Urteil
84 O 129/06
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2007:1220.84O129.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1.1 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne die Spieler vor Abschluss eines jeden Vermittlungsvertrages in Textform und an hervorgehobener Stelle auf die für die Spielteilnahme an den Veranstalter des Glücksspiels weiterzuleitenden und auf die bei der Beklagten verbleibenden Beträge hinzuweisen; 1.2 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne 2/3 des von jedem Teilnehmer entrichteten Spielbetrags an den Veranstalter der Lotterie „6 aus 49“ weiterzuleiten; 1.3 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne den Teilnehmer nach Vermittlung klar und verständlich darauf hinzuweisen, an welchen Veranstalter der Lotterie „6 aus 49“ die Spielteilnahme vermittelt wird; 1.4 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne bei Vertragsschluss einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigten Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruchs gegenüber dem Veranstalter zu beauftragen; 1.5 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne dem Spielteilnehmer bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen einzuräumen, die in seinem Auftrag vermittelt werden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziff. 1.1 bis 1.5 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziff. 1.1 bis 1.5 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig nach entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 850,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. 3. 2006 zu zahlen. 5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Minderjährigen durch den Verkauf von Spielscheinen (Teilnahmescheinen) die Teilnahme an Glücksspielen zu ermöglichen; 2. an die Beklagte € 699,90 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 38 % und Beklagte zu 62 %. IV. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung von € 50.000,00 und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Klägerin betreibt in O die Organisation und Durchführung von Glücksspielen, insbesondere das Mittwochs- und Samstags-LOTTO „6 aus 49“ mit den Zusatzlotterien „Spiel 77“ und „Super 6“. 3 Die Beklagte mit Sitz in Köln vermittelt gemäß ihrer Selbstdarstellung auf ihrer Internetseite „für 12 Euro pro Woche die Teilnahme an starken Gesellschaften, die über Lottoscheine verfügen und jeden Samstag dabei sind“, wobei es sich um Scheine einer Gesellschaft des Deutschen Toto- und Lottoblocks handelt. Sie wirbt Kunden für den Abschluss von sogenannten Serviceverträgen an, deren Inhalt die Vermittlung der regelmäßigen Teilnahmemöglichkeit an nicht auf Dauer angelegten Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist, die aus maximal 600 Gesellschaftsanteilen bestehen und auf maximal einen Monat angelegt sind. Ein Gesellschaftsanteil kostet € 1,20 pro Woche; Kunden können zwischen 10 oder 20 Gesellschaftsanteilen wählen. 4 Die Klägerin nimmt die Beklagte, die sie zuvor mit Schreiben vom 9. 3. 2006 abgemahnt hatte, auf Unterlassung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Sie behauptet, dass die Beklagte als gewerblicher Organisator von Spielgemeinschaften eine gewerbliche Spielvermittlung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages über das Lotteriewesen in Deutschland betreibe. 5 Die Beklagte verstoße gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 5 LStV: 6 a) Es sei durch die offene Zahl an Teilnahmescheinen und Gesellschaftsanteilen nicht gewährleistet, dass mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weitergeleitet würden: Bei einem Einsatz von 600 Gesellschaftern à € 1,20 pro Woche gehe der Betrag von € 720,00 nämlich weit über die Kosten und Gebühren von zwei 9er Systemscheinen in Höhe von € 133,00 (2mal € 66,50) hinaus. 7 b) Die Spieler würden nicht vor Vertragsschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen. 8 c) Den Spielern werde auch nicht unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages der Veranstalter mitgeteilt. 9 d) Die Beklagte trage nicht dafür Sorge, dass bei Vertragsschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruchs gegenüber dem Veranstalter beauftragt werde. 