Urteil
17 O 251/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:0215.17O251.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung des Beklagten, der als Rechtsanwalt des Herrn G (im Folgenden: Zedent) den Forderungskaufvertrag entworfen hatte, den der Kläger und der Zedent am 29.08./24.09.2003 schlossen. Vertragsgegenstand waren Forderungen und Ansprüche aus der bei der T Lebensversicherung, Versicherungsscheinnr.: #### bestehenden Lebensversicherung des Zedenten. 3 Der Zedent hatte bereits im Jahr 1984 die genannte Versicherung sicherungshalber an den Beklagten abgetreten. Noch mit Schreiben vom 25.05.1999 hatte der Beklagte den Zedenten unter Verweis auf ein Schreiben der T Versicherung vom 29.05.99 mitgeteilt, dass die Versicherung am 01.12.2006 zur Auszahlung fällig sei. Mit Schreiben vom 08.06.1999 erklärte die T Versicherung, dass die Ablaufleistung der streitgegenständliches Versicherung zum 01.12.2029 ca. 132.1000,- DM betrage. Dieses Schreiben wurde handschriftlich derart verändert, dass als Datum der Ablaufleistung der 01.12.2006 angegeben wurde. Wer diese Veränderung vorgenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. 4 Im Rahmen des von dem Beklagten erstellten Kaufvertrages zwischen dem Kläger und dem Zedenten wurde als Geschäftsgrundlage vereinbart, dass die angekündigte Ablaufleistung der Lebensversicherung per 01.12.2006 in Höhe von 67.541,66 € zur Auszahlung komme. Laut Vertrag war diesem eine Kopie des Versicherungsscheins beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf diesen, Bl. 16 ff. d.A. verwiesen. 5 Bei der Erstellung des Kaufvertrages legte der Beklagte Informationen des Zedenten aus dessen Schreiben vom 25.07.2003 zu Grunde, der unter Bezugnahme auf das vom Beklagten weitergeleitete Schreiben der T Versicherung vom 08.06.1999 die Ablaufleistung per 01.12.2006 als Geschäftsgrundlage bestimmte. 6 Mit Schreiben vom 16.01.2007 kündigte der Beklagte, der nach dem Kaufvertrag die Zahlung treuhänderisch entgegennehmen sollte, die Lebensversicherung und bat um Auszahlung auf sein Anderkonto. Mit Schreiben vom 07.02.2007 teilte die T Versicherung mit, dass die Lebensversicherung erst 2029 fällig geworden wäre, und der durch die Kündigung des Beklagten auszuzahlende Betrag nur 12.203,90 € betrage. 7 Unter dem 18.04.2007 hat Herr G etwaige Schadensersatzansprüche aus dem genannten Vertrag aus anwaltlichen Pflichtverletzungen an den Kläger abgetreten. 8 Der Kläger verlangt aus eigenem Recht und aus dem Recht des Zedenten Ersatz des ihm aufgrund der im Kaufvertrag falsch angegeben Fälligkeit der Ablaufleistung entstandenen und entstehenden Zinsschadens. Er behauptet, die handschriftlichen Veränderungen stammten aus der Sphäre des Beklagten und beruft sich darauf, dass die Falschangaben der Fälligkeit letztlich auf durch den Beklagten falsch weitergegeben Informationen beruhe. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 5.797,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.880,20 € seit dem 25.05.2007 zu zahlen. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den nach dem 31.08.2007 daraus, dass er nicht zum 01.12.2006 über die bei der T Lebensversicherung unter der Versicherungsscheinnnr. #### für Herrn G bestehende Lebensversicherung in Höhe von mindestens 67.541,66 € verfügen konnte, entstehenden weiteren Zinsschäden zu ersetzen, wobei der Zinsschaden vorbehaltlich des Nachweises höherer eigener Zinsaufwendungen oder Anlageverluste mindestens jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 67.541,66 € beträgt, und diese Zahlungspflicht besteht, bis dem Kläger die Versicherungsleistung ausgezahlt wird oder der Kläger gegen Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag einen Betrag von 67.541,66 € erhält. den Beklagten zu verurteilen, ihm Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.07 zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen in den Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu. 16 1. Der Kläger hat keine eigenen Ansprüche gegen den Beklagten. Als Anspruchsgrundlage kommt allenfalls § 280 BGB i.V.m. mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Betracht. Der zwischen dem Beklagten und dem Zedenten bestehende Anwaltsvertrag stellt allerdings keinen solchen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers dar. Zwar befand sich der Kläger als Partei des auszuarbeitenden Vertrages für den Beklagten erkennbar in Leistungsnähe. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Schutzwirkung ist aber, dass der Dritte, hier der Kläger, überhaupt schutzbedürftig ist. Insofern sind – insbesondere im Bereich der Berufshaftung – strenge Anforderungen zu stellen. Die Schutzbedürftigkeit ist regelmäßig dann abzulehnen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seine Ansprüche herleitet, einen inhaltsgleichen, eigenen Vertragsanspruch gegen den Gläubiger hat. Vorliegend stehen dem Kläger – wie er selbst ausführt - aber solche inhaltgleichen, eigenen Schadensersatzansprüche gegen den Zedenten aus der Nicht- oder Schlechterfüllung des mit diesem geschlossenen Forderungskaufvertrages zu. 17 2. Auch aus abgetretenem Recht des Zedenten stehen dem Kläger keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten zu. Die Voraussetzungen des § 280 BGB liegen nicht vor. Der Beklagte hat keine sich aus dem Anwaltsvertrag mit dem Zedenten ergebende Pflicht verletzt. 18 a) Die Behauptung, der Beklagte selbst habe das Schreiben der T Versicherung vom 08.06.99 handschriftlich verändert, ist unsubstantiiert. Selbst wenn man die bestrittene Behauptung, der Zedent habe das Schreiben bereits mit der handschriftlichen Veränderung erhalten, als zutreffend unterstellt, bleibt die Möglichkeit, dass außer des Beklagten ein Dritter diese Veränderung vorgenommen hat. 19 b) Auch eine andere Pflichtverletzung ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Unstreitig ist, dass der in den Kaufvertrag übernommene Fälligkeitszeitpunkt der Ablaufleistung unzutreffend ist. Dies allein ist allerdings nicht ausreichend, denn der Beklagte hat den Fälligkeitszeitpunkt nach Angabe des Zedenten in dessen Schreiben vom 25.07.2003 in den Vertrag übernommen. Zutreffend führt der Beklagte aus, dass er sich als Rechtsanwalt auf die Richtigkeit der ihm von seinem Mandanten erteilten Sachinformationen verlassen kann, und ihn insoweit keine Überprüfungs- oder Erkundigungspflicht trifft. Dies versteht sich insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Rechtsanwalt regelmäßig überhaupt nicht in der Lage ist, die seitens der Mandschaft erteilten Sachinformationen auf Richtigkeit zu überprüfen. 20 Vorliegend gilt nichts anderes. Das Gericht übersieht nicht, dass der Beklagte selbst über mehrere Jahre hinweg Inhaber der vertragsgegenständlichen Forderung gewesen ist, ihm der Versicherungsschein vorgelegen hat, aus dem sich die zutreffende Laufzeit ergibt, und letztlich auch der Beklagte dem Zedenten die Fälligkeit falsch mitgeteilt hat. Allerdings war der Beklagte zur Überprüfung der dem Vertrag zu Grunde zu legenden, seitens des Zedenten mitgeteilten Informationen nicht allein deswegen angehalten, weil er eine solche Überprüfung grundsätzlich hätte vornehmen können, oder ihm eine Abweichung des Vertragsinhalts von den tatsächlichen Gegebenheiten hätte auffallen müssen. Eine solche Verpflichtung kann allenfalls dann angenommen werden, wenn es sich um eine für den Beklagten evidente Abweichung gehandelt hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Die Ermittlung der Bedingungen des Versicherungsvertrages sind und bleiben in erster Linie Sache des Zedenten, der einerseits als Begünstigter die Konditionen kennen musste, zu denen er den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, und andrerseits auch als Forderungsverkäufer Inhalt, Umfang und Bestand der zu veräußernden Forderung prüfen musste. Die Tatsache, dass der Beklagte selbst zeitweise Forderungsinhaber war, steht demgegenüber deutlich zurück. Dies gilt bereits deswegen, weil ihm die Forderung lediglich sicherheitshalber abgetreten worden war. Hinzukommt, dass die Forderungsabtretung bereits im Jahr 1984 erfolgt ist. Schließlich ist aber entscheidend zu berücksichtigen, dass der Sicherungszweck, der zur Abtretung an den Beklagten geführt hatte, längst weggefallen ist. Spätestens seit dem Wegfall dieses Sicherungszweckes hatte der Beklagte keinerlei Anlass mehr, sich mit der Forderung aus dem Versicherungsvertrag auseinander zu setzen. 