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Urteil

25 O 164/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2009:0304.25O164.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2007 zu zahlen. Der Antrag zu 2) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultie-renden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, soweit diese nicht von dem Antrag zu 2) umfasst sind, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist noch übergehen. Hinsichtlich des weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften und ohne ausreichende Aufklärung vorgenommenen augenärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch. 3 Die im Jahr 1941 geborene Klägerin ist funktionell einäugig. Ihr rechtes Auge wurde aufgrund eines kindlichen Schielens drei Mal operiert. Dieses ist funktionell durch das Schielen schwachsichtig. Eine Therapieoption für die Visusverbesserung dieses Auges besteht nicht. Das linke Auge war anlagebedingt kurzsichtig und stabsichtig und wurde bis zum Sommer 2006 zunächst mit Brille, zwischenzeitlich mit Kontaktlinsen und dann erneut mit einer Brille optisch rehabilitiert und erreichte dadurch eine Sehschärfe von 0,8 p. 4 Die Klägerin begab sich am 29.5.2006 in die augenärztliche Behandlung der in einer Gemeinschaftspraxis verbundenen Beklagten, die zuvor ihren Neffen erfolgreich behandelt hatten. Es erfolgte eine Beratung zum Zwecke der laserchirurgischen Korrektur. Hierbei wurde auch die Hornhaut der Klägerin untersucht. Noch vor dem Operationstag erhielt die Klägerin eine Broschüre der Beklagten über das aberrometriegeführte LASIK-Verfahren, für deren Inhalt auf Bl. 139 d.A. Bezug genommen wird. Am 8.8.2006 erfolgte die operative Korrektur der Fehlsichtigkeit des linken Auges durch den Beklagten zu 1. im LASIK-Verfahren. Intraoperativ kam es zu Schmerzen und einer Hornhauterosio, die mit einer therapeutischen Kontaktlinse behandelt wurde. 5 Nach der Operation bildete sich eine anhaltende Störung der Hornhaut aus. Wegen Beschwerden suchte die Klägerin die Beklagten mehrfach auf. Am 22.08.2006 wurde eine Verbandlinse eingesetzt, am 31.08.2006 der Tränenkanal verstopft, am 25.09.2006 wurde der Tränenkanal wieder geöffnet und eine neue Linse eingesetzt. Sie suchte sodann wegen Schmerzen infolge von Hornhautabrissen und Sehverschlechterung verschiedene Ärzte und Kliniken auf. Es kam zu stationären Aufnahmen, weiteren Eingriffen, morphologischen Veränderungen der Hornhautoberfläche und einer Sehschärfe von nur noch 0,2 p. 6 Die Klägerin rügt, sie sei vor der Operation nicht ausreichend über Risiken und alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden. Ihr sei nur mitgeteilt worden, dass eventuell eine Zeit lang getropft werden müsse. 7 Die Operation sei nicht indiziert gewesen, weil die Klägerin unter einer Map-dot-Fingerprint-Dystrophie gelitten habe. Diese Kontraindikation habe der Beklagte zu 1) nicht erkannt, weil er die dafür notwendige Untersuchung unterlassen habe. Die Operation sei auch fehlerhaft durchgeführt worden. Zwei Stunden nach der Operation seien große Schmerzen aufgetreten. Der Beklagte zu 1) habe nur geraten, Schmerzmittel zu nehmen. 8 Zu den Folgen behauptet sie, ihr Auge produziere keine Tränenflüssigkeit mehr. Sie müsse ein- bis zweistündlich Tränenersatzmittel tropfen, damit die Hornhaut nicht reiße. Es sei zu zahlreichen Hornhautrissen gekommen. Sie könne nicht mehr Auto fahren, ihren Haushalt nicht mehr führen, ihren Hobbys nicht mehr nachgehen. Am 13.02.2007 sei sie bei dem Versuch, ihren Nachbehandler Dr. Boden aufzusuchen, gestürzt, und habe einen Sprunggelenkbruch erlitten. 9 Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 70.000,00 € (Antrag zu 1), den Ersatz des Haushaltsführungsschadens und sonstiger materieller Schäden (Antrag zu 2) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht im Übrigen (Antrag zu 3). 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13. September 2007), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz zu zahlen in Höhe von 14.628,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, soweit diese nicht von dem Antrag zu 2) umfasst sind, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 12 Die Beklagten beantragen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagten treten dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers entgegen. Die Hornhaut der Klägerin habe bei den Voruntersuchungen keine Veränderungen aufgewiesen. 