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Urteil

24 O 566/05

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2008:0821.24O566.05.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Y- Bausparkasse AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden F, M-Straße, ####1 € 30.122,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 06.10.2004 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Y- Bausparkasse AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden F, M-Straße, ####1 € 30.122,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 06.10.2004 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Zwischen den Parteien bestand für das Objekt C-Straße in L3 eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert (Versicherungsschein, Anlage K 1, Bl. 8 ff. GA), auf die die GKA VGB 2000 (Anlage K 4, Bl. 82 ff. GA) Anwendung finden. Die Versicherungssumme 1914 beträgt ausweislich des Versicherungsscheins 47.800 MK (entspricht 628.101,62 €). Diesen Wert errechnete die BB Bank, bei der der Kläger unter dem 03.09.2001 den der Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Versicherungsantrag (Anlage K 14, Bl. 539 GA) gestellt, und auf deren Nachfrage der Kläger als Wohnfläche 354 m² angegeben hatte. Das versicherte Objekt wurde im Dezember 2003 durch Brandstiftung teilweise zerstört. Bei dem Gebäude handelte es sich um ein Mehrfamilienhaus mit teilweise gewerblicher Nutzung. Durch den Brand wurden der sogenannte Bauteil 1, bestehend aus einem Kellergeschoss (Sanitärräume Gastwirtschaft, Gewölbekeller, Kellerräume), EG mit Gastwirtschaft und Ladengeschäft, OG und DG mit insgesamt 4 Wohnungen, sowie der Bauteil 2, bestehend aus einem Kellergeschoss in Form eines Gewölbekellers, EG, OG und DG mit insgesamt 3 Wohnungen, zerstört. Der Bauteil 3 mit Lagerräumen blieb beschädigt stehen. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Seidel vom Sachverständigenbüro P ermittelte in seinem Gutachten vom 04.03.2004 (Anlage K 3, Bl. 13 ff. GA) u.a. einen Versicherungswert 1914 per Schadenstag in Höhe von 64.591 M, einen Neuwertschaden in Höhe von 415.122,00 € und einen Zeitwertschaden in Höhe von 265.678,00 €. Die Beklagte rechnete auf dieser Grundlage ab und zahlte auf den Zeitwertschaden einen Betrag in Höhe von 265.678 € an die Y- Bausparkasse aus, zu deren Gunsten im Grundbuch zu dem betroffenen Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 1.270.000,00 DM eingetragen war. Ferner waren nach dem Darlehensvertrag mit der Y- Bausparkasse, über die das Objekt finanziert war, für die Dauer des Darlehensverhältnisses Ersatzansprüche an diese abgetreten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2004 (Anlage K 5, Bl. 91 f. GA) forderte der Kläger die Beklagte zur Leistung eines weiteren Zeitwertschadens in Höhe von 74.010,54 € bis zum 05.10.2004 auf. Seit April 2005 betrieb die Y- Bausparkasse die Zwangsversteigerung über das Grundstück. Mit Schreiben vom 05.12.2005 (Anlage K 7, Bl. 276 GA) erklärte die Y- Bausparkasse mit dem Klageverfahren gegen die Beklagte, um einen höheren Wert aus der Feuerversicherung zu erhalten, einverstanden zu sein. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 01.06.2006 (Az.: 1 L 25/05, Bl. 357 GA) wurde die Zwangsverwaltung über das streitgegenständliche Objekt aufgehoben. Mit Anwaltsschreiben vom 19.10.2006 (Anlage K 10, Bl. 312 f. GA) und 06.11.2006 (Anlage K 11, Bl. 314 f. GA) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 26.10.2006 bzw. 10.11.2006 auf, 362.423,62 € für die Neuwertspitze sowie die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.829,39 € nach einem Gegenstandswert in Höhe von 362.423,62 € zu zahlen. Der Kläger behauptet, der Altbau, aus dem das Objekt u.a. bestand, sei um 1900 errichtet und 1992 bis 1994 teilrenoviert worden. Des Weiteren sei im Jahre 2002 eine Fassadenrenovierung erfolgte. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, die Neuwertspitze zu ersetzen. Nachdem der Kläger zunächst behauptet hat, einen Bauvertrag über die Wiederherrichtung des Hauses vom 08.09.2006 mit der Fa. O Massivhaus GmbH (Anlage K 8, Bl. 283 ff.) geschlossen zu haben, behauptet er nunmehr, durch Bauvertrag vom 10.11.2006 (Anlage K 13, Bl. 359 ff. GA) die Fa. Z Bauträger GmbH & Co. KG mit der Wiedererrichtung des Objekts beauftragt zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, für die Sicherstellung der Wiederherstellung reiche der Abschluss eines Bauvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, der wie vorliegend keine Rücktrittsmöglichkeit vorsehe, aus. Die mit dem Klageantrag zu 3) und dem Hilfsantrag zu 4) geltend gemachte Neuwertspitze errechnet der Kläger, nach der Neuwertsumme laut Versicherungsschein in Höhe von 628.010,62 € abzüglich des von der Beklagten bereits gezahlten Betrages in Höhe von 265.678 € abzüglich der mit den Klageanträgen zu 1) und 2.) geltend gemachten Zeitwertschadens. Der Kläger ist weiter der Ansicht, der Anspruch auf Ersatz der Neuwertspitze stehe ihm und nicht der Y- Bausparkasse zu. Der Kläger ist der Ansicht, der von der Beklagten angesetzte Zeitwertschaden nach dem Gutachten P sei zu niedrig bemessen. Das Gutachten komme zu unvertretbaren Ergebnissen und sei schon deshalb unbrauchbar, da es der dort vorgenommenen Unterteilung in Trocknungs-, Gerüst-, Maurer-, Stahlbeton-, Zimmerer-, etc. -arbeiten nicht bedürfe. Versichert sei der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaus nach den Preisen des Jahres 1914, der mit dem entsprechenden Neuwertfaktor erhöht werde, wie sich eindeutig aus § 13 GKA VGB 2000 ergebe. Zudem sei die Entwertungsquote beim Bauteil 2 zu hoch bemessen. Der Kläger behauptet, die Höhe des Zeitwertschaden betrage 423.243,40 €; diesen Betrag habe der von ihm beauftragte Gutachter W im September 2003, drei Monate vor dem Brand, ermittelt. Den Differenzbetrag zwischen dieser Summe und dem von der Beklagten auf den Zeitwert geleisteten 265.678,00 € macht der Kläger mit den Anträgen zu 1.) und 2.) geltend, die er zudem auch auf den Neuwert stützt. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass keine Unterversicherung bestehe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 157.565,40 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu bezahlen, 2. hilfsweise : die Beklagte zu verurteilen, an die Y- Bausparkasse AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden F, M-Straße, ####1 € 157.565,40 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 06.10.2004 zu bezahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, weitere € 204.858,22 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 17.10.2006 an ihn zu bezahlen, 4. hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, € 204.858,22 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 17.10.2006 an die Y- Bausparkasse AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden F, M-Straße, ####1 zu bezahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Kostenrechnung der Rechtsanwälte C3 & Kollegen GbR , vertreten durch Herrn RA Dr. C3, N-Straße, ####2 vom 06.11.2006 über € 1.926,30 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf die zugunsten der Y- Bausparkasse eingetragenen Grundschuld sowie die Zwangsverwaltung über das Grundstück. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich des Zeitwertschadens auf die Einrede der Erfüllung. Sie ist der Ansicht, die in dem Gutachten P zugrunde gelegte Entwertungsquote sei korrekt, da sich der Hauptschaden an dem Hauptgebäude ereignet habe und der Anbau nur einen Folgeschaden erlitten habe. Letztlich liege bei Zugrundelegung der Zahlen des Klägers eine Unterversicherung vor, so dass die Beklagte bereits eine Überzahlung erbracht habe. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, ein Anspruch auf Ersatz der Neuwertspitze stehe dem Kläger nicht zu, da die Sicherstellung der Wiederherstellung nicht nachgewiesen sei. Die Vorlage eines Bauvertrages allein reiche nicht aus, zudem müsse eine Baugenehmigung vorliegen, ein Baugenehmigungsantrag sei nicht ausreichend. Im Übrigen entspreche der zuletzt vorgelegte Bauvertrag nicht den Anforderungen nach § 15 Ziffer 4 GKA VGB 2000. Insbesondere im Hinblick § 10 Ziffer 1 des Werkvertrages, wonach eine unbefristete Bankbürgschaft über einen Werklohnanteil in Höhe von 300.000 € sowie eine Finanzierungsbestätigung vorzulegen sei, sei die Sicherstellung der Wiederherstellung fraglich. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen dieser Sicherheiten mit Nichtwissen. Zwar sei ein ordentliches Kündigungsrecht des Klägers ausgeschlossen, der Vertrag erwecke jedoch den Anschein, dass das gesamte Vertragswerk an die einschlägige Rechtsprechung angepasst worden sei. Es bestehe für den Auftragnehmer die uneingeschränkte Möglichkeit den Vertrag zu kündigen. Gerade im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers sei die tatsächliche Durchführung des Vertrages daher als gefährdet anzusehen. Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.04.1007 (Bl. 539 GA) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M2 vom 19.03.2008 (Bl. 455 ff. GA) und seine Aktennotiz vom 16.06.2008 (Bl. 596 ff. GA) sowie das Gutachten des Dipl. VWA X vom 13.03.2008 (Bl. 501 ff. GA) und sein Ergänzungsgutachten vom 18.06.2008 (Bl. 607 ff. GA) sowie das Sitzungsprotokoll vom 19.06.2008 (Bl. 650 ff. GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet, wie aus dem Tenor ersichtlich. I) Einen Anspruch auf Ersatz der Neuwertspitze, wie mit den Klageanträgen zu 1) und 3) sowie dem Hilfsantrag zu 4) geltend gemacht, hat der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Brandereignisses, unabhängig von der Frage, ob er Leistung an sich selbst oder nur die Y- Bausparkasse verlangen kann, nicht, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 15 Nr. 4 GKA VGB nicht gegeben sind. Gemäß § 15 Nr. 4 GKA VGB 2000 erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung eines Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Zur Sicherstellung in diesem Sinne bedarf es Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrags oder eines Fertighauskaufvertrags mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrags nur eine fern liegende ist oder wenn von der Durchführung des Vertrags nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (BGH VersR 2004, 512). Entscheidend ist demnach, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es auch tatsächlich zur Durchführung des Werkvertrages und damit zur Wiederherstellung des Gebäudes kommt. Dies kann insbesondere im Hinblick auf § 10 Ziffer 1 des Bauvertrags mit der Fa. Z Bauträger GmbH & Co. KG vom 10.11.2006 (Anlage K 13, Bl. 359 ff. GA) nicht angenommen werden. Danach gewährt der Auftraggeber der Auftragnehmerin als Sicherheit für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Vorleistungen eine Sicherheit nach § 648a BGB. Zu diesem Zweck stellt der Auftraggeber eine unbefristete Bankbürgschaft eines inländischen Kreditinstituts, zunächst über einen Werklohnanteil in Höhe von 300.000,00 €. Außerdem legt der Auftraggeber der Auftragnehmerin nach dieser Regelung eine Finanzierungsbestätigung entweder eines inländischen Kreditinstituts oder einer inländischen Versicherungsgesellschaft vor. Der Kläger ist dem Bestreiten des Vorliegens dieser Sicherheiten durch die Beklagte schon nicht entgegengetreten, geschweige denn hat er einen Nachweis über die Erbringung dieser Sicherheiten vorgelegt oder auch nur behauptet, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, was angesichts seiner finanziellen Lage auch problematisch erscheint. Vor diesem Hintergrund scheint die Durchführung des Werkvertrages fraglich, so dass die Wiederherstellung im Sinne von § 15 Nr. 4 GKA VGB 2000 nicht sichergestellt ist. Schließlich ist auch der nicht nachvollziehbare Wechsel des Bauunternehmens und der Abschluss des Vertrages kurz vor Ablauf der Dreijahresfrist ein Indiz für die bloße „Buchform“ der angeblichen Sicherstellung der Wiederherstellung. Dies wird im Nachhinein dadurch bestätigt, dass größere Aufbaumaßnahmen seit Abschluss des Bauvertrages nicht dargelegt werden. II) Der Kläger hat jedoch aufgrund des streitgegenständlichen Brandereignisses gemäß § 15 Ziffer 1 GKA VGB 2000 einen Anspruch auf Zahlung von € 30.122,- an die Y- Bausparkasse hinsichtlich des restlichen Zeitwertschadens. Zunächst bestehen an der Aktivlegitimation des Klägers keine Zweifel, soweit er Zahlung an die Y- verlangt, da die Y- Bausparkasse mit Schreiben vom 05.12.2005 (Anlage K 7, Bl. 276 GA) der klageweise Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Brandereignisses zugestimmt hat und die Zwangsverwaltung über das Objekt mit Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 01.06.2006 aufgehoben worden ist. Zahlung des restlichen Zeitwertschadens an sich selbst kann der Kläger mangels Zustimmung oder wirksamen Abtretung der Y- in ihrer Eigenschaft als Grundpfandgläubigerin nicht verlangen. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, inwieweit das Gebäude zerstört oder lediglich beschädigt ist, da im Falle der Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten gemäß § 15 Ziffer 1 lit. b) GKA VGB höchstens bis zum Versicherungswert vor Eintritt des Versicherungsfalles zu ersetzen sind. Hierbei handelt es sich, da – wie dargelegt – nur ein Anspruch auf den Zeitwert besteht, um den Zeitwertschaden. Nach den Gutachten M2 und X bestehen keine Zweifel daran, dass die notwendigen Reparaturkosten, nach dem Gutachten M2 in Höhe von 454.500,00 €, über dem Versicherungswert vor Eintritt des Versicherungsfalles, dem Zeitwert, nach dem Gutachten X in Höhe von 449.200,00 € abzüglich des Restwertes in Höhe von 153.400,- €, liegen, so dass in jedem Fall nur eine Regulierung bis zur Höhe des Zeitwertes in Betracht kommt. Dass die Reparaturkosten über dem Zeitwert liegen, ist im Termin vom 19.06.2008 auch unstreitig gestellt worden. Entscheidend ist somit der Zeitwert nach dem Gutachten X in Höhe von 449.200,00 €. Das Gutachten des Sachverständigen X ist sorgfältig abgefasst und ersichtlich von großer Sachkunde und Erfahrung getragen. Auch in seiner Anhörung hat der Sachverständige X die ihm unterbreiteten Fragen sachkompetent und überzeugend beantwortet. Fragen sind zuletzt nicht offen geblieben. So hat der Sachverständige X zunächst überzeugend dargetan, dass er die Angaben des Klägers zu Baujahr und Renovierungen nicht ungeprüft übernommen, sondern eigene Feststellung hierzu getroffen hat. Des Weiteren hat er auf die Nachfrage des Klägervertreters erläutert, wie er die auf Seite 4 seines Ergänzungsgutachtens vom 18.06.2008 (Bl. 640 GA) ausgewiesenen Kosten für die Beseitigung der näher bezeichneten Brandschäden an dem Erweiterungsbau unter Berücksichtigung der Alterswertminderung in Höhe von 8.000,00 € ermittelt hat. Soweit der Kläger nunmehr im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.07.2008 (Bl. 682 ff. GA) moniert, der Sachverständige X habe keine Ausführungen gemacht, wie er auf den Betrag in Höhe von 8.000,00 € gekommen sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ergeben sich die der Berechnung des Betrages zu Grunde gelegten Arbeiten schon selbst aus dem Ergänzungsgutachten (dort S. 4, Bl. 640 GA). Des Weiteren gehen auch die Einwände der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.07.2008 (Bl. 694 ff. GA) zur Bestimmung des Zeitwertes durch den Sachverständigen X fehl. Die Beklagte verwechselt insoweit nämlich den durch den Sachverständigen X ermittelten Neuwert- mit dem Zeitwertschaden und bringt von dem Zeitwert anstatt von dem Neuwert eine weitere Wertminderung in Abzug, um hierdurch erst den Zeitwert zu ermitteln. Die Kammer folgt damit den überzeugenden Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen X und macht sie sich zu eigen. Hieraus folgt, dass von einem Zeitwertschaden in Höhe von 449.200,00 € auszugehen und hiervon die bereits auf den Zeitwert geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 265.678,00 € abzuziehen ist sowie – entsprechend § 15 Ziff. 1 a.E. – der Restwert in Höhe von 153.400,- €, so dass ein Restzeitwertschaden in Höhe von 30.122,- € verbleibt. . Von dem Zeitwertschaden ist kein Abzug in Folge einer etwaigen Unterversicherung zu machen. Gemäß § 16 Ziffer 3 lit. c) GKA VGB 2000 gilt die Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung nämlich als richtig ermittelt, wenn der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme 1914 auf seine Verantwortung berechnet und gemäß § 16 Ziffer 4 GKA VGB nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die nach § 16 Ziffer 3 GKA VGB 2000 ermittelte Versicherungssumme vereinbart worden ist. Die Beklagte hat insoweit schon nicht dargetan, dass der Kläger gegenüber der BBBank insoweit falsche Angaben gemacht haben soll. Die Abweichung der vom Sachverständigen X ermittelten Bruttogrundfläche von der vom Kläger im Versicherungsantrag angegebenen Wohnfläche beruht eher darauf, dass beide Parameter nicht identisch sind. Zudem fehlt jeder Vortrag dazu, dass die angebliche Falschangabe vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt wäre. III) Der Klageantrag zu 5), mit dem der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.926,30 € nach einer Kostenrechnung vom 06.11.2006 geltend macht, ist unbegründet. Zum Zeitpunkt der Mandatierung der jetzigen Prozessbevollmächtigten war hinsichtlich des restlichen Zeitwertanspruchs noch kein Verzug eingetreten, so dass die Anwaltskosten nicht verzugsbedingt sind. Letzteres gilt erst recht hinsichtlich der vom Kläger über den zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachten Ansprüche, da diese ohnehin nicht bestehen. IV) Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. V) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO Streitwert: 362.424,00 €