Urteil
37 O 553/08
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:0911.37O553.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der M AG (fortan nur noch: Beklagte), eine fondsgebundene Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, der der Versicherungsschein vom 20.07.1994 (Versicherungsnummer 8.605.849) zugrunde liegt. Versicherungsbeginn war der 01.07.1994, Ablauf der Vertragsdauer sollte am 01.07.2012 sein. Die Anlagebeiträge betrugen anfänglich monatlich 304,50 DM. Die Klägerin zahlte insgesamt Versicherungsbeiträge in Höhe von 31.523,28 €. 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2007 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und begehrte die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen. Bereits zuvor hatte die Klägerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt die Lebensversicherung zum 01.07.2006 gekündigt. Die Beklagte errechnete mit Schreiben vom 23.06.2006 (Anlage K 1, Bl. 28 f. GA) eine Ablaufleistung in Höhe von 28.063,29 €, die bis auf 37,29 € auf Wunsch der Klägerin in Fondsanteile angelegt wurden. Wegen der Einzelheiten des Abrechnungsschreiben wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. 4 Die Klägerin ist der Ansicht, der streitbefangene Versicherungsvertrag sei rückabzuwickeln; die Beklage sei verpflichtet, die eingezahlten Beiträge inklusive Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen. Der Klägerin stehe das Widerrufsrecht gemäß § 5 a VVG zu, welches sie nicht verfristet ausgeübt habe. Nach den maßgeblichen europäischen Richtlinien müssten die Verbraucherinformationen vor Abgabe der Willenserklärung übermittelt werden. Geschehe dies nicht, habe der Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht. Da die Verbraucherinformationen erst nachträglich übermittelt wurden und zudem intransparent seien, stehe der Klägerin das unbefristete Widerrufsrecht zu. Zudem seien die Vertragsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da die Möglichkeit zur Kenntnisnahme grundsätzlich vor Vertragsschluss bestehen müsse. Der Vertrag sei daher mangels wirksamer Einbeziehung des Klauselwerks nicht zustande gekommen. Auch habe die Klägerin Anspruch auf Vertragsaufhebung wegen Verletzung von Informations- und Beratungspflichten. Die Klägerin sei vor Vertragsschluss nicht hinreichend über die Finanzstruktur des Vertrages, die zu erwartende Rendite, die Berechnung der Überschussbeteiligung, die Höhe und Verrechnung der Abschlusskosten sowie darüber aufgeklärt worden sei, dass ein Rückkauf für sie mit erheblichen Nachteilen und mit Stornokosten verbunden sei. Die Regelungen zur Überschussbeteiligung und zu den Kündigungsfolgen seien wegen Intransparenz unwirksam. Es bleibe für den Versicherungsnehmer vollkommen unklar, auf welcher Berechnungsgrundlage der Geschäftsplan die Berechnung des Rückkaufswertes vornimmt. Auch sei die Regelung zur Abschlusskostenverrechnung als überraschende Klausel und ebenfalls wegen Intransparenz unwirksam. Insgesamt stellten die Vertragsbedingungen jedenfalls in ihrer Gesamtschau eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten dar. 5 Selbst wenn von einem wirksamen Versicherungsvertrag auszugehen sei, habe die Klägerin gleichwohl Anspruch auf Auszahlung des ungezillmerten, nicht durch einen Abzug verkürzten Rückkaufswertes. Um diesen beziffern zu können, sei die Beklagte hilfsweise zur begehrten Auskunft verpflichtet. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zur verurteilen, an die Klägerin 13.688,76 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 3.683,84 € bis zum 30.04.2008 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 13.688,67 € ab dem 01.05.2008. 8 hilfsweise 9 der Klägerin in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form Auskunft darüber zu erteilen, 10 mit welchen Abschlusskosten (gemäß § 3 Abs. 1 AVB) sie den Zeitwert gemäß § 176 Abs. 3 VVG des mit der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. 8.605.849 nach deren Kündigung zum 01.07.2006 belastet hat und einen weiteren Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2006 an die Klägerin zu zahlen, wobei die Klägerin diesen Betrag nach Erteilung der Auskünfte gemäß lit. a) beziffern wird. 11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 514,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe weder Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages, noch auf weitergehende Zahlungen als im Geschäftsplan festgelegt, noch auf Auskunft. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein Widerrufsrecht berufen. Es handele sich um einen noch im "regulierten Bestand" abgeschlossenen Vertrag. Auf die vor dem 29.07.1994 bereits bestehenden Lebensversicherungsverträge seien die §§ 173 bis 178 VVG in der vor dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Die Versicherungsbedingungen seien auch wirksam gemäß der seinerzeitigen geltenden Fassung des § 23 Abs. 3 AGBG einbezogen worden. Auf den im regulierten Bestand abgeschlossenen Vertrag fände die von der Klägerin angeführte EU-Rechtslage zum Transparenzgebot in Bezug auf die Abschlusskostenregelung bzw. in Bezug auf die Regelung der Überschussbeteiligung keine Anwendung. Die Versicherungsbedingungen hätten zulässigerweise geregelt, dass für den Fall der Kündigung der nach dem Geschäftsplan berechnete Rückkaufswert, der nicht der Summe der eingezahlten Beiträge entspreche, ausgezahlt werde. Den nach dem Geschäftsplan festgelegten Rückkaufswert habe die Beklagte korrekt abgerechnet und ausgezahlt. Eine weitergehende Auskunft schulde die Beklagte nicht. Auch könne die Klägerin nicht aus vorvertraglicher Auskunfts- und Beratungspflichtverletzung Rückabwicklung begehren. Eine Pflichtverletzung sei nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen erhebt die Beklagte insoweit die Einrede der Verjährung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf eine über den mit Schreiben der Beklagten vom 23.06.2006 abgerechneten Betrag hinsaugehende Zahlung. Sie hat daneben auch keinen Anspruch auf die im Wege der Stufenklage begehrte Auskunft. 19 Die Beklagte hat ihre Verpflichtungen aus dem streitbefangenen Versicherungsvertrag mit Zahlung von 28.063,29 € (überwiegend auf Wunsch der Klägerin in Wertpapiere angelegt) vollständig erfüllt. 20 Entgegen der Ansicht der Klägerin findet die Vorschrift des § 5 a VVG a.F. und die Vorschrift des § 10 a Abs. 1 VAG für den am 20.07.1994 policierten Lebensversicherungsvertrag keine Anwendung, denn es handelt sich um einen vor der Deregulierung geschlossenen Vertrag, auf den gemäß Art. 16 § 6 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) die Vorschriften der §§ 173 bis 178 VVG in der vor dem Inkrafttreten des vorgenannten Durchführungsgesetzes geltenden Fassung Anwendung finden, nicht aber § 5 a VVG (so Art. 16 § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG; vgl. hierzu auch Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 5a VVG Rn. 17; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, § 5 a Rn. 5). Es fehlt sonach an dem von der Klägerin bemühten Widerrufsrecht gemäß § 5 a VVG a.F. weshalb auch die von der Klägerin hilfsweise angestrebte Vorlage zum EuGH nicht in Frage steht. 21 Die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Da es sich, wie dargelegt, um einen im regulierten Bestand abgeschlossenen Vertrag handelt, findet für die Beurteilung der Einbeziehung der Versicherungsbedingungen § 23 Abs. 3 AGBG a.F. Anwendung. Die Einbeziehung der genehmigten AVB hing hiernach nicht von der Einhaltung der Erfordernisse des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 AGBG a.F. ab (vgl. allg. Prölss/Martin, a.a.O., Vorbemerkung I Rn. 22). Die sonach wirksam Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsbedingungen sind weder hinsichtlich der Überschussbeteiligung noch hinsichtlich des Rückkaufswertes bei Kündigung noch hinsichtlich der Abschlusskostenverrechnung intransparent. Die von der Klägerin angeführte, zur Problematik unzureichender Transparenz ergangene Rechtsprechung und die dies betreffende EU-Rechtslage finden auf die im regulierten Bestand abgeschlossenen Verträge keine Anwendung. So betreffen die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 09.05.2001 (VersR 2001, 841 ff.) aufgestellten Grundsätze diejenigen Versicherungsbedingungen, die in der Versicherungswirtschaft nach der sogenannten Deregulierung, also ab dem 29.07.1994 verwendet wurden (vgl. hierzu auch OLG Köln VersR 2002, 600 f.). Das Oberlandesgericht Köln führt hierzu aus: 22 "Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Abzüge nach § 176 Abs. 3 und 4 VVG vom Rückkaufswert (Prämienreserve) nach einem im (zu genehmigenden) Geschäftsplan festgelegten Abzug zu bestimmen (§ 4 Abs. 3 AVB). Diese Regelung gilt für vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene Verträge fort (§ 11 c VAG). Diese Verweisung auf den genehmigten Geschäftsplan genügt dem Transparenzgebot." 23 Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin angeführten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2005 (VersR 2005, 1127 ff. = NJW 2005, 2363 ff.) zur Überschussermittlung ist eine von der vorzitierten Rechtsansicht abweichende Beurteilung für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Kürzungen der Überschussanteile aufgrund genehmigter Geschäftsplane nicht angezeigt. Denn mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 07.11.2007 (VersR 2008, 338 ff.) tritt bei den in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgängen das Interesse des Versicherten an einer Neuberechnung der Überschussbeteiligung hinter den Interessen der übrigen Beteiligten am Fortbestand der vorgenommenen Überschussverteilung zurück (BGH VersR 2008, 338 ff. m.w.N.) und scheidet eine Neuberechnung aus. 24 Die in den streitgegenständlichen AVB festgehaltene Regelung zur Kündigung und zum Rückkaufswert, wie sie die Klägerin auf Seite 21 der Klageschrift zitiert, entsprach auch der für den im regulierten Bestand geschlossenen Vertrag geltenden gesetzlichen Regelung des § 176 Abs. 4 VVG a.F. Eine Überprüfung von Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus § 176 Abs. 4 VVG a.F. ergeben ist deshalb am Maßstab des § 307 BGB bzw. der §§ 3, 5 AGBG a.F. sowohl hinsichtlich der Transparenz als auch hinsichtlich der Zumutbarkeit ohnehin schlicht nicht zulässig. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Wortlaut des § 4 der von der Beklagten genannten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Großlebensversicherung" wortgleich mit dem von der Klägerin zitierten Regelung in § 7 der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwendeten und dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ist. Es kommt daher für die Beurteilung der Transparenz nicht darauf an, dass die Beklagte in der Klageerwiderung gegebenenfalls die nicht einschlägigen Bedingungen zitierte. 25 Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch kein Raum für eine Rückabwicklung des Vertrages aufgrund der behaupteten Verletzung von Informations- und Beratungspflichten. Die Voraussetzungen für einen auf Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruch aus c.i.c. liegen nicht vor. Die Beklagte war hinsichtlich der Folgen einer Kündigung und der Berechnung des Rückkaufwertes nicht verpflichtet, auf die bestehende gesetzliche Rechtslage, welche aus § 176 Abs. 4 VVG a.F. folgte, hinzuweisen. Denn dem Erfordernis der Transparenz für die Lebensversicherungsverträge, die vor der Deregulierung geschlossen wurden, wurde bzw. wird durch die genehmigten Geschäftspläne Rechnung getragen, während für die Verträge seit der Deregulierung die zuvor geltende Kontrolle der Geschäftpläne durch die Aufsichtsbehörden fehlt. Eben dies erfordert einen höheren Schutz des Versicherten für Verträge nach der Deregulierung durch erhöhte Anforderungen an die Transparenz (s. OLG Köln VersR 2002, 600 f.). Würde man gleichwohl und trotz wirksamer Einbeziehung der wirksamen Versicherungsbedingungen eine daneben bestehende gesonderte Aufklärungspflicht hinsichtlich der Ermittlung des Rückkaufswertes und der Höhe und Verrechnung der Abschlusskosten bejahen, würde dies nicht nur eine Überspannung der seinerzeitigen Aufklärungs- und Beratungspflichten des Versicherers bedeuten, sondern würde die vorstehend benannte Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Versicherungsbedingungen für sogenannte Altverträge gänzlich ins Leere laufen lassen. Vorliegend war eine Aufklärung über derartige Umstände bzw. die zu erwartende Rendite, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 28.08.2008 fordert, schon vor dem Hintergrund der aus der fondsgebundenen Anlage resultierenden nicht voraussehbaren Schwankungen nicht angezeigt. Es bedarf mangels eines Anspruchs der Klägerin daher keines Eingehens darauf, ob ein Schadensersatzanspruch verjährt wäre. Ebenso wenig bedarf es eines Eingehens darauf, ob die Klägerin, die eine fondsgebundene Lebensversicherung mit dem in § 2 Ziffer 2 der "Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebunden Lebensversicherung" genannten Risiko der Wertminderung bei Kursrückgang abschloss, nicht auch in Kenntnis der von ihr monierten Regelungen und Abschlusskosten die Versicherung gleichwohl abgeschlossen hätte. 26 Die Klage ist schließlich auch hinsichtlich des im Wege der Stufenklage begehrten Hilfsantrags unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Berechnung des Rückkaufswertes ohne Berücksichtigung eines Abschlags sowie auf Zahlung des sich nach der Auskunft ergebenden Restbetrages. Wie bereits vorstehend ausgeführt, wird den Transparenzinteressen der Versicherten bei Altverträgen durch die genehmigten Geschäftspläne ausreichend Rechnung getragen (OLG Köln, a.a.O.). Da die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Berechnung eines Rückkaufswertes ohne Abschlusskosten und ohne Stornoabzug hat, worauf der Auskunftsantrag erkennbar abzielt, fehlt eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft. Dessen unbeschadet kann eine Offenlegung der sich aus dem Geschäftsplan ergebenden Kalkulation von dem Versicherer aus Wettbewerbsgründen nicht verlangt werden (vgl. hierzu BGH VersR 1995, 77 ff.). 27 Die Klage war nach alldem vollumfänglich zu den Haupt- und Hilfsanträgen (vgl. zur Entscheidung durch Endurteil bei Stufenklagen allg. Zöller/Geger, ZPO, 26. Auflage, § 254 Rn. 9) abzuweisen, wobei mangels eines Anspruchs der Klägerin die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten der Abweisung unterliegt. 28 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO. 29 Streitwert : 13.688,76 € (kein Mehrwert für die Hilfsklage)