Urteil
4 O 218/08
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2009:0401.4O218.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines Unfalls in der Kletterhalle der Beklagten am 28.03.2007 geltend. Die Beklagte betreibt eine Kletterhalle in Köln-X. Der damals siebzehnjährige Kläger suchte die Räumlichkeiten dieser Kletterhalle im Rahmen des Sportunterrichts des K- Gymnasiums der damaligen Jahrgangsstufe 11 am 28.03.2007 gemeinsam mit seiner Schulklasse in Begleitung der Sportlehrerin, der Zeugin M auf. Seitens der Schule war von 14:00 bis 16:00 Uhr eine zweistündige Einführung durch Mitarbeiter der Beklagten gebucht worden. Danach sollten die Schüler die Möglichkeit zum freien Klettern erhalten. Die Kosten für die Einführung und den Aufenthalt in der Kletterhalle wurden von den Eltern der Schüler getragen. Der Kläger sowie seine Mitschüler erhielten von den Mitarbeitern der Beklagten Herrn L und Frau H eine theoretische Einweisung, die ca. 45 Minuten dauerte. Der genaue Inhalt dieser theoretischen Einweisung ist zwischen den Parteien streitig. Nach der theoretischen Einweisung durften die Schüler paarweise selbstständig klettern. Dabei bestieg ein Schüler die Kletterwand und wurde durch einen Mitschüler mittels des von der Beklagten verwendeten Seilsystems TopStop ® gesichert. Der Kläger kletterte zusammen mit seinem Mitschüler T. Gegen 15:44 Uhr stürzte der Kläger aus einer Höhe zwischen vier und acht Metern von der Kletterwand ab und prallte ungebremst auf den nicht mit Matten ausgestatteten Boden der Kletterhalle. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die beiden gebuchten Mitarbeiter der Beklagten nicht mehr innerhalb der Kletterhalle. Der Kläger erlitt komplizierte Brüche in den Beinen und wurde mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus X zur Durchführung erster Röntgenaufnahmen verbracht. Aufgrund der Komplexität der Verletzung wurde der Kläger dann in die Q- Köln zur stationären Aufnahme verlegt. Noch am Tage des Unfalls erfolgte eine mehrstündige Operation unter Vollnarkose mit externer Stabilisierung des linken Beines und Sprunggelenks mittels Fixateur mit Durchschuss sowie eine Stabilisierung des Schienbeins am rechten Bein mittels Metaphysenplatte. Auf Grund der diagnostizierten offenen Unterschenkelschaftfraktur rechts, der geschlossenen subluxierten Pilon tibiale-Franktur links, der Fraktur des Basismittelfußknochens 5 links sowie einer nicht dislozierten OS naviculare Fraktur des linken Fußes fand am 04.04.2007 eine weitere mehrstündige Operation in Form einer offenen Reposition und Osteosynthese statt. Am 17.04.2007 fand eine weitere Operation unter Vollnarkose statt. Am 19.04.2007 wurde der Kläger entlassen und unterzog sich im Zeitraum vom 02.05.-12.07.2007 insgesamt sieben Kontrolluntersuchungen im Rahmen der BG-Sprechstunde in der Q- Köln sowie im P-Hospital in Z. Vom 18.07.-15.08.2007 fand ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in den Kliniken R statt. Nach Entlassung fanden wiederum zunächst im wöchentlichen Rhythmus, dann im vierzehntägigen Rhythmus Kontrolluntersuchungen im Rahmen der BG-Sprechstunde im P-Hospital in Z bzw. in der Q- Köln statt. Am 16.10.2007 wurde der Kläger erneut stationär in die Q- Köln aufgenommen und unter Vollnarkose der Titandraht sowie die Titanschrauben aus dem oberen linken Sprunggelenk entfernt. Verbunden war damit die Vollbelastbarkeit des rechten Beins bei einer fehlenden Belastbarkeit des linken Beins. Am 17.10.2007 wurde der Kläger entlassen. Nach wie vor finden entsprechende Kontrolluntersuchungen statt. Zusätzlich zu den stationären Aufenthalten und den Kontrolluntersuchungen im Rahmen der BG-Sprechstunde fanden insbesondere in dem Zeitraum vom 20.04.-12.07.2007 physiotherapeutische Rehabilitationsmaßnahmen ambulant zu Hause statt. Im Zeitraum vom 19.06.-05.10.2007 erfolgten diese parallel zur Krankengymnastik auch im Bewegungsbad Y (in O) zum Training der Muskulatur und der Bewegungsabläufe bei teilweise nicht oder später noch nicht vollbelastbaren Beinen. Da eine entsprechende Einrichtung am Wohnort des Klägers nicht vorhanden war, war ein Aufsuchen der Einrichtung in O erforderlich. Im Zeitraum vom 30.03.