Urteil
15 O 31/08
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2008:1211.15O31.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Beklagte zu 1) ist Begründer der sogenannten T-Gruppe. Diese verrieb im Jahr 1999 ein Anlagemodell unter der Bezeichnung "Sicherheits-Kompakt-Rente" (SKR). Dieses Modell sah vor, dass der Anleger eine Einmalzahlung in eine Rentenversicherung leistete. Daraus wurde sofort eine monatliche Rente bezogen. Ein weiterer EinmaMCetrag sollte in eine sogenannte Tilgungsversicherung eingezahlt werden. Diese Zahlungen sowie die anfallenden Vermittlungsgebühren, Honorare und Disagios sollten zum großen Teil durch Aufnahme eines Bankdarlehens und im Übrigen durch Eigenkapitalleinsatz des Anlegers aufgebracht werden. Das Bankdarlehen sollte bis zum Ablaufzeitpunkt tilgungsfrei gestellt, die Zinsen sollten über die Rentenzahlungen und zusätzliche Steuervorteile finanziert werden. Schließlich war außerdem der Abschluss einer Risikolebensversicherung durch den Anleger vorgesehen. Mit der Ablaufleistung aus der Tilgungsversicherung sollte das Bankdarlehen abgelöst werden, so dass der Anleger anschließend in den Genuss der vollen lebenslänglichen Rente aus der Rentenversicherung kommt. Die Klägerin bekundete ihr Interesse an der SKR. Im Herbst 1999 erhielt sie erstmals eine Werbebroschüre der Tgruppe sowie einen Berechnungsbogen für das SKR-Modell über den Zeugen N3, einen Mitarbeiter der N GmbH & Co. Wirtschafts- und Finanzberatungs KG, die in den Vertrieb der T Gruppe eingebunden war. In der Broschüre war die SKR als überaus günstiges mündelsicheres Produkt zum Aufbau einer lebenslangen Zusatzrente bezeichnet. Auf die Werbebroschüre – Blatt 21 bis 31 der Akten - wird Bezug genommen. Der Berechnungsbogen sah vor, dass die Klägerin für eine Laufzeit von zehn Jahren ein Bankdarlehen von 970.302,00 DM aufnehmen und zusätzlich 88.000,00 DM Eigenkapital zur Verfügung stellen sollte. Unterstellt wurde, dass der in eine englische Lebensversicherung als Tilgungsversicherung eingezahlte EinmaMCetrag jährlich um 6,9 % steigt und deshaMC bei Ablauf nach 10 Jahren eine Ablaufsumme von 1.270.918,00 DM erbringt. Der Berechnungsbogen führte aus, dass nur mit einer Verzinsung von 6,9 % gerechnet worden sei, während die für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft mit einer Aufzinsung des Anlagekapitals von 8,25 % jährlich rechne (Bl.32 d.A.). In den Fußnoten war der Hinweis enthalten, dass diese Leistungen nicht garantiert werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Berechnungsbogen – Blatt 32, 33 der Akte – Bezug genommen. Daraufhin unterschrieb die Klägerin am 24.10.1999 einen Kreditvermittlungsvertrag mit dem Beklagten zu 1) (Bl.34 d.A.). In diesem Vertrag beauftragte die Klägerin den Beklagten zu 1), die im Zusammenhang mit dem Abschluss der SKR benötigten Darlehen zu beschaffen. Als Darlehensbetrag wurde eine Summe von 977.806,00 DM festgelegt. Unter Ziffer 2 des Vertrages war vorgesehen, dass der Finanzierungsvermittler den Auftraggeber von allen Umständen Kenntnis zu geben hat, die für die Finanzierungsentscheidung des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Allerdings brauchte der Vermittler besondere Nachforschungen nicht anzustellen. Wegen des Inhalts im des Kreditvermittlungsvertrages im Einzelnen wird auf Blatt 34, 35 der Akten Bezug genommen. Gleichzeitig unterzeichnete die Klägerin einen vorgedruckten Finanzierungsantrag über einen Kredit in Schweizer Franken in Höhe des Gesamtgegenwertes von 977.806,00 DM an die C Schweiz, Tochterunternehmen der Beklagten zu 2) und Rechtsvorgängerin der MC (Swiss) Privatbank AG. Zudem beantragte sie bei der Beklagten zu 2) die Eröffnung eines Transaktionskontos für den anfallenden Zahlungsverkehr (Bl.36, 37 d.A.). Danach erhielt die Klägerin von der T-Gruppe neue Berechnungsunterlagen zur