Urteil
26 O 522/06
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2008:0402.26O522.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be-
trages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be- trages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger vertritt im Wege einer sogenannten Sammelklage die Interessen von acht Versicherungsnehmern, welche elf Versicherungsverträge bei der Beklagten oder einer ihrer Rechtsvorgänger abgeschlossen haben. Diese Verträge betreffen klassische und fondsgebundene Kapital-Lebensversicherungen und klassische private Rentenversicherungen, welche jeweils vor Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufzeit gekündigt oder prämienfrei gestellt worden sind. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, der jeweilige Versicherungsnehmer habe einen Anspruch auf Auszahlung des vollen Rückkaufswertes, welcher bei etwa 85 % der Prämienzahlungen liege. Eine Abschlusskosten-Verrechnung (Zillmerung) und sonstige Storno-Abzüge seien nicht vorzunehmen. Die anderslautenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten seien unwirksam. Dabei seien im Anschluss an die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 09.05.2001 (Versicherungsrecht 2001, 839 ff. und 841 ff. ), des Bundesverfassungsgerichtes -3- vom 26.07.2005 (Versicherungsrecht 2005, 1109 ff. und 1127 ff. ) und des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2005 (Versicherungsrecht 2005, 1565 ff.) mehrere Rechtsfragen zu klären. Diese Urteile seien mit Leben zu erfüllen. In bezug auf seine Aktivlegitimation legt der Kläger zu Einziehungszwecken vorgenommene Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer vor und beruft sich im übrigen auf einen Fall des Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes. Der Kläger stellt im Wege der Stufenklage die Anträge, die Beklagte zu verurteilen, 1. dem Kläger hinsichtlich der in der Anlage K 1 auf- geführten (insgesamt 11) kapitalbildenden Ver- sicherungsverträge, die vor Ablauf der jeweils vor- gesehenen Vertragslaufzeit gekündigt wurden, in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise Auskunft darüber zu erteilen, welche Rückkaufswerte (gemäß §176 Abs. 1 u. 3 VVG) die Verträge im Zeitpunkt ihrer Beendigung hatten, dies jeweils ohne Durchführung eines "Abzuges" gem. § 176 Abs. 4 bzw. § 174 Abs. 4 VVG; wie hoch das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete ungezillmerte (also nicht um verrechnete Abschlusskosten verringerte) Deckungskapital der Verträge im -4- Zeitpunkt ihrer Beendigung war, auch dies jeweils ohne Durchführung eines "Abzugs" gem. § 176 Abs. 4 bzw. § 174 Abs. 4 VVG; welche Überschussbeteiligung den Verträgen im Zeitpunkt ihrer Beendigung bereits zuge- wiesen worden war und welche Kapitaler- tragsteuern und Solidaritätszuschläge hierauf an die Finanzverwaltung abgeführt wurden; 2. dem Kläger zur vollständigen Erfüllung den an ihn abgetretenen Ansprüche aus den beende- ten Versicherungen jeweils einen weiteren Betrag zu zahlen, wobei der Kläger die gefor- derten Nachzahlungsbeträge (zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen) nach Erteilung der Auskünfte gemäß Nr. 1 beziffern wird. Dabei wird die Anlage K 1 von dem Kläger zuletzt unter dem 7. 11.2007 wie folgt gefasst: (Es folgt eine 4-seitige Aufstellung) -9- Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie vertritt die Meinung, die Klage sei bereits unzulässig. Die erforderliche Individualisierung des Klageanspruches sei nicht möglich. Der Kläger habe auch nicht die Absicht, konkrete Lebenssachverhalte einer gerichtlichen Überprüfungen zu unterziehen. Vielmehr gehe es ihm nur um die Klärung abstrakter Rechtsfragen. Im übrigen sei der geltend gemachte Anspruch, " in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise Auskunft.... zu erteilen", zu unbestimmt. Im übrigen, so die Beklagte weiter, sei die Klage auch nicht begründet. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer seien gemäß § 134 BGB mit Verbindung mit Artikel 1 § 1 Abs.1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig. Ein Fall von Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes liege nicht vor. Weiterhin sei der Sachvortrag des Klägers unsubstantiiert. Seine Rechtsauffassungen seien unzutreffend. Insbesondere seien die von ihr, der Beklagten, vorgenommenen Verrechnungen mit Abschlusskosten und sonstigen Storno-Abzügen gerechtfertigt. Die Ansprüche der Versicherungsnehmer seien erfüllt. Schließlich sei teilweise Verjährung eingetreten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage führt nicht zum Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere greifen die von der Beklagten hiergegen erhobenen Bedenken letztlich nicht durch, was keiner näheren Begründung bedarf. Die Klage ist jedoch in der Sache selbst nicht begründet. -10- Dem Kläger fehlt bereits die insoweit erforderlich Aktivlegitimation (vergleiche dazu insgesamt BGH in Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht / Wertpapier-Mitteilungen / WM 2007, Seite 67 bis 71). Die von dem Kläger vorgelegten Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer sind gemäß § 134 BGB nichtig. Sie verstoßen gegen das gesetzliche Verbot des Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Danach darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig- ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Hier liegt eine geschäftsmäßige Besorgung vor ( vergleiche dazu im einzelnen BGH am angegebenen Orte Seite 68). Eine behördliche Erlaubnis ist nicht erteilt worden. Beides wird auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er beruft sich vielmehr auf eine Zulässigkeit seiner Tätigkeit gemäß Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes. Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zulässig, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn die gerichtliche Einziehung nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Individualinteressen eines oder mehrerer Verbraucher, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse dient und die Einschaltung des Verbandes eine effektivere Durchsetzung dieses kollektiven Verbraucherinteresses ermöglicht. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn eine Klärung der jeweiligen Verbraucherfragen im Wege einer Individualklage zwar nicht ausgeschlossen erscheint, faktisch aber Umstände vorliegen, die geeignet sind, den einzelnen Verbraucher hiervon abzuhalten. Solche Umstände können in der geringen Anspruchshöhe liegen, -11- aber auch in unverhältnismäßig hohen Prozesskosten, etwa infolge erforderlicher Beweisaufnahmen, einem besonderen Prozessrisiko wegen komplexer oder unsicherer Rechtsfragen oder in erheblichen praktischen Durchsetzungsschwierigkeiten, sei es aufgrund der Person des Prozessgegners, sei es aufgrund der erforderlichen Informations- oder Beweismittelbeschaffung (so BGH am angegebenen Orte). Derartige Umstände sind hier weder dargetan, noch in sonstiger Weise ersichtlich. Eine geringe Anspruchshöhe ist nicht gegeben. Der Kläger vertritt die Auffassung, der jeweilige Versicherungsnehmer habe einen Anspruch auf Auszahlung des vollen Rückkaufwertes, welcher bei etwa 85 % der Prämienzahlungen liege. Auf der Grundlage der von dem Kläger erstellten Anlage K 1 in der Fassung vom 07.11.2007 betragen die restlichen Ansprüche somit mindestens rund zu 1) 10.500,00 € zu 2a) 2.800,00 € zu 2b) 800,00 € zu 3) 3.300,00 € zu 4a) 2.700,00 € zu 4b) 2.000,00 € zu 5a) 1.800,00 € zu 5b) 400,00 € zu 6) 7.700,00 € zu 7) 700,00 € zu 8) 2.300,00 € insgesamt also 35.000,00 €. Demgemäß ist die Höhe der Forderungen ersichtlich nicht gering. Dies gilt nicht nur insgesamt, sondern auch für jeden einzelnen Fall. Demgegenüber sind die zu erwartenden Prozesskosten, die der einzelne Versicherungsnehmer bei einer gerichtlichen Durchsetzung voraussichtlich aufwenden -12- müßte, keinesfalls unverhältnismäßig hoch. Insbesondere ist keine kostenintensive Beweisaufnahme durchzuführen. Vielmehr sind im wesentlichen Rechtsfragen zu klären. Diese sind auch nicht etwa außergewöhnlich komplex oder unsicher. Das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof und auch die ihnen nachgeordneten Gerichte haben sich bereits zu vielen der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen geäußert. Ein besonderes Prozessrisiko besteht somit nicht. Demgemäß lassen sich hierbei Verbraucher in einer erheblichen Anzahl nicht davon abhalten, eine Individualklage zu erheben, was sich im übrigen auch seit einigen Jahren in der Praxis der Kammer zeigt. Weiterhin kann auch im Wege solcher Individualklagen ohne weiteres eine höchst richterliche Entscheidung herbeigeführt werden, ohne dass sich wie auch immer geartete Durchsetzungsschwierigkeiten ergeben. Bei alledem liegen die Voraussetzungen des Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes nicht vor. Eine eigenständige, den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb und des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen vergleichbare Klagebefugnis der Verbraucherzentrale sieht das Gesetz nicht vor. Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur Forderungshöhe auf 35.000,00 € festgesetzt.