Urteil
25 O 497/04
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2009:0107.25O497.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T A T B E S T A N D: Der Kläger, der zu 100% schwerbehindert ist, nimmt die Beklagten wegen des Vorwurfs geburtshilflicher und pädiatrischer Behandlungsfehler bei seiner Geburt auf den Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Die am 10.03.1959 geborene Mutter des Klägers (seinerzeit 34 Jahre, im folgenden: Patientin), III. Gravida, II. Para, begab sich am 17.05.1993 in der 25. Schwangerschaftswoche auf Überweisung des sie während der Schwangerschaft betreuenden niedergelassenen Gynäkologen mit der Diagnose vorzeitiger Wehentätigkeit und Zervixinsuffizienz und der Therapieempfehlung „Tokolyse und Cerclage“ in das Evangelische Krankenhaus Köln-Kalk. Dort wurde sie untersucht und als Befunde die Fruchtblase „im Cervixkanal“ mit einem Durchmesser von 2 cm beschrieben. Das Gewicht des Kindes wurde auf Grund des sonografischen Befundes auf 700 gr. geschätzt. Es wurde eine intravenöse Tokolyse mit Partusisten und einer Ampulle Celestan eingeleitet und die Patientin sodann in die Frauenklinik der Beklagten zu 1) in Y verlegt. Dort erfolgte um 14 Uhr eine Vaginaluntersuchung mit dem Befund „4-5 cm, weiche Fruchtblase im CK tastbar. Z. Zt. Kein Druck nach unten.“ Es erfolgte erneut die Anordnung einer intravenösen Tokolyse mit 42 ml/h sowie die Fortsetzung der Celestanprophylaxe. Am 18.05.1993 fand eine vaginale Untersuchung statt, bezüglich deren Befund dokumentiert ist: Portio weich, Muttermund 2 cm, unteres Uterinsegment etwas belastet. Zum Befund von 18 Uhr heißt es: Portio fast aufgebraucht: Muttermund 2 cm, Blase relativ prall, unteres Uterinsegment deutlich belastet. Der Leukozytenwert lag bei 20.100. Am 19.05.1993 wurde die Klägerin dem Beklagten zu 2) zur Klärung der Indikation zur Cerclage vorgestellt, der als Befund „MM 3 cm, Fruchtblase weich“ dokumentierte. Die Tokolyse wurde wegen schlechter Verträglichkeit auf 32 ml/h reduziert und „wegen Polyhydramnie und fraglicher Minusdiskrepanz“ von einer Cerclage abgesehen. Der Leukozytenwert lag bei 21.100, der CRP-Wert bei 73,8. Bis zum 30.05.1993 hielt die Patientin strikte Bettruhe. Es erfolgten Lagewechsel und zeitweise die Erhöhung der Tokolysedosis. Am 30.05.1993 um 21.30 Uhr wurde sie mit Schmerzen und vollständig eröffnetem Muttermund in den Kreisssaal verlegt. Sie unterzeichnete eine schriftliche OP-Einverständniserklärung für die Sectio. Um 21:50 Uhr wurde sie den OP verbracht und um 22.26 Uhr vom Kläger per Kaiserschnitt entbunden. Ein in der Frauenklinik erhobener Apgar-Wert ist nicht dokumentiert. Ebenso erfolgte dort weder die Erhebung des Nabelschnur-pH-Wertes noch eine Blutgasanalyse. Der Zustand des Klägers wurde als „schlaff, zyanotisch, ohne Eigenatmungsbestrebungen“ beschrieben. Er wurde in das Perinatalzentrum verlegt. Der genaue Zeitablauf ist streitig. Im neonatologischen Erhebungsbogen ist als Aufnahmezeitpunkt 22:57 Uhr eingetragen, als Geburtszeitpunkt allerdings 22:56 Uhr, was mit dem unstreitigen Geburtszeitpunkt von 22:26 Uhr nicht übereinstimmt. Im Perinatalzentrum wurde der Zustand des Klägers mit einem APGAR von 5/7/9 bewertet. Das Geburtsgewicht betrug 960 gr. bei einer Körperlänge von 38 cm und einem Kopfumfang von 26 cm. Er zeigte keine eigene Atmung und wurde deshalb bei 100%igem Sauerstoffbedarf anfangs mit hohem Beatmungsdruck intubiert. Um 23:15 Uhr erfolgte eine Blutgasanlyse. Am folgenden Tag wurde sonografisch eine Hirnblutung 4. Grades festgestellt. Der Kläger wirft den Beklagten vor, am 17.05.1993 und in den Folgetagen behandlungsfehlerhaft von einem operativen Zervixverschluss abgesehen zu