10 e) Die Beklagte gewähre Spielteilnehmern in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen kein Einsichtsrecht an den Spielquittungen. 11 Die Klägerin behauptet weiter, dass am 17. 2. 2006 der Zeuge T an einer Esso-Tankstelle in Wuppertal von dem Zeugen M4, einem für die Beklagte tätigen Werber, angesprochen und aufgefordert worden sei, einen Serviceantrag zu stellen, wobei der Werber angegeben habe, Angestellter der M2 aus Münster zu sein. Hierin liege ein Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG. 12 Durch ihre Methoden ziehe die Beklagte Spieler vom normalen Systemspiel der Klägerin ab. 13 Die Klägerin beantragt: 14 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, 15 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 16 1.1 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne die Spieler vor Abschluss eines jeden Vermittlungsvertrages in Textform und an hervorgehobener Stelle auf die für die Spielteilnahme an den Veranstalter des Glücksspiels weiterzuleitenden und auf die bei der Beklagten verbleibenden Beträge hinzuweisen; 17 1.2 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne 2/3 des von jedem Teilnehmer entrichteten Spielbetrags an den Veranstalter der Lotterie „6 aus 49“ weiterzuleiten; 18 1.3 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne den Teilnehmer nach Vermittlung klar und verständlich darauf hinzuweisen, an welchen Veranstalter der Lotterie „6 aus 49“ die Spielteilnahme vermittelt wird; 19 1.4 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne bei Vertragsschluss einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigten Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruchs gegenüber dem Veranstalter zu beauftragen; 20 1.5 die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vermitteln, ohne dem Spielteilnehmer bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen einzuräumen, die in seinem Auftrag vermittelt werden; 21 1.6 zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Angestellten der Beklagten seien Mitarbeiter der M2 aus Münster. 22 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziff. 1.1 bis 1.6 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen. 23 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziff. 1.1 bis 1.6 und Ziff. 2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig nach entstehen wird. 24 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.050,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 900,10 seit dem 17. 3. 2006 und aus einem BNetrag von € 150,15 seit dem 2. 8. 2007 zu zahlen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte, 28 die Klägerin zu verurteilen, 29 1. unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise einer an den Geschäftsführern zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer an den Geschäftsführern zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, 30 Minderjährigen durch den Verkauf von Spielscheinen (Teilnahmescheinen), insbesondere wie am 28. März 2007 in den Verkaufsstellen der Klägerin T4, C-Straße, T5, C2, H4, Hohenstaufenring 78, und F2, jeweils in Köln, mit dem Verkauf von System-Anteil-Scheinen der Klägerin geschehen, die Teilnahme an Glücksspielen zu ermöglichen; 31 2. an die Beklagte € 699,90 zu zahlen. 32 Die Klägerin beantragt, 33 die Widerklage abzuweisen. 34 Die Beklagte bestreitet, gewerbliche Spielevermittlerin zu sein. Sie übe eine reine Handelsvertretertätigkeit für Unternehmen aus und vermittele ihren Abnehmern eine entgeltliche Abtretung von Gesellschaftsanteilen, die im Eigentum Dritter stünden. Unmittelbar Spielinteressierte seien nicht Kunden der Beklagten. Es fehle deshalb schon an einem Wettbewerbsverhältnis. 35 Jedenfalls sei § 14 LotStV ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, nämlich wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag und Art. 2, 3, 12, 20 GG nicht anwendbar. 36 Die Widerklage, deren Erhebung die Beklagte für den Fall, dass das Gericht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien annehme, angekündigt hatte, beruht auf folgendem Sachverhalt: 37 Der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten hatte die am 12. 