierfür sprechen bereits die zwischen der Klägerin und der G Alt im Jahr 2002 getroffenen Vereinbarungen, die von der Insolvenzschuldnerin ab dem 01.12.2003 im Einverständnis mit der Klägerin fortgeführt wurden. Zwar sah der ursprünglich zwischen der Klägerin und der G Alt geschlossene Konsignationslagervertrag vom 16./21.05.2002 lediglich die Lieferung der Ware unter Eigentumsvorbehalt der Klägerin vor, wie Ziffer 1. und 5. des Vertrages zu entnehmen ist. Die Lieferung unter einem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt wurde jedoch durch die nachträgliche Einbeziehung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin am 11.06.2002 in den Konsignationslagervertrag vereinbart. Dies ist Ziffer XV. und XXI. der am 11.06.2002 in den Konsignationslagervertrag einbezogenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin zu entnehmen. Ziffer XV. ist dahin zu verstehen, dass ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, der bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen der Klägerin bestehen soll, also als erweiterter Eigentumsvorbehalt zu verstehen ist. Dies wird ausdrücklich klargestellt durch Ziffer XXI. der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin, in denen ausgeführt wird, dass diese für den geschlossenen Konsignationslagervertrag gelten und der dort unter Punkt 5. angeführte Eigentumsübergang erst mit vollständiger Bezahlung der Ware erfolgt und es sich hierbei auch um einen erweiterten Eigentumsvorbehalt handelt. Angesichts der Deutlichkeit der Regelungen in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin und der Einbeziehung dieser in den Konsignationslagervertrag durch Unterschriftsleistung der G Alt am 11.06.2002 ist der ursprüngliche Vertragsinhalt des Konsignationslagervertrages dergestalt wirksam abgeändert worden, dass die Lieferung der Ware der Klägerin unter verlängertem und erweiterten Eigentumsvorbehalt erfolgte. 65 Hieran schließen folgerichtig die zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin am 24.03.2005 geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen an, der Rahmenvertrag OEM Lieferung und die Konsignationslagervereinbarung. Danach bestand zwischen den Vertragsparteien bereits seit Ende 2003 ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt bezüglich der Konsignationsware. In den am 24.03.2005 zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin geschlossenen Verträgen wurde gemäß Ziffer 1. der Konsignationslagervereinbarung nur die Vertragslage schriftlich festgehalten, die bereits zuvor einvernehmlich zwischen den Parteien bestand. Ziffer 1. der Konsignationslagervereinbarung stellt ausdrücklich fest, dass seit Ende 2003 die Klägerin bei der Insolvenzschuldnerin ein Konsignationslager eingerichtet hatte und aus Anlass des Abschlusses des OEM Rahmenlieferungsvertrages die Parteien die bereits bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Konsignationslagers mit Abschluss dieses Vertrages festhalten wollten. Unter Ziffer 6. 2. Absatz der Konsignationslagervereinbarung ist sodann ausdrücklich festgehalten, dass die im Rahmenvertrag getroffenen Regelungen zum erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt gelten sollen. Im Rahmenvertrag unter § 7 Ziffer 1. haben die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass bis zur Erfüllung aller Forderungen, die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der Klägerin bleibt. Nach § 7 Ziffer 3. des Rahmenvertrages hatte die Insolvenzschuldnerin bei einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware bereits mit der geschlossenen Vereinbarung die ihr aus dem Weiterverkauf gegen den Kunden zustehenden Forderungen (Fakturenendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) an die Klägerin abgetreten. 66 Die Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung gem. § 131 InsO, da sie seit Ende 2003 bestand und damit nicht in der kritischen Phase des § 131 InsO geschlossen wurde. 67 Der Klägerin steht aus dem wirksam vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbehalt –nach Eintritt des Erweiterungsfalls - ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO zu. Nach ständiger Rechtsprechung werden die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts - wie bereits unter dem Recht der Konkursordnung - als Sicherungsübertragungen angesehen; sie berechtigen demgemäß in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers - nach Eintritt des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalls - zur abgesonderten Befriedigung (BGH v. 27.03.2008, IX ZR 220/05, Rn. 24; vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69, NJW 1971, 799 [betr. den erweiterten Eigentumsvorbehalt]; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 47 Rn. 93, 114; Jaeger/Henckel, InsO, § 47 Rn. 51; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 43 Rn. 26, 30). 