haben. Dieser sei nicht kontraindiziert gewesen. Insbesondere habe sich keine Kontraindikation aus einer vaginalen Infektion ergeben. Weiterhin beanstandet er die neonatologische Behandlung insofern, als keine suffiziente Oxygenisierung erfolgt sei. Dabei legt er zu Grunde, dass die Versorgung im Perinatalzentrum der Beklagten zu 1) entsprechend dem dort dokumentierten – streitigen - Zeitablauf erst 31 Minuten nach der Geburt erfolgt sei. Zudem sei zu keinem Zeitpunkt der Nabelschnur-pH-Wert erhoben worden. Zur Kausalität behauptet er, dass die Tragzeit durch die Durchführung der Cerclage verlängert worden und infolgedessen die Hirnblutung mit ihren weiteren Folgen vermieden worden wäre. Hierbei handele es sich nämlich um typische Folgen der Frühgeburtlichkeit. Überdies nimmt er für sich Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers in Anspruch. Zu den Folgen behauptet er, dass er infolge der Frühgeburtlichkeit u.a. unter einer erheblichen Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, der Wahrnehmungs- und Orientierungsfähigkeit und der Motorik leide. Weiterhin sei er inkontinent, spastisch gelähmt und sprachlich eingeschränkt. Hieraus ergebe sich, dass er bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen sei und sich seit seiner Kindheit vielfältigen Therapien unterziehe müsse. Nach Einholung der Gutachten hat der Kläger die Aufklärungsrüge erhoben und macht geltend, dass es sich bei der Cerclage-Operation um eine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative gehandelt habe und meint, es obliege deshalb der Beklagten zu beweisen, dass der Behandlungsverlauf auch bei Durchführung der Cerclage kein nennenswert besserer gewesen wäre. Er stellt sich ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 300.000 € vor und begehrt des weiteren mit dem Antrag zu 2) die Feststellung der umfassenden Einstandspflicht der Beklagten für näher bezeichnete weitergehende Schäden. Er beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn wegen der fehlerhaften Geburtshilfe und Neugeborenenversorgung im Krankenhaus Holweide anlässlich der Entbindung am 30.05.1993 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm den infolge der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung in der Vergangenheit entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden sowie zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht aufgrund sachlicher und zeitlicher Kongruenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie weisen die erhobenen Vorwürfe zurück. Das Absehen von der Cerclage am 19.05.1993 sei nicht fehlerhaft gewesen, weil auf Grund der erhobenen Befunde – nämlich zunehmender Wehentätigkeit und Zervixinsuffizienz – eine vaginale Infektion habe in Betracht gezogen werden müssen. Im übrigen sei wegen des Muttermundbefundes nur eine Notfallcerclage möglich gewesen, die mit hohen Risiken verbunden sei, etwa einem iatrogenen vorzeitigen Blasensprung sowie einer Verstärkung der Wehentätigkeit. Für die Folgetage ergebe sich nichts anderes. Im übrigen sei die Patientin nach dem 19.05.1993 auch nicht mehr durch den Beklagten zu 2) behandelt worden, so dass dessen Haftung jedenfalls ausscheide. Zum Geschehen am 30.05.1993 behaupten die Beklagten, dass die Klägerin von dem Oberarzt Dr. X betreut worden sei, der auch die Indikation zur Sectio gestellt habe Bezüglich des postpartalen Geschehens behaupten sie, dass der Kläger entgegen der Dokumentation des Perinatalzentrums bereits eine Minute nach seiner Geburt dorthin verlegt und dort intubiert und weiter behandelt worden sei, wie sich auch daraus ergebe, dass dort ein APGAR-Wert beginnend für die erste Lebensminute erhoben worden sei. Der Kläger sei von der