Urteil
1 S 13/08
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2009:0416.1S13.08.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 206 C 129/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger .
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 206 C 129/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger . Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Beklagten hatten unter dem 10.06.2005 mit der Rechtsvorgängerin des Klägers einen schriftlichen Mietvertrag betreffend die im 5. Obergeschoss des Hauses C-Straße in 50670 Köln gelegenen Räume abgeschlossen. Der Kläger hat das Haus im Jahre 2006 erworben und ist in das Mietverhältnis eingetreten. Die monatliche Bruttomiete belief sich auf 1.270 €. Im Wege des Urkundenprozesses hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er restliche Mietzinsansprüche in Höhe von insgesamt 924,40 € betreffend die Monate Februar bis Mai 2007 – jeweils einschließlich – geltend macht. Die Beklagten haben die Mieten im vorgenannten Zeitraum unter Berufung auf verschiedene Mängel – unter anderem betreffend den Parkettboden und einen Wasserschaden an der Decke - gemindert. Sie berufen sich unter anderem auf ein Übergabeprotokoll vom 10.06.2005, wonach bei der Übergabe der Wohnung verschiedene Mängel festgestellt worden waren, unter anderem in der Küche ein Feuchtigkeitsschaden oberhalb der Decke, im Wohnzimmer und Schlafzimmer verschiedene Defekte im Parkett. Die Beklagten behaupten, die Beseitigung der Mängel habe zum Teil dem Vermieter oblegen. Sie halten die Erhebung der Klage im Urkundsprozess für unstatthaft. Der Kläger ist hierzu anderer Auffassung und meint, die vorgebrachten Einwendungen der Beklagten seien im statthaften Urkundsprozess nicht zulässig. Das Amtsgericht hat die Klage als im Urkundsprozess unstatthaft abgewiesen. In den Gründen heißt es, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht mit den im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln geführt. Es seien bei Mietbeginn Mängel vorhanden gewesen, so dass keine vertragsgemäße Übergabe der Sache erfolgt sei; hierfür sei aber der Kläger im Urkundsprozess darlegungspflichtig. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner – zulässigen – Berufung, mit welcher er an der Auffassung festhält, er könne die rückständigen Mieten grundsätzlich im Urkundsverfahren geltend machen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2007 – 206 C 129/07 – aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 924,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins aus 381,00 € seit dem 05.02., aus jeweils 152,40 € seit dem 05.03., und 04.04., sowie aus 228,60 € seit dem 04.05.2007 zu zahlen, notfalls Revision zuzulassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Köln ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache führt die Berufung jedoch nicht zu Erfolg; denn das angefochtene Urteil ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Es beruht weder auf Rechtsfehlern noch lassen die zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung zu, § 513 ZPO. Im vorliegenden Fall ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Klage im Urkundsprozess statthaft ist. Das ist hier nicht der Fall. Zwar können Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wobei der Bundesgerichtshof diese Aussage für den Fall getroffen hat, dass der Mieter wegen behaupteter Mängel der Mietsache Minderung geltend macht (vgl. BGH Urteil vom 01.06.2005 – VIII ZR 216/04). Zur Begründung ist ausgeführt, die Mangelfreiheit einer Mietsache gehöre nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 592 ZPO, die der Vermieter in einem solchen Fall durch Urkunden zu beweisen habe; die infolge einer Mangelhaftigkeit der Mietsache eintretende Mietminderung begründe eine materiell- rechtliche Einwendung des Mieters, die im Prozess vom Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sei. In seiner weiteren Entscheidung vom 20.12.2006 – VIII ZR 112/06 – hat der BGH die Klage auch in einem solchen Fall jedenfalls dann den Urkundenprozess als statthaft erachtet, wenn der Mieter unstreitig die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede den nichterfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten. Er hat die Frage, indes offen gelassen, ob etwas anderes abgenommen werden kann, wenn der Mieter geltend macht, er habe die Sache überhaupt nicht erhalten oder sie sei von Anfang an mit Mängeln behaftet gewesen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die beklagten Mieter machen geltend, die Wohnung sei von Anfang mit Mängeln behaftet gewesen. Für die Richtigkeit spricht die vorgelegte Kopie vom Übergabeprotokoll vom 10.06.2005, dessen Original sich nicht in Händen der Beklagten befindet, wie sich aus dem weiteren Schreiben des früheren Verwalters der Rechtsvorgänger des Klägers vom 16.06.2005 (Blatt 37 der Akten) ergibt. Danach ist den Beklagten mit dieser Zuschrift eine Kopie des Übergabeprotokolls für die Unterlagen der Beklagten übersandt worden. Ferner ist zugesagt worden, verschiedene Mängel – Feuchtigkeitsschaden im Wohnzimmer – zu beseitigen, einen Termin für die Einstellung der Fenster mit einer Firma I zu vereinbaren und die Holzpaneele in der Sauna durch einen Tischler wieder befestigen zu lassen. Das Schreiben datiert vom Tag nach Beginn des Mietverhältnisses. Deshalb trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Behebung der Mängel mit den Beweismitteln des § 592 ZPO, der er nicht nachgekommen ist. Daher unterlag die Berufung der Zurückweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO. Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung, aber auch wegen der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zugelassen, § 543 ZPO. Streitwert für die Berufungsverfahren: 924,40 Euro.