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Urteil

8 O 154/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2008:0401.8O154.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.125,82 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.819,10 € seit dem 21.03.2007 und aus 6.306,72 € seit dem 12.07.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.125,82 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.819,10 € seit dem 21.03.2007 und aus 6.306,72 € seit dem 12.07.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin ist BMW-Vertragshändlerin, der Beklagte hatte über sie bei der M GmbH einen BMW 545iA geleast. Dieser Vertrag vom 01.08.2005 sollte bis zum 31.07.2008 laufen. Im Frühjahr 2006 vereinbarten die Parteien aus Motiven, die zwischen ihnen im einzelnen streitig sind, dass der Beklagte nun einen BMW 630i Cabrio leasen würde; der Vertrag über den 545iA sollte von der Klägerin abgelöst werden; die Differenz zwischen Marktwert und Buchwert sollte dem Beklagten als Rabatt zugute kommen. Das Cabrio wurde sodann (zum Zwecke eines weiteren Rabatts zugunsten des Beklagten) für 90 Tage als Vorführwagen auf die Klägerin zugelassen, während dieser Zeit mietete der Beklagte das Fahrzeug; danach sollte das Fahrzeug umgemeldet und Gegenstand eines neuen Leasingvertrags des Beklagten werden. Dies wurde in einer Bestellung vom 24.05.2006 festgehalten, wegen deren Inhalts auf Bl. 6-9 AH Bezug genommen wird. Unter dem 14.07.2006 unterzeichnete der Beklagte absprachegemäß einen "Fahrzeugbenutzungsvertrag" (Bl. 11 AH) und erklärte sein Einverständnis mit einer Auflösung des Leasingvertrages über den 545iA. Absprachegemäß löste die Klägerin den vom Beklagten geleasten 545iA sodann bei der M GmbH ab. Hierfür zahlte sie einen Ablösewert von netto 52.319,10 € (Bl. 5 AH). Wegen diverser behaupteter Mängel am Cabrio, die der Beklagte mit Schreiben vom 14. und 16.08.2006 rügte, wurde der Wagen zunächst zur Klägerin verbracht, dann erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2006 (BL. 17 AH) die "fristlose Kündigung" des Vertrags über das Cabrio. Die Klägerin widersprach zunächst der Kündigung, wies aber zugleich darauf hin, dass im Falle einer Rückabwicklung des Vertrags über das Cabrio der Beklagte verpflichtet sei, den BMW 545iA – dessen Vertrag inzwischen abgelöst war – wieder an sich zu nehmen. Dies verweigerte der Beklagte (Bl. 24 AH) unter Hinweis darauf, dass ihn "keine Verpflichtung" betreffs dieses Wagens treffe. Die M GmbH verweigerte eine nochmalige Aktivierung des Erstvertrages über dem BMW 545iA. Darauf hin veräußerte die Klägerin den 545iA für netto 33.193,28 €. Die Klägerin ist der Auffassung, in Höhe der Differenz des von ihr gezahlten Ablösebetrags (52.319,10 €) zum erzielten Verkaufspreis (33.193,28 €), der Klagesumme, sei der Beklagte zur Zahlung verpflichtet. Sie behauptet, der Beklagte habe von sich aus Interesse am Cabrio gezeigt, weswegen man wie geschildert verfahren sei, um ihn aus dem bisherigen Leasingvertrag über den 545iA zu entlassen. Sie behauptet ferner, beide Wagen seien mangelfrei gewesen. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, er habe mit dem 545iA Probleme gehabt und deshalb die Klägerin aufgesucht. An einem neuen BMW habe er kein Interesse gehabt; die Klägerin habe ihn aber als Kunden für ihre Premiumprodukte nicht verlieren wollen und daher das Cabrio 630i "angepriesen". Er ist der Ansicht, da klar gewesen sei, dass er den Wagen vom ersten Tag an nutzen sollte, sei kein "Fahrzeugüberlassungsvertrag" zustande gekommen. Die Ablösung des 545iA habe nichts mit dem neuen Vertrag über das Cabrio zu tun, weswegen seine Abstandnahme von diesem Vertrag wegen Mängeln des Cabrios auch keine Verpflichtungen hinsichtlich des 545iA auslöse. Er behauptet ferner, sowohl der 545iA wie auch das Cabrio hätten eine Fülle von Mängeln aufgewiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet, da die Klägerin den tenorierten Betrag als Schadensersatz nach Rückabwicklung des Vertrages über das Cabrio wegen des aufgelösten Leasingvertrages über den 545iA verlangen kann. Das Gericht hat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass – selbst den Vortrag des Beklagten, es habe Mängel am Cabrio gegeben, unterstellt - nach einem Abstandnehmen vom Leasingvertrag über das Cabrio rechtlich der Kaufvertrag nach § 437 Nr. 3, 323 durch Rücktritt erledigt ist und dem