Darstellung des Modells, in denen sich die Zahlen leicht verändert hatten (Bl.38 ff d.A.). Nunmehr war eine Kreditaufnahme in Höhe von 977.806,00 DM und eine Eigenkapitalleistung von 88.618,00 DM vorgesehen (Bl.39 ff d.A.). Unter anderem befanden sich auch drei Seiten mit "Wichtigen Hinweisen" zur SKR dabei (Bl.55 ff d.A.). In diesen befand sich ein Hinweis darauf, dass Gewinnanteile von den Versicherungsgesellschaften nicht garantiert werden dürfen und die tatsächliche Leistung auch deutlich höher oder niedriger ausfallen kann. Unter Ziffer 17 wurde auf das Währungsrisiko hingewiesen. Den Erhalt dieser Hinweise sowie die Führung eines umfassenden Informations- und Beratungsgesprächs bestätigte die Klägerin durch ihre Unterschrift. Auf den Kreditantrag der Klägerin hin schrieb die Beklagte zu 2) ihr unter dem 13.12.1999, sie könne ihren Antrag nicht mehr im Jahr 1999 prüfen und abschließend bearbeiten, würde aber dennoch veranlassen, dass die beantragten Kredite am 21.12.1999 ausgezahlt werden, um eine steuerliche Zuordnung noch für das Jahr 1999 zu ermöglichen (Bl.58, 59 d.A.). Sollte sie nach Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, ihrem Finanzierungswunsch nicht entsprechen zu können, würde der Kredit zurückgefordert werden. Am 17.12.1999 schloss die Klägerin sodann mit der C (Schweiz) einen Kreditvertrag über Darlehen in Höhe von 770.608,00 DM und 207.198,00 DM (Bl.60 ff d.A.). Gemäß § 7 des Vertrages gewährte die Beklagte zu 2) eine unbedingte Zahlungsgarantie in Schweizer Franken in Kredithöhe. Parallel zu dem Kreditvertrag schloss die Klägerin bei der M Lebensversicherungsanstalt Schleswig-Holstein einen Rentenversicherungsvertrag, einen Risikolebensversicherungsvertrag bei der Europa Lebensversicherung und bei der B Investment Group Limited einen als Tilgungsversicherung vorgesehenen Lebensversicherungsvertrag unter dem Produktnamen "A". Bei letzterem handelte es sich um eine anteilsgebundene und/ oder fondsgebundene Kapitallebensversicherung, da sie größtenteils auf einem prosperierenden Aktienmarkt aufbaute. Die Ansprüche aus der Rentenversicherung, dem Vertrag mit B sowie dem Lebensversicherungsvertrag mit der M2 AG trat die Klägerin Anfang 2000 zur Sicherung der unbedingten Zahlungsgarantie an die Beklagte zu 2) ab. Mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom 01.02.2000 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie nach abschließender Prüfung des Finanzierungsantrages eine unbedingte Zahlungsgarantie gegenüber der C Schweiz übernommen habe. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass sich die Tätigkeit der Beklagten zu 2) bei diesem Finanzierungskonzept auf die Übernahme dieser Garantie beschränke (Bl.63 d.A.). Diesem Schreiben war außerdem zu entnehmen, dass die C Schweiz die Nettokreditbeträge zum 21.12.1999 ausgezahlt hatte. Auf ein Angebot der MC (Swiss) Privatbank, Rechtsnachfolgerin der C Schweiz, über eine neue Verzinsung der aufgenommenen Kredite hin schloss die Klägerin im Jahr 2006 einen neuen Kreditvertrag ab (Bl.69 ff d.A.). In diesem Zusammenhang wurden der Klägerin "Allgemeine Risikohinweise" zum Anlagekonzept der SKR überreicht (Bl.79 d.A.). In diesen wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei Fälligkeit des Darlehens eventuell mit erheblichen Zuzahlungen durch die Klägerin gerechnet werden müsse. Am 19.02.2008 lag der Wert der Lebensversicherung von B bei 351.660,73 €, obwohl insgesamt 333.722,77 € eingezahlt worden waren (vgl. Bl.208 d.A.). Nach den Prognosen der T-Gruppe hätte der Wert bereits Ende 2006 bei 535.877,58 € liegen müssen. Auch die jährlichen Rentenzahlungen der M sanken von 9.204,78 € im Jahr 2001 auf 6.181,00 € im Jahr 2004. Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die Beklagten zu, da die aufgestellten Prognosen zur SKR nicht zutreffend gewesen seien. Sie sei über die Risiken arglistig getäuscht worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit der Unterdeckung hingewiesen worden. Insbesondere die Behauptung, B lege zurzeit einen Zinssatz von 8,25 % zugrunde, sei falsch gewesen. Der Beklagte zu 1), als Kreditvermittler, wäre dazu verpflichtet gewesen, sie umfassend über die mit dem SKR-Modell verbundenen Risiken zu informieren, insbesondere darüber, dass es sich bei der Tilgungsversicherung um eine Aktienfondsbeteiligung gehandelt hat. Sie behauptet, sie hätte die SKR nicht abgeschlossen, wenn sie ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist sie der Auffassung, dass diese mit dem Beklagten zu 1) institutionalisiert zusammengearbeitet habe, was allein schon anhand der Finanzierungsanträge zu erkennen sei. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, wirtschaftliche Darlehensgeberin sei die Beklagte zu 2), da sie gegenüber der C Schweiz das Ausfallrisiko übernommen habe und dafür Sicherheiten erhielt. Sie behauptet, mündlich von dem Beklagten zu 1) den Hinweis erhalten zu haben, die Beklagte zu 2) finanziere das Modell voll, was diese mit Nichtwissen bestreitet. Darüber hinaus behauptet sie, die "Wichtigen Hinweise" vor Unterzeichnung nicht gelesen zu haben, da ihr dazu keinerlei Gelegenheit geboten worden sei. Die ihr entstandenen Schäden berechnet die Klägerin wie folgt: Im Jahr 1999 habe sie für die Kreditvermittlungsgebühren und das Damnum 149.604,00 DM aufgewendet. Demgegenüber hätten Einnahmen in Höhe von 9.000,00 DM aus der anfänglichen Rentenzahlung gestanden. Dies ergebe eine Unterdeckung von 71.890,00 €. Ihr sei ein Steuervorteil in Höhe von 40.138,00 € zugekommen, so dass die Unterdeckung bei 31.752,00 € lag. In den Jahren 2000-2004 hätten sich insgesamt Unterdeckungen von 14.789,00 € ergeben. Damit sei ihr ein Schaden in Höhe von 46.541,00 € entstanden (Bl.318 d.A.). Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 46.541,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2007 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den Ansprüchen der Q AG, C-Straße, Postfach 80222, Zürich/Schweiz aus dem Kreditvertrag vom 19.07.2006 über 803.310,45 Schweizer Franken freizustellen, sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen materiellen Schaden der Klägerin aus dem Abschluss einer Sicherheits-Kompakt-Rente bestehend aus dem Darlehen gegenüber der Q AG aus dem Kreditvertrag vom 19.07.2006 über 803.310,45 Schweizer Franken und den vorangegangenen Kreditverträgen, dem Rentenversicherungsvertrag mit der M AG zur Rentenversicherungsnummer 02799718, aus dem Vertrag mit der B Investment Group Ltd. bestehenden Noble Police Nr. 5062416F sowie dem Lebensversicherungsvertrag mit der M2 AG mit der Versicherungsnummer #####/#### zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, Darlehensgeberin sei allein die C Schweiz. Zudem seien genügende Hinweise auf die Risiken des SKR-Modells ergangen. Über die schriftlich erteilten Hinweise hinaus, seien auch im Zuge des Beratungsgespräches mit dem Finanzvermittler Risikohinweise erteilt worden. Des Weiteren bestreitet sie den Schaden und die Kausalität eines solchen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung, da sie der Meinung ist, die Klägerin habe bereits im Jahr 2000 von den Risiken Kenntnis erhalten. Der Beklagte zu 1) macht ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Herausgabe aller geldwerten Vorteile aus den geschlossenen Verträgen geltend (Bl.296 d.A.). Zudem bestreitet er, die SKR vertrieben zu haben. Dies sei vielmehr durch die N GmbH & Co. KG erfolgt. Er behauptet, der Zeuge N3, Mitarbeiter der Fa. N, habe im Beratungsgespräch gegenüber der Klägerin konkret auf die Risiken der englischen Tilgungsversicherung hingewiesen. Hinsichtlich der weitergehenden schriftlichen Hinweise und der Einrede der Verjährung schließt er sich den