5. 1990 geborene B4 beauftragt, am 28. 3. 2007 Testkäufe in 8 Annahmestellen in Köln zu tätigen, wobei diese auf Einhaltung der Jugendschutzvorschriften überprüft werden sollten. In vier Annahmestellen war der Verkauf von Systemlotto-Spielscheinen an die Zeugin unter Hinweis auf einen fehlenden Nachweis der Volljährigkeit abgelehnt worden; in den weiteren vier Annahmestellen, die im Widerklageantrag aufgeführt sind, hatten sich die betreffenden Verkäufer mit der Bejahung ihrer Frage, ob sie achtzehn wäre, begnügt und den vorgelegten Spielschein registriert, den Einsatz kassiert und ihr die Spielquittung ausgehändigt. 38 Wegen dieses Sachverhalts hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in deren Auftrag die Klägerin mit Schreiben vom 16. 4. 2007 abgemahnt. Die Beklagte nimmt nunmehr ihrerseits die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 LotStV in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG auf Unterlassung in Anspruch. 39 Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Widerklage unzulässig sei, weil kein erforderlicher Zusammenhang zwischen Widerklage- und Klageanspruch bestehe. 40 Jedenfalls sei die Widerklage rechtsmissbräuchlich, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das unlautere Verhalten eines Dritten selbst provoziert habe. Die Beklagte versuche gezielt und willkürlich, die Klägerin unter Ausnutzung der formal gegebenen Rechtsmittel zu behindern. 41 Die Klägerin habe im Rahmen des ihr Möglichen den Vertrieb von Glücksspielen an Jugendliche zu verhindern gesucht und in Bezug auf ihren Vertrieb entsprechende Maßnahmen ergriffen. Ausreißer würden eine Wiederholungsgefahr nicht begründen. 42 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und M4. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24. 10. 2007 wird Bezug genommen. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen. 44 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 45 Die Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet, die Widerklage ist zulässig und begründet. 46 I. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist, soweit er zuerkannt worden ist, aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 des Staatsvertrages über das Lotteriewesen in Deutschland begründet. 47 Die Dienstleistung der Beklagten besteht gemäß § 4 ihrer Allgemeinen Vertragsregelungen darin, ihren Kunden Anteile an Teilnahmescheinen einer Gesellschaft des deutschen Lotto- und Totoblocks zu vermitteln. Soweit sich die Beklagte darauf berufen will, dass sie eine reine Handelsvertretertätigkeit für Unternehmen ausübe und ihren Abnehmern eine entgeltliche Abtretung von Gesellschaftsanteilen, die im Eigentum Dritter stehen, vermittele, weshalb unmittelbar Spielinteressierte nicht ihre Kunden seien, geht aus der Selbstdarstellung der Beklagten auf ihrer Internetseite hervor, dass es ausschließlich um die Teilnahme an Gesellschaften geht, „die über Lottoscheine verfügen und jeden Samstag dabei sind“, weshalb der Teilnehmer „mittendrin“ sei, wenn es „um die großen Chancen“ gehe. Wenn in § 2 der Allgemeinen Vertragsregelungen des Servicevertrages die Rede ist von „nicht auf Dauer angelegten Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die zum Gesellschaftszweck eine möglichst optimale Unterhaltung der Gesellschafter sowie Gestaltung von deren Freizeit zum Gegenstand hätten, verhält es sich tatsächlich so, dass es sich bei den Gesellschaften ausschließlich um Spielgemeinschaften handelt und die Beklagte ausschließlich die Teilnahme an solchen Spielgemeinschaften vermittelt. Hiernach erfüllt die Beklagte die Kriterien des § 14 Abs. 1Nr. 2 LotStV, indem sie im Auftrag der Spielinteressenten diese zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung selbst oder über Dritte dem Veranstalter vermittelt, wobei dies in der Absicht der Beklagten geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen. 48 Hiernach besteht also sehr wohl ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin als Glücksspielveranstalter und der Beklagten als gewerblicher Spielvermittler. 