-19.09.07 war der Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen. Infolge der Rollstuhlnutzung waren Umbaumaßnahmen im häuslichen Umfeld erforderlich. Der Kläger klagt noch heute über Probleme beim Treppensteigen. Die Extension des oberen Sprunggelenks links erreicht lediglich die Neutralposition. Zudem zeigt sich bereits eine beginnende Arthrose. Der Kläger hat außergerichtlich Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Beklagten geltend gemacht. Dieser hat die Ansprüche zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Unfall nach der zweistündigen Einweisung erfolgt sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Beklagte eine ausreichende Einführung mit entsprechender anschließender Aufsicht vorgenommen hätte. Er behauptet, dass im Rahmen der theoretischen Einweisung schwerpunktmäßig der Achterknoten und das Befestigen an der Sicherungsschlaufe des Kletternden besprochen worden sei. Lediglich zwei Minuten seien auf den Hinweis entfallen, dass das Seil durch den Sichernden festzuhalten sei. Zu keinem Zeitpunkt sei den Sichernden das Risiko vor Augen geführt worden, dass es bei einem Nichtfesthalten des Seils bzw. bei einem Nichtstrammziehen desselben zu einem Absturz kommen könne, den auch die Seilbremse nicht halten könne und der Kletternde abstürzen und sich schwerwiegende Verletzungen zuziehen könne. Bei der Einweisung sei ebenfalls nicht erprobt worden, wie sich zu verhalten sei, wenn jemand abrutsche. Er behauptet weiterhin, dass bei seinem Abfall aus einer Höhe von vier bis acht Metern zunächst ein Einrasten der Seilbremse zu spüren gewesen sei. Erst dann sei er ungebremst heruntergefallen, weil der sichernde Mitschüler T das Seil auf Grund der Reibungshitze nicht mehr habe halten können. Es sei zum Unfall gekommen, weil T aufgrund unzureichender Einweisung nicht mit der Absicherung durch das Seil in Form der TopStop®-Seilbremse vertraut gewesen sei. Insbesondere habe dieser nicht gewusst, dass das Seil unter keinen Umständen losgelassen werden dürfe, da dann eine Bremswirkung nicht erzielt werde. Bei entsprechender Aufsicht eines Trainers, die zwingend erforderlich gewesen wäre, hätte dieser das Durchhängen des Seils bemerkt und den sichernden Mitschüler T zum Strammziehen anhalten können. Dadurch wäre der Unfall vermieden worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, das jedoch einen Betrag in Höhe von 25.000 € nicht unterschreiten sollte; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28.03.2007 stehen und nicht auf die Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass sie die Kletterhalle in X, in der sich der Unfall ereignete, seit 13 Jahren betreibe. Die Anlage werde regelmäßig gewartet und befinde sich in einem technisch einwandfreien Zustand. Dies gewähre den Kunden ein Höchstmaß an Sicherheit, was sich auch darin zeige, dass in der Kletterhalle zur Zeit durchschnittlich 100.000 Besucher im Jahr kletterten, ohne dass sich ein Unfall wie dieser bisher ereignet habe. Weiter behauptet sie, dass, um selbstständig Klettern zu dürfen, in jedem Fall eine Einführung in das Sicherungssystem im Rahmen einer theoretischen und praktischen Einführung obligatorisch sei. Ohne eine solche Einweisung dürfe kein Kunde in ihrer Kletterhalle klettern. Erst nach dieser Einführung, die von dafür ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werde, wobei diese sich davon überzeugten, dass jeder, auch jeder Einzelne einer Gruppe, die Sicherungsmaßnahmen beherrschte, dürften die Kunden selbstständig mit einem Partner an den diversen Kletterwänden klettern. Dieses Procedere sei auch am Tage des Unfalls befolgt worden. Im Rahmen der theoretischen Einweisung sei, wie üblich, genau erklärt worden, wie ein Klettergurt richtig angelegt werde, wie man sich richtig in das Sicherungsseil einbinde und worauf bei der Sicherung an diesem Seil unbedingt zu achten sei. Insbesondere werde gesagt, was passiere, wenn der Sichernde das Seil loslasse. Dazu werde sogar ausdrücklich die Frage an die Teilnehmer gestellt: „Was haltet ihr in Händen, wenn ihr das Seil haltet?