Urteil
20 O 162/08
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:0806.20O162.08.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils beigetriebenen Betrages. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten für das Hausgrundstück I-Weg in E auf Basis deren VGB 88 abgeschlossenen Gebäudeversicherung geltend. 3 Die Klägerin behauptet, es sei im November und Dezember 2006 in dem versicherten Anwesen zu Schäden an der Abwasserleitung im Duschbad, der Frischwasserleitung im Untergeschoss und der Abwasserleitung im Keller gekommen. Anlässlich der Behebung dieser Schäden sei man auf eine weitere schadhafte Stelle an einer Regenwasserleitung im Außenbereich gestoßen. Sämtliche Wasserschäden habe sie, was unstreitig ist, am 14.02.2007 ihrem Makler gemeldet, der die Schadensmeldung am 01.03.2007, ebenfalls unstreitig, an die Beklagte weitergeleitet habe. Zur Beseitigung sämtlicher Schäden sei der Betrag von 15.308,05 € erforderlich gewesen. Nach Abzug einer unstreitigen Zahlung der Beklagten von 5.500,-- € macht sie den Differenzbetrag nebst vorprozessual angefallener Anwaltskosten geltend. Zu letzteren trägt sie vor, weil die Bearbeitung ungewöhnlich schwierig gewesen sei, sei die Geschäftsgebühr mit einem Satz von 2,5 angemessen bestimmt. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, 6 an sie 9.808,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2007 zu zahlen 7 und 8 an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.469,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bestreitet den behaupteten Schadenseintritt ebenso wie die Höhe der angeblichen Beseitigungskosten. Im Hinblick auf die Schäden an der Abwasserleitung im Duschbad, der Frischwasserleitung im Untergeschoss und der Abwasserleitung im Keller sei der vorprozessual gezahlte Betrag jedenfalls ausreichend; darüber hinausgehend geltend gemachte Positionen beträfen den nicht versicherten Sanierungsbereich. Eine etwaige Beschädigung des Regenrohrs unterfalle bereits dem Grunde nach nicht dem Versicherungsschutz. Jedenfalls aber handele es sich um einen Altschaden, der schon vor Beginn des Versicherungsverhältnisses bestanden habe, zudem rechne die Klägerin auch in Bezug auf diesen Schaden Sanierungskosten ein. Überdies meint sie, insgesamt leistungsfrei zu sein, weil die Klägerin ihr die angeblichen Schäden nicht rechtzeitig angezeigt und sie überdies gegen das Veränderungsverbot verstoßen habe, nachdem im Zeitpunkt der Schadensanzeige bereits zahlreiche Arbeiten durchgeführt gewesen seien; darin liege zugleich eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit. 12 Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Klage ist nicht begründet. 15 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus §§ 1, 49 VVG a.F., 15 VGB 88 als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. 16 In Bezug auf die Schäden an der Abwasserleitung im Duschbad, der Frischwasserleitung im Untergeschoss und der Abwasserleitung im Keller (entsprechend den Schäden I, II und III gemäß der Bezifferung des Sachverständigenbüros Knuffmann und Partner) kann der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg Versicherungsleistungen geltend machen, weil die Beklagte gemäß §§ 6 Abs. 3 VVG a.F., 20 Nr. 1 a.) und e.) VGB 88 wegen der Klägerin anzulastender Obliegenheitsverletzungen von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist. 17 Unstreitig sind die ersten Schäden im November und Dezember 2006 aufgetreten. Angezeigt hat die Klägerin diese Schäden, und das auch nur dem Makler gegenüber, erst am 14.02.2007. In der Benachrichtigung des Versicherers erst mehr als sechs Wochen nach dem Schadensfall liegt ein objektiver Verstoß gegen die sich aus § 20 Nr. 1 a.) VGB 88 ergebende Obliegenheit (vgl. OlG Stuttgart, VersR 2007, 391; OLG Köln, NVersZ 2001, 329, 330). Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe selbst zunächst mehrere Wochen nach der Schadensursache suchen müssen. 18 Die Kammer verkennt bei ihrer Beurteilung nicht, dass Voraussetzung für den Verstoß gegen die Obliegenheit zur rechtzeitigen Schadensanzeige ist, dass der Versicherungsnehmer die maßgeblichen Tatsachen kennt, aus denen sich der Charakter des Ereignisses als bedingungsgemäßer Versicherungsfall ergibt. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich dem Versicherungsnehmer lediglich ein Schadensbild präsentiert, dass zwar den möglichen Schluss darauf zulässt oder sogar nahe legt, Ursache könne der Bruch eines Rohrs oder der Austritt von Leitungswasser sein. Solange der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall diesen Schluss nicht zieht, etwa weil ihm andere Ursachen für das Auftreten von Feuchtigkeit möglich erscheinen oder er keine ausreichenden Überlegungen über die Schadensursache anstellt, hat er noch keine positive Kenntnis vom Versicherungsfall. Vielmehr erschöpft sich der gegen ihn zu erhebende Vorwurf darin, er habe den sich aufdrängenden Schluss auf die Ursache ziehen und das Vorliegen eines Versicherungsfalls mithin kennen müssen, was nicht ausreicht (vgl. BGH, Urt. vom 30.04.2008, Az.: IV ZR 227/06). 19 Vorliegend ist das Gericht indessen davon überzeugt, dass die Klägerin deutlich vor der Schadensmeldung an die Beklagte positive Kenntnis von einem Rohrbruchschaden hatte bzw. sie in Kenntnis des Vorliegens eines solchen Schadens Veränderungen vorgenommen hat, ohne zunächst der Beklagten die festgestellten Beschädigungen zu melden. 20 In Bezug auf die beiden Schäden an den Abwasserleitungen ist das schon nach der Teilrechnung und dem Servicebericht Bl. 65 bis 69 des Anlagenbandes, aus denen sich ergibt, dass Reparaturarbeiten insoweit bereits am 05.12.2006 und am 20.12.2006 vorgenommen worden sind, anzunehmen. 21 Nichts anderes kann in Bezug auf den Schaden an der Frischwasserleitung gelten, in Bezug auf den sich aus der Rechnung Bl. 75 Anlagenband ergibt, dass dieser jedenfalls im Februar 2007 als der Gebäudeversicherung unterfallender Schaden positiv bekannt war. Selbst wann man nämlich insoweit den dem Versicherungsnehmer für die Schadensanzeige zugebilligten Zeitraum noch als gewahrt ansehen will, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in jedem Fall gegen das sich aus § 20 Nr. 1 e.) VGB 88 ergebende Veränderungsverbot verstoßen hat, indem sie vor einer Begutachtung durch die Beklagte bereits mit der Sanierung begonnen hat. 22 Eine abweichende Beurteilung des Kriteriums der unverzüglichen Anzeige des Schadensfalls ist nicht geboten, weil auf die drei vorgenannten Schäden folgend an dem Anwesen der Klägerin ein vierter Schaden aufgetreten ist, der sich erst bei der Sanierung der drei ersten Schadensstellen gezeigt habe. 23 Für die Frage, ob die Schäden, die sich erstmals bereits im November und Dezember 2006 gezeigt haben, ohne schuldhaftes Zögern zur Anzeige gebracht worden sind, ist nämlich auf den Zeitpunkt deren Auftretens und nicht auf denjenigen Zeitpunkt, in dem sich – zeitlich nachgehend - ein weiterer Schaden an dem Regenrohr gezeigt hat, abzustellen. Insbesondere stellten die vier Schadensbilder keinen einheitlichen Schadensvorgang dar, der erst mit dem Bemerken auch der Beschädigung des Regenrohrs vollständig und abschließend bekannt war und vor diesem Hintergrund auch erst in diesem Zeitpunkt hätte gemeldet werden müssen. 