49 Dass die Beklagte die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 5 LStV, wie von der Klägerin geltend gemacht und im Tatbestand aufgeführt, nicht einhält, bestreitet die Beklagte nicht. Es wird deshalb insoweit auf den Vortrag der Klägerin verwiesen. 50 Die Vorschriften des § 14 LotStV sind Marktverhaltensregelungen und dienen insbesondere dem Schutz des Verbrauchers. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass § 14 LotStV gegen höherrangiges Recht verstoße, hat sich das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 6. 6. 2007 – Aktenzeichen VI-U (Kart) 26/6 – mit entsprechenden Einwendungen auseinandergesetzt und sowohl einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 und Art. 49 EG-Vertrag als auch gegen Art. 12 GG verneint. Dem schließt sich die Kammer an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des zu den Akten gereichten Urteils. 51 Nicht begründet ist die Klage hinsichtlich des Vorwurfs, dass sich der Zeuge M4 als Mitarbeiter der Beklagten als Angestellter der M2 aus Münster ausgegeben hätte. Dies vermochte die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen. 52 Der Zeuge T hat zwar ausgesagt, dass der Zeuge M4 ihn angesprochen und auf seine Frage, für wen er denn eigentlich tätig wäre, geantwortet hätte: „Für die M3 GmbH.“ Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen M4 gegenüber, der sich an das mit dem Zeugen T geführte Gespräch zwar nicht mehr konkret zu erinnern vermochte, jedoch angab, dass ihm von der Geschäftsleitung der Beklagten eingeschärft worden wäre, niemals zu sagen, dass er von der M2 GmbH oder von Westlotto oder ähnlichem käme, weshalb er es auch vorliegend nicht gesagt habe. Dies erscheint auch logisch, weil der Zeuge T nach seinen Angaben die Werbung von Kunden in Zusammenhang mit einem Stand der Beklagten oder jedenfalls einem Flyer der Beklagten, auf denen deren Name groß aufgebracht ist, vornimmt; auch der Serviceantrag, der einem interessierten Kunden zur Unterschrift vorgelegt wird, trägt groß die Bezeichnung der Beklagten. Etwaige falsche Angaben eines für die Beklagte tätigen Werbers über die Identität des von ihm vertretenen Unternehmens würden also sofort entlarvt. 53 Aufgrund des Eindrucks, den die Kammer vom Zeugen T gewonnen hat, sowie der Situation, in der er sich nach seiner Schilderung damals befand, kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Zeuge T einem Missverständnis unterlegen ist oder etwas falsch verstanden hat, ohne dass ihm der Zeuge M4 hierzu Anlass gegeben hatte. Der Zeuge T war nach seinen eigenen Angaben sehr nervös und befand sich in Eile, als er von dem Zeugen M4 „zwischen Tür und Angel“ angesprochen wurde. Der Zeuge T hatte sich nämlich bereit erklärt, einer Autofahrerin, der er unterwegs begegnet war und die mit ihrem Fahrzeug ohne Benzin liegen geblieben war, dadurch zu helfen, dass er ihr in einem Reservekanister Benzin von der in der Nähe gelegenen Tankstelle holen wollte. Nachdem er das abgefüllte Benzin bezahlt hatte, wurde er beim Verlassen der Tankstelle von dem Zeugen M4 angesprochen und durch diesen aufgehalten. 54 Zumal der Vorfall zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen über 1 ½ Jahre zurücklag und der Zeuge zeitnah eine Schilderung des Vorfalls in schriftlicher Form nicht abgegeben hatte und den Vorfall nach seinen eigenen Angaben in der Zwischenzeit zudem vergessen hatte, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die jetzigen Angaben des Zeugen, von deren Richtigkeit er bei seiner Vernehmung sicherlich subjektiv überzeugt war, auch den objektiven Tatsachen entsprechen. Dies geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, so dass ihre Klage insoweit abzuweisen war. 55 Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist gemäß § 9 UWG begründet, weil die Beklagte jedenfalls fahrlässig dem § 3 UWG zuwider gehandelt hat. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, einen ihr entstandenen Schaden beziffern zu können, ist ihr die Beklagte gemäß § 242 BGB zur Auskunft verpflichtet. 