OffeneUrteileSuche
Urteil

25 O 39/06

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:0312.25O39.06.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die am 25.8.1937 geborene Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der operativen Versorgung eines Oberschenkelhalsbruchs wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern auf den Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. 3 Die Klägerin wurde am 22.4.2003 mit medialer Schenkelhalsfraktur des linken Beins in der Abteilung für Chirurgie und Unfallchirurgie der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen. Die Fraktur wurde am 23.4.2003 durch eine Schraubenosteosynthese mittels drei Mecron-Schrauben operativ versorgt. In der Nacht vom 24.4.2003 auf den 25.4.2003 entwickelte sich eine schmerzhafte Schwellung des linken Beins, die Auswirkung einer Streptokokken-Infektion war, auf Grund derer sich im weiteren Verlauf ein schwerer toxischer Zustand ausbildete. Am frühen Morgen des 25.4.2003 traten bei der Klägerin Atembeschwerden auf und sie wurde mit dem Verdacht auf eine Lungenentzündung oder –/embolie auf die Intensivstation verlegt. Es wurde eine Niereninsuffizienz und die Absonderung eines "grünlichen Sekrets" festgestellt. Die Blutwerte waren pathologisch verändert, u.a. der CRP-Wert deutlich erhöht. Es wurde die Gabe eines Breitbandantibiotikums veranlasst. Im Hinblick auf die Schwellung des Beins erfolgte am 25.4.2003 zunächst unter dem Verdacht auf eine hochakute Wundinfektion mit Ausprägung eines Kompartment-Syndroms bei manifestem septischen Schock eine Operation zur Druckentlastung des Kompartments. Nach dem Eingriff wurde die Klägerin wegen akuter Atemnot beatmet auf die Intensivstation verlegt, wo eine Medikation u.a. mit Penicillin stattfand. Am Morgen des 26.4.2003 wurde eine operative Revision durchgeführt, bei der sich in der gesamten Oberschenkelmuskulatur massive Muskelnekrosen zeigten. Noch am selben Tag wurde die Klägerin in die Uniklinik Köln verlegt, wo das linke Bein amputiert wurde. Ein bei den Kontaktpersonen der Klägerin im Haus der Beklagten zu 1) genommener Abstrich des Nasen- und Rachenraums erbrachte keinen Streptokokkennachweis. 4 Die Klägerin wirft den Beklagten vor, der Eingriff am 23.4.2003 sei nicht indiziert gewesen. Wegen der Infektionsgefahr sei gegenüber der Schraubenosteosynthese vielmehr eine Gipsbehandlung vorzuziehen gewesen. Sie behauptet, vor bzw. bei dem Eingriff am 23.4.2003 sei unzureichend desinfiziert worden, nämlich die Operationsstelle nur ein- bis zweimal statt fünf- bis zehnmal abgerieben worden. Hierdurch sei es zu der Streptokokken-Infektion gekommen. Insoweit liege ein Organisationsfehler vor. Zudem sei zu beanstanden, dass der Anästhesist – so behauptet sie – die Spritze bereits im Nebenraum geöffnet und sodann offen in den Operationssaal verbracht habe. Überdies habe der Anästhesist keinen Mundschutz getragen. Schließlich sei der Toilettenstuhl zu lange nicht ausgewechselt bzw. gereinigt worden. 5 Sie behauptet, sie habe in der Nacht vom 23. auf den 24.4.2003 mindestens sechsmal den Notruf betätigt, weil massive Beschwerden aufgetreten seien, nämlich klopfende Schmerzen im operierten Bein, Durchbluten des Verbands, der Bettwäsche und der Bettunterlagen, Unmöglichkeit der Blasenentleerung, Nierenschmerzen, stark zunehmendes Fieber, pulsierende Kopfschmerzen. Dieser Symptomatik, die auf eine Streptokokken-Infektion hingewiesen habe, sei unzureichend nachgegangen worden. Hierdurch sie es zu der Streptokokken-Infektion gekommen, die unzureichend behandelt worden sei und zur Amputation des linken Beins geführt habe. 6 Der neben dem Schmerzensgeldantrag gestellte Feststellungsantrag beizieht sich auf materielle Schäden einschließlich Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden. 7 Die Klägerin beantragt, 8 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die ärztliche Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) vom 22.4.2003 bis zum 26.4.2003 entstanden sind; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100.000 €. 