Ausführungen der Beklagten zu 2) an. Ergänzend behauptet er, im Jahr 2001 sei die ausgebliebene Wertsteigerung der englischen Police zwischen der Klägerin und dem Zeugen N3 erörtert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. I.) Der Klage gegenüber der Beklagten zu 2) fehlt schon die Passivlegitimation. Pflichtverletzungen gegenüber der Klägerin, die der Beklagten zu 2) zurechenbar wären, sind nicht ersichtlich. Es besteht schon keine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) war selber nicht Kreditgeberin, sondern ihr Tochterunternehmen, die C Schweiz, jetzige MC (Swiss) Privatbank. Schon der von der Klägerin gestellte Finanzierungsantrag richtete sich nicht an die Beklagte zu 2) sondern direkt an die C Schweiz (Bl.36 d.A.). Zwar war die Beklagte zu 2) in die gesamte Abwicklung der Darlehensverträge mit eingebunden, aber letztendlich wurde bei ihr nur das Transaktionskonto geführt sowie von ihr eine Zahlungsgarantie übernommen. Im Schreiben vom 01.02.2000 wurde die Klägerin auf die beschränkte Rolle der Beklagten zu 2) auch ausdrücklich hingewiesen (Bl.63 d.A.). Aber selbst wenn man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen würde und die Beklagte zu 2) als "wirtschaftliche Kreditgeberin" sehen wollte, bestehen keinerlei Erfolgsaussichten einer Klage gegen sie, da nach Auffassung der Kammer auch in diesem Fall keine der Beklagten zu 2) zurechenbare Pflichtverletzung gegeben wäre. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des von einer Bank finanzierten Geschäfts ergeben sich nur unter ganz besonderen Umständen des Einzelfalls. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) hinsichtlich des SKR-Modells käme vorliegend nur dann in Betracht, wenn sie einen relevanten Wissensvorsprung gegenüber der Klägerin gehabt hätte. Die Bank ist nicht verpflichtet, sich einen Wissensvorsprung durch gezielte Auswertung von Unterlagen oder Nachforschungen zu verschaffen. Die Pflicht der Bank beschränkt sich vielmehr darauf, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren (BGH WM 2004, 172). Ein Wissensvorsprung wird nach neuerer Rechtsprechung vermutet, wenn die Bank Kenntnis von einer arglistigen Täuschung des Vermittlers hat und mit ihm in institutionalisierter Weise zusammenarbeitet (BGH WM 2006, 1194, 1200; Nobbe in WM 2007, Sonderbeilage Bl.30). Diese Voraussetzung sind vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 2) hätte mit dem Beklagten zu 1) institutionalisiert zusammengewirkt, was daran zu erkennen sei, dass die Beklagte zu 2) durch dafür vorgesehene Antragsformulare über die T-Gruppe den Kreditvertrag vermittelt habe. Dieses Argument überzeugt nicht. Grundsätzlich kann ein Indiz für institutionalisiertes Zusammenarbeiten vorliegen, wenn der Kreditgeber dem Vermittler unbeanstandet seine Antragsformulare überlässt (Nobbe in WM 2007, Sonderbeilage Bl.31). Die vorliegenden Formulare waren allerdings ausdrücklich für eine Finanzierung über die C Schweiz vorgesehen und gerade nicht über die Beklagte zu 2) (vgl. Bl.36 d.A.), womit allenfalls eine Zusammenarbeit der C Schweiz mit dem Kreditvermittler angenommen werden könnte. Auch reicht es für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenarbeitens nicht, dass die T-Gruppe in ihrem Werbeprospekt darauf hinweist, es handele sich um eine bankfinanzierte Rente (vgl. Bl.24 d.A.). Eine Aussage über die Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) ist darin gerade nicht enthalten. Die Klägerin stützt ihre Rechtsauffassung darüber hinaus maßgeblich auf den Zustand, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin in ihrem Schreiben vom 13.12.1999 versichert hat, auch ohne eingehendere Prüfung ihres Kreditantrags die Auszahlung der Kredite durch die C noch im Jahr 1999 zu veranlassen (Bl.58 d.A.). Dabei übersieht die Klägerin, dass der Kredit zunächst lediglich