Leasingvertrag daher nach § 313 BGB die Geschäftsgrundlage fehlt (vgl. Palandt-Weidenkaff, Einf v 535, Rn. 58). In diesem Fall sind nach §§ 313 Abs. 3, 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen rückabzuwickeln. Anders als der Beklagte meint, stellt indes die Ablösung des bisherigen Leasingvertrages über den 545iA eine Leistung der Klägerin dar, die – zusätzlich zur Rückabwicklung des Leasing-/Nutzungsvertrages und zur Rückgabe des Fahrzeugs durch den Beklagten – auch rückabgewickelt werden musste. Beide Verträge – Ablösung und Neumiete bzw. –Leasing – stellen eine Einheit i.S.d. § 139 BGB dar, denn ersichtlich wollte der Beklagte nicht beide Fahrzeuge gleichzeitig leasen, sondern allein das Cabrio (so dass aus seiner Sicht die Auflösung des alten Vertrages mit der Begründung eines neuen wirtschaftlich untrennbar verbunden war), wohingegen die Klägerin ebenso ersichtlich – und dies ist unstreitig und ergibt sich auch aus den Vertragsunterlagen – zur Ablösung des laufenden Leasingvertrages nur unter der Prämisse willens war, dass der Beklagte das Cabrio neu leasen würde. Anders als der Beklagte meint, spielt es für diese nach §§ 133, 157 BGB am Parteiwillen orientierte Betrachtung der verschiedenen Verträge keine Rolle, dass er keinen "Überlassungsvertrag" habe abschließen wollen. Im tatsächlichen ist unstreitig, dass – unwidersprochen, um dem Beklagten einen weiteren Preisnachlass gewähren zu können – erst eine Händlerzulassung des Cabrios vorgenommen wurde, und allein aus diesem Grund der wirtschaftlich von den Parteien intendierte Zweck – Nutzung des Cabrios durch den Beklagten gegen Geld – zunächst nur über einen Miet-, erst nach Ummeldung dann über einen Leasingvertrag rechtlich möglich war. Diese Konstellation ist einvernehmlich getroffen worden, ohne dass es darauf ankäme, dass der Beklagte die Bezeichnung der Verträge, deren Inhalt und Wirkung beide Parteien wollten, rechtlich richtig einzuordnen vermocht hätte. Aufgrund des Zusammenhangs beider Geschäfte war der Beklagte daher selbst im Falle eines Rücktritts wegen Mängeln am Cabrio grundsätzlich dazu verpflichtet, den Leasingvertrag über den 545iA – aus dem er nur unter der Prämisse eines (gültigen) neuen Leasingvertrags über das Cabrio entlassen werden sollte – wieder aufzunehmen. Dass in diesem Fall nicht nur eine Zahlungspflicht in Höhe des rabattierten Nachlasses entsteht, sondern vielmehr der vorige Zustand umso eher wieder herzustellen ist, wenn der Verkäufer nur aus Entgegenkommen zur Ablösung einer laufenden Zahlungsverpflichtung über das Altfahrzeug bereit war, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. vom 20.02.2008 – VIII ZR 334/06, für ein abgelöstes Darlehen). Da dies zu unveränderten Konditionen nicht möglich war, war er zunächst zum Wertersatz verpflichtet (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB), die er jedoch schuldhaft verweigert hat. Er hat nämlich auf ein entsprechendes Verlangen der Klägerin erklärt, keinerlei Verpflichtung wegen des § 545iA aufnehmen zu wollen. Angesichts dieser endgültigen und ernsthaften Mitwirkungsverweigerung war die Klägerin berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung hinsichtlich des Leasingvertrages über den 545iA zu verlangen (§§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB. Dieser Schadensersatz berechnet sich im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags durch den Wert der voraussichtlichen Laufzeit abzüglich der Vorteilsausgleichung mit Blick darauf, dass der Leasinggeber das geleaste Fahrzeug nun tatsächlich bereits vor Ablauf der Leasingzeit zurückerhält. Der Schaden, der konkret zu berechnen ist (vgl. zuletzt BGH, Urt. vom 11.01.1995 – VIII ZR 61/94 – NJW 1995, 954), besteht daher – wie vorliegend – in der Differenz von Ablösewert des Leasingvertrags und (vorteilsanrechnend) Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 22.11.2005 – 24 U 44/05 – ZGS 2006, 119; OLG Bremen, Urt. vom 31.08.2000 - 5 U 38/00 – DAR 2001, 161). Dass diese Werte unrichtig ermittelt seien, wird selbst von Beklagtenseite nicht vorgetragen, weswegen die Klägerin der Höhe nach die Klageforderung als Schaden geltend machen kann. Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10.03.2008 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, ebenso wenig der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 17.3.2008 Streitwert: 19.125,82 EUR.