Urteil
24 O 566/05
LG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anspruch auf Neuwertspitze nach § 15 Nr.4 GKA VGB 2000 besteht nur, wenn die Wiederherstellung binnen drei Jahren gesichert ist; ein bloß vorgelegter Bauvertrag ohne nachgewiesene Sicherheiten reicht nicht aus.
• Bei teilweiser Zerstörung ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz der Reparaturkosten nach § 15 Ziff.1 GKA VGB 2000 auf den Zeitwert begrenzt, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen.
• Die Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung gilt als richtig ermittelt, wenn Antragsfragen zutreffend beantwortet wurden; daraus folgt bei Fehlen eines Unterversicherungs-Vortrags des Versicherers kein Abzug.
• Sind Ersatzansprüche an einen Grundpfandgläubiger abgetreten, kann Zahlung nur an diesen oder nach dessen Zustimmung verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Neuwertspitze ohne sichere Wiederherstellung; Ausgleich des restlichen Zeitwerts • Anspruch auf Neuwertspitze nach § 15 Nr.4 GKA VGB 2000 besteht nur, wenn die Wiederherstellung binnen drei Jahren gesichert ist; ein bloß vorgelegter Bauvertrag ohne nachgewiesene Sicherheiten reicht nicht aus. • Bei teilweiser Zerstörung ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz der Reparaturkosten nach § 15 Ziff.1 GKA VGB 2000 auf den Zeitwert begrenzt, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen. • Die Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung gilt als richtig ermittelt, wenn Antragsfragen zutreffend beantwortet wurden; daraus folgt bei Fehlen eines Unterversicherungs-Vortrags des Versicherers kein Abzug. • Sind Ersatzansprüche an einen Grundpfandgläubiger abgetreten, kann Zahlung nur an diesen oder nach dessen Zustimmung verlangt werden. Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer gleitenden Neuwert-Wohngebäudeversicherung für ein teilweise 2003 durch Brand zerstörtes Mehrfamilienhaus. Die Versicherungssumme wurde auf Basis von Angaben des Klägers durch die finanzierende Bank ermittelt. Die Beklagte zahlte bereits einen erheblichen Teil des Zeitwertschadens an die Y- Bausparkasse als Grundpfandgläubigerin aus. Der Kläger verlangte weitere Zahlungen sowohl an sich als auch hilfsweise an die Y- Bausparkasse, darunter Ersatz der sogenannten Neuwertspitze und Nachzahlung des Zeitwerts. Zur Sicherstellung der Wiederherstellung legte der Kläger Bauverträge vor; die Beklagte bestritt jedoch das Vorliegen der dafür im Vertrag vorgesehenen Sicherheiten und rügte Aktivlegitimation. Gerichtliche Sachverständigengutachten wurden eingeholt. Die Parteien streiten über Höhe des Zeitwerts, Unterversicherung und die Voraussetzungen für die Neuwertspitze nach den GKA VGB 2000. • Voraussetzung für Anspruch auf Neuwertspitze ist nach § 15 Nr.4 GKA VGB 2000, dass der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren die Wiederherstellung gesichert hat; die Sicherstellung muss vernünftige Zweifel an Durchführung ausschließen. • Ein Bauvertrag kann die Sicherstellung belegen, wenn er verbindlich ist und Rückgängigmachung nur fernliegt; hier fehlt der Nachweis der im Vertrag vorgesehenen unbefristeten Bankbürgschaft und Finanzierungsbestätigung, sodass die Durchführung fraglich ist. • Wechsel des Bauunternehmens kurz vor Fristablauf und das Fehlen von nennenswerten Aufbaumaßnahmen sprechen gegen ernsthafte Sicherstellung der Wiederherstellung. • Nach § 15 Ziff.1 GKA VGB 2000 besteht jedenfalls ein Anspruch auf Zeitwertentschädigung bis zur Höhe des Zeitwerts, wenn Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen; Beweisaufnahme ergab Zeitwert in Höhe von 449.200 EUR. • Vom ermittelten Zeitwert sind bereits geleistete Zahlungen und der Restwert abzuziehen; hier ergibt sich ein verbleibender Restzeitwertschaden von 30.122 EUR, zahlbar an die Y- Bausparkasse aufgrund ihrer Zustimmung/Abtretung. • Ein Abzug wegen Unterversicherung kommt nach § 16 Ziff.3 und 4 GKA VGB 2000 nicht in Betracht, weil der Versicherungsnehmer seine Antragsangaben nicht als unrichtig vorgeworfen wurden und der Versicherer dies nicht substantiiert dargelegt hat. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht wegen Verzugs entstanden und daher nicht erstattungsfähig. • Zinsen sind nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB zuzusprechen; Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO. Die Klage ist überwiegend abgewiesen; dem Kläger steht kein Anspruch auf die Neuwertspitze nach § 15 Nr.4 GKA VGB 2000 zu, weil die Wiederherstellung nicht ausreichend gesichert wurde und die im Bauvertrag vorgesehenen Sicherheiten nicht nachgewiesen wurden. Zugunsten der Y- Bausparkasse wurde jedoch ein Restzeitwertschaden in Höhe von 30.122,00 EUR nebst Zinsen seit dem 06.10.2004 festgestellt, da die Gutachten einen Zeitwert von 449.200,00 EUR ergaben, von dem die bereits geleistete Zahlung und der Restwert abzuziehen sind. Ein Abzug wegen Unterversicherung wird nicht vorgenommen, weil die Versicherungssumme nach den GKA VGB 2000 als richtig ermittelt gilt und der Versicherer keine substantiierte Falschangabe gerügt hat. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten werden nicht zugesprochen, da kein Zahlungsverzug bestand. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; das Urteil ist nach Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.