unter Vorbehalt ausgezahlt wurde. Sie ist von der Beklagten zu 2) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Kredit zurückgefordert werde, wenn eine Überprüfung der Antragsunterlagen zu dem Ergebnis führen würde, dass dem Finanzierungswunsch nicht entsprochen werden könne (Bl.59 d.A.). Der Grund für ein solches Vorgehen lag allein darin, der Klägerin die Sicherung der Steuervorteile für das Jahr 1999 noch zu ermöglichen. Darüber hinaus ist es allein das Risiko der Beklagten zu 2), wenn sie die Kreditsumme vor genauerer Überprüfung der Antragsunterlagen an die Klägerin auszahlt und lässt keine weitergehenden Rückschlüsse zu. An diesem Verhalten ist auch erkennbar, dass die Beklagte zu 2) dem Konzept der SKR vertraut hat und die Risiken der sogenannten Tilgungsversicherung nicht kannte. II.) Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1) fehlt es nach Auffassung der Kammer ebenfalls an der erforderlichen Passivlegitimation. Dem Beklagten zu 1) kann keine anspruchsrelevante Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Der Klägerin ist insoweit beizupflichten, dass die vor Abschluss der SKR in dem vorgelegten Berechnungsbogen getroffenen Angaben (Bl.32 d.A.) nicht der Wahrheit entsprachen. Im Berechnungsbogen war ausgeführt, dass die für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft für die Aufzinsung einen Satz von 8,25 % zugrunde legt. Dieses Ergebnis sei in der Vergangenheit teilweise erheblich überschritten worden. Die getroffenen Aussagen waren falsch, da sich aus der vorgelegten Broschüre von B ergibt, dass tatsächlich niemals ein so hoher Wertzuwachs erwartet werden konnte, wie angepriesen wurde (Bl.424 d.A.). Aus der Broschüre von B ist zum einen ersichtlich, dass Erfahrungswerte zum Wealthmaster Nobel erst seit 1995 vorhanden sind. Zum anderen ergibt sich, dass zu keiner Zeit ein Wertzuwachs von nur annähernd 8 % erreicht worden ist. Vielmehr hat in den Jahren bis 2002 der Wertzuwachs von anfänglich ungefähr 7 % kontinuierlich abgenommen. Allerdings hat es nach Auffassung der Kammer nicht der Beklagten zu 1) zu verantworten, dass gegenüber der Klägerin diese falschen Angaben getroffen worden sind. Darüber hinaus hat der Beklagten zu 1) es auch insgesamt nicht zu verantworten, wenn die Klägerin auf die bestehenden Risiken des SKR-Modells, insbesondere die Tatsache, dass es sich bei der Tilgungsversicherung um eine Aktienfondsbeteiligung gehandelt hat, nicht hinreichend hingewiesen worden ist. Die Entscheidung des OLG Hamm vom 18.01.2007 (Az: 4 U 22/06) (vgl. Bl.326-350 d.A.), die in einem ähnlich gelagerten Fall zu einer Haftung des Beklagten zu 1) kommt, überzeugt hinsichtlich der Begründung zur Passivlegitimation nicht. Das OLG Hamm begründet die Passivlegitimation des Beklagten zu 1) damit, dass mit diesem persönlich der Kreditvermittlungsvertrag geschlossen worden ist. In diesem Vertrag habe der Beklagte zu 1) sich ausdrücklich persönlich verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Abschluss der SKR benötigten Darlehen für den dortigen Kläger zu beschaffen. Ausdrücklich hieße es im Vertrag, dass das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung der SKR verwandt werden solle. Den Beklagten zu 1) träfen umfassende Auskunftspflichten, weil er dazu verpflichtet gewesen sei, das entscheidende Darlehen für die SKR zu beschaffen. Gerade der Darlehensvertrag sei der entscheidende Schritt bei dem finanziellen Engagement für die beabsichtigte Altersvorsorge gewesen. Der Beklagte zu 1) habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Kläger bereits umfassend aufgeklärt worden war, sondern er hätte sich vergewissern müssen, dass der Kläger wirklich wusste, worauf er sich einließ. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) sich verpflichtete, die Darlehen für die SKR zu beschaffen, lassen sich noch keine umfassenden Auskunfts- und Hinweispflichten herleiten. Zwar war der zu vermittelnde Darlehensvertrag gerade für die SKR vorgesehen, das OLG Hamm übersieht allerdings, dass auch der dortige Kläger das SKR-Modell an sich gerade nicht vom Beklagten zu 1) persönlich sondern von einem vorgeschalteten Anlagevermittler vermittelt bekommen hat. Im vorliegenden Fall ist gegenüber der Klägerin die N GmbH & Co. KG umfassend beratend tätig geworden. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Zeuge N3 die Klägerin vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträge aufgesucht hat und über das SKR-Modell informiert hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin die Berechnungsunterlagen nach ihrem eigenen Vortrag vom Zeugen N3, Mitarbeiter der N GmbH & Co. KG, die in den Vertrieb der T-Gruppe eingebunden war, übermittelt worden sind (vgl. Bl.213 d.A.). Erstellt worden waren die Berechnungsunterlagen von der T-Gruppe. Auch ist aus dem Auszug der Kundenakte der Klägerin bei der T-Gruppe (Bl.377, 378 d.A.) ersichtlich, dass Mitteilungen an die Klägerin über aktuelle Wertentwicklungsprognosen über die N GmbH & Co. KG erfolgten. Weiter wird die Tatsache, dass der Zeuge N3 die Klägerin beraten hat, deutlich anhand seiner handschriftlichen Berechnungen (Bl.446 d.A.). Damit waren der Zeuge N3, bzw. die N GmbH & Co. Wirtschafts- und Finanzberatung KG direkter Ansprechpartner der Klägerin hinsichtlich der SKR. Der Beklagte zu 1) hingegen war aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages lediglich Kreditvermittler und gerade nicht Anlagevermittler. Er hatte nicht den Vertrieb des SKR-Modells übernommen. Er ist zwar Begründer des SKR-Modells, für die Vermittlung der SKR standen der Klägerin aber andere Ansprechpartner gegenüber: die N GmbH & Co. Wirtschafts- und Finanzberatung KG und die T-Gruppe selber. Wenn aber ein Anlagevermittler oder -berater für den Vertrieb eines Anlagemodells eingeschaltet ist, obliegen allein diesem die entsprechenden Hinweispflichten bezüglich des Anlagemodells. Die Aufklärungspflichten des Kreditvermittlers beschränken sich dabei auf die Einzelheiten hinsichtlich des Kreditvertragabschlusses. Weder können dem Beklagten zu 1) Beratungsfehler der N GmbH & Co. Wirtschafts- und Finanzberatung KG zugerechnet werden noch war er dazu verpflichtet, über die Beratung des zwischengeschalteten Vermittlers hinaus umfassend beratend tätig zu werden, bzw. die in dem vorgelegten Berechnungsbogen angegebenen Zahlen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dabei kann der Entscheidung des OLG Hamm insbesondere nicht gefolgt werden, soweit diese zu dem Ergebnis kommt, der Darlehensvertrag sei der entscheidende Schritt bei dem finanziellen Engagement für die beabsichtigte Altersvorsorge gewesen. Nach Auffassung der Kammer war viel entscheidender als die Vermittlung des Darlehens, die Vermittlung der Versicherungsverträge, da die Entscheidung der Klägerin, sich an dem Modell der SKR zu beteiligen, schon vor Einschaltung des Beklagten zu 1) als Kreditvermittler getroffen wurde. Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu 1) mit der Vermittlung eines entsprechenden Kredites erst, nachdem ihr die Berechnungsunterlagen von der T-Gruppe, bzw. der N GmbH & Co. KG vorgelegt worden waren. Auch kann eine Haftung des Beklagten nicht darüber begründet werden, dass er mit der T-Gruppe eng verbunden ist. Der Beklagte zu 1) kann nicht mit der T-Gruppe, die den Vertrieb des SKR-Modells zumindest initiiert hatte, gleichgesetzt werden. Gemäß der Informationsbroschüre zur SKR hat der Beklagte zu 1) bereits im Jahr 1995, somit bereits Jahre vor Vertragsschluss mit der Klägerin, seine Geschäftsführertätigkeit bei der T-Gruppe aufgegeben (vgl. Bl.298 d.A.). Auch auf dem Schreiben der T-Gruppe, bzw. der T2 GmbH vom 26.10.1999 an die Klägerin sind nicht der Beklagte zu 1) sondern