“. Ohne die Antwort „Die Gesundheit/das Leben meines Partners“ würden die Trainer niemanden aus der Gruppe an die Kletterwand lassen. Es werde jedem Kletteraspiranten, auch Jugendgruppen, deutlich gemacht, welche Gefahren beim Klettern bestehen und welche Verantwortung die Partner gegenseitig haben, wenn sie den jeweils anderen sichern. Die Schüler hätten den theoretischen Teil der Einweisung alle erfolgreich absolviert. Danach seien die Schüler beim gegenseitigen Klettern weiter beobachtet worden, bis sichergestellt gewesen sei, dass diese alle notwendigen Regeln beherrschten und anwendeten. Die Trainer hätten sich davon überzeugt, dass alle Schüler die entscheidenden Sicherheitsaspekte verstanden und beherrscht haben. Dazu seien sie von einem Kletterpaar zum anderen gegangen bzw. hätten die Teilnehmer beobachtet, ohne dass sie sich bei jedem einzelnen Paar bemerkbar gemacht hätten. Zudem behauptet die Beklagte, dass die Seilbremse solange absolut sicher einen Absturz von der Wand verhindere, wie der Sichernde keinen Fehler mache. Der Unfall lasse sich somit nur dadurch erklären, dass der sichernde Mitschüler T das Seil bereits vor dem Absturz des Klägers losgelassen habe. In diesem Fall könne die Seilbremse nicht greifen und der Kletternde stürze ungebremst ab. Dies wisse jedoch jeder Teilnehmer vom ersten Moment der Einweisung an. Bei einem siebzehnjährigen Schüler wie T hätten im vorliegenden Fall auch keine objektiven Bedenken bestanden, dass er verständen hätte, wobei es bei der Sicherung des Partners ankomme. Ob es womöglich individuelle Bedenken bei dem sichernden Schüler T gegeben habe, entziehe sich der Kenntnis und damit auch der Verantwortung der Beklagten. Sollte dieser zum Beispiel unter Konzentrationsstörungen leiden, die es ihm nicht möglich machen, so M bei der Sache zu bleiben, wie es erforderlich ist, wäre es Aufgabe der begleitenden Lehrerin gewesen, darauf hinzuweisen. Diesbezüglich sei jedoch nichts geschehen. Zudem habe T in der Zeit bis zum Unfall gezeigt, dass ihm die Sicherung des Partners vertraut war. Weiterhin hätten die Trainer den Unfall auch nicht verhindern können, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Unfalls in der Kletterhalle befunden hätten. Denn in dem Moment, in dem der Sichernde das Seil loslasse und gleichzeitig genau in diesem Augenblick der Kletternde von der Wand abrutsche, könne niemand, auch nicht jemand, der unmittelbar daneben stehe, das Seil noch halten. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.11.2008 durch Vernehmung der Zeugen M, T, F, L und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 21.01.2009 (Bl. 81 ff. dA ) verwiesen. Weiterhin ist das von der Zeugin M gefertigte Video in Augenschein genommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte haftet nicht für den bedauerlichen Sturz des Klägers, so dass dieser gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Eine Haftung der Beklagten kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Dass die Beklagte aufgrund des Betriebes einer Kletterhalle wegen der Eröffnung einer potentiellen Gefahrenquelle grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig ist, ist unter den Parteien außer Streit. Eine für den Sturz des Klägers ursächliche Verletzung des erforderlichen Maßes an Einweisung und Aufsicht durch die Beklagte hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind generell die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden (BGH NJW-RR 2003, 1459), d.h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629). Die Maßnahmen zur Vermeidung oder Abwendung der Gefahr müssen dem Pflichtigen, auch wirtschaftlich, zumutbar sein. Je größer die Wahrscheinlichkeit der Schädigung ist und je schwerer der drohende Schaden, desto höher ist das Maß des Zumutbaren (BGH NJW 2005, 251). Vorliegend hat die Beklagte den Kläger und seine Mitschüler zunächst im Rahmen der theoretischen Einweisung über eine Dauer von etwa 45 Minuten in dem richtigen Gebrauch der Kletterseile und des übrigen Sicherungszubehörs unterwiesen. Nach den Angaben der Zeugin M sowie der Zeugen L und H ist hierbei insbesondere - auch durch Beispiele - verdeutlicht worden, dass der Absichernde das Kletterseil jederzeit fest halten und dieses durch Nachfassen straff halten soll. Ferner ist auch darauf hingewiesen worden, dass der Sichernde immer den Kletternden im Auge behalten soll und die beiden sich miteinander absprechen sollen. Das Gericht hält sowohl Dauer als auch den Inhalt der theoretischen Einweisung im Regelfall für genügend, um die Gruppe in die Theorie des Kletterns einzuweisen. Der von den Zeugen L und H geschilderte Ablauf der Einweisung lässt sich – zumindest teilweise – auf dem von der Zeugin M gedrehten Video nachvollziehen. Danach ist davon auszugehen, dass die Einweisung einschließlich der Hinweise auf die Gefahren des Kletterns ausreichend war, um die Gruppe des Klägers und seiner Mitschüler hinreichend vorzubereiten. Nach Auffassung des Gerichts kann insoweit dahinstehen, ob der Hinweis, dass der Sichernde mit dem Seil das Leben seines Partners in den Händen hält, wörtlich gefallen