Hebamme H sofort nach der Geburt abgenabelt und an den an anwesenden Pädiater übergeben worden. Sie bestreiten, dass es bei Vornahme der Cerclage zu einer Prolongation der Schwangerschaft gekommen wäre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 12.12.2005 (Bl. 101 ff. d.A.) sowie dem Beschluss vom 18.09.2007 (Bl. 247 d.A.) durch die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des geburtshilflichen Sachverständigen Dr. med. D vom 14.08.2006 (Bl. 133 ff. d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 15.12.2007 (Bl. 258 ff. G.A.) und das schriftliche Gutachten des neonatologischen Sachverständigen Prof. Dr. med. Q (Bl. 203 ff. d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 11.03.2008 (Bl. 281 ff. GA) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2008 (Bl. 363 ff. d.A.) verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er hat weder den Beweis zu führen vermocht, dass er im Haus der Beklagten zu 1) entgegen den Regeln ärztlicher Kunst behandelt worden ist, noch führt die Aufklärungsrüge zum Erfolg, weil insoweit nicht bewiesen ist, dass sich bei zutreffender Aufklärung ein für den Kläger besserer Verlauf ergeben hätte. Was die Beurteilung seiner Behandlung aus geburtshilflicher Sicht anbelangt, folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D, der zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Zuwarten unter Fortführung der Tokolyse als solches nicht zu beanstanden war, wenn mit der Patientin über die Alternative einer Cerclage mit weitaus besseren Erfolgsaussichten für eine Prolongation der Schwangerschaft gesprochen worden ist. Er ausgeführt, dass er in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Geburtshelfer bei fortgeschrittenen Muttermundsöffnungen die verschließende Operation mit Reformierung des Gebärmutterhalskanals für die einzig vernünftige Lösung mit Aussicht auf Erfolg halte. Für das Jahr 1993 sei dies die weitüberwiegende Meinung der Gebutshelfer gewesen. Gleichwohl sei seinerzeit auch das Zuwarten als echte Therapiealternative vertreten worden. Bei der Patientin habe insofern bereits bei der Aufnahme mit einer vorzeitigen Muttermundsöffnung in der 26. SSW ein hochpathologischer Befund vorgelegen. Gerade für die fortgeschrittene Zervixinsuffizienz werde die Indikation für eine Cerclage bejaht und zwar sogar bei einem echten Fruchtblasenprolaps. Aus den von dem Beklagten dokumentierten Befunden, nämlich einem Polyhydramnion sowie einem Wachstumsrückstand des Feten, hätten sich keine allgemein anerkannten Kontraindikationen ergeben. Zudem sei die Fruchtblase für den 24.05.1993 weich beschrieben worden, was bei einem echten Polyhydramnion nicht der Fall sei. Wichtig für die Indikationsstellung sei hingegen die Abklärung klinischer oder labortechnischer Entzündungsparameter. Denn bei einer intrauterinen oder zervikalen Infektion bestehe die Gefahr, dass sich die Infektionssituation durch die Operation auf Grund der Schaffung eines anaeroben Milieus oder des Einbringens eines Fremdkörpers in Form des nicht resorbierbaren Fadens noch verschärfe. Diesbezüglich ergebe sich für die Patientin, dass zunächst auf Grund erhöhter CRP-Werte, nämlich 73,8 mg/l am 19.05., 82,9 mg/l am 21.05. und 12,9 mg/l am 24.05.1993 richtigerweise von einer Cerclage abgesehen worden sei. Der Grenzwert in der Schwangerschaft liege bei etwa 10 mg/l. Gleichzeitig sei der Leukozytenwert an den Anfangstagen deutlich erhöht gewesen, wobei insofern auch zu berücksichtigen sei, dass Celestan geben worden sei, bei dem als Cortison-Derivat ein Ansteigen der Leukozyten bekannt sei. Bereits am 21.05.1993 hätten die Werte aber wieder im Normbereich gelegen. Für den 24.05.1993 ergebe sich aus der