15 Die Klägerin sei auch umfassend über die Risiken aufgeklärt worden. Eine gesonderte Aufklärung über die besondere Situation der Einäugigkeit sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin diese gekannt habe. 16 Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 20.11.2007, Bl. 54 ff. d.A., in der Fassung des Beschlusses vom 20.06.2008. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. U, Leiter der Abteilung für Experimentelle Ophtalmologie der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikums O vom 25.09.2008, Bl. 174 ff. d.A., und das Protokoll der Beweisaufnahme vom 4.6.2008, Bl. 140 ff. d.A., Bezug genommen. 17 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 18 Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. in Höhe von 40.000,00 € nebst Zinsen, hinsichtlich des Antrags zu 2. dem Grunde nach und hinsichtlich des Feststellungsantrags begründet. 19 Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 € und Ersatz der materiellen Schäden gem. §§ 280, 823 Abs. 1, 249 BGB, weil die Beklagten die Klägerin vor der Operation nicht vollständig aufgeklärt haben. Die Aufklärung konnte nicht Grundlage einer wirksamen Einwilligung der Klägerin in die nachfolgende Behandlung sein, die deshalb rechtswidrig ist. 20 Ein Eingriff in die körperlichen und gesundheitlichen Befindlichkeiten ohne Einwilligung des Betroffenen stellt auch dann eine rechtswidrige Körperverletzung und eine Verletzung des Behandlungsvertrages dar, wenn er durch den Arzt fehlerfrei oder erfolgreich vorgenommen wird. Ist eine Einwilligung nicht rechtswirksam erteilt, führt dies grundsätzlich zur Unzulässigkeit der ärztlichen Behandlung und zur Haftung für deren nachteilige Folgen einschließlich der mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen Beschwerlichkeiten (BGH v. 13.01.1987 – VI ZR 82/86, VersR 1987, 667 = NJW 1987, 1481). Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Arzt den Patienten zuvor über den beabsichtigten Eingriff hinreichend aufgeklärt hat, d.h. über die Risiken der Behandlung, alternative Behandlungsmethoden und die voraussichtliche Entwicklung bei Unterlassen einer Behandlung unterrichtet, damit der Patient in der Lage ist, eine sinnvolle Entscheidung zu treffen. Durch die erforderliche Aufklärung soll dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums vermittelt werden. Dabei ist es dem Arzt untersagt, das Verhältnis von Nutzen und Risiko des Eingriffs derart falsch darzustellen, dass dem Patienten die Grundlage für eine abgewogene Entscheidung fehlt. Ist der ärztliche Eingriff nur relativ indiziert, muss er also nicht in jedem Fall vorgenommen werden, sondern hängt seine Erforderlichkeit vom Bedürfnis des Patienten ab, ist der Patient darauf hinzuweisen. Gerade in diesem Fall bedarf es besonders der Aufklärung über die Tragweite und die Heilungschancen der konkreten Behandlung, insbesondere auch über den zu erwartenden Zustand des Patienten nach dem Eingriff. Gerade wenn der Eingriff nicht dringlich ist, muss in umfassender Weise über die Gefahren und Chancen aufgeklärt werden. Insbesondere bedarf es der Darstellung, ob und welche erheblichen Folgen einer Nichtbehandlung zu erwarten sind und ob der Erfolg des Eingriffs zweifelhaft ist und möglicherweise nur zu einer vorübergehenden Besserung des Zustandes führen wird. 21 Auf der Grundlage dieser allgemeinen Überlegungen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer medizinisch nur relativ indizierten Laseroperation hohe Anforderungen an die Aufklärung zu stellen sind. Der Patient muss auf die Risiken deutlich und schonungslos hingewiesen werden. (OLG Bremen v. 04.03.2003 - 3 U 65/02, OLGReport Bremen 2003, 335). Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher muss der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird und den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen informiert werden (vgl. BGH v. 6.11.1990 - VI ZR 8/90, MDR 1991, 424 = VersR 1991, 227; OLG Düsseldorf v. 21.3.2002 - 8 U 117/01, OLGR 2003, 408). Insbesondere wenn die Laser-Therapie in die Nähe einer kosmetischen Operation rückt, ist eine intensive und schonungslose Aufklärung des Patienten zu fordern. 22 Diesen Anforderungen sind die Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gerecht geworden. 