ist. Jedenfalls die Bedeutung und Anwendung der Seilsicherung ist klar zum Ausdruck gebracht worden, wobei die Zeugen L und H die Gruppe insgesamt als aufmerksam und ruhig geschildert haben. Nach der Ansicht des Gerichts kann von Schülern der Oberstufe eines Gymnasiums erwartet werden, dass sie die Inhalte dieser Einweisung verstehen und auch in Bezug auf die dem Klettern an sich immanente Gefahr beachten können. Nach den Aussagen der Zeugen L und H hatten diese jedenfalls keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Zeugen T und F bei ihrer Vernehmung keine oder nur ganz geringe Erinnerung an den Inhalt der Einweisung hatten, ist insoweit nicht maßgeblich, da dies auch am Zeitablauf liegen kann. Ob der Zeuge T, der sich an keinerlei Inhalte der Einweisung mehr erinnern konnte, etwa an Aufmerksamkeitsstörungen leidet, ist nicht bekannt und auch nicht entscheidungserheblich, da dies jedenfalls auch für die Zeugen L und H nicht erkennbar war. Dass der Kläger und auch der Zeuge T die theoretische Einweisung grundsätzlich verstanden und beachtet haben, zeigt sich darin, dass sie vor dem Sturz des Klägers als Paar bereits 5 bis 6 Auf- und Abstiege vorgenommen haben, ohne dass sich etwas Auffälliges oder gar ein Sturz ereignet hätte. Insoweit ist die Beklagte auch ihrer Verkehrssicherungspflicht dadurch nachgekommen, dass die Gruppe zunächst unter Aufsicht in der kleinen Kletterhalle 15 bis 20 Minuten geklettert ist, wobei sich die Trainer jedes Paar beim Klettern und beim Sichern angesehen und etwaige Fehler korrigiert haben. Es hat sich weiter auch nicht feststellen lassen, wie sich der Sturz des Klägers in der großen Kletterhalle genau ereignet hat bzw. was die genaue Ursache hierfür war. Der Zeuge T hat insoweit ausgesagt, dass der Kläger die Wand plötzlich losgelassen habe, wodurch er – der Zeuge – überrascht worden und einen starken Zug am Seil gespürt habe, wobei das Seil ihm durch die Hände gerutscht und dabei immer wärmer geworden sei, so dass er es dann losgelassen habe. Die Zeugin F hat ausgesagt, dass der Kläger bis ganz nach oben an der Kletterwand geklettert sei – nach Angaben des Geschäftsführers der Beklagten somit bis auf eine Höhe von 12,50 Meter. Er habe sich dann nach unten abseilen lassen, wobei er sich an der Wand abgestoßen habe. Gefallen sei er erst ab etwa der Hälfte des Stücks, das er geklettert sei. Geht man bei der Bewertung dieser Aussagen davon aus, dass die Seilbremse selbst funktionstüchtig war – für Gegenteiliges gibt es keine Anhaltspunkte – so scheint nach den Angaben der Zeugin F ein zunächst kontrollierter Abseilvorgang vorzuliegen, der dann in einen Sturz mündete. Unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen T hingegen müsste ein in zunehmendem Maße schneller erfolgender Sturz des Klägers vorgelegen haben, den der Zeuge nicht stoppen konnte. Letzteres ist wegen der Funktionsweise der Seilbremse – Verringerung des Körpergewichts des Kletternden auf 1/10 – und aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge ausweislich des Videofilms Fahrradhandschuhe trug, welche eine etwaige Reibungshitze deutlich verringern dürften, schwer nachvollziehbar. Es ist danach insbesondere ungeklärt, ob ein Durchhängen des Seils unfallursächlich geworden ist. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die Trainer Herr L und Frau H den Sturz verhindern können, wenn sie unmittelbar neben dem Zeugen T gestanden und dies korrigiert hätten. Sofern jedoch ein – aus welchen Gründen auch immer – bloßes Loslassen des Seils durch den Zeugen T die Unfallursache war, hätte der Sturz des Klägers auch durch einen unmittelbar daneben stehenden Trainer nicht verhindert werden können, da die hierfür erforderliche Reaktionszeit zu gering war. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass die unstreitige Abwesenheit der Trainer aus der Kletterhalle zur Zeit des Sturzes ursächlich für den Sturz des Klägers geworden ist. Darüber hinaus war auch eine lückenlose Beaufsichtigung und Kontrolle der aus etwa 25 Personen bestehenden Gruppe durch 2 Trainer ohnehin nicht möglich, was allein aus dem Verhältnis der Schüler zur Trainerzahl und der Größe der Kletterhalle folgt. Vermeiden ließe sich dies nur durch die Absicherung des Kletternden durch jeweils einen Trainer, was jedoch nicht dem Kletterkonzept entspricht und auch in finanzieller und organisatorischer Hinsicht nicht durchführbar wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert : 40.000 €