1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.219,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 107,35 € seit dem 30.09.2007, aus 1.044,90 € seit dem 17.10.2007, aus 579,61 € seit dem 21.11.2007, aus 564,72 € seit dem 15.12.2007, aus 372,72 € seit dem 05.01.2008, aus 1.312,54 € seit dem 21.02.2008, aus 2.032,22 € seit dem 23.02.2008, aus 50,67 € seit dem 27.04.2008, aus 40,86 € seit dem 05.05.2008, aus 3.192,02 € seit dem 05.05.2008, aus 647,03 € seit dem 01.06.2008, aus 540,13 € seit dem 11.06.2008, aus 111,76 € seit dem 22.06.2008, aus 852,56 € seit dem 02.07.2008, aus 2.368,47 € seit dem 14.07.2008, aus 300,45 € seit dem 04.08.2008 und aus 2.101,21 € seit dem 23.09.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagte zu 93 % . 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen anlässlich verschiedener Verkehrsunfälle geltend. Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Sie vermietete in der Zeit von September 2007 bis August 2008 u. a. in 21 Fällen Kraftfahrzeuge an Unfallgeschädigte. Die Fahrzeuge der jeweiligen Unfallgegner waren zum Zeitpunkt der einzelnen Unfälle bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Versicherungsnehmer der Beklagten haften zu 100 % für den jeweiligen Unfallschaden. Der Klägerin, die über eine Inkassoerlaubnis verfügt, wurden die jeweiligen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung von Mietwagenkosten in voller Höhe abgetreten. Die geltend gemachten Ansprüche wurden durch die Beklagte lediglich teilweise reguliert. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Schadenfälle wird auf die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. In den Fällen Nrn. 8, 17, 18 und 20 wurde den Geschädigten nach dem Verkehrsunfall durch die Beklagte telefonisch wie auch schriftlich ein günstigeres Alternativangebot unterbreitet. Die Klägerin ist der Ansicht, der erforderliche Herstellungsaufwand lasse sich auf Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels für das Jahr 2007 schätzen. Sie meint weiter, sich die vorgenannten günstigeren Alternativangebote nicht entgegenhalten lassen zu müssen. Die Klägerin beantragt nach Klageerhöhung vom 03.09.2008 nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.449,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107,35 € seit dem 30.09.2007, aus 1.044,90 € seit dem 17.10.2007, aus 579,61 € seit dem 21.11.2007, aus 671,32 € seit dem 15.12.2007, aus 372,72 € seit dem 05.01.2008, aus 1.312,54 € seit dem 21.02.2008, aus 2.032,22 € seit dem 23.02.2008, aus 320,11 € seit dem 23.04.2008, aus 50,67 € seit dem 27.04.2008, aus 40,86 € seit dem 05.05.2008, aus 3.192,02 € seit dem 05.05.2008, aus 647,03 € seit dem 01.06.2008, aus 540,13 € seit dem 11.06.2008, aus 111,76 € seit dem 22.06.2008, aus 852,56 € seit dem 02.07.2008, aus 2.368,47 € seit dem 14.07.2008, aus 331,76 € seit dem 29.07.2008, aus 283,38 € seit dem 29.07.2008, aus 300,45 € seit dem 04.08.2008, aus 188,20 € seit dem 16.09.2008 und aus 2.101,21 € seit dem 23.09.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2007 angesichts der deutlich abweichenden Ergebnisse einer Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation mit dem Titel "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" keine geeignete Schätzgrundlage für die Schadensberechnung bilde. Zudem komme ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen. Der Klägerin stehen restliche Schadensersatzansprüche im zuerkannten Umfang gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG a.F. bzw. § 115 VVG n.F., §§ 249 ff. BGB, § 287 ZPO i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB zu. Die Klägerin hat im jeweiligen Schadensfall grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten auf der Grundlage der jeweiligen Pauschalen der Tarifart "Modus" der gemieteten Fahrzeugklasse und des maßgeblichen PLZ-Gebiets nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 sowie auf Erstattung der insoweit angefallenen Nebenkosten. Zum "erforderlichen" Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. bis zur Ersatzbeschaffung zu zählen. Der Geschädigte kann hiernach Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren erhältlichen Tarifen muss er sich dabei gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auf den günstigeren verweisen lassen (vgl. BGH, NJW 2007, 3782 m.w.N.). Als Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten ist dabei grundsätzlich der am Markt übliche Normaltarif zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf den "Schwacke-Automietpreisspiegel" als Schätzgrundlage zurückzugreifen. Geeigneter Anknüpfungspunkt hierfür ist der sog. gewichtete Normaltarif bzw. der Tarif "Modus" für die Fahrzeugklasse und das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten (vgl. nur BGH, NJW 2006, 2693; OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Köln, Urt. v. 19.11.2008 – 9 S 171/08). Bei einer mehrtägigen Vermietung sind die entsprechenden Pauschalen heranzuziehen. Die jeweils berücksichtigungsfähige Reparaturdauer in den vorliegenden Schadensfällen hat die Beklagte unstreitig gestellt. Soweit die einzelnen Geschädigten vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist jedoch nur der jeweilige Netto-Betrag anzusetzen. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten ist angesichts der Anmietung einer jeweils kleineren Fahrzeugklasse nicht vorzunehmen. Als Schätzgrundlage kann dabei auch der "Schwacke-Automietpreisspiegel" für das Jahr 2007 herangezogen werden. Erhebliche Bedenken gegen dessen Richtigkeit, welche die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen zur Ermittlung des örtlich relevanten Marktpreises veranlassen würden, bestehen seitens des Gerichts letztlich nicht. Soweit die Beklagte die sog. Schwacke-Liste wegen einer fehlerhaften Erhebung der Daten für nicht anwendbar hält, dringt sie hiermit nicht durch. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt (vgl. BGH, NJW 2008, 2910), wodurch auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2008, 1519; NJW-Spezial 2008, 713), der sich das Gericht anschließt, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), daher nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation mit dem Titel "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" zu anderen Ergebnissen gelangt und ihr deswegen der Vorzug zu geben sei, genügt aus Sicht des Gerichts in Kenntnis entgegengesetzter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.10.2008 – 6 U 115/08; OLG München, Urt. v. 25.07.2008 – 10 U 2539/08; OLG Thüringen, Urt. v. 27.11.2008 – 1 U 555/07; a.A. aber bspw. LG Köln, Urt. v. 19.11.2008 – 9 S 171/08) allein nicht, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. In zeitlicher Hinsicht ist dabei vorab zu berücksichtigen, dass der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts für die streitgegenständlichen Schadensfälle bis Februar 2008 bereits von vornherein weniger geeignet erscheint, weil die Befragung entsprechender Anbieter erst in der Zeit von Februar bis April 2008 stattfand. Des weiteren lässt sich aus Sicht des Gerichts keine derart überlegene Methodik der Fraunhofer-Erhebung feststellen, welche zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnte. Zwar wurde im Rahmen der Fraunhofer-Erhebung – anders als bei der Schwacke-Umfrage – eine anonymisierte Befragung von Mietwagenunternehmen durchgeführt. Die Beklagte vermutet dabei aber bloß allgemein, dass die im Rahmen der Schwacke-Erhebung befragten Autovermieter bewusst ihre Preise "nach oben korrigiert" hätten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2007 auf einer anderen Erhebungsmethodik beruht als der höchstrichterlich bereits gebilligte Mietpreisspiegel für das Jahr 2003 (vgl. insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 18.03.2008 – 15 U 145/07, OLGR 2008, 545). Umgekehrt erscheint aus Sicht des Gerichts die Wiedergabe von Preisen mit einer Vorbuchungsfrist von einer Woche durch das Fraunhofer Institut kaum geeignet, das typische Anmietungsszenario nach einer Unfallsituation wiederzuspiegeln. Zudem wird in der Fraunhofer-Erhebung lediglich der Marktpreis für ein großflächigeres Gebiet mit zwei Postleitzahlen angegeben. Die Schwacke-Liste erscheint aufgrund der engmaschigeren Einteilung und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen großstädtischen und ländlicheren Gebieten eher geeignet, den Normaltarif für den "örtlich" relevanten Markt abzubilden. Ein höherer Betrag als der auf dieser Grundlage ermittelte Normaltarif ist als sog. "Unfallersatztarif" demgegenüber nur ersatzfähig, wenn die Besonderheiten der Unfallsituation (Notwendige Vorfinanzierung; Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Unfallanteile; Fahrzeugvorhaltung; Notdiensteinrichtung; erhöhtes Beschädigungs- und Unterschlagungsrisiko bei Kfz ohne Kreditkartensicherheit; erhöhter Verwaltungsaufwand etc.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (z.B. BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2006, 2621). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs freilich eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters höhere Mietwagenkosten rechtfertigen, ist insoweit ebenfalls gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei regelmäßig ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % angemessen und ausreichend ist (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 <201>). Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung an, dass im Unfallersatzgeschäft generell ein höherer Mietwagenpreis anzusetzen ist und ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt erscheint, ohne dass es der Darlegung konkreter Mehrleistungen für jeden Einzelfall bedarf (ebenso LG Köln, Urt. v. 19.11.2008 – 9 S 171/08; OLG Köln, NZV 2007, 199 <201>). Im Rahmen des § 287 ZPO kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art einen Aufschlag rechtfertigen, so dass die "erforderlichen" Mietwagenkosten anhand objektiver Kriterien ermittelt werden können (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; NZV 2008, 23, wonach es keine Rolle spiele, ob der Geschädigte außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen in Anspruch genommen habe). Über diesen pauschalen Aufschlag hinausgehende erforderliche Kosten hat die Klägerin demgegenüber nicht dargelegt. Zusätzlich sind freilich die sog. "Nebenkosten" zu berücksichtigen. Diese sind nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel neben dem Normaltarif ohne Aufschlag (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 <201>) erstattungsfähig. Dass insbesondere die Zusatzleistung "Zustellen/Abholen" jeweils erfolgte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.12.2008 schließlich ebenfalls unstreitig gestellt. In den Schadenfällen Nrn. 8, 17, 18 und 20 muss sich die Klägerin allerdings die von der Beklagten dargelegte Möglichkeit für die Geschädigten, ein günstigeres Ersatzfahrzeug anzumieten, gem. § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen. Zwar verstößt der Geschädigte als Herr des Restitutionsverfahrens prinzipiell nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn die Ersatzwagenmiete dem Schwacke-Normaltarif entspricht. Ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten darf diese nach den vorgenannten Grundsätzen für zweckmäßig und notwendig halten. Vorliegend ist jedoch unstreitig geblieben, dass den Geschädigten in den vorgenannten Schadenfällen ein ohne weiteres zugängliches Ersatzangebot gemacht wurde. Hierauf muss sich die Klägerin verweisen lassen (vgl. BGH, NJW 2006, 1508; NJW 2008, 2910; NZV 2008, 23; vgl. auch BGH, NJW 2003, 2086 – "Porsche"). Der Vortrag der Beklagten ist insoweit als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Die in dem Schriftsatz vom 24.11.2008 enthaltene Erklärung, dass zu dem entsprechenden Vortrag der Beklagten eine konkrete Erwiderung nicht möglich sei, kann nicht als ausdrückliches Bestreiten angesehen werden. Ebenso wenig wurde das Beklagtenvorbringen konkludent bestritten, weil auf den entsprechenden Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.11.2008 eine Klarstellung des eigenen Vortrages nicht erfolgte. Ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften liegt aus Sicht des Gerichts nicht vor. Dass die Entscheidungsfreiheit der jeweiligen Geschädigten durch die Hinweise auf günstigere Alternativangebote nicht mehr hinnehmbar gesteuert wurde, ist nicht ersichtlich (vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1997, 1549). Schließlich wird der ersatzfähige Aufwand aufgrund des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots durch die tatsächlich gezahlten Mietwagenkosten nach oben begrenzt. Ausgehend hiervon stellt sich der erstattungsfähige Aufwand in Euro wie folgt dar: Fall-Nr. Schwacke AMP 2007 Zuschlag 20 % Nebenkosten Summe Berechnet Zahlung Rest- anspruch 1 66,00 13,20 88,00 167,20 152,35 45,00 107,35 2 990,00 198,00 594,00 1.782,00 1.928,66 737,10 1.044,90 3 1.055,62 211,12 320,00 1.586,74 1.739,94 1.007,13 579,61 4 790,52 netto 158,10 300,13 netto 1.248,75 1.517,28 684,03 564,72 5 425,00 85,00 140,00 650,00 654,00 277,28 372,72 6 1.393,13 278,63 1.133,00 2.804,76 2.825,19 1.492,22 1.312,54 7 1.958,20 391,64 835,00 3.184,84 3.058,96 1.026,74 2.032,32 8 361,00 72,20 198,00 631,20 524,11 204,00 0, konkrete Verweisung 9 440,10 88,02 335,00 863,12 889,98 812,45 50,67 10 115,00 23,00 91,00 229,00 212,86 172,00 40,86 11 2.079,00 415,80 1.442,00 3.936,80 3.893,82 701,80 3.192,02 12 632,95 126,59 374,00 1.133,54 1.185,45 486,51 647,03 13 1.173,53 netto 234,71 383,19 netto 1.791,43 1.796,59 1.251,30 540,13 14 255,00 51,00 164,00 470,00 445,76 334,00 111,76 15 1.804,92 360,98 492,00 2.657,90 2.768,08 1.805,34 852,56 16 2.180,99 436,20 677,00 3.294,19 3.614,36 925,72 2.368,47 17 236,98 47,40 164,00 448,38 445,76 114,00 0, konkrete Verweisung 18 236,98 47,40 104,00 388,38 408,81 105,00 0, konkrete Verweisung 19 246,21 49,24 176,00 471,45 481,14 171,00 300,45 20 178,50 35,70 94,00 308,20 333,42 120,00 0, konkrete Verweisung 21 1.649,58 329,92 468,00 2.447,50 2.908,44 346,29 2.101,21 Gesamt 16.219,32 Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert : 17.449,27 €