24 Im Gegenteil handelt es sich um vier selbständige Schäden, die jeweils eigene Anzeigeobliegenheiten nach sich zogen. Stellt nämlich ein Versicherungsnehmer an verschiedenen Stellen des Rohrsystems während der Reparaturarbeiten weitere Rohrbrüche fest, so ist regelmäßig von selbständigen Versicherungsfällen auszugehen (vgl. Prölss/Martin, VVG 27. Auflage, § 15 VGB 62 Rdnr. 3). 25 Gerade bei Wasserschäden, die mit einer Gefahr drohender Veränderung und Erweiterung einhergehen, hat der Versicherer ein Interesse daran, sich innerhalb kurzer Zeit mit eigenen Augen ein Bild der Schadensursache und des Schadensumfangs zu machen (vgl. OlG Stuttgart, VersR 2007, 391; OlG Köln, NVersZ 2001, 329, 330). 26 Diese Möglichkeit hat die Klägerin der Beklagten in bezug auf die ersten drei Schäden genommen. 27 Vorsätzliches Handeln der Klägerin wird nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. vermutet. 28 Selbst wenn man indessen zugunsten der Klägerin lediglich von grober Fahrlässigkeit ausgehen wollte, hätte sie die auch insoweit gegen sie sprechende gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Insbesondere ist der erforderliche Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt, denn gerade die keinesfalls mehr als unverzüglich anzusehende Schadensanzeige hat eigene Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten vereitelt. 29 Vor diesem Hintergrund stellen sich die der Klägerin anzulastenden Obliegenheitsverletzungen auch nicht als folgenlos dar. Die Annahme der Folgenlosigkeit kommt nicht mehr in Betracht, wenn eine Beweis- oder Erkenntnismöglichkeit unwiederbringlich verloren geht. Davon ist vorliegend auszugehen, weil die Beklagte das Schadensbild weder zeitnah noch im ursprünglichen Zustand hat besichtigen können. 30 Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht das regelmäßig anzunehmende Interesse des Versicherers hieran nämlich auch dann fort, wenn vom Versicherungsnehmer gefertigte Fotodokumentationen vorliegen, nachdem die Prüfung der Schadensstelle anhand von Lichtbildern keinesfalls die gleichen Erkenntnismöglichkeiten eröffnet wie die Inaugenscheinnahme der Schadensstelle selbst. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin hat vortragen lassen, die Beklagte hätte ja die bereits sanierten Schadensbereiche vorprozessual wieder öffnen lassen können, hätte sie eine unmittelbare Begutachtung gewünscht. Die Klägerin verkennt insoweit, dass das nochmalige Öffnen einer bereits reparierten Schadensstelle weder den Zeitablauf hindert noch diese in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt. 31 Dass die Beklagte auf die Schäden an der Abwasserleitung im Duschbad, der Frischwasserleitung im Untergeschoss und an der Abwasserleitung im Keller eine Teilzahlung in Höhe von 5.500,-- € erbracht hat, hindert ihre Leistungsfreiheit nach den vorzitierten Bestimmungen ebenfalls nicht. 32 In der kommentarlosen Regulierung liegt insbesondere kein Verzicht darauf, aus den gegebenen Obliegenheitsverletzungen Rechtsfolgen herzuleiten. Anerkannt ist nämlich, dass die Regulierung eines Teils eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Schadens den Versicherer nicht daran hindert, sich im Hinblick auf den verbleibenden Teil eines geltend gemachten Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag auf dem Versicherungsnehmer anzulastende Obliegenheitsverletzungen zu berufen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 6 VVG Rdnrn. 128, 129). Dieses Rechts hat sich die Beklagte mit ihrer Teilzahlung somit nicht begeben. 