21 c) Selbst wenn man entgegen obiger Ausführungen von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausginge, wäre ein Anspruch aus § 280 BGB nicht gegeben. Denn den Zedenten trifft ein Mitverschulden gem. § 254 BGB, das so deutlich überwiegt, dass ein Verschulden des Beklagten vollständig zurücktritt. Dieses Mitverschulden des Zedenten ergibt sich unter drei Gesichtspunkten: 22 Zum einen wurde bereits ausgeführt, dass ihn als Begünstigten und Forderungsverkäufer die Pflicht zur vollständigen Überprüfung der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages traf. 23 Zum anderen hätte der Zedent nach der Übermittlung des erkennbar handschriftlich veränderten Schreibens der T Versicherung die Fälligkeit der Ablaufleistung nicht einfach ungeprüft übernehmen dürfen. Vielmehr hätte er sich zur völlig unproblematischen und ihm ohne weiteres zuzumutenden Nachfrage bei der Versicherung veranlasst sehen müssen, welche der augenscheinlich voneinander abweichenden Angaben in dem Schreiben zutrifft. Dies gilt umso mehr, als nach dem Klägervortrag für den Zedenten völlig unklar sein musste, wer die handschriftliche Veränderung vorgenommen hatte, bzw. seiner Auffassung nach eher von einer Veränderung durch den Beklagten auszugehen war. Diese Pflicht zur Überprüfung der abweichenden Angaben hätte sich dem Zedenten spätestens dann aufdrängen müssen, als er den Forderungsverkauf beabsichtigte und die erkennbar unklaren Angaben in dem zitierten Schreiben zur Vertragsgrundlage machte. 24 Schließlich aber war dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 29.08./ 24.09.2003 eine Kopie des Versicherungsscheins als Anlage beigefügt. Aus diesem Versicherungsschein ist auch für den Zedenten der tatsächliche Zeitpunkt der Fälligkeit der Ablaufleistung ohne weiteres zu entnehmen. Den Widerspruch zwischen der Angabe der Fälligkeit im Vertrag einerseits und im Versicherungsschein andrerseits, hätte er bei Durchsicht der Vertragsurkunde ohne weiteres feststellen können und müssen. 25 d) Schließlich trifft auch den Kläger selbst ein zu berücksichtigendes Mitverschulden. Der abgetretene Anspruch des Zedenten kann sich der Höhe nach nur auf den Schaden belaufen, den der Zedent wiederum aufgrund kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche dem Kläger als Forderungskäufer zu ersetzen hat. Aber schon in dem Verhältnis der Parteien des Kaufvertrages untereinander ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als beschädigter Käufer gem. § 254 Abs. 1 BGB die Entstehung des – durch die Abtretung an den Beklagten weitergereichten – Schadens mitverschuldet hat. Denn entsprechend obiger Ausführungen hätte der Kläger selbst nach Durchsicht der von ihm unterschriebenen Vertragsurkunde nebst Anlagen den tatsächlichen Zeitpunkt der Fälligkeit feststellen können. Die Einlassung des Klägers, den Versicherungsschein nie gesehen zu haben, steht dem nicht entgegen. Zum einen spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde dafür, dass dieser der Versicherungsschein tatsächlich beigelegen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte der Kläger nach Durchsicht des Vertragstextes das Fehlen der Anlage feststellen können und auf ihrer Vorlage zur Einsichtnahme bestehen müssen, wie es seinem Interesse als Käufer entsprochen hätte. Dieses Interesse an der Werthaltigkeit der Forderung als Kaufgegenstand überwiegt das Interesse, das der Beklagte an der Forderung haben musste, beträchtlich. 26 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 27 Gegenstandswert: 28 Klageantrag zu 1): 5.797,49 € 29 Klageantrag zu 2): 80.000,00 €