M.T und Q.T. als Geschäftsführer aufgeführt (Bl.38 d.A.). Allerdings ist in einem Schreiben vom 20.05.2008 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der T GmbH aufgeführt (Bl.437 d.A.). Es kann jedoch dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) noch Gesellschaft einer an der T-Gruppe beteiligten Gesellschaften ist. Auch dann bestünde allenfalls ein Anspruch gegen diese Gesellschaft. III. Da es schon an der Passivlegitimation der Beklagten fehlt, bedarf die Frage, ob die Klägerin durch die ihr überreichten "Wichtigen Hinweise" genügend über die Risiken des SKR-Modells aufgeklärt worden ist, keiner Entscheidung. Insoweit hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, ob der Argumentation des OLG Hamm insoweit gefolgt werden kann. Das Merkblatt über die "Wichtigen Hinweise" klärt die Klägerin eindeutig darüber auf, dass mit der SKR auch erhebliche Risiken verbunden sein können. In Ziffer 2) wird ausdrücklich ausgeführt, dass die prognostizierten Gewinne der Versicherungsgesellschaften niedriger ausfallen können und die dadurch entstehenden Differenzbeträge vom Anleger selbst aufzubringen sind (Bl.55 d.A.). Damit ist die Klägerin auf den für sie maßgeblichen Punkt, das Risikos der Unterdeckung, vor Vertragsschluss hingewiesen worden (vgl. LG Hagen, Urteil vom 15.12.2005, 4 O 571/04). Auch kann die Klägerin mit ihrer Behauptung, sie habe die Hinweise vor Vertragsschluss zwar unterschrieben aber nicht gelesen, nicht gehört werden. Ein solches liegt allein im Risikobereich der Klägerin, da sie sich mit ihrer Unterschrift den in der Urkunde niedergelegten rechtlichen Konsequenzen unterworfen hat (vgl. LG Hagen, a.a.O.). VI. Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass potentielle Ansprüche bereits verjährt wären. Nach §§ 195, 199 BGB i.V.m. Art.229 § 6 Abs.4 EGBGB gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit Anspruchsentstehung und entsprechender Kenntnis, bzw. fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen zu laufen beginnt. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin jährlich Kontoauszüge bezüglich der Tilgungsversicherung übermittelt bekommen hat, aus denen bereits in den Jahren 2000 und 2001 ersichtlich war, dass die Tilgungsversicherung sich nicht so entwickelte wie prognostiziert worden war, war ihr die konkrete Wertentwicklung spätestens im Jahr 2003 bekannt. Aus der Kundenakte der Klägerin bei der T-Gruppe ergibt sich, dass die Klägerin selber B im Jahr 2003 anschrieb mit der Bitte, die Wertentwicklung darzulegen. Dieser Anfrage ist B ausweislich der Akte auch noch im Jahr 2003 nachgekommen (Bl.377 d.A.). Spätestens zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin damit erkennen, dass die tatsächlich erreichten Werte weit von den prognostizierten entfernt lagen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Klägerin auffallen müssen, dass sie nicht hinreichend über die möglichen Risiken aufgeklärt worden war. Es ist zumindest als grob fahrlässig einzustufen, wenn sie sich aufgrund dieser ersichtlich schlechten Wertentwicklung nicht bemüht hat, weitere Informationen über die tatsächlichen Risiken des SKR-Modells einzuholen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: bis zum 13.05.2008 221.930,25 € sodann 249.544,25 € Bei der Festsetzung des Streitwertes bis zum 13.05.2008 wurde zu dem ursprünglichen Zahlungsantrag über 54.927,00 € für den Freistellungsantrag ein Streitwert von 184.941,21 € hinzuaddiert. Dabei wurde von der Darlehenssumme in Höhe von umgerechnet 518.663,98 € der Wert der Tilgungsversicherung Anfang 2008 in Höhe von 351.660,73 € in Abzug gebracht. Für den Streitwert nach dem 13.05.2008 wurde der Wert der potentiellen Schäden mangels näherer Angaben auf 45.000,00 € geschätzt. Davon waren aufgrund des gestellten Feststellungsantrages lediglich 80 % in Ansatz zu bringen.