OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 213/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2008:0115.3O213.07.00
3mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes L (im folgenden: Zedent) vor. Dieser, nach Behauptung der Klägerin "in Gelddingen unerfahren", erwarb im Dezember 2001 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 25.000 € an der " B Media 4. Filmproduktions GmbH & Co. KG" und im Dezember 2001 eine weitere Beteiligung in gleicher Höhe an der "B Media 5. Filmproduktions GmbH & Co. KG" (im folgenden: B 4 beziehungsweise 5, Fonds). Beide Beteiligungen wurden von der Sparkasse C finanziert. Auf Seiten der Sparkasse wurde deren Mitarbeiter E tätig. Die Beteiligung lief über eine Treuhänderin; beide Fonds waren in der Filmbranche tätig. Auf den Zeichnungsscheinen vom 12.12.2000 (Anlage K2, Blatt 29 der Akten) und vom 6.12.2001 (Anlage K8, Blatt 38 der Akten) ist die Beklagte jeweils unter ihrer damaligen Firma " Finanzdienste Köln" als "Berater/Vermittler" bezeichnet. 3 In den - im wesentlichen gleich lautenden - Prospekten der Fonds heißt es, dass sich die Fonds nur an solchen Projekten beteiligen würden, bei denen eine Erlösausfallversicherung mindestens 80% der Investitionen des Fonds absichere (Anlage K4, Blatt 76/80 der Akten). Die Erlösausfallversicherung sollte laut Prospekt ausschließlich bei "international tätigen, auch bei Banken anerkannten, Spezialversicherern (zum Beispiel NEIS, Brüssel) abgeschlossen" werden (Blatt 77 der Akten). Im Jahr 2002 erhielt der Zedent aus den Fonds eine Ausschüttung in Höhe von 1.750 €. Im Jahr 2005 wurden beide Fonds in Kommanditgesellschaften auf Aktien umgewandelt, der Zedent zeichnete insgesamt 320 Aktien beider Fonds. 4 Am 2.11.2006 trat der Zedent seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. 5 Die Klägerin behauptet, der Zeuge K, der seinerzeit als Berater für die Beklagte tätig gewesen sei, habe sich an den Zedenten gewandt, um ihn zum Thema "Kapitalanlage zur Altersversorgung und Steuerersparnis" zu beraten. Obwohl der Zedent dem Zeugen klargemacht habe, dass für ihn die Sicherheit der Anlage absoluten Vorrang habe, habe der Zeuge ihm die Fonds – bei denen es sich tatsächlich um hochspekulative Anlagen handele – als "absolut sichere Anlage" empfohlen. Der Zeuge habe erklärt, es handele sich um einen renommierten Anbieter; nicht alle Filme könnten ein Misserfolg werden. Auch die Erlösausfallversicherung sei von dem Zeugen stark herausgestrichen worden. Tatsächlich habe diese nur bei der NEIS bestanden, bei der es sich um eine "Scheingesellschaft" mit Sitz in Panama gehandelt habe, vor der bereits 1997 das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sowie die US-SEC "massiv gewarnt" hätten. Auf Verlustrisiken sei während der Beratungsgespräche nicht hingewiesen worden. Die Emissionsprospekte seien jeweils erst bei der Zeichnung der Beteiligung ausgehändigt worden. Der Zeuge K habe eine Kreditfinanzierung bei der Sparkasse empfohlen, und der Zeuge E habe noch bestätigt, dass es sich bei den Fonds um eine sichere Anlage handele. Tatsächlich seien die Fonds mittlerweile Not leidend. 6 Dem Zedenten sei durch die Beteiligung an den Fonds ein Schaden in Höhe von 61.656,06 € entstanden. In diesem Betrag sind die von dem Zedenten für die Beteiligungen gezahlten 50.000 €, ein Agio von insgesamt 2500 €, an die Sparkasse C gezahlte Zinsen in Höhe von 10.586,06 € sowie 320 € für die später gezeichneten Aktien enthalten. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 24. Mai 2007, Blatt 14 ff. der Akten, verwiesen. Die Klägerin lässt sich auf den Schadensersatzanspruch die erfolgte Ausschüttung in Höhe von 1.750 € anrechnen. Sie ist der Ansicht, Steuervorteile - die sie mit 10.200 € pro Beteiligung beziffert - seien nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an sie 61.656,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB seit dem 23.8.2006 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Herrn L an der B Media GmbH und Co. 4. Filmproduktion KG mit einem Nominalbetrag in Höhe von 25.000 € und an der B Media GmbH und Co. 5. Filmproduktion KG mit einem Nominalbetrag in Höhe von 25.000 € auf die Beklagte; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte behauptet, der Zeuge K sei nicht in ihrem Auftrag oder mit ihrer Vollmacht tätig gewesen, sondern er sei selber Kunde der Sparkasse C gewesen. Jedenfalls habe durch ihn keine Anlageberatung stattgefunden, sondern allenfalls Anlagevermittlung. Selbst wenn es sich um Anlageberatung gehandelt haben sollte, so habe der Zeuge K aber keine Pflichten verletzt, sondern den Zedenten korrekt beraten und über alle Risiken aufgeklärt. 12 Die Beklagte behauptet weiter, dem Zedenten seien die jeweiligen Fondsprospekte nicht erst bei der Zeichnung, sondern bereits jeweils bei einem ersten Beratungsgespräch ausgehändigt worden. In den Prospekten werde korrekt auf die Risiken des Totalverlustes hingewiesen, und dass es für Beteiligungen dieser Art keinen Markt gebe. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass es aus rechtlichen (Versicherungsbedingungen) oder wirtschaftlichen (Insolvenz) Gründen nicht zur Auszahlung der Versicherungsleistungen aus der Erlösausfallversicherung kommen könne. Hinsichtlich der NEIS habe es 1997 lediglich eine Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen gegeben, dass diese nicht zum Direktvertrieb von Kaskoversicherungen für kleinere und mittlere Privatflugzeuge zugelassen sei. Weitere Warnungen habe es nicht gegeben. Im übrigen bestreitet die Beklagte, dass die Erlösausfallversicherungen bei der NEIS abgeschlossen worden seien, und dass überhaupt die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahmen gegeben seien. Jedenfalls sei die NEIS überprüft worden, und die Überprüfung habe nichts Negatives ergeben. Bis 2000/2001 sei kein Fall bekannt geworden, in dem die NEIS Ansprüche nicht erfüllt habe. 13 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sowohl die Klägerin als auch der Zedent hätten die Prospekte erhalten, aus denen sich ausreichend Hinweise auf die mit der Anlage verbundenen Risiken ergeben hätten. In den Schreiben der Treuhänderin, in denen diese den Beitritt bestätigt habe, sei noch einmal ausdrücklich auf die Prospekte hingewiesen worden. Außerdem habe im Geschäftsbericht 2/2002 die Geschäftsführung der Fonds nicht nur auf die schwierige Lage der Filmbranche, sondern auch auf die Bonitätsprobleme der NEIS hingewiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Es kann dabei dahinstehen, ob und in welcher Funktion der Zeuge K für die Beklagte tätig geworden ist. Soweit sich die Klägerin darauf stützt, der Zeuge K habe dem Zedenten gegenüber bei den Beratungsgesprächen falsche Angaben gemacht, so sind diese Ansprüche jedenfalls verjährt. Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung unterliegen der gesetzlichen Regelverjährung. Diese trat in Überleitungsfällen wie dem Vorliegenden gemäß §§ 195, 199 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB grundsätzlich mit Ablauf des 31. 12. 2004 ein, soweit bereits am 1. 1. 2002 die subjektiven Voraussetzungen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. vorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 23. 1. 2007 – XI ZR 44/06 – NJW 2007, 1584). 