23 Der Sachverständige Prof. U, der als Leiter einer Abteilung für Experimentelle Ophthalmologie einer Universitätsaugenklinik zur Beurteilung der streitentscheidenden medizinischen Fragestellungen im besonderen Maße berufen ist und sich eingehend mit den zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen sowie dem Sachvortrag der Parteien auseinandergesetzt hat, hat festgestellt, dass wegen der Einäugigkeit der Klägerin die Entscheidung zur Operation nur mit äußerster Sorgfalt habe gestellt werden dürfen, weil die Klägerin mit ihrem einen Auge gut zurechtgekommen sei. Trotz der geringen Komplikationsrate habe diese besondere Ausgangssituation ausführlich erörtert werden müssen. Über diese Besonderheiten ist die Klägerin schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht aufgeklärt worden. Diese haben der Klägerin vielmehr eine Standard-Aufklärung zukommen lassen. Das war vor dem Hintergrund der funktionellen Einäugigkeit der Klägerin jedoch nicht ausreichend. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, der Klägerin sei ihre Einäugigkeit bewusst gewesen, so dass hierüber nicht aufzuklären sei. Denn der Vorwurf liegt nicht darin, dass die Klägerin nicht über ihre Einäugigkeit aufgeklärt wurde, sondern dass es vor diesem Hintergrund einer besonders eindringlichen Aufklärung über die damit einhergehenden gravierenden Folgen bei Verwirklichung eines Risikos für die Klägerin bzw. einer sehr vorsichtigen Indikationsstellung bedurft hätte. Zudem hätte die Klägerin darüber aufgeklärt werden müssen, dass alternativ hätte abgewartet werden können, bis der Visus des linken Auges aufgrund des zunehmenden grauen Stars einen Stand erreicht hätte, in dem eine Kataraktoperation indiziert wäre und man durch die Wahl der Brechkraft der zu implantierenden Linse auch die Kurzsichtigkeit hätte beheben können. 24 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zum Ausgleich der damit rechtswidrigen Behandlung und ihrer Folgen hat die Kammer berücksichtigt, dass bei der Klägerin eine gravierende Sehverschlechterung eingetreten ist. Vor der Operation hatte die Klägerin einen Visus des linken Auges von 0,8. Postoperativ verschlechterte sich der Visus erheblich. Der Visus beträgt auf dem linken Auge nur noch 0,2 und bessert sich auch bei Einsatz von Hilfsmitteln nicht. Das belegen die von dem Sachverständigen durchgeführten Messungen. Damit hat die Lasik-Operation eine gravierende Schädigung der Klägerin nach sich gezogen. Die unter Verwendung einer Brille gewährleistete Sehkraft ist auf ein Viertel der ursprünglichen Sehkraft vermindert. Des weiteren musste die Klägerin zahlreiche Folgebehandlungen über sich ergehen lassen. Sie leidet unter wiederkehrenden, schmerzhaften Hornhautablösungen, die jeweils gestichelt werden müssen. 25 Inwieweit der Sturz der Klägerin auf die Sehverschlechterung zurückzuführen ist, lässt sich nicht abschließend klären. Ob der Sturz am 13.02.2007 auf der Sehbehinderung beruhte, lässt sich durch ein Sachverständigengutachten –wie von der Klägerin beantragt- nachträglich nicht klären. Jedenfalls ist die Klägerin aber dafür zu entschädigen, dass das Risiko zu stolpern wesentlich erhöht ist. 26 Unter Abwägung dieser medizinischen Folgen und der sich daraus ergebenden Einschränkungen in ihrem Leben, ist unter Berücksichtigung von zu ähnlichen Fallkonstellationen ergangenen Entscheidungen (OLG Koblenz, NJW-RR 2007, 21; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 244) zum Ausgleich aller erlittenen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prognostizierenden immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € angemessen. 27 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2. 28 Bezüglich der Höhe des danach zuzuerkennenden materiellen Schadensersatzanspruchs ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, weil insbesondere noch nicht geklärt ist, in welchem Umfang die Klägerin ein Haushaltsführungsschaden entstanden ist. Demgegenüber sind die Beweismittel zum Grunde vollumfänglich ausgeschöpft, weshalb es angezeigt ist, gem. § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Ansprüche vorab zu entscheiden. 29 Entscheidungsreif ist allerdings der Feststellungsantrag, denn es liegt nahe, dass außer den dem Antrag zu 2. zugrunde liegenden Schäden weitere Schäden materieller Art entstanden sind bzw. noch entstehen werden, weshalb die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten verlangen kann. 30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 31 Streitwert: 32 Antrag zu 1. 70.000,00 € Antrag zu 2. 14.628,20 € Antrag zu 3: 138.782,08 € zusammen 223.410,28 €