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Beschluss

38 T 7/08

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2008:1215.38T7.08.00
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Tenor

1) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.11.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31.10.2008 (Az.: 1 H 9/08) wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
1) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.11.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31.10.2008 (Az.: 1 H 9/08) wird zurückgewiesen. 2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. G r ü n d e: I. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 490 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 14.11.2008 verwiesen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ist unzulässig. Der Verlust oder die erschwerte Benutzung eines Beweismittels gem. § 485 Abs. 1 ZPO ist nicht zu besorgen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass im Rahmen des nach §§ 35 BJagdG, 35 ff. LJagdG NRW durchgeführten Vorverfahrens die begehrte Schadensfeststellung gem. § 39 Abs. 1 Nr. 4 LJagdG NRW mit schriftlichem Gutachten eines öffentlich bestellten Wildschadensschätzers bereits erfolgt ist. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass ein zusätzlich gerichtlich bestellter Sachverständiger umfassendere oder qualitativ "bessere" Feststellungen treffen würde. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.12.2008 darauf verweist, bei einer gerichtlichen Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen von §§ 485 ff. ZPO würden höhere Qualifikationsansprüche an einen Gutachter gestellt, verfängt dies aus Sicht des Gerichts nicht. Denn bei den nach § 36 LJagdG NRW bestellten Wildschadensschätzern handelt es sich gerade um Personen, die mit der örtlichen Eigenart der Bodennutzung als auch mit den Absatzmöglichkeiten der Produkte vertraut und für die aufgeworfenen Fragen insgesamt hinreichend sachkundig sind (vgl. Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 36 LJG-NW). Dass die Begutachtung des Wildschadensschätzers aus dem Vorverfahren ungenügend ist oder seine Feststellungen für das anhängig gemachte zivilprozessuale Verfahren durch dessen Vernehmung nicht verwertbar wären – bspw. wegen einer mangelhaften Verfahrensweise –, ist nicht dargelegt. Gem. § 485 Abs. 3 ZPO analog hat eine neue Begutachtung damit zu unterbleiben. Zur Meidung mehrer, sich unter Umständen widersprechender Gutachten, ist eine erneute Begutachtung nur unter den Voraussetzungen des § 412 ZPO möglich. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 485 Abs. 3 ZPO liegen vor. Die Durchführung einer gesetzlich angeordneten Begutachtung ist in § 485 Abs. 3 ZPO nicht geregelt. Die Interessenlage ist hier zudem mit der Situation bei einer gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen vergleichbar. Denn die Stellung des Wildschadensschätzers im Vorverfahren ist mit derjenigen eines zivilprozessual bestellten Sachverständigen gem. §§ 402 ff. ZPO vergleichbar (vgl. Schäfer/Belgard, Bundesjagdgesetz, 1982, § 35 BJG Rn. 9; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 36 LJG-NW). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.