9 Die Beklagten beantragen, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie weisen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers zurück. Die Indikation sei bei vorliegender eingekeilter Fraktur und Aktivität der Klägerin gegeben gewesen. Der Streptokokken-Infekt sei nicht sicher vermeidbar und müsse als schicksalhaft angesehen werden. Gleiches gelte für die Amputation des Beins. Die Infektion sei rechtzeitig, nämlich bereits am 25.4.2004 diagnostiziert und adäquat behandelt worden. Hilfsweise berufen sich die Beklagten darauf, dass der Verlauf bei frühzeitigerer Diagnose und Therapie der gleiche gewesen wäre. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen. 13 Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 23.8.2006 (Bl. 60 ff. d.A.) durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen PD Dr. med. M vom 22.2.2007 (Bl. 81 ff. d. A) und die ergänzende Stellungnahme vom 26.9.2007 (Bl. 124 ff. d. A) verwiesen. 14 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 17 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens des Sachverständigen PD Dr. med. M ist zur Überzeugung der Kammer nicht bewiesen, dass die Klägerin im Haus der Beklagten zu 1) entgegen den Regeln ärztlicher Kunst behandelt worden ist. 18 Der Sachverständige, der als Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie eines großen städtischen Krankenhauses zur Beantwortung der maßgeblichen medizinischen Fragestellungen in besonderem Maße qualifiziert ist und sich eingehend und wiederholt mit den Behandlungsunterlagen und dem Vortrag der Parteien auseinandergesetzt hat, ist für die Kammer überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass die osteosynthetische Versorgung der Oberschenkelfraktur indiziert war und auch im übrigen nicht zu beanstanden ist. 19 Zur Indikation der osteosynthetischen Versorgung führt der Sachverständige aus, dass eine solche zur Therapie einer Schenkelhalsfraktur adäquat sei, wenn wie im Fall der Klägerin eine eingestauchte, also in sich stabile Fraktur vorliege. Hierdurch werde die Ruhigstellung der Fragmente im Frakturbereich gewährleistet und die Fraktur gegen Schwerkräfte, Rotationskräfte und Verkippung gesichert. Demgegenüber scheide eine Gips- oder Streckbehandlung aus medizinischer Sicht aus, weil hiermit eine Heilung nicht gesichert werden könne. Zudem sei sie mit der Gefahr schwerwiegender sekundärer Komplikationen wie z.B. Lungenentzündung, Thrombose und Embolie verbunden, weshalb dieses Therapiekonzept seit Jahrzehnten obsolet sei. Als Alternative komme im übrigen nur die Implantation einer Hüftendoprothese in Betracht, allerdings nur für das im Fall der Klägerin nicht vorliegende Krankheitsbild einer nicht eingestauchten Fraktur oder bei erheblichem Verschleiß im Hüftgelenk oder wenn eine längerfristige Entlastung des Beines nicht möglich sei. 20 Was die technische Durchführung der Osteosynthese anbelangt, vermag der Sachverständige ebenfalls kein fehlerhaftes Vorgehen zu erkennen. Es seien in typischer Weise zunächst Gewindekirschnerdrähte als Leitdrähte und sodann die vorgesehene Schraubenosteosynthese eingebracht worden. Dass der Leitdraht abgebrochen und seine Spitze im Knochen verblieben sei, gebe keinen Anlass zur Annahme eines Behandlungsfehlers, weil es sich hierbei um eine typische Komplikation handele. Im übrigen verneint der Sachverständige jegliche Ursächlichkeit, auch Mitursächlichkeit des Abbruchs des Drahtes für den schweren Krankheitsverlauf. Der Abbruch habe keinerlei Relevanz für den Heilungs- bzw. Infektionsprozess. Denn der Draht sei von allen Seiten mit Knochen umschlossen, so dass eine mit den eingebrachten Osteosyntheseschrauben vergleichbare Konstellation vorliege. 21 Das sich ab dem 25.4.2003 abzeichnende Bild einer durch Streptokokken verursachten nekrotisiernden Fasziitis sei auf Grund des klinischen Befundes bei der operativen Revision am Mittag des 25.4.2003 zutreffend erkannt und regelgerecht behandelt worden, nämlich durch die zusätzliche Gabe von Penicillin als Streptokokken-wirksamem Antibiotikum neben der bereits eingeleiteten Antibiose. Gleichzeitig sei auf die durch den septischen Schock beeinträchtigte Kreislaufsituation durch die Gabe des kreislaufstützenden Medikaments Katecholamin reagiert worden und die herabgesetzte Nierenfunktion durch Lasix stimuliert worden. Weiterhin seien Blutkonserven transfundiert worden. Zusammenfassend seien also alle gebotenen intensivmedizinischen Maßnahmen ergriffen worden, um das Krankheitsbild des septischen Schocks und des Multiorganversagens zu beherrschen. Eine Verlegung in eine andere Klinik sei zu diesem Zeitpunkt wegen der damit verbundenen Belastung kontraindiziert gewesen. 