Dokumentation weiterhin, dass das CTG keine Wehentätigkeit gezeigt habe und auch die Herztöne ohne Befund gewesen seien. Insgesamt sei die Patientin ab diesem Zeitpunkt weitegehend frei von klinischen und labortechnischen Entzündungszeichen gewesen mit der Konsequenz, dass eine Cerclage-Operation ohne Probleme hätte durchgeführt werden können. Relative Kontraindikationen hätten nicht mehr bestanden. Hieraus ergibt sich nach dem Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen indes kein Behandlungsfehler, sondern ein Aufklärungsversäumnis seitens der Beklagten. Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen Ausführungen bei der zusammenfassenden Beantwortung der Beweisfragen zwar einen Behandlungsfehler bejaht, jedoch gleichzeitig herausgestellt, dass diese Meinung nicht von allen Geburtshelfern geteilt werde und es zu dieser Frage auch keine Leitlinien gebe. Auf Nachfrage der Kammer hat er sodann im Anhörungstermin erläutert, dass er die Cerclage seinerzeit durchgeführt hätte. Für das Jahr 1993 gelte jedoch, dass die Cerclage nicht die einzig vertretbare Therapieoption gewesen sei. Sie sei zwar überwiegend als erfolgversprechender für die Prolongation angesehen worden, jedoch sei auch das Zuwarten als echte Therapiealternative vertreten worden. Jedenfalls habe die Patientin über beide Möglichkeiten und die unterschiedlichen Erfolgschancen aufgeklärt werden müssen. Daraus ergibt sich rechtlich, dass ein Verstoß gegen den ärztlichen Standard nicht angenommen werden kann, weil die konservative Behandlung der Patientin unter Tokolyse nicht per se unvertretbar war. Jedoch unterblieb die Aufklärung über die Möglichkeit der Cerclage, wobei ein Entscheidungskonflikt der Patientin auf Grund der vom Sachverständigen dargelegten deutlich erhöhten Chancen der Prolongation im Fall der Cerclage bei gleichzeitig geringem Komplikationsrisiko auf der Hand liegt. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass es infolge der Behandlung, die auf Grund der Unkenntnis der Patientin von der Möglichkeit einer Cerclage erfolgt ist, nämlich dem Zuwarten unter Tokolyse, zur Frühgeburtlichkeit des Klägers sowie zu der Hirnblutung gekommen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D war die Frühgeburtlichkeit nicht Folge der unterlassenen Cerclage. Vielmehr sei die Frühgeburtlichkeit als Folge der Zervixinsuffizienz anzusehen und könne sowohl ohne als auch mit Durchführung der Cerclage auftreten bzw. ausbleiben, wenngleich die Chance für eine Prolongation bei Durchführung der Cerclage ungleich höher stünden als ohne Vornahme derselben. Insgesamt lasse sich nämlich bei 80% der vergleichbaren Fälle eine signifikante Prolongation von durchschnittlich sieben bis acht Wochen erreichen, in 20% der Fälle komme es zu einem Therapieversagen in den ersten ein bis zwei Wochen. Diese Ausführungen des Sachverständigen, die dieser im Anhörungstermin nochmals erläutert hat, macht sich die Kammer nach eigener Prüfung zu eigen. Auf ihrer Grundlage vermag sie nicht festzustellen, dass die Frühgeburtlichkeit des Klägers und ihre Folgen mit dem den engen Anforderungen des § 286 ZPO genügenden Grad der Gewissheit auf das Unterlassen der Cerclage zurückzuführen sind. § 287 ZPO findet keine Anwendung, weil es sich frühestens bei der Frühgeburtlichkeit als solcher um den Primärschaden handelt und nicht bereits um einen Sekundärschaden. Das Zuwarten unter Fortführung der Tokolyse selbst stellt keinen Schaden dar. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht damit begründen, dass dieser Zustand ein ungleich höheres Risiko für die Frühgeburtlichkeit mit der Folge einer Hirnblutung barg als die Vornahme der Cerclage, weil das Risiko nicht mit Verwirklichung desselben gleichzusetzen ist, sondern die Verwirklichung des Risikos erst den Schaden und nicht bereits dessen Vertiefung darstellt. Was die Behandlung des Klägers aus geburtshilflicher Sicht anbelangt, gelangt die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des neonatologischen Sachverständigen Prof. Q ebenfalls nicht zu einer Haftung der Beklagten zu 1). Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein Behandlungsfehler, insbesondere eine verzögerte Intubatioin und Beatmung, nicht feststellen lasse. Die maschinelle Beatmung des Klägers und die durchgeführten Therapiemaßnahmen zur Behandlung der bronchopulmonalen Dysplasie hätten dem neonatologischen Behandlungsstandard des Behandlungszeitpunkts entsprochen und seien in der gebotenen Zeit durchgeführt worden. Aus den Krankenunterlagen lasse sich eine für damalige und heutige Verhältnisse adäquate Sauerstofftherapie ableiten. Auch auf die aufgetretene Atemstörung sei durch entsprechende Behandlungsmaßnahmen regelgerecht reagiert worden. Ebenso ergäben sich aus neonatologischer Sicht keine Beanstandungen im Hinblick auf die Kryotherapie zur Behandlung der Frühgeborenenretinopathie. Die erlittenen Beeinträchtigungen, insbesondere die Hirnblutung, hätten ihre Ursache in der extremen Unreife des Klägers zum Zeitpunkt der Geburt und nicht in einem Behandlungsfehler. Dabei ist der neonatologische Sachverständige in seinem Ausgangsgutachten davon ausgegangen, dass es sich bei dem dokumentierten Aufnahmezeitpunkt 22:57 Uhr um einen Schreibfehler handele, was er daraus hergeleitet hat, dass der Geburtszeitpunkt mit 22:56 Uhr (statt 22:26 Uhr) datiert ist, was unstreitig unzutreffend ist. Diesen tatsächlichen Ausgangspunkt teilt die Kammer und legt zu Grunde, dass der Kläger unmittelbar 1 Minute nach seiner Geburt in die pädiatrische Abteilung des Perinatalzentrums verlegt wurde. Aus der Behandlungsdokumentation ergibt sich nämlich wiederholt als Geburtsuhrzeit 22:56 Uhr und als Aufnahmezeitpunkt 22:57 Uhr (Bl. 11, 16, 25 des ersten Bandes der Behandlungsunterlagen). Auch heißt es hierin, dass eine sofortige Intubation erfolgt sei (Bl. 16, 11 a.a.O.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger initial unstreitig keinerlei eigene Atembemühungen gezeigt hat. Dann hätte er jedoch nicht überleben können, wenn – wie von ihm behauptet – zunächst über 30 Minuten überhaupt keine Intubation erfolgt wäre. Einer Beweisaufnahme zum zeitlichen Ablauf unmittelbar nach der Geburt des Klägers bedurfte es daher nicht. Im Hinblick auf die von Klägerseite gerügten Dokumentationsmängel hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass solche zu bejahen seien, nämlich etwa im Hinblick auf fehlende Werte des Nabelschnurblutes und die genauen Zeitpunkte der einzelnen Maßnahmen. Er geht allerdings davon aus, dass sich hieraus keine Änderungen für die Durchführung der Erstversorgungsmaßnahmen ergeben hätten. Vielmehr reiche die Dokumentation inhaltlich aus, um eindeutig von einer adäquaten zeitlichen Abfolge der Maßnahmen ausgehen zu können. Zudem sprächen die aus den Krankenunterlagen zu entnehmenden Vitalwerte des Kindes bei Aufnahme auf die Intensivstation dafür, dass es nicht zu einer Verzögerung der Durchführung notwendiger Maßnahmen gekommen sei. Soweit der Kläger bestreitet, dass er unmittelbar nach der Geburt von einem Pädiater übernommen worden sei, ist er beweispflichtig, ohne Beweis angeboten zu haben. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Q, der diese im Anhörungstermin nochmals eingehend erläutert hat, nach eigener Prüfung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert : Antrag zu 1. 300.000,00 € Antrag zu 2. 50.000,00 € gesamt 350.000.00 €