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Urteil

15 O 750/05

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Inhaber einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld kann die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld wegen rückständiger Grundschuldzinsen verlangen (§§ 1192, 1147 BGB). • Die Übertragung einer Grundschuld bedarf der Abtretung in Schriftform; eine konkludente Übertragung durch Rückgabe des Grundschuldbriefes und Löschungsbewilligung ist nicht ausreichend (§ 1154 Abs.1 BGB). • Gegenforderungen des Eigentümers sind nur aufzurechnen, wenn Gegenseitigkeit der Forderungen besteht; Ansprüche gegen einzelne Bruchteilsgläubiger können nicht gegen Forderungen der Bruchteilsgemeinschaft aufgerechnet werden (§§ 387, 1142 BGB). • Verjährung und Verwirkung der dinglichen Zinsansprüche können durch Verhandlungen und Klageerhebung rechtzeitig gehemmt bzw. verhindert werden (§§ 195, 199, 203 BGB).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus eingetragener Grundschuld wegen Zinsen • Der Inhaber einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld kann die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld wegen rückständiger Grundschuldzinsen verlangen (§§ 1192, 1147 BGB). • Die Übertragung einer Grundschuld bedarf der Abtretung in Schriftform; eine konkludente Übertragung durch Rückgabe des Grundschuldbriefes und Löschungsbewilligung ist nicht ausreichend (§ 1154 Abs.1 BGB). • Gegenforderungen des Eigentümers sind nur aufzurechnen, wenn Gegenseitigkeit der Forderungen besteht; Ansprüche gegen einzelne Bruchteilsgläubiger können nicht gegen Forderungen der Bruchteilsgemeinschaft aufgerechnet werden (§§ 387, 1142 BGB). • Verjährung und Verwirkung der dinglichen Zinsansprüche können durch Verhandlungen und Klageerhebung rechtzeitig gehemmt bzw. verhindert werden (§§ 195, 199, 203 BGB). Die Eheleute Q hatten eine zu 12% verzinsliche Grundschuld auf ihrem Grundstück zur Sicherung eines Bauspardarlehens; das Darlehen war 1989 bezahlt, die LBS erteilte Löschungsbewilligung, die Grundschuld blieb jedoch eingetragen. 2000 erwarb der Beklagte das Grundstück in der Zwangsversteigerung; die Grundschuld blieb bestehen. Die ursprüngliche Klägerin Q verstarb 2002, ihr Sohn trat als Miterbe hinzu; die LBS trat die Rechte aus der Grundschuld 2005 an die Kläger ab. Die Kläger fordern die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Grundschuldzinsen seit Zuschlag 17.05.2000 bis 31.12.2005 in Höhe von 25.871,37 €. Der Beklagte wendet Einreden wie fehlende Aktivlegitimation, Verjährung, Verwirkung, Rechtsmissbrauch und erhebt Widerklage sowie Gegenforderungen aus Nutzungsentschädigung, Betriebskosten und Räumungskosten an. • Klagezulässigkeit: Die Kläger haben ein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der Zinsforderung, daher besteht Rechtsschutzbedürfnis. • Inhaberschaft und Prozessführungsbefugnis: Die LBS hat die Grundschuld wirksam per Abtretung schriftlich am 28.12.2005 übertragen; die Kläger sind Inhaber der Grundschuld und damit prozessführungsbefugt. Alleinklage des Bruchteilsinhabers war gemäß § 744 BGB und analog § 432 BGB zulässig, weil die Klageerhebung eine notwendige Verwaltungsmaßnahme zur Werterhaltung darstellte. • Anspruchsgrundlage: Ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung besteht aus §§ 1192, 1147 BGB und umfasst auch die rückständigen Grundschuldzinsen; der Beklagte kann sich nicht aus Gründen des Treu und Glaubens von der Zahlung entziehen, weil er die Löschung hätte herbeiführen oder den Betrag hinterlegen können. • Aufrechnung/ Gegenforderungen: Die vom Beklagten geltend gemachten Nutzungsentschädigungsansprüche sind nicht in voller Höhe aufrechenbar. Es fehlt an Gegenseitigkeit gegenüber der Bruchteilsgemeinschaft; daher greift § 387 BGB nicht. Für den kurzen Zeitraum bis 31.08.2000 reicht eine etwaige Aufrechnung nicht, weil nach § 1142 Abs.2 BGB die Aufrechnung den Haftungsbetrag erreichen müsste oder der Gläubiger zustimmen müsste. • Verjährung/Verwirkung: Die Zinsansprüche verjähren grundsätzlich dreijährig (§§ 195,199 BGB), die Verjährung war jedoch durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt, sodass die Klage rechtzeitig erhoben wurde. Eine Verwirkung liegt nicht vor, weil der Beklagte nicht berechtigt war, auf ein endgültiges Erlöschen der Ansprüche zu vertrauen. • Widerklage: Die Widerklage scheitert, weil die Grundschuldhauptforderung nicht durch wirksame Aufrechnung erloschen ist; nach Kündigung der Grundschuld durch die Kläger besteht weiterhin der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung zugunsten der Bruchteilsgemeinschaft. Die Klage ist erfolgreich: Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld zum Zweck der Leistung an die Kläger in Bruchteilsgemeinschaft wegen rückständiger Zinsen in Höhe von 25.871,37 € zu dulden. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen. Die Kammer verneint die Wirksamkeit der vom Beklagten behaupteten Aufrechnung und sieht Verjährung sowie Verwirkung als nicht eingetreten an; die Kläger sind Inhaber der Grundschuld aufgrund der Abtretung der LBS und prozessführungsbefugt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.