56 Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten; diese macht die Klägerin in Höhe einer Geschäftsgebühr von 0,65 von einem Streitwert von € 150.000,00 geltend. Seinerzeit in dem Abmahnschreiben selbst war die Klägerin allerdings nur von einem Gegen-standswert von € 100.000,00 ausgegangen, wobei die Abmahnung allein die Unterlassungsansprüche betroffen hatte, während die Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit, der neben den Unterlassungsansprüchen auch einen Schadensersatzanspruch sowie einen Auskunftsanspruch betrifft, den Gegenstandswert in der Klageschrift mit € 150,000,00 angegeben hat. 57 Die Kammer sieht keinen Anlass dazu, die seinerzeit geltend gemachten und mit € 100.000,00 bewerteten Unterlassungsansprüche nachträglich höher einzuschätzen. Da, wie vorstehend ausgeführt worden ist, die Klägerin nur mit fünf der geltend gemachten sechs Unterlassungsansprüche Erfolg hat und dementsprechend auch die Abmahnung nur wegen dieser fünf Unterlassungsansprüche berechtigt war, können die Aufwendungen nur auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von € 83.333,33 (5 x 16.666,66) berechnet werden. Die Klägerin hat hiernach also nur Anspruch auf einen Betrag von € 830,05 zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale von € 20,00, wobei der Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 BGB begründet ist. 58 II. Die Widerklage ist zulässig. Soweit die Klägerin einen Zusammenhang zwischen Widerklage- und Klageanspruch als erforderlich ansieht, betrifft dies nur den besonderen Gerichtsstand der Widerklage gemäß § 33 ZPO, nicht aber eine besondere Prozessvoraussetzung für die Widerklage. Ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Widerklage ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften gegeben, greift § 33 ZPO nicht ein (vgl. Vollkommer-Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 33, Rdnr. 1). Vorliegend ist das Landgericht Köln gemäß § 14 Abs. 2 UWG örtlich zuständig, weil die von der Beklagten gerügten Verstöße in dessen Bezirk begangen worden sind, so dass es der Vorschrift des § 33 ZPO zur Begründung des Gerichtsstands am Landgericht Köln nicht bedarf. 59 Die Widerklage ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 UWG i.V. § 4 Abs. 2 LotStV begründet. 60 Der Verstoß in den vier Annahmestellen gegen die Vorschrift, nach der die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig ist, wird von der Klägerin nicht bestritten. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie im Rahmen des ihr Möglichen alles getan habe, um den Vertrieb von Glücksspielen an Jugendliche zu verhindern, besteht im Rahmen des § 8 Abs. 2 UWG keine Entlastungsmöglichkeit für einen Unternehmer, der sich in seinem Unternehmen eines Beauftragten bedient, welcher wettbewerbswidrige Handlungen vornimmt (vgl. Hefermehl/Köhler, UWG, 25. Aufl., § 8, Rdnr. 2.33 m.w.N.). 61 Die Widerklage kann auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das unlautere Verhalten Dritter selbst provoziert hat. Testkäufe zur Überprüfung wettbewerbskonformen Verhaltens sind als ein bewährtes Mittel anerkannt und können nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Nachdem die Klägerin die Beklagte wegen Verstößen gegen den Lotterie-Staatsvertrag in Anspruch genommen hat, kann es auch nicht als Rechtsmissbrauch und Willkür gewertet werden, wenn dies die Beklagte ihrerseits gegenüber der Klägerin tut. 62 Der Zahlungsanspruch der Beklagten, mit dem sie ebenfalls gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Abmahnkosten in Höhe einer Geschäftsgebühr von 0,65 auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von € 50.000,00 zuzüglich der Pauschale von € 20,00 geltend macht, ist hiernach ebenfalls begründet. 63 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 64 Streitwert: Der Streitwert für die Klage wird für die Unterlassungsansprüche auf € 100.000,00 festgesetzt, wovon je € 16.666,66 auf die Unterlassungsansprüche zu 1.1 bis 1.6 entfallen; für den Auskunfts- sowie den Feststellungsantrag wird der Gegen-standswert auf € 50.000,00 festgesetzt. Einschließlich des Zahlungsantrags beträgt der Streitwert für die Klage insgesamt € 151.050,25. 65 Der Streitwert für die Widerklage wird auf (€ 50.000,00 + € 699,90) € 50.699,90 festgesetzt. 66 Insgesamt beträgt der Streitwert für das Verfahren € 201.750,15.