22 Ohne Folgen sei es insofern geblieben, dass mit der Diagnose für die operative Revision am 25.4.2003, nämlich einem Kompartmentsyndrom, zu kurz gegriffen worden sei, die aber auf Grund der ödematosen Verquellung jedenfalls indiziert gewesen sei und auch zur Entlastung geführt habe. Denn gleichwohl sei postoperativ die für die zutreffende Diagnose einer nekrotisierenden Fasziitis erforderliche Penicillin-Therapie in maximaler und damit angemessener Dosierung erfolgt. Im übrigen sei die Verzögerung der exakten Diagnosestellung auch nicht zu verhindern gewesen, weil das Krankheitsbild der nekrotisierenden Fasziitis insbesondere so kurz nach der Operation zunächst unspezifisch sei und sich nach außen hin nicht darstelle. Eine ad-hoc-Diagnose der Streptokokken-Infektion oder der Fasziitis sei nicht möglich. 23 In seiner ergänzenden Stellungnahme führt der Sachverständige weiter aus, dass eine frühere Antibiose bei der gegebenen Symptomatik nicht geboten gewesen sei. Zunächst sei das vermutete Krankheitsbild einer Thrombose wesentlich wahrscheinlicher gewesen als das einer foudrouyant explosionsartig verlaufenden Infektion. Allein auf Grund der postoperativen Sekretbildung sei keine Antibiotikagabe zu veranlassen gewesen, weil eine solche Sekretbildung unspezifisch sei und eine Antibiose grundsätzlich nicht ohne Sicherung eines mikrobiologischen Befundes erfolge. Sobald sich Zeichen einer Entzündung manifestiert hätten, sei durch die Gabe eines Breitbandantibiotikums reagiert worden. Im übrigen schließt der Sachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus, dass der Verlauf bei Antibiose schon am 24.4.2003 ein günstigerer gewesen wäre und verweist insofern darauf, dass Antibiotika die Keime im abgestorbenen Gewebe oder im Eiter nicht erreichten, sondern vielmehr die weitere Streuung verhinderten. 24 Schließlich hat der Sachverständige wiederholt zu der Frage nach Hygienemängeln Stellung genommen. Er sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Haus der Beklagten zu 1) Hygienestandards, insbesondere bei der Desinfektion des Operationsgebietes verletzt worden sind. Insoweit könne auch aus dem Verlauf und der eingetretenen Infektion nicht zurückgeschlossen werden. Denn eine Desinfektion führe lediglich zur wesentlichen Verringerung der Keimzahlen, eine völlige Sterilisation der Haut sei nicht möglich. Daraus ergebe sich, dass stets Restkeime zurückblieben, die in die Wunde eindringen könnten, was durch eine Immunschwäche oder andere Krankheiten begünstigt werde. 25 Die Ausführungen des Sachverständigen, die gut nachzuvollziehen und stimmig sind und mit den Kenntnissen der Kammer über Keim-Infektionen aus anderen Verfahren im Einklang stehen, macht sich die Kammer nach eigener Prüfung zu eigen. 26 Weil damit ein sicherer ursächlicher Zusammenhang nicht hergestellt werden kann, bestand keine Veranlassung, den weiteren Beweisantritten der Klägerin zu angeblichen Hygienemängeln im am 21.1.2008 zur Geschäftsstelle gelangten Schriftsatz vom 18.1.2008 nachzugehen. Soweit die Klägerin insoweit ihre eigene Einvernahme sowie die Vernehmung der Beklagten zu 3) und zu 5) beantragt, liegen im übrigen die Voraussetzungen einer Parteieinvernahme nicht vor. Schließlich erfolgte der weitere Sachvortrag verspätet, nämlich nach Ablauf der gesetzten Fristen und so zeitnah zum bereits bestimmten Termin, dass weder eine Stellungnahme der Gegenseite noch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen möglich war. Eine Verlegung des Termins kam auf Grund der Terminslage der Kammer nicht in Betracht. 27 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 28 Streitwert : 29 Antrag zu 1) 50.000,00 € 30 Antrag zu 2) 100.129,19 € 31 Gesamt 150.000,00 €