Urteil
22 O 507/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2008:0812.22O507.07.00
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Tenor
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 2) (nachfolgend: der Beklagte) Ansprüche aus dem Erwerb einer Kapitalanlage geltend. Der Kläger unterzeichnete am 30.0.2004 eine Beitrittserklärung zur N AG & Co. KG (N). Hierin verpflichtete er sich als treuhänderischer Kommanditist zur Zahlung einer Einmalanlage über 8.500,00 € zzgl. 425,00 € Agio, zahlbar per Einzugsermächtigung bis zum 01.01.2005. Die Beteiligung sollte entsprechend dem zum Unterzeichnungszeitpunkt gültigen Emissionsprospekt vom 17.03.2004 über die mittlerweile insolvente H Beteiligungstreuhand GmbH (H) als Treuhandkommanditistin erfolgen, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte war. Über diese wurden auch die Anlagegelder des Klägers, wobei die Erbringung der Einlage streitig ist, an die N weitergeleitet. Die N ist eine Publikumspersonengesellschaft, an welcher sich Anleger mit geringer Liquidität mit Einmalzahlungen ab 600 € oder Ratenzahlungen beteiligen konnten. Mit Schreiben vom 26.10.20004, zugegangen am 28.10.2004, teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der H mit: "Es ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Beteiligungsangebot der N Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG das unerlaubte Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) beinhaltet. Sie wären als Treuhandkommanditistin gemäß § 37 Abs. 1 KWG in die Abwicklung der unerlaubten Bankgeschäfte mit einbezogen. [...] Gemäß § 44c Abs. 1 und 6 KWG sind Sie zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen und Einreichung folgender Unterlagen: [...]". In der Folge kam die H dem Ersuchen nach. Am 27.10.2004 fand eine Gesellschafterversammlung statt, auf der eine Umstrukturierung der Gesellschaft beschlossen wurde. An dieser Versammlung nahm der Beklagte teil. Unter dem 1.11.2004 wurde dem Kläger ein Beteiligungszertifikat der N über seine gezeichnete Anlagesumme zugesandt, in der ausgeführt ist, dass maßgebend für die Beteiligung der Treuhandvertrag sowie der Gesellschaftsvertrag der N "in seiner jeweils gültigen Fassung" seien. Mit Schreiben vom 27.05.2005 wurde der H durch die BaFin mitgeteilt, dass die Tätigkeit der H als Treuhandkommanditistin der N wegen unerlaubten Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäftes durch die N untersagt werden solle und gab Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 28 VwVfG. Verfügungen über das Treuhandkonto der H wurden unter Zustimmungsvorbehalt der BaFin gestellt. Schließlich ordnete die BaFin mit Schreiben vom 15.06.2005 die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes der H sowie deren Abwicklung an. Eine Verfügung gleichen Inhalts erging an die N, über deren Vermögen im September 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte auf Schadensersatz hafte. Zur Begründung führt er aus, dass dieser bewusst Einlagen von Anlegern entgegengenommen und weitergeleitet habe, ohne die Anleger über das Vorgehen der BaFin gegen die H und die N zu unterrichten. Die Beklagte habe das Angebot des Klägers nicht mehr annehmen dürfen, weil spätestens seit dem 28.10.2008 festgestanden habe, dass das Fondskonzept in der Form des bisherigen Prospektes nicht mehr habe durchführt werden können. Als auf das Aufsichtsrecht spezialisierter Rechtsanwalt habe der Beklagte das Risiko der Schließung des Fonds und des Verlustes der Anlegergelder gekannt. Außerdem habe er dafür Sorge tragen müssen, dass das Schreiben der BaFin an die H an die Treugeber weitergeleitet werde. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.925,00 EUR nebst Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.01.2008 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung Nr. #### sowie Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der H Beteiligungstreuhand GmbH und die N AG & Co. KG, Herrn RA T, wegen Forderungsanmeldungen und aus dem Treuhandvertrag Nr. #### zustehen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragungs- und Abtretungserklärung gemäß Ziffer I: in Annahmeverzug befinden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er behauptet, dass die Weiterführung des Geschäftsbetriebes von der BaFin in Aussicht gestellt worden sei. Jedenfalls sei er über die Verhandlungen zwischen der N und der BaFin nicht unterrichtet gewesen. Er ist der Ansicht, dass er zur Weiterleitung der Gelder aufgrund des Treuhandvertrages verpflichtet gewesen sei. Eine Prüfungspflicht habe ihm nach dem Treuhandvertrag nicht oblegen. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) ist wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter dem 09.01.2008 unterbrochen. Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2) wurde auf Antrag des Klägers abgetrennt und durch Beschluss vom 19.02.2008 an das Landgericht Braunschweig verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.07.2008 sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Beklagten zu. I. Das Landgericht Köln ist für die Ansprüche gegen den Beklagten örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 32 ZPO. Ort der unerlaubten Handlung ist u. a. auch dort, wo der Verletzungserfolg eingetreten ist (OLG München, NJW 1990, 1533). Der Kläger hat seine Beitrittserklärung im Bezirk des angerufenen Gerichts abgegeben. Ferner trat der Vermögensschaden auch bei ihm ein, weil er die Einzugsermächtigung in Köln abgegeben hat. Die aus § 32 ZPO folgende Zuständigkeit erfasst auch konkurrierende vertragliche Schadensersatzansprüche (Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 32 Rdn. 6). II. Vertragliche Ansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten gegen den Beklagten bestehen nicht. Vertragspartnerin war, soweit es um die Erfüllung der Pflichten aus dem Treuhandvertrag ging, nur die H, nicht der Beklagte als deren Geschäftsführer. Vorvertragliche Ansprüche sind gleichfalls nicht begründet, weil der Beklagte besonderes persönliches Vertrauen bei Vertragsschluss nicht in Anspruch genommen oder diese Verhandlungen beeinflusst hat. III. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus § 826 BGB zu. 1. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Weder die Annahme noch die Weiterleitung der vom Beklagten eingezahlten Gelder bzw. die unterbliebene Unterbindung dieser Handlungen begründen den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung, da ein besonders verwerfliches Verhalten des Beklagten nach dem klägerischen Vortrag nicht festgestellt werden kann. Dass die Zahlung der Klagesumme an die Beklagte erfolgte, ergibt sich aus den vom Kläger als Anlagen KS 51 und KI 5 des Schriftsatzes vom 18.06.2008 vorgelegten Schreiben und der E-Mail der Mitarbeiterin B des Insolvenzverwalters, die unter dem Namen des Klägers eine Einzahlung in Höhe der Klageforderung verzeichnet. Diesen Tatsachenvortrag hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Der Beklagte hat sich allerdings nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Die Haftung nach § 826 BGB setzt voraus, dass das Handeln des Beklagten gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hat. Hierbei ist der Verstoß gegen vertraglich auferlegte Verpflichtungen allein nicht ausreichend. Vielmehr muss hinzukommen, dass das Verhalten des Handelnden als besonders verwerflich einzustufen ist (Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 826 Rdn. 4). Die Annahme des Angebotes auf Abschluss des Treuhandvertrages bzw. die Nichtverhinderung des Zustandekommen des Treuhandvertrages begründet diesen Vorwurf nicht. Auszugehen ist davon, dass den Beklagten keine weitergehenden Pflichten treffen können, als diese der H oblagen. Diese Gesellschaft war allerdings nicht als Vermittlerin der Kapitalanlage tätig; diese Aufgabe war der F bzw. der K Finanz AG als Beklagter zu 1) übertragen. Dass die Vermittlung über die H selbst ablief, hat der Kläger nicht behauptet. Ansprüche aus den Umständen, die mit dem Beitrittsangebot des Klägers zusammenhängen, sind damit nicht gegeben. Auch die weitere Entwicklung nach Abgabe des Beitrittsangebotes begründet keine Eigenhaftung des Beklagten. Der Zugang des ersten BaFin-Schreibens vom 26.10.2004 an die H lag zwar zwischen der Beitrittserklärung des Klägers und der Ausstellung des Beteiligungszertifikates unter dem 1.11.2004. Dieses Schreiben beinhaltete allerdings nicht die – erst später ausgesprochene – Abwicklungsanordnung der BaFin, sondern war als Auskunftsschreiben verfasst. Daran ändert der Hinweis des Klägers nichts, dass sich das Schreiben auf