Urteil
8 O 184/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:0429.8O184.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, die im Untergrund des Grundstücks der Klägerin I-Weg 4 in C. im Bereich zwischen den vorderen Garagen und der T-T-Straße I-Weg verlegten Stromleitungen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 EUR. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes "I-Weg 4", welches in C Heidkamp liegt und mit einigen Garagen – ohne Stromanschluss – bebaut ist. Ihr Haus, in welchem sie wohnt, liegt einige Kilometer entfernt im K-hof 7. Über weitere Grundstücke am I-Weg verfügt die Klägerin nicht. 3 Über das Grundstück "I-Weg 4" laufen unterirdisch Leitungen der Beklagten, deren Entfernung die Klägerin verlangt. 4 Hierzu behauptet sie, es sei schon – u.a. im Zuge von Baumaßnahmen der Stadt – zu Schäden (Absenkungen u.ä.) an den Garagen gekommen, die auch ihre Ursache in den Leitungen hätten. 5 Sie meint, die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, im Zuge der städtischen Baumaßnahmen kostengünstig eine Verlegung der Trasse zu erreichen; hierzu behauptet die Beklagte, eine Trassenführung zusammen mit einem Kanal sei nicht zulässig. 6 Die Klägerin beantragt, 7 wie erkannt. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie behauptet, die Verlegung der Leitungen sei unzumutbar teuer, verursache nämlich Kosten um die 10.000,00 €. Sie ist der Ansicht, es bestehe eine Duldungspflicht der Klägerin aus § 12 NAV, da ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Hausgrundstück der Beklagten bestehe; jedenfalls aber sei die Stromzuleitung ihr allgemein vorteilhaft, da solcherart die Möglichkeit bestehe, die Garagen oder eine sonstige Bebauung mit Strom zu versorgen. 11 Zu letzterem behauptet die Klägerin, ein Stromanschluss in den Garagen sei gerade gar nicht gewollt. 12 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. 15 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entfernung der Stromleitungen von ihrem Grundstück aus § 1004 BGB. 16 Anders als die Beklagte meint, besteht eine Duldungspflicht aus dem – insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit - allein in Frage kommenden § 12 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 08.11.2006 (Niederspannungsanschlussverordnung, nachfolgend: NAV) nicht. 17 Nach dieser Regelung haben Grundstückseigentümer in bestimmten Fällen das Anbringen und die Verlegung von Leitungen zu dulden; diese Fälle liegen indes nicht vor. 18 Unstreitig ist das Grundstück nicht an das Elektrizitätsversorgungsnetzwerk angeschlossen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 NAV). 19 Anders als die Beklagte meint, steht das Grundstück "I-Weg" aber auch nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem an das Netz angeschlossenen Grundstück "K-hof" der Klägerin (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 NAV). 20 Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang zweier Grundstücke eines Versorgungsgebietes ist nämlich nur dann gegeben, wenn die Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft liegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 17.05.2004 – 1 U 125/03 – RdE 2004, 271 – zum (insoweit wortgleichen) alten Recht des § 8 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden - AVBEltV), also eine katastermäßige Parzelle bilden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 11.10.2004 – 9 U 25/04 – ZNER 2005, 74; OLG Hamm, Urt. vom 04.11.1996 – 2 U 97/96 – RdE 1997, 152), allenfalls noch dann, wenn die Grundstücke durch dingliche Nutzungsrechte wie Wegerechte miteinander verbunden sind (vgl. AG Tauberbischofsheim, Urt. vom 06.11.1992 – C 269/92 – RdE 1993, 206). Dies ist vorliegend bei dem mehrere Kilometer entfernten Hausgrundstück nicht der Fall. 21 Zuletzt ist eine Nutzung des Grundstückes möglich, wenn die Möglichkeit des Netzanschlusses für das Grundstück "sonst wirtschaftlich vorteilhaft" ist, § 12 Abs. 1 Nr. 3 NAV. 22 Auch dieser Fall liegt, anders als die Beklagte meint, nicht vor. 23 Das Gericht teilt nicht die Rechtansicht der Beklagten, ein Vorteil läge – wie im Kommunalabgabenrecht – bereits in der abstrakten Nutzbarkeit. Warum diese Fälle vergleichbar sein sollten, wo doch gerade das KAG NW (und vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer) dezidiert auf diesen Umstand einer Gebührenpflichtigkeit trotz Fehlens einer konkreten Gegenleistung hinweisen und ein solcher Hinweis in der NAV gerade fehlt, erschließt sich nicht. 