Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.170,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen, ferner an die Fa. M GmbH, ####1 S, zu Vertrags-Nr. #####2, 550,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen, ferner die Klägerin in Höhe von 169,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 aus ihrer Verbindlichkeit wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 15%, im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 04.12.2005, an welchem ein Opel Signum der Klägerin, gefahren von der Zeugin I und geleast bei der M2 GmbH, und ein BMW, gefahren von der Beklagten zu 1), beteiligt waren; die Zeugin T2 war Beifahrerin im BMW. In dem Leasingvertrag der Klägerin heißt es auszugsweise: "VII Eigentumsverhältnisse; Halter des Fahrzeugs und Zulassung Der LG ist Eigentümer des Fahrzeugs <...> Der LN ist Halter des Fahrzeugs. Es wird auf ihn zugelassen. <...> X Versicherungsschutz und Schadensabwicklung ... Der LN ist auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufs durch den LG – ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen (Prozessstandschaft)." Wegen des weiteren Inhalts des Leasingvertrags wird auf Bl. 21 ff. AH verwiesen. Die Zeugin I befuhr die Kölner Straße aus Fahrtrichtung Bensberg in Fahrtrichtung Köln; als sie auf Höhe der Einfahrt der Firma der Klägerin blinkte und rechts in die Einfahrt abbiegen wollte, kam es zur Kollision mit dem ursprünglich hinter ihr fahrenden Fahrzeug der Beklagten zu 1). Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Am Wagen der Klägerin entstand ein Schaden mit einem Reparaturaufwand von 4.776,41 € netto; zuzüglich einer Wertminderung von 550,00 €, die die Klägerin zur Zahlung an den Leasinggeber verlangt, und (streitigen) Mietwagenkosten von 665,95 € sowie Gutachterkosten von 490,35 € und einer Unfallpauschale von 25,00 € bilden diese die Klageforderung. Der weitere Betrag von 507,50 € stellt vorgerichtliche Anwaltskosten dar. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) sei ihr von hinten aufgefahren, als sie gerade im Begriff gewesen sei, rechts abzubiegen. Zum Schaden behauptet sie, sie sei zur Geltendmachung auch des Reparaturschadens kraft Leasingvertrag befugt, und es seien Mietwagenkosten von 665,95 € entstanden. Ferner behauptet sie, Gutachter- wie Rechtsanwaltskosten bereits beglichen zu haben. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.957,71 € nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen, ferner an die Fa. M GmbH, ####1 S, zu Vertrags-Nr. ######2, 550,00 € nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen, zuletzt, nachdem sie zunächst insoweit Zahlung von 263,75 € verlangt hat, nunmehr an die Klägerin 507,50 € nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, nur zunächst seien beide Fahrzeuge hintereinander gefahren; dann, als sich im weiteren Verlauf eine Geradeaus- und eine Linksabbiegespur auf der Kölner Straße gebildet hätte (vorher sei die Straße nur einspurig befahrbar gewesen), sei das Fahrzeug der Klägerin ganz links gefahren. Sie, die Beklagte zu 1), habe sich auf der rechten Spur eingeordnet, um weiter geradeaus zu fahren. Plötzlich habe sie dann den Blinker an dem links von ihr fahrenden Fahrzeug der Klägerin wahrgenommen, welches zeitgleich auch nach rechts – in Richtung der Beklagten zu 1) – gezogen sei. Sie habe noch versucht auszuweichen und gebremst, den Unfall aber nicht mehr vermeiden können. Sie sind der Ansicht, der Unfall sei für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüsse vom 21.07.2006 (Bl. 23 ff. d.A.) und vom 16.10.2007 (Bl. 49 ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.10.2007 (Bl. 44 ff. d.A.) und auf Bl. 61 ff d.A. Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet. Die Klägerin kann, worauf das Gericht auch hingewiesen hat (Bl. 24 AH), die Ansprüche des Leasinggebers in gewillkürter Prozesstandschaft geltend machen. Es ist zulässig, ein fremdes Recht in eigenem Namen im Prozess geltend zu machen, wenn der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und der Kläger an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGH, Urt. vom 22.12.1988 - VII ZR 129/88 - WM 1989, 585: Urt. vom 10.11.1999 - VIII ZR 78/98 – VersR 2001, 1130). Diese Voraussetzungen, insbesondere auch das schutzwürdige Interesse der Klägerin als nach dem Leasingvertrag Berechtigte und Verpflichtete zur Schadensabwicklung, sind hier zu bejahen. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung des tenorierten Betrages aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG i.d.F. vom 31.12.2007. Der Wagen der Leasinggeberin ist bei einem Zusammenstoß mit dem gegnerischen Fahrzeugs, welches von der Beklagten zu 1) gefahren wurde, beschädigt worden. Dass dies schuldlos geschehen wäre, § 18 StVG, hat die Beklagte zu 1) nicht beweisen können, weswegen sie und die Beklagte zu 2) als Versicherung für den Unfall einzustehen haben. Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von insgesamt 5.957,71 € entstanden, der sich aus den Reparaturkosten von 4.776,41 €, Mietwagenkosten von 665,95 €, Gutachterkosten von 490,35 € und der Wertminderung von 550,00 € zuzüglich von 25,00 € Unfallpauschale zusammensetzt. Der Ansatz der Mietwagenkosten ist von der Beklagtenseite nicht hinreichend bestritten worden; nachdem auf ihren Einwand hin, die Mietdauer korrespondiere nicht mit der Reparaturzeit, die Klägerseite weitere Unterlagen beigebracht hat (Bl. 28 AH), die dies entkräfteten, ist der Mietwagenkostenanteil unwidersprochen geblieben. Das Gericht hatte bereits darauf hingewiesen (Bl. 24 d.A.), dass es angesichts der Aktenlage auch von der Aktivlegitimation der Klägerin für die Geltendmachung der Gutachterkosten ausgehe. Diese sind unwidersprochen auch gezahlt. Soweit vorgerichtliche Anwaltskosten verlangt werden, ist indes Zahlung nicht vorgetragen, so dass nur eine Freistellung – die als Minus im Zahlungsantrag enthalten war, § 308 ZPO – ausgeurteilt werden konnte. Von diesem Schaden haben die Beklagten indes aus Gefährdungshaftung nur 1/3 zu ersetzen, mithin 1.592,14 € (Reparatur); 183,33 (Minderwert); 221,98 € (Mietwagen); 163,45 € (Gutachter) und 8,33 € (Pauschale) zuzüglich 169,17 € (Rechtsanwaltskosten); bei der Abwägung der wechselseitigen Verschuldensanteile nach §§ 9 StVG, 254 BGB hält das Gericht nämlich eine Aufteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen. Der Unfall hat sich dergestalt ereignet, dass die Zeugin I nach links geschwenkt war, bevor sie nach rechts eingebogen ist, und die Beklagte zu 1) im Unfallzeitpunkt angesetzt hatte, den Wagen der Klägerin rechts vorbeifahrend zu passieren. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Bereits die Beklagte zu 1), informatorisch angehört, hat bekundet, dass sich die Zeugin I in dem Moment, als ein zweispuriges Befahren der Fahrbahn möglich war, in Richtung des Mittelstreifens orientiert habe. Dem entspricht auch die Aussage der Zeugin T2, die – insoweit völlig zur Nachvollziehbarkeit des Gerichts – zunächst klargestellt hat, auf das Geschehen vor dem Unfall als Beifahrerin naturgemäß nicht so geachtet zu haben, aber gleichwohl bekunden konnte, dass sich der Zusammenstoß in nahezu "rechtem Winkel" ereignete und der Wagen der Klägerin zuvor links gefahren sei. Die Zeugin I wiederum hatte bekunden können, sie "meine", nicht links gefahren zu sein. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen besteht nach Auffassung des Gerichts kein vernünftiger Zweifel. Diese Aussagen werden unterstützt durch das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung. Diese hat ergeben, dass der Wagen der Beklagten zu 1) sich bei Ansetzen des Abbiegevorgangs im Nahbereich – also nicht schon überholend – befand, ferner, dass der Wagen der Klägerin nach links hin orientiert war, als der Abbiegevorgang eingeleitet wurde. Der Sachverständige hat ferner bekunden können, dass der Wagen der Beklagten zu 1) bei gehöriger Rückschau durch die Zeugin I erkannt hätte werden können. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln, welches ausführlich die Anknüpfungstatsachen aufbereitet und wertet und detailreich dazu bekundet, warum das Beweisergebnis in der dargestellten Form ermittelt werden konnte. Bei rechtlicher Würdigung ist daher in Ansatz zu bringen, dass die Zeugin I durch ihren vorherigen Linksschwenk gegen die Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen sowie die doppelte Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verletzt hat. Dieser Verstoß – zumal noch unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Zeugin I für das Rechtsabbiegen an einer Stelle nach links orientierte, an der der Verkehr zweispurig lief – überwiegt deutlich