Normen des KWG bezog, die das unerlaubte Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäftes zum Inhalt haben. Zwar mag bei der BaFin zu diesem Zeitpunkt der Verdacht des unerlaubten Betreibens von Finanzkommissionsgeschäften bestanden haben; allerdings wurde dieser nicht als Anlass für Untersagungsmaßnahmen genommen. Wie der Kläger vorträgt, schloss sich an das erste Schreiben der BaFin vom 26.10.2004 reger Schriftwechsel zwischen der N und der BaFin an. Die Untersagung der Geschäftstätigkeit der N und der H erfolgte erst mit Verfügungen vom 15.06.2005, also etwa acht Monate später. Allein die Länge der Zeitspanne zwischen erstem Schreiben der BaFin und der Untersagungsverfügung lässt den Vorwurf einer offensichtlich verwerflichen Handlung entfallen, zumal die BaFin in der Lage gewesen wäre, von den ihr zu Gebote stehenden Mitteln bereits wesentlich früher Gebrauch zu machen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtswidrigkeit der Handlungen der N – wie sie es BaFin gesehen haben mag – als angreifbare Rechtsauffassung herausstellte. Auch wenn sich nachträglich die frühere Information des Klägers durch die H als wünschenswert herausgestellt hätte, bestand zum Zeitpunkt der Informationsanforderung im Oktober 2004 hierzu hoch kein Anlass. Hinzu kommt, dass die H ausweislich des Treuhandvertrages vertraglich zur unmittelbaren Weiterleitung der Anlagegelder verpflichtet war. Das notwendige Prüfungsgutachten von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Z GmbH lag vor. Nach § 7 II des Treuhandvertrages war auch ausdrücklich vorgesehen, dass die H das Beteiligungsangebot keiner eigenen Prüfung unterzieht. Ausweislich des Mittelverwendungskontrollvertrages war die o. g. Z zur Mittelverwendungskontrolle eingesetzt. Die N konnte nur mit deren Zustimmung Verfügungen über das Und-Konto mit den Kommanditeinlagen verfügen. Die Aufgabe der H erschöpfte sich nach der Fondskonstruktion in der Weiterleitung der Mittel an den Fonds. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger nicht berechtigt erwarten, dass die H von sich aus die Tragfähigkeit des Fondskonzeptes aus eigener Initiative prüfte. Nach der Konstruktion des Anlagekonzeptes war der Treuhandgesellschaft nur eine Art Zahlstellenfunktion zugedacht, um die Abwicklung zwischen dem Fonds und den Beteiligten zu erleichtern. Dies war für den Treugeber aus dem Treuhandvertrag auch ohne weiteres erkennbar. Eine persönliche Pflicht des Beklagten lag damit zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht vor. Erst ab der Abwicklungsverfügung der BaFin in 2005 bestand die Pflicht zur Bekanntgabe gegenüber den Kommanditisten, weil zuvor nicht von einer Abwicklung der Fondsgesellschaft ausgegangen werden musste. An dieser Bewertung ändert sich nichts, dass zwischen der Zeit der Abgabe des Beteiligungsangebotes und dessen Annahme eine geänderte Fassung des Emissionsprospektes herausgegeben wurde. Im Ergebnis sieht das Gericht keinen Anlass, den Fall des Klägers anders zu behandeln als die Fälle, bei denen anderen Geschädigten vor ihrem Beitritt ebenfalls nicht der geänderte Emissionsprospekt vorlag (vgl. LG Tübingen, Urt. v. 21.05.2008 – 4 O 264/07). Soweit der Kläger rügt, dass sein Angebot sich mit der Annahmeerklärung nicht deckt, wäre ihm dies unschwer aus dem übersandten Beteiligungszertifikat erkennbar gewesen, das auf den Treuhandvertrag und den Gesellschaftsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung verweist. Wäre der Kläger mit dieser abändernden Annahme seines Beteiligungsangebotes nicht einverstanden gewesen, hätte er durch Entziehung der Einzugsermächtigung, nach welcher die Zahlung seiner Einlage erst Ende 2004 fällig war, oder Rückforderung der möglicherweise bereits eingezogenen Einzahlung das Zustandekommen eines Vertrages auf einer anderen Grundlage verhindern können. Allein die abändernde Annahme eines Angebotes – so wie hier durch Einbeziehung eines anderen Prospektes – ist keine vorwerfbare, verwerfliche Handlung. Der Kläger hätte sich insoweit selbst vergewissern können, sich über die Identität von Angebot und Annahme zu vergewissern, zumal er durch die Zahlung seiner Einlage zum 1. Januar 2005, wie sie in dem Beitrittsangebot festgehalten ist, selbst seinen langzeitigen Bindungswillen an sein Beteiligungsangebot