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Urteil

28 O 148/08

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Veröffentlichung eines Bildnisses aus einem erkennbar abgeschiedenen privaten Bereich verletzt das Recht am eigenen Bild nach § 22, § 23 KUG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und kann eine Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigen. • Das Vorliegen von Zeitgeschichte begründet nicht automatisch Recht zur Veröffentlichung, wenn überwiegende berechtigte Interessen der abgebildeten Person gemäß § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehen. • Besonders schwer wiegende, schuldhafte und zur Befriedigung kommerzieller Interessen vorgenommene Bildveröffentlichungen begründen ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung; technische Umstände der Entstehung können dabei die Schwere erhöhen. • Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind Schwere der Verletzung, Verschulden, Verbreitungsgrad und Präventions- sowie Genugtuungszwecke zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Geldentschädigung wegen unzulässiger Hochzeitsbildveröffentlichung aus privatem Bereich • Die Veröffentlichung eines Bildnisses aus einem erkennbar abgeschiedenen privaten Bereich verletzt das Recht am eigenen Bild nach § 22, § 23 KUG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und kann eine Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigen. • Das Vorliegen von Zeitgeschichte begründet nicht automatisch Recht zur Veröffentlichung, wenn überwiegende berechtigte Interessen der abgebildeten Person gemäß § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehen. • Besonders schwer wiegende, schuldhafte und zur Befriedigung kommerzieller Interessen vorgenommene Bildveröffentlichungen begründen ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung; technische Umstände der Entstehung können dabei die Schwere erhöhen. • Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind Schwere der Verletzung, Verschulden, Verbreitungsgrad und Präventions- sowie Genugtuungszwecke zu berücksichtigen. Die Klägerin, Ehefrau des bekannten Fernsehmoderators K, heiratete 2006 in einer bewusst als privat gesicherten Veranstaltung im Schloss Belvedere. Brautpaar und Verwaltung hatten Presse und Öffentlichkeit ausdrücklich ausgeschlossen und das Gelände weiträumig abgesperrt; Pressefotografen waren nicht zugelassen. Dennoch veröffentlichte die Beklagte in einer Zeitschrift ein Foto, das die Klägerin im Inneren des Schlosses kurz vor der Trauung zeigt. Die Klägerin forderte daraufhin Unterlassung, Anwaltskosten und eine Geldentschädigung; die Beklagte weigerte sich. Die Klägerin rügt insbesondere die Ausnutzung technischer Möglichkeiten und die bewusste Missachtung des erklärten Publikationsverbots zugunsten kommerzieller Interessen der Beklagten. Das Landgericht Köln hat die Klage überwiegend stattgegeben und eine Geldentschädigung sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen. • Rechtsverletzung: Die ohne Einwilligung veröffentlichte Aufnahme verletzt das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Eine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG scheidet aus, weil trotz Zeitgeschichtlichkeit überwiegende berechtigte Interessen der Klägerin (Schutz der Privatsphäre) nach § 23 Abs. 2 KUG den Veröffentlichungsinteressen entgegenstehen. • Abgeschiedenheit und Darlegungslast: Die Klägerin befand sich im inneren, abgesperrten Privatbereich des Schlosses; die Beklagte trägt die erweiterte Darlegungslast für Entstehungsumstände, die sie nicht ausreichend erfüllt hat. Die Entstehungsweise ist zudem für die Schutzwürdigkeit weniger relevant, wenn örtliche Abgeschiedenheit gegeben ist. • Abwägung mit Pressefreiheit: Zwar bestand ein Informationsinteresse an der Hochzeit als Zeitereignis, das spezifische Foto aber vermittelte keinen schutzwürdigen Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung und diente vorwiegend der Befriedigung von Neugier und kommerziellen Zwecken. • Schwere der Verletzung und Verschulden: Wegen der gezielten Missachtung der zuvor öffentlich kundgemachten Schutzmaßnahmen und Gerichtsentscheidungen sowie der Ausnutzung technischer Möglichkeiten liegt eine schwerwiegende, schuldhafte Verletzung vor; dies rechtfertigt eine Geldentschädigung. • Unabwendbares Bedürfnis und Subsidiarität: Es bestehen keine anderweitigen, zumutbaren Ausgleichsmöglichkeiten (z.B. Widerruf) bei Bildnisverletzungen; die Geldentschädigung erfüllt Genugtuungs- und Präventionszwecke. • Höhe der Entschädigung: Bei der Bemessung sind Schwere des Eingriffs, Verschulden der Beklagten, Verbreitungsgrad der Veröffentlichung (Auflage >1 Mio.) und die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen; unter diesen Gesichtspunkten erschien 15.000 € angemessen. • Erstattung außergerichtlicher Kosten: Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der berechtigten außergerichtlichen Anwaltsgebühren für die Unterlassungsforderung und anteilig für die Geltendmachung der Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG. Die Klage wurde überwiegend stattgegeben: Die Beklagte ist zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen verpflichtet, weil sie durch die Veröffentlichung eines Fotos aus dem abgeschiedenen privaten Bereich der Klägerin deren Recht am eigenen Bild schwerwiegend und schuldhaft verletzt hat. Zudem sind der Klägerin die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs sowie anteilige Gebühren für die Geltendmachung des Geldentschädigungsanspruchs zu erstatten. Die Entscheidung beruht auf der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit, wobei die privaten Schutzinteressen der Klägerin in der konkreten Situation überwogen und die Veröffentlichung überwiegend kommerzielle Motive der Beklagten erkennen ließ. Die Geldentschädigung dient der Genugtuung der Klägerin und der Prävention gegenüber zukünftig ähnlich gravierenden Eingriffen.