das Verschulden der Beklagten zu 1). Diese muss sich vorhalten lassen, bei unklarer Verkehrslage rechts an dem Wagen der Klägerin vorbeigefahren zu sein, wobei der bloße Usus der zweispurigen Nutzung nicht schon zulässig macht, diese verkehrsführungswidrig auch zweispurig zu nutzen; ein (verkehrswidriges) Rechtsüberholen liegt indes nicht vor, da der Sachverständige, wie ausgeführt, begutachtet hat, dass der Wagen der Beklagten zu 1) den Wagen der Klägerin in deren Abbiegevorgang passierte, also nicht überholte, sondern lediglich deshalb vorbeifuhr, weil die Zeugin I durch ihren unvorsichtigen Abbiegevorgang ihren Wagen verlangsamt hatte. Das Gericht bewertet daher den Mitverschuldensanteil, der der Klägerin zuzurechnen ist, mit 2/3 (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urt. vom 29.11.1990 – 6 U 167/90 – NZV 1991, 268; OLG Saarbrücken, Urt. vom 10.02.1978 – 3 U 60/77 – VM 1978, 95). Die Klägerin ist wegen der Abrede aus Ziff. X Nr. 4 des Leasingvertrags über die prozessuale Figur der Prozessstandschaft hinaus auch materiellrechtlich berechtigt, Leistung an sich zu verlangen, §§ 362 Abs. 2, 185 BGB, so dass sie die Zahlung des Reparaturschadensersatzes an sich verlangen kann. Die Klägerin kann indes über § 823 BGB von den Beklagten noch einen weiteren, unquotierten Betrag von 3.550,94 € verlangen. Dass die Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft (mit-)verursachte, steht nach dem Vorgesagten fest. Es wurde auch das Eigentum der Leasinggeberin verletzt. Der hierdurch entstandene Sachschaden in Höhe von insgesamt 4.776,41 € Reparaturkosten und 550,00 € Minderwert ist nur in Höhe von insgesamt 1.775,47 € aus § 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG i.d.F. vom 31.12.2007 begründet; in weiterer Höhe von 3.550,94 € - also unquotiert – kann die Klägerin Zahlung nur aus § 823 BGB verlangen. Eine Kürzung des deliktischen Anspruchs wegen der Mitverursachung des Unfalls durch die Zeugin I kommt hierbei aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Dem liegt zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, ein Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeugs bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urt. vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06 – NJW 2007, 3120; Urt. vom 30.03.1965 - VI ZR 257/63 - VersR 1965, 523). Eine Zurechnung nach § 17 StVG scheitert schon an der fehlenden Haltereigenschaft des Leasinggebers (Ziff. 7 des Vertrags), eine Zurechnung nach § 9 StVG daran, dass diese Norm weder unmittelbar noch analog (BGH, a.a.O.) auf Ansprüche aus § 823 BGB anwendbar ist. Zuletzt kommt auch eine Zurechnung nach § 254 BGB nicht in Betracht. Zwischen der Klägerin, der Leasinggeberin und der Fahrerin fehlt es an einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine Zurechnung deren Mitverschuldens an dem Verkehrsunfall nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfen der Leasinggeberin gestatten würde. Durch die Teilnahme am Straßenverkehr war nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis des Leasingvertrages betroffen. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich zwar (vgl. nur BGH, Urt. vom 05.04.1960 - VI ZR 49/59 - VersR 1960, 636 (637)): Urt vom 30.05.1972 - VI ZR 38/71 - VersR 1972, 959) in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kfz dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss. Dies ist beim nicht haltenden Fahrzeugeigentümer nicht der Fall (vgl. BGH, Urt. vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06 – NJW 2007, 3120). An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts, wenn – wie hier – das Recht des Leasinggebers im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht wird. Es bleibt ein fremdes Recht, welches die Klägerin in eigenem Namen geltend macht, und welches daher keiner Anspruchskürzung unterliegt. Dies betrifft indes nur den dem Leasinggeber entstandenen (Eigentums-)schaden, mithin die Reparaturkosten und die Wertminderung, die daher in voller Höhe zu erstatten sind. Die Mietwagen-, Gutachter- und Rechtsanwaltskosten fallen der Klägerin selbst als Leasingnehmerin anheim (vgl. insoweit nur LG München I, Urt. vom 13.10.1983 – 19 S 7372/83 - ZfS 1984, 100), so dass es insoweit auch bei der Schadensquotelung verbleibt. Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 6.771,46 EUR.