zum Ausdruck gebracht hatte. Das Risiko, dass in der verhältnismäßig langen Bindungszeit seines Angebotes Veränderungen eintreten können, bestand bereits zum Beitrittszeitpunkt und hätte Anlass gegeben, angesichts der Formulierung des Beteiligungszertifikates genauer auf den Vertragsinhalt zu schauen. Auch bei Unterstellung einer Verpflichtung der H, bereits unter dem 28.10.2008 tätig zu werden und die Information der Treugeber unverzüglich in die Wege zu leiten, kann dies die persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht begründen. Die persönliche Außenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH ist nicht akzessorisch zur Haftung der Gesellschaft für Pflichtverletzungen und von dieser strikt zu trennen (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, § 43 Rdn. 1). Somit ist auf die persönliche Vorwerfbarkeit hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten abzustellen. Sittenwidriges Handeln ist auch dann nicht festzustellen. Die Erwartung eines glimpflichen Ausgangs der Auseinandersetzung mit der BaFin hat sich im Nachhinein als falsch herausgestellt. Allerdings war die Möglichkeit der Weiterführung des Fonds angesichts über längere Zeit laufender Gespräche nicht von der Hand zu weisen. Die besondere Verwerflichkeit i. S. d. § 826 BGB kann jedenfalls daraus nicht abgeleitet werden, wenn der Beklagte unwidersprochen ausführt, dass der Beklagte so informiert worden sei, dass die N nur rein vorsorglich die Kriterien der BaFin einhalten wolle. Selbst wenn das Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die Fortführung der Geschäfte der H trotz Einschaltung der BaFin möglicherweise mit höheren Anforderungen wie den Pflichten eines sorgfältigen Kaufmanns nicht vereinbar sein sollte, so würde dieser Maßstab für den Beklagten jedenfalls nur im Verhältnis zur H gelten. Ein weiteres Verständnis der deliktischen Haftung des Beklagten aus § 826 BGB würde zu einer völligen Gleichsetzung von Innen- und Außenhaftung des Geschäftsführers führen, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Das Gericht sieht aus diesem Grund keinen Anlass, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der persönlichen Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers befassen und diese im Ergebnis zu bejahen, auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen. Im übrigen betreffen die Entscheide des Bundesgerichtshofs andere Konstellationen. Soweit der BGH im Beschluss vom 27.05.2003 – VI ZR 431/02 – die Haftung des GmbH-Geschäftsführers einer Kapitalvermittlungs-GmbH bejaht, liegen die Dinge vorliegend anders. Der Beklagte war nicht Geschäftsführer der Kapitalvermittlungsgesellschaft, sondern der Treuhänderin. Die Exklusivvertrieb der Anteile war Aufgabe der F AG, die diese auf die ehemalige Beklagte zu 1) weitergab. Im Übrigen ist die Rechtsprechung des BGH, soweit sie die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bejaht, auf die Haftung für die Vermittlung von Terminsoptionen bezogen (BGH, Urt. v. 28.05.2002 – XI ZR 150/01; Urt. v. 16.10.2001 – XI ZR 25/01). Auf diese Rechtsprechung nimmt auch die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung Bezug, welche die Haftung eines Geschäftsführers einer Anlagegesellschaft wegen fehlerhafter Information bejaht (OLG Stuttgart, Urt. v. 2.11.2005 – 9 U 108/05, Juris Rdn. 48; KG Berlin, Urt. v. 20.07.2001 – 9 U 1912/00, Juris Rdn. 47; OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.02.2007 – I 17 U 257/06, Juris Rdn. 48). Das Gericht sieht – entgegen dem Landgericht Bonn (Urt. v. 20.02.2008 – 2 O 161/07) und den gleichlautenden amtsgerichtlichen Entscheidungen – keinen Anlass, die auf Börsentermin- oder Optionsgeschäfte entwickelten Haftungsgrundsätze auf den Geschäftsführer einer Treuhandgesellschaft anzuwenden (so auch LG Koblenz, Urt. v. 15.05.2008 – 16.0. 