Beschluss
30 O 416/06
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist zurückzuweisen, wenn die beanstandete Aussage dem unstreitigen Sachverhalt entspricht.
• Schriftsätzliche, unbegründete oder nicht bestrittene Angaben der Gegenseite sind nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu betrachten.
• Eine Berichtigung, die die Würdigung des Motivs betrifft, ist nicht möglich, da der Tatbestand nur die Sachverhaltswiedergabe enthält; Wertungen gehören in die Entscheidungsgründe.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nur bei unrichtiger Sachverhaltswiedergabe • Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist zurückzuweisen, wenn die beanstandete Aussage dem unstreitigen Sachverhalt entspricht. • Schriftsätzliche, unbegründete oder nicht bestrittene Angaben der Gegenseite sind nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu betrachten. • Eine Berichtigung, die die Würdigung des Motivs betrifft, ist nicht möglich, da der Tatbestand nur die Sachverhaltswiedergabe enthält; Wertungen gehören in die Entscheidungsgründe. Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils. Streitgegenstand ist eine von der Klägerin beanstandete Passage im Tatbestand, mit der behauptet wird, die Klägerin habe am 14.10.2003 eine Kündigungsschutzklage einer Mitarbeiterin übermittelt und Rechtsanwalt C3 sei zum damaligen Zeitpunkt im Urlaub gewesen. Die Beklagte hatte in ihrem Schriftsatz vom 10.04.2007 vorgetragen, dass C3 zuvor langjährig in arbeitsgerichtlichen Verfahren für die Klägerin tätig gewesen sei und am 14.10.2003 im Urlaub war. Die Klägerin hat diesen Vortrag nicht bestritten, sodass er nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Klägerin bestreitet zwar die Würdigung der Motive der Beauftragung, nicht jedoch die behaupteten tatsächlichen Umstände zur Urlaubsabwesenheit und der Übermittlung der Klage. • Der Antrag war zurückzuweisen, weil keine Unrichtigkeit des Tatbestandes vorliegt; die beanstandete Passage stimmt mit dem unstreitigen Sachverhalt überein. • Die Beklagte hat schriftlich vorgetragen, dass die Klägerin am 14.10.2003 eine Kündigungsschutzklage übermittelt habe und Rechtsanwalt C3 zu dem Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei; dieser Vortrag wurde von der Klägerin nicht bestritten und ist daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. • Die Klägerin hat eingeräumt, dass C3 jedenfalls früher arbeitsgerichtlich für sie tätig war; entgegenstehende Detailangaben zur Dauer dieser Tätigkeit wurden nicht substantiiert bestritten, sodass darauf abgestellt werden kann. • Soweit die Klägerin die Berichtigung der "Würdigung des Motives der Beauftragung der Beklagten" verlangt, ist dies nicht durchführbar, weil der Tatbestand die reine Sachverhaltswiedergabe enthält; wertende Darstellungen sind den Entscheidungsgründen vorbehalten. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes wurde zurückgewiesen, da die beanstandete Formulierung den unstreitigen, durch die Beklagte vorgetragenen und nicht bestrittenen Tatsachen entspricht und somit nicht unrichtig ist. Die schriftsätzlichen Angaben der Beklagten sind nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu betrachten. Eine Berichtigung mit dem Ziel, die Würdigung der Motive der Beauftragung zu ändern, ist nicht möglich, weil solche Würdigungen nicht Teil des Tatbestandes, sondern der Entscheidungsgründe sind. Damit bleibt der Tatbestand in der vorgelegten Fassung bestehen und der Berichtigungsantrag ist erfolglos.