17 Sollte der Zeuge K tatsächlich die von der Klägerin behaupteten Angaben im Rahmen der Beratungsgespräche mit dem Zedenten gemacht haben, so hätte der Zedent aufgrund der ihm übergebenen Fondsprospekte Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit dieser Angaben nehmen können. Die Fondsprospekte, dies räumt auch die Klägerin ein, sind dem Zedenten jedenfalls jeweils bei der Zeichnung der Beteiligung übergeben worden, wie sich auch aus den Zeichnungsscheinen ergibt. 18 Die von der Klägerin vermissten Hinweise auf die Risiken der Anlage befinden sich in ausreichender Zahl in den - für beide Fonds im wesentlichen gleich lautenden - Prospekten. Auf das Risiko des Totalverlustes ist bereits auf S. 3 (Blatt 74 der Akten) des Prospekts hingewiesen worden. Besonders deutlich ist dies auch auf S. 28 des Prospektes (Blatt 87 der Akten): "Eine Beteiligung an der B Media 5. KG ist nicht zu vergleichen mit reinen Geldanlagen, wie z.B. Bankguthaben oder festverzinslichen Wertpapieren. Aus der Beteiligung an der B Media 5. KG sind keine festen Zinsen oder eine feste Rendite zu erwarten." Spätestens diese Formulierung hätte dem Zedenten klarmachen müssen, dass es sich bei der Beteiligung an den Fonds keinesfalls um eine "sichere Altersvorsorge" handeln konnte. 19 Damit lagen dem Zedenten sämtliche Informationen hinsichtlich der Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche vor. Eine etwaige Unkenntnis des Zedenten von diesen Umständen wäre jedenfalls grob fahrlässig. Ein Gläubiger handelte dann grob fahrlässig, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, das heißt er sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann sich vor einer sich aufdrängenden Kenntnis missbräuchlich verschließt oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht nützt (Palandt/Heinrichs, BGB § 199 Rn. 36 f.). Gerade wenn es dem Zedenten in besonderer Weise auf die Sicherheit der Anlage ankam, hätte es auf der Hand gelegen, zumindest nach Übergabe des Prospekts verschiedene Eckpunkte noch einmal zur weiteren Information nachzulesen. Dann wäre er aber unweigerlich auf die bereits zitierten Risikohinweise gestoßen. 20 Damit lagen auch die subjektiven Voraussetzungen der Verjährung Ende 2001 vor, so dass die Verjährungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen ist. 21 Schadensersatzansprüche des Zedenten könnten daher allenfalls noch im Hinblick auf die Frage der Erlösausfallversicherung durch die NEIS bestehen. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass - wenn die fragliche Bonität dieser Gesellschaft in den Jahren 2000/2001 bereits bekannt gewesen wäre - darauf im Rahmen der Anlageberatung möglicherweise hätte hingewiesen werden müssen; und insoweit finden sich auch keine Angaben in den Prospekten. 22 Der entsprechende Vortrag der Klägerin ist jedoch zu unsubstantiiert. Sie hat nicht dargelegt, wann und in welcher Form das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen beziehungsweise die US-SEC vor dieser Gesellschaft gewarnt haben sollen. Insbesondere ist sie dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, die einzige Information des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen hinsichtlich der NEIS habe in einer Mitteilung gelegen, dass diese nicht zum Direktvertrieb von Kaskoversicherungen und für kleinere und mittlere Privatflugzeuge zugelassen sei. Eine solche Mitteilung war jedoch für die Frage, ob die NEIS als Anbieter von Erlösausfallversicherungen für die Filmbranche in Frage kam, ersichtlich irrelevant. Sie musste auch nicht der Beklagten, die sich nicht mit der Versicherung von kleineren und mittleren Privatflugzeugen befasst, bekannt sein. 23 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.