369/07). Der Rechtsprechung des BGH ist nicht zu entnehmen, dass es sich über die den Fällen zugrunde liegenden Fragen hinaus um allgemeine Grundsätze handelt. Schließlich sieht das Gericht in dem unterbliebenen Widerruf der Vollmachten der H an deren Ausführungsgesellschaften zum Abschluss der Treuhandverträge keine sittenwidrige Handlung. Nach dem bereits Ausgeführten bestand zum Zeitpunkt des 26./28.10.2004 kein Anlass, die Tätigkeit der Treuhandgesellschaft einzustellen. Auch wenn man dagegen eine Verpflichtung der Treuhandgesellschaft annimmt, begründet dies nicht den Vorwurf sittenwidrigen Handelns des Beklagten. Der Beklagte musste nicht von der Schließung des Fonds ausgehen, solange die Verhandlungen zwischen der BaFin und der N nicht abgeschlossen oder gescheitert waren. Hierzu bestand jedenfalls bis zur Ausstellung des Beteiligungszertifikates am 1.11.2004 noch kein Anlass. Soweit sich der Kläger auf ein Gespräch am 30.11.2004 in den Geschäftsräumen der BaFin bezieht, bei der diese an ihrer Ablehnung des bisherigen Geschäftsmodells festgehalten haben soll (Bl. 178 d. A.), andererseits hervorhebt, dass die Zahlungsverpflichtung des Klägers erst zum 1.01.2005 fällig wurde, verändert dies die Sachlage nicht. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt durch Annahme seines Beteiligungsangebotes bereits zur Zahlung verpflichtet, nur die Erfüllung der Verpflichtung war aufgeschoben. Auch das Verhalten der BaFin selbst gibt Anlass zu Zweifeln, ob die H oder der Beklagte zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung durch die Gesellschaft bereits zur Aufklärung der Treugeber verpflichtet waren. Zunächst forderte die BaFin im Oktober 2004 zur Auskunftserteilung auf. Der nächste Schritt der BaFin war nach längeren Verhandlungen auch nicht die Untersagung der Tätigkeit der H. Die BaFin entschloss sich zunächst mit Schreiben vom 27.05.2004 dazu, die H der Zustimmungspflicht zu unterstellen, bevor sie nach drei weiteren Wochen am 15.06.2005 zur endgültigen Untersagung der Tätigkeit der H überging. Selbst das Verhalten der BaFin lässt nicht den Schluss zu, dass zur Jahreswende 2004/2005 der einzig richtige Schluss der Stopp der Tätigkeit der H durch den Beklagten war. 2. Der Kläger hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte vorsätzlich hinsichtlich des Vermögensschadens gehandelt hat. Voraussetzung für Vorsatz im Sinne des § 826 BGB wäre wenigstens die billigende Inkaufnahme der Schadensfolgen (BGH, Urt. v. 24.04.2001 – VI ZR 36/00). Dies kann nicht angenommen werden. Der Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass er nach der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2004 auf die Aussagen des Herrn X vertraut habe, nach denen es hinsichtlich der Erlaubnispflichtigkeit verschiedene Auffassungen der BaFin und der N gebe, er jedoch davon ausgegangen sei, dass die vorgenommenen Satzungsänderungen die Auseinandersetzung mit der BaFin beenden würden. Aus der Perspektive der vorangehenden Erörterungen konnte der Beklagte auch dem der H am 28.10.2004 zugestellten Bescheid bewerten und vorerst von weiteren Maßnahmen absehen. Dass er ab der Zustellung des BaFin-Schreibens vorsätzlich im Hinblick auf die Schäden der Treugeber gehandelt habe, ist nicht schlüssig dargetan. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der H vom 10.11.2004 (Anlage KS 45), in welchem der Beklagte gegenüber der BaFin versichert, "in Abstimmung mit dem N" zu uneingeschränkter Kooperation bereit zu sein. Hieraus ergibt sich keine konkrete und inhaltlich bestimmbare Kenntnis des Klägers über die Vorgänge bei der N. IV. Ein Anspruch aus § 823 II BGB i. V. m. §§ 263, 266 StGB ist nicht gegeben. Aufgrund der Pflicht der H zur Weiterleitung der Anlegergelder an den Fonds liegt eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den Beklagten nicht vor. Wie dargelegt wurde, bestand zum Zeitpunkt des Schreibens der BaFin vom 26.10.2004 keine Notwendigkeit, von der Abwicklung der N auszugehen. Nach dem bereits Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte einen Vermögensschaden mindestens billigend in Kauf genommen hat. Insoweit geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht Leipzig, Urt. v. 2.06.2008 – 04 O 695/07 – davon aus, dass kein Vorsatz des Beklagten festzustellen ist. Bestand keine Pflicht zum Tätigwerden, entfällt die Grundlage für eine vermögensschädigende Handlung i. S. d. § 263 StGB. Soweit Verstöße gegen das KWG als Schutzgesetz i. S. v. § 823 II BGB im Raume stehen, sind diese der H anzulasten. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten folgt daraus nicht. V. Der Feststellungsantrag ist danach nicht begründet. VI. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 S. 1, 2 ZPO. VII. Streitwert: 8.925,00 €.