33 Die Beklagte ist indessen nicht nur, wie vorstehend ausgeführt, in Bezug auf die in dem vorprozessual eingeholten Privatgutachten als Schäden I, II und III bezeichneten Schadensbilder nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet. Gleiches gilt auch für den behaupteten Schaden an dem Regenrohr, der von vornherein einen den VGB 88 unterfallenden versicherten Schaden nicht darstellt. 34 Hierbei hat die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass es sich bei dem beschädigten Regenfallrohr, wie den Stellungnahmen des Privatgutachters Bl. 15 und Bl. 137 des Anlagenbandes zu entnehmen ist, um die Fortführung eines Regenfallrohrs der Dachentwässerung handelt. Dieses verläuft über ein Bogenstück unter die Bodenplatte aus Beton, wobei sich die Bruchstelle noch oberhalb des Rohrbogens befindet, während im weiteren Verlauf eine Anbindung des Rohrs an die Schmutzwasserleitung erfolgt. 35 Aus dieser Art der Konstruktion folgt zugleich, dass ein versicherter Leitungswasserschaden i.S. von § 6 VGB 88 in Bezug auf den Wasseraustritt und die hieraus folgenden Durchfeuchtungen unterhalb der Terrasse nicht anzunehmen ist, denn an der Bruchstelle kann kein Leitungswasser, sondern nur Regenwasser schadensursächlich geworden sein. Erst nach Einmünden des Regenfallrohrs in das Abwasserrohr kann nämlich von Leitungswasser gesprochen werden (vgl. OlG Frankfurt, NJW-RR 2000, 983 f.; Prölss/Martin, VVG 27. Auflage, § 6 VGB 88 Rdnr. 1). Die Bruchstelle lag indessen noch über dem Bogenstück und damit vor Anbindung an das Abwasserrohr. 36 Aber auch der Bruchschaden selbst ist nicht als Rohrbruchschaden gemäß § 7 Nr. 1 VGB 88 versichert. 37 Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass dem Begriff des Rohrbruchschadens nach der vorgenannten Klausel auch Regenrohre, soweit sie innerhalb versicherter Gebäude gelegen sind und an die Abwasserversorgung angebunden sind, unterfallen (vgl. OLG Frankfurt, ZfS 2003, 359). Die Kammer hat bei ihrer Bewertung auch nicht verkannt, dass auch unterhalb der Kellerbodenplatte eines Gebäudes verlaufende Rohrleitungen noch als innerhalb eines Gebäudes liegend angesehen werden und vor diesem Hintergrund vom Versicherungsschutz umfasst sein können (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 7 VGB 88 Rdnr. 2). 38 Allerdings sind die vorgenannten Voraussetzungen im Falle des Gebäudes der Klägerin nicht erfüllt. Dass das Regenrohr in seinem weiteren Verlauf tatsächlich unter die Bodenplatte führt, kann nicht die Annahme eines innenliegenden Leitungsstrangs nach sich ziehen, denn die konkrete Bruchstelle lag räumlich oberhalb des Bogenstücks, das das Rohr unter die Kellerbodenplatte führte. Weil die Bruchstelle zugleich an der Außenseite des Gebäudes gelegen war, sind auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, die die Annahme eines Bruchschadens innerhalb eines versicherten Gebäudes rechtfertigen könnten. 39 Letztendlich ist auch im Hinblick auf § 7 Nr. 3 VGB 88 ein versicherter Bruchschaden nicht gegeben. Ein im Außenbereich verlaufendes Regenrohr ist kein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung i.S. dieser Bestimmung. Ableitungsrohre sind außerhalb versicherter Gebäude jedoch nicht vom Versicherungsschutz umfasst (s. Prölss/Martin, a.a.O., § 7 VGB 88 Rdnr. 2). 40 Weil bereits die Hauptforderung nicht begründet ist, sind es auch nicht die als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 42 Die Ausführungen der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.7.2008 hat die Kammer erwogen; sie haben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung gegeben. 43 Streitwert: 44 9.808,85 €