68 Der Absonderungsanspruch erstreckt sich auf künftige Forderungen. Die Vorausabtretung künftiger Forderungen beim verlängerten Eigentumsvorbehalt, die sich auf das mit dem Vorbehaltseigentum Erlangte beschränkt, unterliegen selbst dann nicht der Insolvenzanfechtung, wenn die Forderungen erst in der kritischen Phase entstanden sind (BGH v. 06.04.2000, IX ZR 122/99; BGH v. 14.05.1975 VIII ZR 254/73). 69 Dieses Absonderungsrecht erstreckt sich auf die durch den Verkauf der Vorbehaltsware erzielte Marge der Insolvenzschuldnerin und ist nicht insolvenzrechtlich anfechtbar. Es liegt keine Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Vorschriften vor. Es fehlt an einer Gläubigerbenachteiligung, da sich die Vorausabtretung auf die mit der Vorbehaltsware erlangte Forderung beschränkt (BGHZ 64, 312 ff.). Der Bundesgerichtshof hatte in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass eine Gläubigerbenachteiligung nicht vorliege, da der Vorbehaltsverkäufer ohne die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware die Forderung für diese Waren nicht hätte erwerben könne, woraus folge, dass durch das Entstehen dieser Forderung das Vermögen des späteren Gemeinschuldners nicht gemindert und daher dessen übrige Gläubiger nicht benachteiligt würden, wenn und soweit die Vorausabtretung sich auf das mit der unter Eigentumsvorbehalt gelierten Ware Erlangte beschränke (BGHZ 64, 312, 315). Daraus folgt gleichzeitig, dass auch die durch den Verkauf der Vorbehaltsware erzielte Gewinnmarge von der Vorausabtretung erfasst ist und hierdurch die übrigen Gläubiger nicht benachteiligt werden. Die Ware verkörpert die Gewinnchance, die die Insolvenzschuldnerin durch ihre Veräußerung erzielt hat. Hätte die Klägerin aufgrund des bestehenden Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der Ware verlangt, hätte sie diese Gewinnchance selbst realisiert. Dementsprechend tritt bei der Veräußerung der Ware bei Vereinbarung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalts die Forderung einschließlich der hierin enthaltenen Gewinnmarge anstelle der Ware, ohne dass hierin eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger läge. 70 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagte zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2000, IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932 ff. Der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem von dem Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.04.2000 entschiedenen Fall lautete die der Entscheidung zugrunde liegende Regelung zum verlängerten Eigentumsvorbehalt wörtlich: 71 „…wird die uns gehörende Ware in ein fremdes Grundstück verbaut und erhält der Käufer hierfür eine Forderung, die auch den Gegenwert für andere Leistungen des Käufers darstellt, so ist die Forderung des Käufers in Höhe des rechnungsmäßigen Wertes der uns gehörenden Ware zzgl. 20 % dieses Betrages mit Rang vor dem Rest an uns abgetreten…“ 72 Ausweislich dieser Regelung haben die Parteien des vom BGH zu entschiedenen Rechtsstreits vereinbart, dass dem Lieferanten nicht nur die Forderung des Vertragspartners, die er durch die Vorbehaltsware erlangte, abgetreten wurde, sondern darüber hinaus ein weiterer Teilbetrag der Gesamtforderung des Vertragspartners, die den Gegenwert für andere Leistungen des Vertragspartners darstellte. Die Abtretung beschränkte sich folglich nicht auf das durch Vorbehaltsware Erlangte, sondern enthielt zusätzlich eine weitere Forderungsabtretung über 20 % des Erlangten hinaus für andere Leistungen des Vertragspartners. Die dort formulierte Forderungsabtretung erstreckte sich mithin auf Forderungen, die unabhängig von dem Erlangten durch die Vorbehaltsware entstanden. Dies ist in dem hier zu entscheidenden Fall aber gerade nicht gegeben. Vorliegend wurde lediglich die durch die Vorbehaltsware erlangte Forderung, einschließlich der Marge, an die Klägerin abgetreten. 73 Von dem geltend gemachten Betrag sind grundsätzlich gemäß § 171 InsO Feststellungskosten von 4 % und Verwertungskosten von 5 % in Abzug zu bringen. 74 Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 75 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. 76 Streitwert: 21.000,00 €