24 Zudem hätte eine Auslegung der Nr. 3 des Inhalts, dass bereits die Möglichkeit einer Stromanbindung einen "wirtschaftlichen Vorteil" i.d.S. bedeuten würde, die Folge, dass jede Leitungsführung stets zulässig wäre. Es wäre dann nämlich in jedem Fall einer Leitungsführung über fremde Grundstücke zulässig, weil stets nach der Verlegung einer Leitung die Stromzuführung möglich wäre. Der inkriminierte Akt – Leitungsverlegung – würde dann gleichzeitig auch zu seiner Rechtmäßigkeit führen. Dies ist gesetzlich nicht gewollt. 25 Ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil der Stromzufuhr für das im Tenor näher bezeichnete Grundstück liegt jedoch nicht vor. 26 Soweit die Beklagte auf die Entscheidung BGH, Urt. vom 11.03.1992 – VIII ZR 219/91 – RdE 1992, 155 (156) und die dortige Ausführung, die belieferten Kunden eines Versorgungsgebietes stellten eine "Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereitgehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Leitungsnetz bedient werden" könne, woraus eine "allgemeine unentgeltliche Duldungspflicht" als "Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums" folge, abstellt, ist dies für den vorliegenden Fall unbehelflich. 27 Hieraus folgt weder eine Duldungspflicht der Eigentümer über die Norm des § 12 NAV hinaus, noch die Notwendigkeit einer erweiternden Auslegung ihrer Fallgruppen. 28 Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer früheren Entscheidung, auf die in der von der Beklagten angeführten Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird (BGH, Urt. vom 13.03.1991 – VIII ZR 373/89 – RdE 1991, 133), klargestellt, dass sich diese Äußerung nur auf die (einfachgesetzliche) Ausprägung dieser Duldungspflicht bezieht, soweit sie aus § 8 AVBEltV (auch insoweit, soweit erheblich, wortgleich zu § 12 NAV) folgt. Damit hat auch der BGH nicht etwa eine allgemeine Duldungspflicht in über § 12 NAV hinausgehendem Umfang aus der Erwägung einer Solidargemeinschaft begründet, sondern vielmehr die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vorgängernorm (die damals im Streit stand) unter Hinweis auf die der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gegenüber dem allgemeinen Nutzen begründet. (Nur) soweit eine Duldungspflicht aus § 12 NAV besteht, rechtfertigt sich dies verfassungsrechtlich aus der Solidargemeinschaft – nicht aber in einem über die einfachgesetzliche Konkretisierung dieser Abwägung übersteigendem Umfang. 29 Vielmehr ist der Grundstückseigentümer nicht schon aus Gründen des mit der Stromversorgung verbundenen Allgemeininteresses einer generellen Duldungspflicht von Leitungen unterworfen, sondern dem Stromversorger steht gerade grundsätzlich nicht das Recht zu, fremde Grundstücke ohne Ermächtigung (oder sonst: Enteignung) für seine Anlagen zu nutzen (so explizit OLG Köln, Urt. vom 22.09.1989 – 19 U 19/89 – NJW-RR 1991, 99). 30 Auf die Frage der Unzumutbarkeit der Beseitigungskosten der Beklagten kommt es daher nicht an; § 12 NAV stellt nur auf die Unzumutbarkeit ab, soweit ein Eigentümer trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 NAV eine Leitungsführung verhindern möchte (§ 12 Abs. 1 S. 3; Abs. 3 NAV), wohingegen jede Art der nicht nach § 12 NAV zulässigen Leitungsführung – unabhängig von Fragen einer Zumutbarkeit für den Netzbetreiber – zu unterlassen ist. 31 Lediglich ergänzend verweist das Gericht daher darauf, dass die voraussichtlichen Kosten keine Unzumutbarkeit begründen würden, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, die Straßenbauarbeiten und die hierdurch ermöglichte Zugänglichkeit des Unterbodens (wenn auch natürlich nicht, wie der Beklagten zuzugeben ist, die Nutzung des Kanals für Stromleitungen) für eine alternative Leitungsführung zu nutzen. Der BGH (Urt. vom 13.03.1991 – VIII ZR 373/89 – RdE 1991, 133) hat offengelassen, ob nicht ohnehin eine Pflicht bestünde, bei vergleichbaren Kosten die öffentlichen Grundstücke vorrangig vor den privaten für eine Leitungsführung zu nutzen. 32 Ebenso wenig ist für den Anspruch der Klägerin erforderlich, dass – wie sie behauptet –konkrete Schäden bereits entstanden wären; dieser Umstand kann daher dahin stehen. 33 Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 3.4.2008 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 34 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 35 Streitwert: 6.000,00 EUR.